Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Entstehungsgeschichte

Rn. 7 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen v 14.07.2000, BStBl I 2000, 1192 hat in § 10b Abs 1 EStG den S 3 u Abs 1a zu Sonderregelungen für Zuwendungen an Stiftungen eingefügt. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Erweiterung der Entnahmemöglichkeit aus dem BV zum Buchwert ohne die Aufdeckung stiller Reserven (§ 6 Abs 1 Nr...mehr

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Unterhaltsaufwendungen als ... / 1. Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG)

Die Unterhaltsberechtigung muss gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bestehen. Unerheblich ist, ob dabei die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen[34]. Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nur nach BGB bzw. LPartG: Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht nur nach den Bestimmungen des BGB bzw. LPartG. Folgli...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / 2. Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 22 Lebenspartnerschaftssachen i.S.d. § 269 FamFG sind nach § 270 FamFG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamFG für Eheleute abzuwickeln. Rz. 23 Muster 6.1: Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Muster 6.1: Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft An das Amtsgericht – Familiengericht – _________________________ Antrag auf Aufhe...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / B. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 7 In allen denjenigen Fällen, in denen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG die Umwandlung in eine Ehe vornehmen, bleibt es bei den Regeln des Gesetzes über Rz. 8 Hinweis Für die anwaltliche Beratung ist von großer Bedeutung, ob gleichgeschlechtliche Partner die Umwandlung der eingetragenen Lebensgemeinschaft in eine Ehe vorgenommen habe...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / II. Begründung der Lebenspartnerschaft

Rz. 19 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung[27] für Personen gleichen Geschlechts ist die Begründung einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft" nicht mehr möglich. Die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partner hat die eingetragene Lebenspartnerschaft ersetzt. Die Regeln der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten daher nur noch für denj...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 9 Zur Entstehung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist folgendes zu erläutern. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) war der wesentliche Bestandteil des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften.[9] Es ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Am 17.7.2002 hat das B...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / A. Ehe für alle – Die Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Rz. 1 Mit Beschluss des Bundestages vom 30.6.2017 und Zustimmung des Bundesrates vom 7.7.2017 ist der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung[1] für Personen gleichen Geschlechts verabschiedet worden. Es ist mit Wirkung vom 1.10.2017 in Kraft getreten.[2] Seit dem 1.10.2017 können daher nicht nur "Mann und Frau" die Ehe miteinander schließen. In § 1...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 20 Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor. Die eingetragene Lebenspartnerschaft...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / c) Unterhalt

Rz. 28 Das LPartG sah in der Ursprungsfassung für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt keine Unterhaltstatbestände vor, die den Regelungen in §§ 1570–1573 BGB entsprechen; § 16 Abs. 1 LPartG a.F. sah nur eine einzige Anspruchsgrundlage vor. Danach konnte ein Lebenspartner, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte, nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft von dem an...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / II. Auslandsbezug

Rz. 43 Für alle Scheidungsverfahren, die nach dem 21.6.2012 eingeleitet werden, gilt für Ehescheidungen mit Auslandsbezug hinsichtlich des anzuwendenden Rechts die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO). Diese verdrängt Art. 17 Abs. 1 EGBGB für Ehescheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes in denjenigen Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Sta...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 4. Ausländisches Recht

Rz. 34 Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet (§ 17 Abs. 3 BeurkG). Tut er dies gleichwohl, muss die Belehrung richtig sein; sonst haftet er. Das im Einführungsgesetz zum BGB geregelte...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 1. Personenkreis der Berechtigten

Rz. 81 Durch die Angleichung der Unterhaltsansprüche von Kindern verheirateter und nicht verheirateter Eltern nach der Neuregelung durch das Kindesunterhaltsgesetz seit dem 1.7.1998 einschließlich der Einbeziehung von Ansprüchen nicht verheirateter Eltern untereinander nach den §§ 1615l ff. BGB sind alle durch Verwandtschaft begründeten Unterhaltspflichten nach den §§ 1601 f...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / b) Auseinandersetzungen um Haushaltsgegenstände und Wohnung

Rz. 27 Eine Auseinandersetzung um Haushaltsgegenstände und/oder die Ehewohnung wird unter den identischen eherechtlichen Regelungen geführt.mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / III. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

1. Rechtliche Grundlagen Rz. 20 Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor. Die eingetra...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / a) Güterrechtliche bzw. vermögensrechtliche Auseinandersetzungen

Rz. 26 Die Lebenspartner konnten seit dem 1.1.2005 ohne vertragliche Regelung in Zugewinngemeinschaft leben und im Übrigen unter Verweis auf §§ 1409–1563 BGB güterrechtliche Vereinbarungen wie Eheleute treffen, §§ 6, 7 LPartG n.F.mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / B. Die Grundstruktur des FamFG

Rz. 11 Im Buch 1 sind Verfahrensgrundsätze "vor die Klammer gezogen", die für alle nach dem FamFG abzuwickelnden Verfahren gelten, soweit in den folgenden Büchern nichts anderes geregelt ist. Sie betreffen allgemeine prozessuale Regeln, Regelungen zum Verfahren, zur Entscheidung und zur Vollstreckung. Buch 1 beinhaltet insbesondere in Abschnitt 4 eine Regelung der einstweilige...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / 3. Anmerkungen zum Muster

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / 4. Verbundanträge

Rz. 25 Auch für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt nach § 270 i.V.m. § 137 FamFG der Grundsatz, wonach über die Ehescheidung und Anträge zur Regelung von Ehescheidungsfolgen im Verbund zu entscheiden ist. Als Verbundverfahren kommen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9, 10, 5, 6 FamFG insbesondere Auseinandersetzungen um die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Un...mehr

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Sterbegeld / 4.3 Bezugsberechtigte

Bezugsberechtigte sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner oder die Kinder. Sie stehen hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Sterbegeld gleichrangig nebeneinander, es gibt also keine Rangfolge. Ehegattin/Ehegatte Die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte haben Anspruch auf Sterbegeld. Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Steuerbefreiung für Umsätze von Blinden reicht bis in das Jahr 1923 zurück (damals noch eine Umsatzsteuerbefreiung für Kriegsblinde). Unmittelbare Vorläufer von § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG (Umsätze der Blinden) waren die Regelungen in § 4 Nr. 18 UStG 1951 und § 45 UStDB 1951. Durch § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG 1967 war insofern eine Erweiterung gegenüber dem früheren Re...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.7 Ehen und Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht

Rz. 22a Die EU-Güterrechtsverordnungen bestimmen für alle ab dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, dass für sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften das Recht des Staates anwendbar ist, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.6 Die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG

Rz. 22 Für Lebenspartner gilt seit 1.1.2005 das gleiche Güterrecht wie für Ehegatten.[1] Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft von Ehegatten[2] gelten entsprechend. Die Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag[3], Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.[4] Der Gesetzgeber hat zunächst mit Wirkung ab dem 1.1.2009 auch schenkung-/erbschaftsteuer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG

Rz. 9 Zunächst ist in den Fällen unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten und für Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 EUR vorgesehen, ergänzt um einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR nach § 17 ErbStG. Zur rückwirkenden Anwendbarkeit der erhöhten Freibeträge für eingetragene Lebenspartner vgl. oben Rz...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Eingetragene Lebenspartnerschaften

Rz. 49 Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften (s. §§ 6, 7 LPartG). Steuerrechtlich wurde § 4 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit Wirkung ab 01.01.2009 auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgeweitet (s. Messner, DStR 2010, 1875 und H E 1.1. "Eingetragene Lebenspartnerschaften" ErbStH).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Eingetragene Lebenspartnerschaften

Rz. 21 Eingetragene Lebenspartner wurden im Zuge der Erbschaftsteuerreform für Erwerbe ab 2009 in vielen Bereichen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. auch Ausführungen von Tolksdorf, s. § 16 Rn. 19). Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das BVerfG entschieden, dass die bis Ende 2008 geltende Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Höhe der Freibeträge – Überblick

Rz. 7 Die Höhe des Freibetrags richtet sich zunächst danach, ob die Erwerbsfälle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegen. Rz. 8 Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht hängt die Höhe des persönlichen Freibetrags i. d. R. von der Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen I bis III i. S. d. §...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I Nr. 1)

Rz. 24 Zur Steuerklasse I Nr. 1 gehört der Erwerb des Ehegatten. Die Anwendung dieser Steuerklasse setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt der Steuerentstehung, im Erbfall also im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten und bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung, rechtsgültig bestanden hat. Bei Pass-Ausländern, die Steuerinländer sind, gilt bei der Frage der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und den Kindern des Erblassers stehen im Todesfall zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) besondere Versorgungsfreibeträge zu (§ 17 ErbStG). Rz. 2 Die sachlichen Befreiungen z. B. nach §§ 13, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Steuerliche Situation

Rz. 597 Mit dem Erbschaftsteuergesetz 1974 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eingefügt und damit zum Ausdruck gebracht, dass güterrechtliche Motive, denen ein Vermögens­transfer bei der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft zugrunde liegt, schenkungsteuerlich eine freigebige Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten nicht h...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.5 Tarifänderungen

Rz. 67 Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) von Ehegatten, Kindern, Enkeln und sonstigen Personen der Steuerklasse I sowie der Personen der (nunmehr tariflich einheitlichen) Steuerklassen II und III werden erhöht. Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhält einen persönlichen Freibetrag und einen Versorgungsfreibetrag, der dem des Ehegatten entspricht (§...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bestimmung der Steuerklasse

Rz. 5 Es werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden. Der Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten alle Abkömmlinge in gerader Linie an (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Übersicht Steuerklasse Imehr

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Einführung ErbStG / 7.4 Neue Befreiungstatbestände

Rz. 66 Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum unter Eheleuten und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften wird erbschaftsteuerfrei gestellt. Gleiches gilt für selbst genutztes Wohneigentum bis zu 200 qm Wohnfläche bei der Vererbung an Kinder. Voraussetzung ist jeweils und grundsätzlich die Einhaltung einer Selbstnutzungsfrist von zehn Jahren.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Absatz 2)

Rz. 23 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483ff. BGB wird der Güterstand mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute fortgesetzt (s. § 4 Rn. 10). In diesem Falle sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 4 ErbStG ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 3.1 Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 8 Dies hat sich mit der Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) seit dem 17.08.2015 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks) geändert. Mit dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten ihr Kollisionsrecht auf eine zumindest nahezu europaweit einheitliche Grundlage gestellt, auf die nach...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 61 Entgegen der zivilrechtlichen Grundlagen (BGH vom 27.11.1991, NJW 1922, 564) aber entsprechend der BFH-Rechtsprechung (vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366) unterliegen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt für den Bereich des Steuerrechts selbst dann, wenn sie in Erwartung des Fortbestands ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.2 Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Schenkers

Rz. 222 Die Steuerbefreiung scheidet aus, wenn es sich bei den Zuwendungen um solche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung handelt (s. BFH vom 12.01.2007, BFH/NV 2007, 755). Diese stellen bereits begrifflich keine freigebige Zuwendung dar und sind daher nicht steuerbar. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen Ehegatten und Partnern einer eingetragenen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Eheleute/eingetragene Lebenspartner

Rn. 172 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Leistungen eines Ehegatten waren auch als die des anderen zu bewerten. Es kam daher nicht darauf an, wer die Aufwendungen getragen hat (s zur Rechtslage ab VZ 2013 s § 26a Rn 65ff (Schneider)). Im Übrigen gilt auch hier eine restriktive Beurteilung. So besteht keine sittliche Verpflichtung der Ehefrau, mit ihrem Ehemann in ein Wohnstift zu ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Abzugsberechtigung bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern

Rn. 43 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die ag Belastungen werden unabhängig davon, ob die Ehegatten zusammen veranlagt oder getrennt veranlagt werden, einheitlich betrachtet. Es sind somit die gesamten ag Belastungen der Ehegatten zusammenzufassen. Dies gilt auch bei der getrennten Veranlagung gemäß § 26a Abs 2 S 1 EStG aF, dazu s § 26a Rn 66 und 48ff (Schneider). Bei der Einzelv...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Eheleute/eingetragene Lebenspartner

Rn. 204 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten folgt aus § 26b EStG, wonach die Eheleute wie ein StPfl zu behandeln sind, dass von einem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten auszugehen ist und dass die zu berücksichtigenden Aufwendungen mit ihrem Gesamtbetrag, gleichgültig, welcher Ehegatte sie tatsächlich gehabt hat oder durch welchen sie ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5 Geschiedener Ehegatte und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft (Steuerklasse II Nr. 7)

Rz. 54 Schließlich gehört zu Steuerklasse II noch der geschiedene Ehegatte. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat der BFH in dieser Regelung nicht gesehen (BFH vom 31.10.1984, BStBl II 1985, 59). Die früheren Eheleute verbleiben auch dann in der Steuerklasse II Nr. 7, wenn sie sich nach der Scheidung wieder versöhnen und zusammenleben (FG Münster vom 30.08.1990, E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.2 Begünstigter Personenkreis

Rz. 65 Ausdrücklich sind in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur Erwerbe unter Ehegatten (Sätze 1 und 2) oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Satz 3 steuerfrei gestellt, somit nicht zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Verlobte zählen ebenfalls nicht zum begünstigten Personenkreis, auch wenn sie Angehörige i. S. d. § 15 AO sind.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 37 Anwendung des Gesetzes

Ausgewählte Literaturhinweise: Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Hennigfeld, Keine Erbschaftsteuerpause 2016, DB 2019, 461; Schmidt/Leyh, Die eingetragene Lebenspartnerschaft im JStG 2010, NWB 2010, 4269; Wachter, Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer, DB 2019, 688. Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 20.01.2015, BFH/N...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1 Zuwendungen zwischen Ehegatten

Ausgewählte Rechtsprechung und Literaturhinweise: s. vor Rn. 448 und vor Rn. 516 Rz. 517 Die Ehe verstanden als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die zugleich eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, führt dazu, dass speziell zwischen Eheleuten im Lebensalltag ständig Vermögensverschiebungen stattfinden, die die Eheleute regelmäßig überhaupt nicht als S...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 1.1 Das Erbschaftsteuergesetz in seiner historischen Entwicklung

Rz. 1 Eine Erbschaftsteuer gab es schon in der Antike (Esskandari in S/L, Einf. Rz. 10 ff. und Gebel in T/G/J/G , Einf. Rz. 60: bereits als "Besitzwechselabgabe" in Ägypten). In Deutschland war das am 01.01.1900 in Kraft getretene BGB der Wegbereiter für ein einheitliches Erbschaftsteuerrecht (ReichserbschaftsteuerG 1906). Danach brachte das ErbStG 1919 einen – neben der Erb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Rückblick

Die erbschaftsteuerliche Beurteilung von Betriebs-(Unternehmens-)vermögen hat sich in der jüngsten Vergangenheit weg von der Bewertung auf die Begünstigung (Steuerbefreiung) verschoben. Während in den einschlägigen Gesetzen der 1990er-Jahre noch die richtige Bemessungsgrundlage die Diskussion bestimmte, richtete sich ab der Jahrtausendwende das Hauptaugenmerk auf die Verscho...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Zivilrechtliche Ausgangslage

Rz. 593 Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gem. §§ 1415ff. BGB, der zur Begründung eines notariellen Ehevertrags bedarf, entsteht hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die die Ehepartner bei Begründung der Gütergemeinschaft besitzen oder später erwerben, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Hiervon ausgenommen sind lediglich Vermögensgegenstände, die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.3.2 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 856 Damit eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen als unentgeltlich einzustufen ist und somit beim Übergeber zu einer dauernden Last und beim Übernehmer zu Sonderausgaben führt, sind diverse Voraussetzungen erforderlich, die sich – jedenfalls teilweise – nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ergeben. Die Finanzverwaltung hat daher mit BMF-Schreiben vom 11....mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Empfänger der Versorgungsleistungen

Rz. 25 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Als Empfänger der Versorgungsleistungen kommen grundsätzlich nur Personen in Betracht, die zum Generationennachfolge-Verbund zählen. In erster Linie sind dies der Übergeber und sein Ehegatte (zB die Eltern; vgl BFH 167, 381 = BStBl 1992 II, 612; BFH 204, 192 = BStBl 2004 II, 820). Es kommen aber auch ein Stiefkind (EFG 2005, 1760 = DStRE 200...mehr