Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / b) Ausnahme bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 89 Auf den ersten Blick erscheint es zweckmäßig, die Gestaltungsaufgabe dadurch zu lösen, dass man das zu schützende Betriebsvermögen für den Fall der Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod aus dem auszugleichenden Vermögen ausnimmt, indem bestimmt wird, dass das Unternehmen sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen in der Zugewinnausgleichsbilanz un...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Unwirksamkeitsfalle des § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB

Rz. 23 Gemäß § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB kann sich kein Ehegatte vor Beendigung des Güterstands verpflichten, über die – zukünftige – Ausgleichsforderung zu verfügen. Dieses Verbot gilt auch unter den Ehegatten selbst. Nicht gemeint sind Vereinbarungen der Eheleute über die Modifikation des Güterstands, also die Berechnung und Ermittlung des zukünftigen Anspruchs.[9] Unwirksam wär...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / d) Aufstockungsunterhalt

Rz. 56 Der Aufstockungsunterhalt dient der Anpassung der Einkommensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten an die ehelichen Lebensverhältnisse und gehört daher nicht mehr in den Kernbereich. Hier ist die Dispositionsfreiheit der Beteiligten am größten.[68] Rz. 57 Es sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: Die erste Fallgruppe bildet der "reine" Aufstockungsunterhalt für den ge...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 6. Objektive Grenzen der Gestaltung im Recht des Versorgungsausgleichs

Rz. 60 Bezüglich des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber eine Inhalts- und Ausübungskontrolle in § 8 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Gemäß § 8 Abs. 2 VersAusglG können durch Vertrag Anrechte nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers begründet oder übertragen werden. Rz. 61 Der Versorgungsausgleich gehört in den Kernbereich und steht auf gleiche...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 3. Modifikation des Zugewinnausgleichs

Rz. 80 In der Mehrzahl der Fälle von Unternehmerehen dürfte eine Modifikation des Zugewinnausgleichs geeignet sein, um angemessene Ergebnisse zu erzielen. Drei Grundkonzepte bieten sich an:mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / IV. Inhaltskontrolle

Rz. 38 Es wurde in der Vergangenheit immer wieder diskutiert, ob ein Erbverzicht ebenso wie ein Ehevertrag einer Inhaltskontrolle unterliegen.[50] Es ist von nicht gerade geringer praktischer Bedeutung, ob etwa ein nichtiger Ehevertrag einen gleichzeitig beurkundeten Erbvertrag, in dem ein Erbverzicht enthalten ist, miterfasst und ihn dann also ebenfalls nichtig werden lässt...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Gütertrennung

Rz. 75 Die am weitesten gehende Gestaltung ist die Gütertrennung. Mit ihr werden alle güterrechtlichen Bindungen, seien es die Verfügungsverbote der §§ 1365, 1369 BGB, sei es der Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, ausgeschlossen. Die Gütertrennung erzeugt allerdings auch rechtliche Nachteile, die im Regelfalle gegen diesen Güterstand sprechen: Rz. 76 Der ges...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / II. Versorgungsausgleich

Rz. 100 Der Versorgungsausgleich fällt in seiner Komplementärfunktion zum Altersvorsorgeunterhalt in den Kernbereich der Ausgleichsmechanismen im Scheidungsfall. Hier ist darauf zu achten, dass durch vertragliche Regelungen nicht der Ausgleich ehebedingter Nachteile unterbunden wird, soweit dieser Nachteil nach den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich ausgeglichen würde. Bei...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Zugewinngemeinschaft

Rz. 32 Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) verheiratet, so erbt der Ehegatte zunächst ¼. Dieses ¼ wird sodann um ein weiteres ¼ pauschal erhöht. Hierdurch wird der Zugewinnausgleich vollzogen, §§ 1371, 1931 Abs. 3 BGB. Wichtig ist, dass die Erhöhung tatsächlich pauschal erfolgt und unabhängig davon vorgenommen wird, ob in den Ehejahren...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Rückübertragungsgründe

Rz. 25 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie die Fälle, in denen eine Rückabwicklung verlangt werden kann, zu definieren sind. Aus der Sicht des Schenkers wäre – auf den ersten Blick – eine freie Entscheidungsmöglichkeit wünschenswert, würde sie es ihm doch ermöglichen, sehr flexibel auf Veränderungen der Umstände zu reagieren. Ganz anders sieht die Lage aus der Persp...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / d) Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 18 Ehegatten haben die Möglichkeit durch Ehevertrag zu vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten (oder eines eingetragenen Lebenspartners) zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§§ 1484 ff. BGB). Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört dann nicht zum Nachlass (§§ 1483 Abs....mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 4. Verzicht unter einer auflösenden Bedingung

Rz. 25 Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich auch unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Vorsicht ist hier allenfalls im Hinblick auf § 2302 BGB geboten. Das OLG Hamm[31] hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Unternehmer mit seiner zweiten Ehefrau einen relativ weitgehenden Ehevertrag abgeschlossen hatte, in dem der Versorgungsausgleich ausgesch...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das eheliche Güterrecht ist bei der Nachfolgeplanung ein gewichtiger zu beachtender Punkt, der sehr oft bei der Betrachtung außer Acht gelassen wird. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten sollte der Bearbeiter diesem Punkt jedoch besondere Aufmerksamkeit schenken, da neben dem güterrechtlichen Ausgleich in aller Regel noch Ehegattenerbrechte bestehen. Das Ehe...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / G. Vertragsgestaltung

Rz. 65 Die Detailplanung bildet schließlich die Grundlage für die Gestaltung der abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen oder weiterer etwa erforderlicher Erklärungen sowie der zur Umsetzung des Planes nötigen tatsächlichen Handlungen. Aus juristischer Sicht liegt das Schwergewicht selbstverständlich stets auf der Gestaltung der verschiedenen Verträge. Hierzu gehört nic...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / E. Fazit: Eine starke Familie

Rz. 91 Die Unternehmensnachfolge ist Anlass für Veränderung. Sie betrifft Unternehmerfamilie und Unternehmen gleichermaßen. Ausgangspunkt sind naturgemäß personelle Veränderungen. Das verändert die Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, Familie und Unternehmen. Rz. 92 Die Familienstrategie bettet den Generationswechsel in den strategischen Gesamtzusammenhang von Familie un...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 2. Wann anfangen?

Rz. 46 Die Familienstrategie kann der Absicherung von Entscheidungen dienen, die in der Familie bereits vorgedacht oder auch kommuniziert wurden. Idealerweise begleitet sie aber den gemeinsamen Entscheidungsprozess der Familie. Sie ermöglicht es, Führungs- und Beteiligungsnachfolge aufeinander abzustimmen, klärt deren Voraussetzungen (Qualifikation, Zeitplan etc.), ergänzt o...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / a) Grundsätzliche Notwendigkeit

Rz. 22 Gewöhnlich verbinden Schenker und Beschenkter mit der geplanten Unternehmensnachfolge bestimmte Erwartungen, z.B. die, dass der Beschenkte das Unternehmen mit vollem Einsatz fortführt, dass er nicht vor dem Schenker verstirbt, seine Ehe nicht geschieden wird, er Abkömmlinge hinterlässt oder das Geschenk nicht von Gläubigern des Beschenkten gepfändet wird bzw. in ander...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 1

Nach der EU-Erbrechtsverordnung wurde auch eine EU-Güterrechtsverordnung verabschiedet[1]. Sie ist unmittelbar anwendbar nur auf ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen, auf "Bestands-Ehen" vor diesem Stichtag nur bei einer Rechtswahl in einem Ehevertrag, also einer öffentlichen Urkunde, nach diesem Datum (Art. 69 Abs. 1 EU-GüterrechtsVO). Durch die EU-GüterrechtsVO ergeben sich ...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / c) Engerer Begriff des Zugewinns im Ausland

Soweit im ausländischen Recht bestimmte Wertzuwächse aus dem Zugewinnausgleich – die Ausgleichsforderung jetzt umgekehrt verkleinernd – ausgenommen sind, mag sich die Wahl eines ausländischen Güterstandes dann empfehlen, wenn "ex-ante" die Proportionierung des Zugewinnausgleichs mit Blick auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Ausgleichsberechtigten (ohne Zwang, etwa...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 2. Unterschiede zwischen Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts und ihr vergleichbaren Güterständen des ausländischen Güterrechts

Die deutsche Zugewinngemeinschaft nach § 1373 ff. BGB zeichnet sich dadurch aus, dass eine Ausgleichsforderung nicht kontinuierlich oder durch einfache privatschriftliche Vereinbarung, sondern nur durch formelle Beendigung des Güterstandes und Wechsel zu einem anderen Güterstand erreichbar ist. Darüber hinaus kann in Deutschland die höchstmögliche Zugewinnausgleichsforderung...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 12. Verfahrenstrennung bei Verlust der Eigenschaft als Folgesache

Rz. 139 In Zugewinnausgleichsverfahren kann es sich ergeben, dass der Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich, gegebenenfalls im Wege des Stufenantrags, zunächst als Folgesache statthaft und zulässig ist, er im laufenden Verfahren diese Eigenschaft jedoch verliert. Dieser Fall tritt dann ein, wenn während des Scheidungsverfahrens einem Antrag auf Beendigung der Zugewinngeme...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 4. Allgemeine Gütergemeinschaft

Im ErbStG löst die Vereinbarung des Wahlgüterstandes der Gütergemeinschaft, da sie auch voreheliches Vermögen – oder bei späterer Umstellung des Güterstandes während der Ehe – zuvor getrenntes Vermögen der Eheleute einschließt, in Deutschland die Fiktionswirkung einer stets zwingend unterstellten freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus, wenn die in das Gesamtg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Fallbeispiele

Rz. 53 Die Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen lässt sich weder erschöpfend erfassen noch auf allgemeine Bewertungsprämissen reduzieren. Kein Fall gleicht in seiner individuellen Gestaltung dem anderen. Die nachstehende alphabetische Zusammenstellung einschlägiger Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen bietet Anhaltpunkte für die Bewertung konkreter Angelegenheite...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 5. Verlängerte Gütergemeinschaft nach § 1483 BGB und § 4 ErbStG

Die verlängerte Gütergemeinschaft (§ 1483 BGB) ist in Deutschland inzwischen sehr selten und kann nur durch Ehevertrag und Wahl zunächst der Gütergemeinschaft und innerhalb dieser als Unterform der verlängerten Gütergemeinschaft erreicht werden. Ihr Vorteil in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht ist die weitgehend unbekannte Vorschrift des § 4 ErbStG [40]: Hierbei bleiben näml...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 1. Erreichen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft aus der Gütertrennung heraus

In einer Reihe von Rechtsordnungen ist die Gütertrennung ohne wechselseitige Ansprüche und damit auch ohne Befreiungsmöglichkeiten Regelgüterstand. Hier kann es interessant sein, im internationalen Verhältnis ein Güterrecht mit dem Regelgüterstand z.B. in Deutschland der Zugewinngemeinschaft zu erreichen. Nur wenn auch nach deutschem Recht Zugewinngemeinschaft besteht, wofür...mehr

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ZErb 06/2021, Lernerfolgskontrolle zur Fortbildung im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO

Hinweis Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbst­studiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Wertgebühren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 50 Bei einer Satzrahmengebühr, etwa der Geschäftsgebühr nach VV 2300, findet das Haftungsrisiko des Anwalts regelmäßig bereits über den Gegenstandswert Eingang in die Bemessung der Gebührenhöhe. Eine haftungsbedingte Anhebung des Gebührensatzes kommt daher nur in Betracht, wenn für den Anwalt im Einzelfall ein besonderes Haftungsrisiko hinzutritt, das über den eigentlich...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.1 Wichtige Aufgaben und Pflichten

Erfahrungsgemäß besprechen Mandanten mit dem Steuerberater auch ihre Sorgen, wenn es um ihre Nachfolge im Unternehmen geht oder den Sinn eines Erbvertrags. Der Steuerberater kann seinem Mandanten alle Begriffe erläutern, die er selbst von Berufs wegen aufgrund des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes kennen muss. Der Steuerberater darf auch alle mit dem zukünftigen Erbfall ...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / 2. Subjektive Elemente

Wie bereits dargestellt (s.o. unter B. II. 2. c) aa), besteht grundsätzlich keine Drucksituation dadurch, dass der andere Ehegatte erklärt, nur mit Ehevertrag heiraten zu wollen.[27] Das ist unter Umständen anders bei einem erheblichen Einkommens- und Vermögensgefälle, sofern der belastete Ehegatte ohne Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen müsste.[2...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf dem Prüfstand - wird das subjektive Element überbewertet?

Teil 2[1] C. Folgen für die Vertragsgestaltung I. Vertragsinhalt 1. Objektive Elemente a) Allgemeines Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der ve...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / I. Vertragsinhalt

1. Objektive Elemente a) Allgemeines Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen (s.o. unter B. II. 1. ...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / aa) Ehegattenunterhalt

(1) Allgemeines Aufgrund insoweit eindeutiger Rechtsprechung ist generell Vorsicht geboten gegenüber Vertragsgestaltungen, bei denen das Risiko besteht, dass privatrechtliche Verpflichtungen auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden.[3] Im Falle von Globalverzichten ist das regelmäßig anzunehmen bei Konstellationen, in denen keine ausreichende und aktuell absehbare Absicherun...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (2) Einzelheiten

(a) Betreuung (§ 1570 BGB) Sofern nicht völlig klar ist, dass mit der Geburt von Kindern nicht mehr zu rechnen ist (auch bei insoweit relativ eindeutigem biologischem Alter), ist aber auch an die Möglichkeit einer Adoption von Kindern zu denken. Hier muss ein Ausschluss des Anspruchs nach § 1570 BGB wegen des sehr hohen Stellenwertes des Betreuungsunterhalts regelmäßig aussche...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / C. Folgen für die Vertragsgestaltung

I. Vertragsinhalt 1. Objektive Elemente a) Allgemeines Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen (s.o....mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / b) Einzelheiten

Es empfiehlt sich, die eheliche Lebensplanung in einer Präambel darzustellen.[2] Denn nur dann kann ermittelt werden, inwieweit die vertragliche Regelung den Vorstellungen der Vertragsparteien entspricht. aa) Ehegattenunterhalt (1) Allgemeines Aufgrund insoweit eindeutiger Rechtsprechung ist generell Vorsicht geboten gegenüber Vertragsgestaltungen, bei denen das Risiko besteht, ...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / 1. Objektive Elemente

a) Allgemeines Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen (s.o. unter B. II. 1. b). Unabhängig hiervo...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / 3. Sonderfall: Trennungsunterhalt

Für den Vertragsgestalter ist es regelmäßig eine "Gewissensfrage", ob er den Bereich des Trennungsunterhalts in den Vertrag aufnimmt oder nicht. Die Mehrzahl der einschlägigen Handbücher rät davon ab.[33] Die Interessenlage der Vertragsparteien spricht eher für eine Aufnahme, denn gerade die erste Zeit nach der Trennung ist emotional besonders belastet. Liegt insoweit keine v...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / c) Salvatorische Klausel

Wird der Vertrag nach Durchführung der Gesamtwürdigung als sittenwidrig angesehen, erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag. Eine salvatorische Klausel ändert daran grundsätzlich nichts. Denn anderenfalls würde die Klausel die Funktion erfüllen, den Restbestand des dem anderen Vertragspartner aufgedrängten Vertrages soweit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirks...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (c) Erwerbslosigkeit, Aufstockung (§ 1573 Abs. 1, 2 BGB)

Ein Anspruchsausschluss ist hier vom Ansatz her zunächst unkritisch, weil nicht der Kernbereich betroffen ist. Je nach Ehemodell kann der Anspruch aber im Einzelfall bedeutsam werden, etwa im Zusammenhang mit einem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen.[11]mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / a) Allgemeines

Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen (s.o. unter B. II. 1. b). Unabhängig hiervon muss berücks...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / II. Beurkundungsablauf

Eine Zielsetzung muss hier dahin gehen, ein etwaiges (intellektuelles oder erfahrungsmäßiges) Gefälle zwischen den Vertragsparteien nach Möglichkeit auszugleichen. Dem dient die Durchführung einer Vorbesprechung ebenso wie die Übersendung eines Vertragsentwurfs rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin.[44] Hat im Vorfeld nur auf einer Seite eine anwaltliche Beratung vorgelegen,...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / D. Zusammenfassung

1. Je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) kommt es aber nicht nur auf die "Rangstelle" im Rahmen der "Kernbereichs-Rechtsprechung" des BGH an, sondern maßgeblich auf die Auswirkungen der vertraglichen Regelung. Hier sind vor allem Kompensationen zu...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (b) Alter, Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB)

Im Ausgangspunkt sind Ausschluss oder Einschränkungen auch hier bedenklich, weil beide Ansprüche im "Ranking" ebenfalls hoch angesiedelt sind. Entscheidend sind allerdings die Verhältnisse im Einzelfall. Ist bei Vertragsschluss nicht absehbar, ob und wann der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte, ist gegen einen Anspruchsausschl...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (1) Allgemeines

Aufgrund insoweit eindeutiger Rechtsprechung ist generell Vorsicht geboten gegenüber Vertragsgestaltungen, bei denen das Risiko besteht, dass privatrechtliche Verpflichtungen auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden.[3] Im Falle von Globalverzichten ist das regelmäßig anzunehmen bei Konstellationen, in denen keine ausreichende und aktuell absehbare Absicherung des bedürftig...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (a) Betreuung (§ 1570 BGB)

Sofern nicht völlig klar ist, dass mit der Geburt von Kindern nicht mehr zu rechnen ist (auch bei insoweit relativ eindeutigem biologischem Alter), ist aber auch an die Möglichkeit einer Adoption von Kindern zu denken. Hier muss ein Ausschluss des Anspruchs nach § 1570 BGB wegen des sehr hohen Stellenwertes des Betreuungsunterhalts regelmäßig ausscheiden. Dagegen kommt je nac...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / b) Aufnahme von Grundlagen

Vertragliche Regelungen im Bereich des Trennungsunterhalts sind besonders gefährlich, weil der BGH – wie dargelegt – keine Kompensationsleistungen berücksichtigt; unerheblich soll auch sein, ob den Beteiligten der Verzichtscharakter bewusst war, allein entscheidend ist die objektive Situation.[39] Bei einer vertraglichen Regelung des Trennungsunterhalts sind deshalb in jedem...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / a) Besonderheiten

Festzustellen sind sehr große Unterschiede bei der Frage, was zum Unterhalt für die Trennungszeit einerseits und die Zeit nach Scheidung andererseits geregelt werden kann.mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / bb) Versorgungsausgleich

Anders als nach früherer Rechtslage (§ 1587o BGB a.F.) müssen vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nicht mehr vom Familiengericht genehmigt werden. Das Gericht ist an die Vereinbarung gebunden, sofern keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen (§ 6 Abs. 2 VersAusglG); die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 ...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / cc) Zugewinnausgleich

Schon nach dem Gesetz ist eine Regelungsbefugnis unkritisch, weil dort in Form der Gütertrennung eine Alternative ausdrücklich vorgesehen ist (§§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Dementsprechend wird von der Rechtsprechung dieser Bereich als einer vertraglichen Regelung am weitesten zugänglich angesehen.[20] Grund ist der Umstand, dass der vermögensrechtliche Teilhabeans...mehr

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FF 05/2021, Erneute Zeugenv... / 2 Anmerkung

1. Erneute Beweisaufnahme in zweiter Instanz Ein Verfahrensfehler, wie er klarer kaum sein kann: Das OLG Frankfurt als Berufungsgericht hatte in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanz ohne erneute Beweisaufnahme dem Verlangen der Klägerin nach Rückgewähr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleisteter Zahlungen stattgegeben und sich dabei u.a. auf die Aussage einer...mehr