Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Eigentumsvermutung

Rz. 26 Das luxemburgische Güterrecht kennt keine allgemeine gesetzliche Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger. Für das Immobiliarvermögen ist eine solche Klausel nicht nötig, da aus der betreffenden Urkunde hervorgeht, welcher Ehegatte Eigentümer der Immobilie ist. Das Mobiliarvermögen ist meistens gemeinsames Vermögen. Um diesen Charakter noch zu verstärken, legt Art. ...mehr

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Ukraine / 2. Persönliches Vermögen

Rz. 22 Von der gesetzlichen Vermutung des Gesamthandseigentums der Ehegatten ausgenommen ist nach Art. 57 und 58 FGB das folgende persönliche Vermögen, an dem privates, getrenntes Eigentum jedes der Ehegatten besteht:mehr

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Slowakische Republik / 1. Gegenstand der Gütergemeinschaft

Rz. 21 In die Gütergemeinschaft gehören sämtliche Werte, die Gegenstand des Eigentumsrechts sein können, die während des Bestehens der Ehe einer der Ehegatten erwirbt (§ 143 BGB). Nicht von der Gütergemeinschaft erfasst werden jedochmehr

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Deutschland / 2. "Schlüsselgewalt"

Rz. 34 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Rechtsgeschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB). Diese sog. Schlüsselgewalt gilt in allen Güterständen ...mehr

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Katalonien / 2. Verfügungen betreffend die Familienwohnung

Rz. 13 Im Grundstücksverkehr spielen die Vorschriften betreffend die Verfügung über die Familienwohnung eine bedeutende Rolle. Ein Ehegatte kann die ihm gehörende Familienwohnung oder Haushaltsgegenstände ohne Einwilligung des anderen Ehegatten weder veräußern noch in irgendeiner Form, die den Gebrauch gefährden könnte, belasten. Wird die Zustimmung verweigert oder ist sie n...mehr

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Niederlande / 2. Neues Ehegüterrecht seit dem 1.1.2018

Rz. 20 Zum 1.1.2018 ist die beschränkte Gütergemeinschaft Gesetz geworden.[21] Dies bedeutet, dass das Vermögen und die Schulden, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten, auch nach der Eheschließung Privatvermögen und Privatschulden bleiben. Die beschränkte Gütergemeinschaft besteht aus den Vermögenswerten, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, e...mehr

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Türkei / V. Wohnung der Familie

Rz. 48 Ein Ehegatte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräußern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Der Ehega...mehr

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Slowenien / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 38 Nach Art. 53 Abs. 1 Verfassung der Republik Slowenien[45] und Art. 21 sind die Ehegatten in der Ehe gleichberechtigt. Ihr Verhältnis beruht auf gegenseitigem Respekt, Vertrauen und Beistand (Art. 56). Über gemeinsame Angelegenheiten entscheiden sie einvernehmlich (Art. 60). Dies gilt auch für die Festlegung des Ortes des gemeinsamen Wohnsitzes (Art. 59).[46] Jeder Ehe...mehr

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Polen / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 131 Das Gesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (konkubinat). Wo das Gesetz den Begriff des nahen Angehörigen verwendet, wird darunter überwiegend auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstanden. So haben die Partner einer nichtehelichen, darunter auch einer gleichgeschlechtlichen, Lebensgemeinschaft ein g...mehr

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Slowenien / 3. Verfügung ohne Vollmacht

Rz. 26 Verfügt ein Ehegatte ohne Vollmacht und nachträgliche Zustimmung des anderen über einen Vermögenswert aus dem Gesamtgut, so wurde von der Lehre zum EheFamG[29] unter Berufung auf die Rechtsprechung[30] vertreten, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar sei.[31] Das Rechtsgeschäft sei jedoch gültig, wenn der Dritte weder wusste noch wissen musste, dass die Sache zum Gesamtg...mehr

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Niederlande / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 19 Haben die Parteien keinen Ehevertrag (huwelijkse voorwaarden) getroffen, fließen die eingebrachten Vermögensmassen zusammen. Die Ehepartner sind dann in Gütergemeinschaft verheiratet. Haben sie vor dem 1.1.2018 geheiratet und ist die Gütergemeinschaft vor diesem Datum entstanden, dann ist es die sogenannte allgemeine Gütergemeinschaft. Haben sie nach dem Datum geheira...mehr

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Saisonverlauf der Aufgaben ... / 3.2 Gesellschafter wollen informiert sein

Externe Gesellschafter, die nicht in die tägliche Unternehmensführung eingebunden sind, wollen und müssen regelmäßig informiert werden. Wann und in welchem Rhythmus dies geschieht, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Immer aber bedeutet dies Arbeit für die Kostenrechnung, die umfangreich werden kann. Wenn möglich, sollte der dazu notwendige Aufwand frühzeitig...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / III. Rechtsfolgen

Rz. 90 Wenn die eingetragenen Lebenspartner einen schriftlichen Vertrag über ihre Vermögensrechte abgeschlossen haben, so bestimmt dieser Vertrag ihre finanziellen Beziehungen, vorausgesetzt, er entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Besteht keine solche schriftliche Übereinkunft, so regelt das Gesetz vom 9.7.2004 über die gesetzliche Wirksamkeit verschiedener Par...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Verfügungsbefugnis und Verfügungsbeschränkungen

Rz. 232 Ergibt sich in einem vergemeinschaftenden Güterstand eine ausschließlich gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über das Gesamtgut in allen Fällen oder zumindest in bestimmten, für die Eheleute bedeutenden Fällen, so handelt es sich hierbei um eine güterrechtlich zu qualifizierende Regelung. Dies gilt auch für die Regelung des schwedischen Rechts, wonach die Verfügung ...mehr

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Litauen / 2. Eigenvermögen

Rz. 22 Das Eigentum, das jeder Ehepartner vor Beginn der Ehe erworben hat, bleibt hingegen dessen individuelles Eigentum (Art. 3.89 ZGB). Das gilt auch für das Eigentum, welches ein Ehepartner während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt. Der Beweis des individuellen Eigentums eines Ehepartners kann grundsätzlich nur durch schriftliche Dokumente (Urkunden) geführt werden, es ...mehr

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Schweiz / 2. Mehrwertbeteiligung

Rz. 107 Einen speziellen Anwendungsfall von zwischen den Ehegatten bestehenden Schulden regelt Art. 206 ZGB. Hat ein Ehegatte ohne Schenkungsabsicht und ohne Gegenleistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des anderen Ehegatten beigetragen und besteht im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein konjunktureller [179] Mehrw...mehr

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Polen / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 44 Die Ehegatten haben die Pflicht, nach Kräften und Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie beizutragen. Die Pflicht kann auch ganz oder teilweise durch persönliche Bemühung um die Erziehung der Kinder und durch Arbeitsleistung im gemeinsamen Hausstand erfolgen (Art. 27 FVGB). Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, seine Lebensbedür...mehr

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Schweiz / 1. Trennung des Vermögens von Mann und Frau

Rz. 106 Die güterrechtliche Auseinandersetzung beginnt mit der Rücknahme von Vermögenswerten, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden und der Regelung der zwischen den Ehegatten bestehenden Schulden (vgl. Art. 205 ZGB). Die Rücknahme von Vermögenswerten setzt lediglich die bessere Berechtigung am fraglichen Vermögenswert, also nicht zwingend die Stellung eines Eige...mehr

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Rumänien / I. Vermögensteilung

Rz. 102 Im Innenverhältnis der Ehegatten endet der Güterstand in der Regel mit der Einreichung des Scheidungsantrags (Art. 385 ZGB). Ausnahmsweise kann das Familiengericht bzw. auch der Notar oder das Standesamt auf Antrag eines oder beider Ehegatten feststellen, dass der Güterstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete, d.h. zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Trennung. ...mehr

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Litauen / 1. Gemeinschaftsvermögen

Rz. 20 Eigentum, das die Eheleute nach Beginn ihrer Ehe erworben haben, gilt als deren Gemeinschaftseigentum. Dabei gilt, dass das gesamte Vermögen als Gemeinschaftsvermögen angesehen wird, wenn nicht nachgewiesen ist, dass es individuelles Vermögen eines Ehepartners ist (Art. 3.88 Abs. 2 ZGB). Wichtig ist, dass das Vermögen explizit als individuelles Vermögen eines der Ehep...mehr

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Belgien / 2. Rechtsfolgen

Rz. 169 Die gesetzlichen Rechtsfolgen der Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens sind rein materieller Art und vergleichbar mit einigen allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire).[219]mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Eheverträge, Geschenke, Verfügungen über Grundstücke

Rz. 51 Ebenso wie von Ehegatten eingegangene Rechtswahlverträge sind auch Eheverträge und Geschenke zwischen Eheleuten, die zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hatten, registrierungspflichtig. Was in Schweden in einem Ehevertrag (äktenskapsförord) geregelt werden kann, ist im 7. Kapitel des EheG (Äktenskapsbalk) geregelt. Durch ...mehr

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Österreich / b) Aufteilungsgegenstände

Rz. 150 Grundsätzlich sind alle Gebrauchsgüter und Ersparnisse, die sich während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und zu deren Erwerb die Ehegatten einen Beitrag geleistet haben, aufzuteilen. Auch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, sind bei der Aufteilung in Anschlag ...mehr

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Dänemark / II. Rechtsfolgen

Rz. 164 Vermögensrechtlich begründet die eheähnliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe keine "Gütergemeinschaft". Es besteht nur gemeinsames Eigentumsrecht an Gütern, die beide Partner bezahlt oder geschenkt bekommen haben. Der gemeinsame Eigentumserwerb durch Unverheiratete erfolgt aus Beweisgründen sinnvollerweise durch schriftlichen Vertrag (Miteigentumsvertrag – sa...mehr

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Niederlande / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 86 Durch die Auflösung der Gütergemeinschaft (bzw. durch das Anliegen der Eintragung der Entscheidung in die Register) entfallen deren Rechtsfolgen. Die Auflösung des Ehegüterrechtssystems hat zur Folge, dass keine weitere Vereinigung der Vermögenswerte der Ehegatten mehr stattfindet. Erst nach Auflösung der Gütergemeinschaft können die Vermögenswerte verteilt werden.[89...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eigenart des Internationalen Familienrechts

Rz. 1 Die Geltung des Rechts ist territorial beschränkt. Der deutsche Richter ist an die Bundesverfassung und deutsches Gesetzesrecht gebunden. Deutsches Recht hingegen hat jenseits der Landesgrenzen keine Wirkung. Diese Territorialität des Rechts, würde man sie absolut durchführen, würde in der Praxis bei grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch zu unzuträglichen Folgen f...mehr

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Portugal / c) Wohnungszuweisung im Fall der Trennung

Rz. 106 Für Fragen der Wohnungszuweisung im Fall der Trennung findet sich im portugiesischen Recht eine Berücksichtigung von Lebenspartnerschaften. Diese werden nach der Rspr. des Verfassungsgerichtshofs[104] Ehegatten gleichgestellt, indem das Lebenspartnerschaftsgesetz auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgedehnt wird. Unterschieden wird nach Miet- oder Eigentumswo...mehr

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Finnland / 1. Grundsätzliches

Rz. 15 Der gesetzliche Güterstand ist geprägt vom Grundsatz der Gleichberechtigung. Die "Hausfrauenehe" ist in Finnland nur selten anzutreffen. Dies schlägt sich auch in den Regelungen zum gesetzlichen Güterstand nieder. Das Vermögen, welches ein Ehegatte in die Ehe einbringt, bleibt sein eigenes Vermögen. Auch während der Ehe von einem der Ehepartner erworbenes Eigentum ble...mehr

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Tschechische Republik / 1. Güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 63 Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmun...mehr

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Österreich / F. Nichteheliche Partnerschaft

Rz. 247 Im österreichischen Recht gibt es vorläufig keine gesetzliche Regelung der nichtehelichen Partnerschaft.[384] Aus Gründen des sozialen Schutzes Schwächerer nehmen aber unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen auf die Lebensgemeinschaft als Tatbestandsmerkmal Bezug. Die Judikatur geht von einer Lebensgemeinschaft aus, wenn eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgeme...mehr

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Rumänien / 1. Grundsätze

Rz. 24 Bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft handelt es sich um die schon im alten ZGB geregelte Errungenschaftsgemeinschaft, die nun detaillierter ausgestaltet wurde. Die gesetzliche Gütergemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, er ist im ZGB hinsichtlich seiner Ausgestaltung, der Wirkungen und der Auseinandersetzung bei Beendigung der Ehe recht detailliert geregelt (A...mehr

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Slowakische Republik / 3. Inhalt der Gütergemeinschaft

Rz. 23 Den Inhalt der Gütergemeinschaft bilden Rechte und Pflichten der Ehegatten, die ihr Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Eigentum betreffen. In diesem Zusammenhang gibt es zwei Gruppen von Rechtsverhältnissen: a) Rechtsverhältnisse zwischen den Ehegatten Rz. 24 Das von der Gütergemeinschaft erfasste Vermögen verwenden beide Ehegatten gemeinsam, ebenso tragen sie gemeinsam di...mehr

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Serbien / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen/Internationale Zuständigkeit

Rz. 77 Gemäß Art. 36 IPR-Gesetz unterliegen die persönlichen Verhältnisse und die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Wenn die Ehegatten Staatsangehörige verschiedener Staaten sind, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Wenn die Ehegatten weder die gemeinsame Staatsangehörigkeit noch ihren...mehr

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Slowakische Republik / c) Zeitpunkt der Entstehung der Gütergemeinschaft

Rz. 29 Die Gütergemeinschaft kann durch Vereinbarung erst zum Zeitpunkt der Eheauflösung entstehen. In diesem Fall erwirbt jeder Ehegatte während der Ehe das Vermögen als ausschließliches Eigentum, über das er beliebig verfügen darf. Lediglich solche Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Eheauflösung im Eigentum der Ehegatten sind, werden zum Gegenstand der Auseinandersetzung...mehr

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Ungarn / b) Vermutung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 60 Gemäß Gesetz besteht die Vermutung, dass ein Erwerb während der Lebensgemeinschaft Eigentum im gemeinschaftlichen Vermögen schafft, und der betroffene Vermögensgegenstand von den Ehegatten hälftig erworben wurde.[61] Inhaltliche Elemente der Vermutung sind wie folgt:mehr

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Schweiz / 5. Ehegattengesellschaft

Rz. 58 Soweit die zwingenden Bestimmungen der allgemeinen Ehewirkungen und des Güterrechts es zulassen, bleibt den Ehegatten die privatautonome Gestaltungsfreiheit untereinander und mit Dritten erhalten (Art. 168 ZGB). Die Ehegatten können somit nach den allgemeinen Regeln des Sachen- und des Obligationenrechts insbesondere gemeinschaftliches Vermögen[91] und gemeinschaftlic...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 58 Der gesetzliche Güterstand – die eheliche Gütergemeinschaft – ist eine Erwerbsgemeinschaft mit dinglicher Wirkung: "Dinglich" bedeutet in diesem Sinne, dass ein Vermögensgegenstand beim Erwerb des Eigentums als gemeinschaftliches Vermögen gilt; d.h. der Erwerb jedes Ehegatten vermehrt das Gesamtgut. Im internen Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten ist es ein selbst...mehr

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Bulgarien / b) Gesamtgut

Rz. 24 Was die Eheleute im Laufe ihrer Ehe durch gemeinsame Tätigkeit i.w.S. erwerben, das fällt in ihr (besonderes) [33] Miteigentum und wird gem. Art. 21 Abs. 1 FamKodex zur Errungenschaft, sog. Gesamtgut oder Errungenschaftsvermögen. Das gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte Eigengut des anderen Ehegatten erwirbt.[34] Ob eine Sache bzw. ein Recht während der Ehe zum Ges...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gerichtlicher Unterhalts- und Vermögensausgleich

Rz. 15 Wie in England und Wales werden alle finanziellen Scheidungsfolgen im schottischen Recht im Rahmen gerichtlicher Anordnungen geregelt, wobei dem zuständigen Richter ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird. Allerdings sind die Ermessensgründe in den ss. 8–14 Family Law (Scotland) Act 1985 wesentlich detaillierter geregelt als im vergleichbaren englischen Recht, w...mehr

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Großbritannien: England und... / c) Property Adjustment Orders

Rz. 56 Neben den finanziellen Regelungen kann das Gericht auch unmittelbar auf die Vermögenszuordnung der Ehegatten Einfluss nehmen, indem es gem. ss. 24, 24 A MCA 1973 folgende Anordnungen trifft:mehr

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Portugal / 2. Ehewohnung

Rz. 89 Die Ehewohnung unterfällt auch während des Scheidungsverfahrens, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, den Bestimmungen über die allgemeinen Ehewirkungen. So kann die im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehende Wohnung – unabhängig vom vereinbarten oder zwingenden Güterstand – nur mit Zustimmung beider belastet oder veräußert werden (Art. 1682-A A...mehr

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Frankreich / d) Die Gütertrennung

Rz. 112 Wollen die Ehegatten keinen Güterstand mit Gesamtgut vereinbaren, so steht ihnen zunächst gem. Art. 1536–1543 CC die Gütertrennung (séparation de biens) zur Verfügung.[68] Bei dieser behält jeder Partner Eigentum, Verfügungsbefugnis, Verwaltung und Nutznießung seines Vermögens. Lediglich Hausrat und Ehewohnung sind gem. Art. 215 Abs. 3 CC der Alleinverfügung entzogen...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / dd) Gütertrennung während der Ehe

Rz. 128 Die Eheleute können durch Ehevertrag Gütertrennung während der Ehe vereinbaren, d.h. Eigentum zum enskild egendom des jeweiligen Ehegatten erklären. Ein Ehevertrag muss bei der Steuerbehörde (Skatteverket) angemeldet und dort registriert werden (ÄktB 9:1 und 16:3). Skatteverket veröffentlicht eine Bekanntmachung darüber in den "Post- och Inrikes Tidningar" (ÄktB 16:2...mehr

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Finnland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 86 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im finnischen Recht nicht gesondert geregelt. Die Begründung, Beendigung sowie die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Privatangelegenheit der Parteien.[41] Eine Abweichung hiervon bildet das Gesetz über die Abwicklung des gemeinschaftlichen Haushalts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welches zum 1.4.20...mehr

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Tschechische Republik / 2. Ehewohnung

Rz. 71 Können sich die Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung nicht einigen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten darüber, welcher Partner die Wohnung als alleiniger Mieter nach der Scheidung nutzen kann. Es hat bei seiner Entscheidung insbesondere die Interessen der minderjährigen Kinder und das Vorbringen des Vermieters zu berücksichtigen. In der Regel erh...mehr

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Slowakische Republik / 5. Abweichende Gestaltung der Gütergemeinschaft durch Gerichtsbeschluss

a) Auflösung der Gütergemeinschaft während der Ehe infolge Unternehmenstätigkeit Rz. 30 Das Gericht wird die Gütergemeinschaft der Ehegatten auf Antrag auflösen, wenn ein Ehepartner die Berechtigung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit besitzt. Den Antrag kann der Ehepartner stellen, der keine Berechtigung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit erworben hat. Wenn...mehr

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Katalonien / a) Allgemeine Merkmale

Rz. 3 Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er im Zeitpunkt der Trauung bereits hatte, und auch dasjenige, was er nach der Eheschließung erwirbt. Ihm stehen der Genuss, die Verwaltung sowie das freie Verfügungsrecht über sein Eigentum zu. Bezüglich der Familienwohnung sowie der Haushaltsgegenstände bestehen jedoch Beschränkungen der Verfügungsfreiheit...mehr

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Schweiz / c) Auflösung des Güterstandes

Rz. 25 Die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich grundsätzlich unabhängig vom Grund, der zur Auflösung des Güterstandes geführt hat,[38] nach denselben Regeln, weshalb auf die Ausführungen in Rdn 106 ff. verwiesen werden kann. Der Zeitpunkt der Auflösung, welcher maßgebend ist für die Bestimmung des Werts der Errungenschaft, wird aber je nach Auflösungsgrund unters...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Internordische Regelungen

Rz. 55 Bei Ehen zwischen Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates, die dies bei der Eingehung der Ehe waren, sind insbesondere in Bezug auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten besondere innernordische Bestimmungen zu beachten. Das Gesetz 2019:234 enthält im 3. Kapitel besondere Bestimmungen über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten in nordischen ...mehr

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Ukraine / II. Unterhalt

Rz. 87 Grundsätzlich ändert die Ehescheidung nichts an den Unterhaltsansprüchen, wie sie in Rdn 30 ff. beschrieben sind (Art. 76 Abs. 1 FGB). Das Familiengesetzbuch trifft lediglich Regelungen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Berechtigten (Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit) während der Ehe noch nicht gegeben waren. In diesem Fall entsteht ein...mehr