Direktionsrecht

Das Direktionsrecht (oder auch Weisungsrecht) berechtigt den Arbeitgeber dazu, gewisse Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Inhalt, Ort und Zeit einseitig zu bestimmen.

Der Arbeitgeber hat durch das Direktionsrecht die Möglichkeit, den Betriebsablauf im Einzelnen zu konkretisieren. Im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind meist nur die Rahmenbedingungen festgelegt. Ausgeübt wird das Direktionsrecht durch Weisungen, weshalb auch oft vom "Weisungsrecht" gesprochen wird.





Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO

Gesetzlich festgelegt ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers in § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Dort heißt es, dass der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach "billigem Ermessen" näher bestimmen darf, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag oder durch Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. 

Wann greift das Direktionsrecht?

Das Direktionsrecht kommt immer dann ins Spiel, wo die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nicht hinreichend genau bestimmt ist. Sind Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit oder die Ordnung im Betrieb sowie das Verhalten des Arbeitnehmenden bereits rechtlich verbindlich festgelegt, findet das Direktionsrecht seine Grenzen. Zudem muss die Weisung des Arbeitgebers "billigem Ermessen" entsprechen. Es hat also immer auch eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Mitarbeitenden und den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers zu erfolgen.

Was umfasst das Direktionsrecht?

Vom Direktionsrecht des Arbeitgebers sind Weisungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort sowie zum Inhalt der Tätigkeit umfasst. Der Arbeitgeber darf beispielsweise die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit regeln oder das Homeoffice beenden und die Rückkehr ins Büro anordnen.

Auch Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens von Beschäftigten darf der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht regeln. Dazu gehören beispielsweise Vorgaben zum Aussehen der Mitarbeitenden.

Nicht vom Direktionsrecht umfasst ist eine nicht nur vorübergehende Änderung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit oder die Höhe des Entgelts. Um hier etwas zu ändern, bedarf es einer einvernehmlichen Änderung oder aber einer Änderungskündigung.

Direktionsrecht im TVöD

Die Übertragung einer anderen als der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeit ist dem Arbeitgeber kraft Direktionsrecht nur in Ausnahmefällen für vorübergehend erforderliche Arbeiten oder in besonderen Notfällen möglich. Dagegen darf der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst dem Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung billigen Ermessens grundsätzlich jede Tätigkeit zuweisen, die der vereinbarten Vergütungsgruppe entspricht, solange die Tätigkeit im Arbeitsvertrag nicht näher konkretisiert ist.