Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XI. Grenzfeststellungen

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§ 8 Baunachbarrecht / (4) Ortsüblichkeit der Benutzung des anderen Grundstücks

Rz. 25 § 906 Abs. 2 S. 1 BGB stellt den unwesentlichen Einwirkungen solche gleich, die bei ortsüblicher Benutzung des emittierenden Grundstücks entstehen und dabei wesentlich sind, wenn sie nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die dem anderen Eigentümer zumutbar wären. Nach der Rechtsprechung des BGH beruht die nachbarrechtliche Beschränkung des Eigentums nach der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschung ohne Rechtsgrundlage (Abs. 3)

Rz. 12 Vielfach sind Löschungen und/oder Schließung bzw. Umfunktionierung des Gebäudeblattes geschehen, ohne dass die erforderliche Aufhebungserklärung (Löschungsbewilligung) vorlag. Diese genügte weder nach DDR-Recht noch nach Bundesrecht; Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum bestehen fort. Rz. 13 Abs. 3 sieht vor, dass die Erklärung aus Anlass der nächsten anstehenden Ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widerspruch nach § 1157 BGB

Rz. 75 Er schützt den Eigentümer gegen Verlust der eintragungsfähigen, aber nicht eingetragenen Einreden (§ 1137 BGB) im Falle des Überganges der Hypothek auf einen neuen Gläubiger, der die Einreden nicht kennt. Die Vorschrift gilt bei Grundpfandrechten aller Art, auch bei Eigentümergrundschulden.[190] Der Widerspruch geht mit dem Eigentum am Grundstück auf den neuen Eigentü...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 1. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e, 883, 885 BGB, §§ 935 ff. ZPO

Rz. 145 Muster 11.2: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e, 883, 885 BGB, §§ 935 ff. ZPO Muster 11.2: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Abgrenzungen von anderen Rechtsinstituten

Rz. 26 Wohnungseigentum unterscheidet sich von sonstigen Eigentumsformen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Allgemein

Rz. 73 Für Beschwerden gegen Eintragungen gilt die allgemeine Regel (vgl. Rdn 26 ff.). Wird gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit der Beschwerde die Anweisung an das Grundbuchamt erstrebt, einen Amtswiderspruch einzutragen, dann ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann.[274] Das ist derjenige, zu d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Maßnahmen zum Schutz des Zweiterwerbers

Rz. 33 Verkauft der Auflassungsempfänger B das noch im Eigentum des A stehende Grundstück weiter an C, gibt es Vertragsgestaltungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen für den Schutz des Zweiterwerbers C:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Rz. 52 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde ursprünglich als bloßes Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter i.S.d. § 47 GBO bewertet; demgemäß wurden die Gesellschafter als Berechtigte angesehen und in das Grundbuch eingetragen.[94] Der BGH hatte mit Urt. v. 29.1.2001 grundlegend die Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Privates Nachbarrecht

Rz. 7 Die im privaten Nachbarrecht geregelten gesetzlichen Beschränkungen[8] sind weder eintragungsfähig noch eintragungsbedürftig, z.B. die gesetzliche Pflicht zur Duldung eines Überbaus (§ 912 BGB) oder Notweges oder einer Notleitung (§ 917 BGB).[9] Als Grunddienstbarkeit können aber die vom Gesetz nach Umfang oder Inhalt abweichenden oder zur Beseitigung von Zweifeln klar...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) § 909 BGB: Vertiefungen

Rz. 29 Eine weitere wesentliche Regelung des privaten Nachbarrechts stellt § 909 BGB [15] dar. Der Text der Norm lautet: § 909 BGB Vertiefung Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Rz. 30 Nachdem sich aus § 905 BGB ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Wechsel der Zuständigkeit für Teile

Rz. 8 Abs. 3 behandelte im Gegensatz zu Abs. 1 den Fall, dass die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über eines von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstücken oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt überging. Abs. 3 war auch dann anwendbar, wenn die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über mehrere von mehreren auf ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Grundsatz

Rz. 1 Die Norm ist zentral für das Anlegungsverfahren als zwingend positiv zu beendendes Verfahren. Sie stellt den Grundsatz auf, dass das Grundbuchamt auf jeden Fall einen Eigentümer einzutragen hat, wenn es das Verfahren in Gang gesetzt hat. Das Anlegungsverfahren darf niemals mit einem "non liquet", also ohne Feststellung des Eigentums enden.[1] § 123 GBO ist insbesondere...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / e) § 917 BGB: Notwegrecht

Rz. 44 Diese Vorschrift des Nachbarrechts regelt wie folgt: § 917 BGB Notweg (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (1) Hinnahmeverpflichtungen

Rz. 55 An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über die möglichen Verpflichtungen gegeben werden. Wenn man von einem weiteren Begriff der Eigentumsbeeinträchtigung ausgeht, so kommt man in der Praxis relativ häufig zu einer Beeinträchtigung dieses Rechtsguts und damit – gerade in Baustreitigkeiten – zu der Frage, inwieweit eine Einschränkung der Abwehrrechte eines Nachbar...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt

Rz. 188 Der Nießbrauch umfasst grundsätzlich sämtliche Nutzungen des Grundstücks. Abdingbar (§ 1030 Abs. 2 BGB) mit Eintragungspflicht[726] ist es, einzelne Nutzungen qualitativer Art von dem Recht auszunehmen,[727] soweit dadurch nicht gegen das Wesen des Nießbrauches verstoßen wird, indem die begriffswesentlichen Grenzen zwischen Eigentum und Nießbrauch und damit der Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Norm erklärt sich aus Regelungen des SachenRBerG: Dem aktuellen Gebäudeeigentümer (Nutzer) stehen gegen den Grundstückseigentümer grundsätzlich die Ansprüche aus § 15 SachenRBerG zu. Diesen Ansprüchen kann der Eigentümer gem. § 29 SachenRBerG bestimmte Einreden entgegenhalten, die persönlicher Art und an die Person des ursprünglichen Gebäudeeigentümers geknüpft sin...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Schuldner des Anspruchs

Rz. 18 Anspruchsschuldner bei Eintragung der Vormerkung muss der Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des betroffenen Rechts sein.[40] Bei WEG kann ein das ganze Grundstück betreffender Anspruch daher nur in allen Wohnungsgrundbüchern vorgemerkt werden, sonst ist er inhaltlich unzulässig.[41] Vormerkbar ist aber auch ein nur gegen die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abtretung des Auflassungsanspruchs

Rz. 109 Fall: Eigentümer A hat sein Grundstück an Erwerber B verkauft. Vor seiner Eintragung als Eigentümer tritt B an Zweiterwerber C seinen schuldrechtlichen Übereignungsanspruch gegen A ab. 1. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Abtretung Rz. 110 Die Abtretung erfolgt durch formlos wirksamen Vertrag zwischen B und C ohne Zustimmung des A und ohne Anzeige an ihn (§ 398 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Aufhebung eines Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums nach Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs des oder der belasteten oder betroffenen Grundstücke oder Flurstücke einzutragen, wenn das Recht dort eingetragen ist; ein vorhandenes Gebäudegrun...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e, 883, 885 BGB; §§ 935 ff. ZPO

Rz. 53 Muster 4.1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e, 883, 885 BGB; §§ 935 ff. ZPO Muster 4.1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 40 [Mitteilung von Zuständigkeitswechsel]

Gesetzestext (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchblatts infolge einer Bezirksänderung oder auf sonstige Weise auf ein anderes Grundbuchamt über (§§ 25, 26), so hat dieses hiervon den eingetragenen Eigentümer und die aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten unter Mitteilung der künftigen Aufschrift des Grundbuchblatts zu benachrichtigen. Die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Auflassung und Grundbuchvollzug

Rz. 126 Aufgrund der Pfändung und der nach § 848 Abs. 1 ZPO erlassenen Anordnung[308] hat die Auflassung von A an B gem. § 925 BGB (wie bei der Verpfändung nach Pfandreife, siehe Rdn 115 ff.) in der Weise zu erfolgen, dass der auf Antrag des X bestellte Sequester die Auflassung für B entgegennimmt. Weigert sich A, muss X ihn auf Auflassung an B, vertreten durch den Sequester...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 8 [Grundbuchberichtigung nach 1965]

Gesetzestext (1) Ist bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk nicht eingetragen, so gelten nach dem Ende des Jahres 1965 für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 8. (2) Antragsberechtigt ist auch der Inhaber eines im Grundbu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Einsichtsgewährung aufgrund öffentlichen Interesses?

Rz. 24 Zuletzt stellt sich die Frage, wann ein besonderes öffentliches Interesse an völliger Transparenz des Grundbuchinhalts oder wenigstens an Grundbucheinsicht besteht. Erörtert wird dies zumeist am Interesse der Presse an einer Grundbucheinsicht.[61] Dabei darf die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht pauschal und schrankenlos als Argument für ein Einsichtsrech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mindestinhalt der Erklärungen über Begründung von WE

Rz. 61 Das Grundstück muss nach § 28 GBO bezeichnet und ein Grundstück im Rechtssinne sein (§ 1 Abs. 4 WEG). Alle Miteigentumsanteile müssen nach Bruchteilen bestimmt sein (§ 1008 BGB) und zusammen ein Ganzes ergeben (z.B. 1000/1000stel).[245] Mit jedem Miteigentumsanteil muss Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendung von §§ 82, 82a S. 1 auf § 14 GBBerG

Rz. 50 § 14 GBBerG [111] lautet: § 14 Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechend. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungs...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 2. Checkliste

Rz. 146 Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung hinsichtlich einer Bauhandwerkersicherungshypothek (§§ 650e, 883, 885 BGB, §§ 935 ff. ZPO) ist Folgendes zu beachten:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Erlangung der Vormerkung

Rz. 57 Muster 4.4: Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Erlangung der Vormerkung Muster 4.4: Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Erlangung der Vormerkung Landgericht _________________________ Klage In Sachen _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _______________________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Beteiligte (Abs. 1)

Rz. 2 Beteiligte sind grundsätzlich alle Personen, deren Rechte von der Änderung der Rangverhältnisse betroffen werden können. Zur Erleichterung des Verfahrens wird jedoch der Kreis der Beteiligten in den §§ 92 bis 97 GBO abschließend bestimmt. Wer nach diesen Vorschriften nicht beteiligt ist, gilt selbst dann nicht als Beteiligter, wenn sein Recht durch die Änderung der Ran...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eintragung eines Eigentumsverzichts

Rz. 10 In der Spalte 4 ist auch der Verzicht des Eigentümers auf das Eigentum am Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) einzutragen. Die Eintragung erfolgt auf formlosen Antrag, der regelmäßig in der Verzichtserklärung enthalten sein wird: Zitat "Der Eigentümer hat am … den Verzicht auf das Eigentum erklärt. Eingetragen am …" Zur Behandlung der alten Eigentümereintragung vgl. § 16 GBV. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Entwicklung und Bedeutung des § 22 Abs. 2 GBO

Rz. 161 Wegen der "Bedeutung der in Frage stehenden Rechte"[385] und weil das Eigentum "auch Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere in polizeilicher und steuerlicher Hinsicht auferlege",[386] sah es der historische Gesetzgeber als notwendig an, dass der als Eigentümer oder Erbbauberechtigter Einzutragende dieser Eintragung zustimmt. Zwar treffen diese Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeines

Rz. 111 Der Inhalt ist in § 1018 BGB geregelt. Gestattet ist erstens die sog. Benutzungsdienstbarkeit, zweitens die Unterlassungsdienstbarkeit und drittens die nachbarrechtliche Dienstbarkeit. Der gesetzliche Gestaltungsspielraum ist sehr weit.[325] Zulässig ist eine Kombination der verschiedenen zulässigen Möglichkeiten zu einem einheitlichen Recht.[326] Rz. 112 Der Inhalt m...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (1) Fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg

Rz. 46 Zunächst muss dem Baugrundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlen. Einem Grundstück fehlt beispielsweise die Verbindung, wenn es von einem öffentlichen Weg vollständig abgetrennt ist (z.B. ein hinterliegendes Grundstück).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Eintragung

Rz. 25 Unter Eintragung, hier zu verstehen als die zu erledigende Folgeeintragung, ist nur eine solche zu verstehen, welche das Recht des eingetragenen Berechtigten unmittelbar rechtlich verändert. Die Bestimmung gilt daher einerseits nicht für Eintragungen rein tatsächlicher Art, z.B. für solche, welche die Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster herbeiführen sollen, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Ausschluss der Ausübung von Rechten nachbarrechtlicher Art

Rz. 130 Ausschluss ist möglich sowohl nach der aktiven Seite – der Eigentümer hat bestimmte Einwirkung auf das herrschende Grundstück zu unterlassen – Zulässig ist nur eineinhalbgeschossige Bauweise[441] – als auch nach der passiven Seite: Er hat Einwirkungen, die er gem. § 1004 BGB abwehren könnte, zu dulden. Eine Grunddienstbarkeit, nach der der jeweilige Eigentümer des di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsfolgen

Rz. 10 Folge der Nichtbuchung des Gesamtgrundstückes ist die in Abs. 5 vorgeschriebene Eintragung der Miteigentumsanteile auf den Blättern der herrschenden Grundstücke. Die Anteile werden buchtechnisch ähnlich wie subjektiv-dingliche Rechte behandelt (vgl. § 8 GBV Rdn 1); materiell-rechtlich sind sie selbstständig, wie sich aus Abs. 5 S. 2 ergibt. Eine selbstständige Buchung...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / dd) Nießbrauch an Sachen und insbesondere Grundstücken

Rz. 43 Ein Nießbrauch kann bestellt werden an beweglichen und unbeweglichen Sachen aller Art, an Rechten, aber auch an Sachgemeinschaften wie z.B. einer Erbschaft. Zur Absicherung des länger lebenden Ehegatten eignet sich insbesondere der Grundstücksnießbrauch. Der Nießbrauch kann in einer letztwilligen Verfügung zugewendet werden. Der im Wege des Vermächtnisses Begünstigte h...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (5) Beeinträchtigung durch wirtschaftlich zumutbare Abhilfemaßnahmen

Rz. 27 Das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Verhältnisse, der Vor- und Nachteile, der technisch-organisatorischen Möglichkeiten sowie der Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Emittierenden, die Einbringung besonderer und die Einwirkung verhindernder Maßnahmen möglich sind.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Einzelfälle

Rz. 74 Steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Berichtigungsanspruch zu, so ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschwerdeberechtigt.[278] Hat das Grundbuchamt dagegen bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 GBO

Rz. 167 Die Vorschrift setzt voraus, dass ein anderer Eigentümer oder Erbbauberechtigter im Wege der Berichtigung aufgrund einer Bewilligung eingetragen werden soll, gleichgültig, ob es sich dabei um eine Allein-, Bruchteils- oder Gesamthandsberechtigung handelt (zu den Fällen der §§ 927, 928 BGB siehe Rdn 164). Notwendig ist die Zustimmung des einzutragenden Berechtigten; s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Ablösung der Grundschuld

Rz. 49 Wie bei der Hypothek ist auch bei der Grundschuld eine Ablösung durch den Grundstückseigentümer oder durch einen Dritten möglich.[123] Die §§ 1142 und 1150 BGB finden Anwendung.[124] Zwei Fälle sind zu unterscheiden:mehr

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§ 9 Prozessuales / I. Materiell-rechtliche Grundlagen

Rz. 1 Die Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit dem durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz anstelle des § 10 WEG a.F. eingefügten § 9a WEG neu geregelt worden. Über die Reichweite der Gesetzesänderung und ihre Auswirkung auf die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im Prozess wurde in der Literatur ausführlich diskutiert, wobei sowohl die B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Inhalt der Vorschrift

Rz. 2 Auch im Falle des § 43 GBV ist Voraussetzung der Einsichtsgewährung und der Abschriftenerteilung das Vorliegen eines berechtigten Interesses (dazu § 12 GBO Rdn 5 ff.). Während grundsätzlich dieses berechtigte Interesse dem Grundbuchamt darzulegen ist, befreit § 43 GBV die darin Genannten von dieser Darlegungspflicht, weil in den erfassten Fällen regelmäßig von seinem V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Pfändung

Rz. 54 Die Grundschuld wird gepfändet wie die Hypothek (§ 857 Abs. 6 ZPO), also durch Pfändungsbeschluss und Briefübergabe(-wegnahme) beim Briefrecht; oder Pfändungsbeschluss nebst Eintragung im Buch beim Buchrecht. Rz. 55 Auch bei der Sicherungsgrundschuld vollzieht sich die Pfändung des dinglichen Rechts in gleicher Weise. Ratsam ist hier eine sog. Doppelpfändung von Grunds...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Erlöschen

Rz. 7 Grundgedanke des BGB im Hypothekenrecht ist das Wechselspiel von Fremdhypothek für den Gläubiger und Eigentümerrecht (siehe bereits § 1163 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB). Erlischt die gesicherte Forderung, geht die Hypothek kraft Gesetzes auf den Eigentümer über, mangels Forderung wird sie zur Grundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB).[15] Unter den Voraussetzun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verfahrensrechtliche Stellung des Auflassungsempfängers

Rz. 5 Die Rechtslage zwischen Auflassung und Eintragung wird vom Grundbuchverfahrensrecht bestimmt, das – wie z.B. §§ 873, 874, 878, 879, 892 BGB zeigen – Wechselwirkungen mit dem materiellen Recht hat (vgl. § 1 Einl. Rdn 31 ff.). Die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers ist nicht gesichert, wenn der Eigentumsumschreibung ein Eintragungshindernis (§ 18 GBO) entgegensteht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 2 Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 118 Abs. 2 GBO)[2] besteht, soweit das Gesetz Ausnahmen nicht ausdrücklich zulässt, Buchungszwang. Die Einbuchung von Grundstücken erfolgt im Verfahren nach den §§ 116 ff. GBO von Amts wegen mit Ermittlung des Eigentümers. Die Buchung eines grundstücksgleichen Rechts (Erbbaurecht, Bergwerkseigentum) erfolgt je nach Vorsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt der Reallast

Rz. 250 Art und Umfang der zu erbringenden Leistung: Gegenstand der Reallast können wiederkehrende Leistungen jeder Art sein. Die Leistungen können in Geld,[886] Naturalleistungen oder in Dienstleistungen (Handlungen) bestehen.[887] Sie müssen in keinem Zusammenhang mit dem Grundstück stehen oder aus dem Grundstück erwirtschaftet werden.[888] Die Verpflichtung des Eigentümer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Angaben tatsächlicher Art

Rz. 12 Die Richtigstellung von Angaben tatsächlicher Art über das Grundstück, die dessen Identität unverändert lassen, unterliegt nicht Abs. 1.[28] Eine solche liegt nur dann vor, wenn sie die Eigentumsverhältnisse nicht berührt und keine Rechtsänderung bewirkt.[29] Rz. 13 Einzelfälle:mehr