Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuer

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2.7 Ausländische Steuern

Rz. 764 [Anrechnung ausländischer Steuern → Anlage KAP Zeilen 40–42] Anders als bei den anderen Einkunftsarten werden ausländische Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach der besonderen Vorschrift des § 32d Abs. 5 EStG angerechnet. Danach ist bei jedem einzelnen ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Abgeltungsteuer a...mehr

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Anlage EÜR (Einnahme-Übersc... / 5.1 Einkunftsart und Gewinnerzielung

Rz. 1157 Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und Strom in das Netz des örtlichen Stromlieferanten einspeist, erzielt Einkünfte aus einem eigenständigen Gewerbebetrieb, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 13.1.2016, S 2130-2011/0003-St 146). Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist dem Finanzamt anzuzeigen. Der Betreiber sollte...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2 Spezielle Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 733 [Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung → Anlage KAP Zeilen 31, 32] Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können ihre Erträge auf Antrag der individuellen Einkommensteuer unterwerfen, wenn sie zu mindestens 25 % beteiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einf...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 4.9 Verluste und Verlustverrechnung

Rz. 798 Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG (→ Tz 347) abgezogen werden. Die nicht ausgenutzten Verluste mindern jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den folgenden Vz. erzielt werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 f. EStG). Eine weitere Einschränkung gilt für Aktien...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 4.7 Termingeschäfte

Rz. 795 Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG gehört der Gewinn aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zu den Termingeschäften ...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 1.1 Lohnbezüge

Rz. 602 [Bruttoarbeitslohn → Zeile 6] Der Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören alle Bezüge und Vorteile die für eine Beschäftigung gewährt werden, also wenn die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des ...mehr

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Unternehmensnachfolge: Vere... / 1 Grundsatz der Universalsukzession

Nach bürgerlichem Recht geht beim Tod eines Steuerpflichtigen dessen Vermögen als Ganzes im Wege der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Alleinerben oder die Miterben über. Von der Gesamtrechtsnachfolge des/der Erben wird das gesamte vererbliche Aktiv- und Passivvermögen des Erblassers umfasst. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger ...mehr

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§ 35a EStG: zumutbare Belastung und Haushaltsersparnis

Leitsatz 1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. 2. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastun...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Geldwerte Güter

Stand: EL 124 – ET: 11/2020 > Arbeitslohn Rz 28 ff, > Aufmerksamkeiten, > Geld, > Einnahmen, > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen, > Sachbezüge, > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Geschenke von Geschäftspartnern des ArbG

Rz. 60 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Gewährt ein Unternehmen ArbN eines Geschäftspartners Sachgeschenke (zB Porzellanartikel, Bücher, Weinpräsente) nur deswegen, weil sie ArbN des Geschäftspartners sind, und sind keine anderen Gründe bzw Rechtsbeziehungen für die Geschenke ersichtlich, handelt es sich um > Arbeitslohn, auch wenn beim Zuwendenden der BA-Abzug nach § 4 Abs 5 Satz...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, GEMA

Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Mitarbeiter im Außendienst der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz: GEMA), die mit der Überprüfung und vollständigen Erfassung von urheberrechtlich geschützten öffentlichen Musiknutzungen befasst sind, behandelt die FinVerw als > Arbeitnehmer (OFD Hannover vom 21.02.2000, DStZ 2000, 426 = DB 2000...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

Rz. 89 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Preisvorteile unterliegen als sog unechte Lohnzahlung Dritter nach § 38 Abs 1 Satz 1 EStG dem LSt-Abzug, wenn der Dritte aufgrund besonderer Verhältnisse rechtlich oder tatsächlich in die Zahlung lediglich als Leistungsmittler des ArbG (praktisch als dessen Zahlstelle) eingeschaltet ist (> R 38.4 Abs 1 LStR; BFH/NV 2007, 1871 = DStRE 2007, 1...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats

Rz. 81 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Die Zurechnung von Preisvorteilen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder Personalrat ebenfalls an deren Verschaffung mitgewirkt hat (BMF vom 20.01.2015, Rz 6, BStBl 2015 I, 143). Es wird allein auf die Mitwirkung des ArbG abgestellt. Die FinVerw rechnet hier den Betriebsrat zur Sphäre des ArbN (> Rz 82), weil die Versch...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Die Durchführung des Einspruchsverfahrens

Rz. 20 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs 1 Satz 1 AO). Vor der Bekanntgabe kann ein Rechtsbehelf nicht wirksam eingelegt werden (BFH 112, 107 = BStBl 1974 II, 433; BFH 138, 154 = BStBl 1983 II, 551). Über den Zeitpunkt der Bekanntgabe > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Zur Bekann...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Steuerliche Behandlung

Rz. 54 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Während sich aus dieser Zeit noch der Begriff des Gelegenheitsgeschenks erhalten hat, sind derartige Zuwendungen seit geraumer Zeit steuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine Aufmerksamkeit (> Rz 12 ff) handelt oder eine Steuerbefreiungsvorschrift anzuwenden ist (vgl BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641 zu Lehrabschlussprämien; BFH 144, 547 ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Das EStG verwendet den Begriff des Geschenks lediglich in zwei Vorschriften: In § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 wird bestimmt, dass Geschenke an Personen, die nicht ArbN des Schenkers sind, den Gewinn des Stpfl nicht mindern dürfen, wenn die Geschenke an eine einzelne Person den Wert von 35 EUR im Jahr übersteigen. Für Geschenke an eigene ArbN gilt die...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Die Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 4 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist insbesondere gegeben gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (vgl § 347 Abs 2 AO), auf die die AO Anwendung findet (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO; > Verwaltungsakt). Dazu gehören besonders Steuerbescheide iSd § 155 AO über veranlagte > Einkommensteuer und > Kirchensteuer einschließlich der Festsetzung einer anderen Zuschlagste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

Schrifttum: Becker, Die nachträgliche Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und anrechenbarer KSt, DStZ 1999, 933; Günkel/Fenzl/Hagen, Diskussionsforum Unternehmenssteuerreform: Steuerliche Überlegungen zum Übergang auf ein neues Körperschaftsteuersystem, insb zum Ausschüttungsverfahren bei KapGes, DStR 2000, 445; Klapdor/Hild, Die Übergangsregelungen im neuen KSt-Recht, DStZ 200...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

Rn. 26 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Die Besteuerung wiederkehrender Bezüge und "sonstiger Leistungsgewinne" sahen bereits §§ 40–41 EStG 1925 vor. Das EStG 1934 fasste diese Vorschriften als wiederkehrende Bezüge zusammen, wobei Einkünfte aus Leistungen und Spekulationsgeschäften unterschieden wurden. Das Gesetz zur Neuordnung der Steuern 1954 (StNOG, BGBl I 1954, 373) hat vor a...mehr

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Zu den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses

Leitsatz 1. Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichte...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnersatzleistungen

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Durch Lohnersatzleistungen erhält ein Arbeitnehmer einen Ausgleich dafür, dass Arbeitslohn aus bestimmten Gründen (Krankheit, Arbeitgeberinsolvenz, Elternzeit, vgl. nachfolgende Übersicht) nicht erzielt werden konnte. Lohnersatzleistungen sind regelmäßig einkommensteuerfrei (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, Nr. 67 EStG, Anhang 10), werden aber in d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteuer

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Auch steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften, die Arbeitnehmer beschäftigen, haben als inländische Arbeitgeber (nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf Lohn- und Gehaltszahlungen einen Steuerabzug nach den Grundsätzen des Lohnsteuerrechts vorzunehmen. Der Steuerabzug vom Arbeitslohn wird in Form der Lohn- und Lohnkirchensteuer unter ...mehr

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Nachsteuer i.S. des § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag

Leitsatz Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11.08.2008, BStBl I 2008, 838, Rz 27). Normenkette § 3, § 1 Abs. 2 SolZG 1995, § 2 Abs. 6, § 32a Abs. 1 und 5, § 34a Abs. 1 und 4 EStG. Sachverhalt Der Kläger hatte für seine Einkünfte als alleiniger Kommanditist e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Tatbegriff bei einzelnen Steuerarten

Rz. 1331 [Autor/Stand] Die Rspr. hierzu – speziell im Steuerstrafrecht – ist wenig stringent[2]. Nur vereinzelte Entscheidungen des BGH enthalten grundlegende Ausführungen zum Tatbegriff im Steuerstrafrecht[3]. Rz. 1332 [Autor/Stand] So hat der BGH bei der Hinterziehung von Einkommensteuer hinsichtlich eines Veranlagungszeitraums materiell-rechtlich und damit auch prozessual ...mehr

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FF 11/2020, Anforderungen a... / Sachverhalt

Tatbestand: [1] Streitig ist, ob der Kläger seinen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Sohn A regelmäßig in einem nicht unwesentlichen betreut und damit Anspruch auf die Berücksichtigung eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) i.H.v. 1.320 EUR gemäß § 32 Abs. 6 S. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat. [2] Der Kläg...mehr

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FF 11/2020, Anforderungen a... / Aus den Gründen

Gründe: [16] 1. Die Klage ist begründet. [17] Die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017, jeweils vom 19.6.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.12.2018, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). [18] Die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 6 S. 1 Alt. 2, S. 8 und 9 EStG für die Übertragung der BEA-Frei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 96 [Autor/Stand] Die nur für Zwecke der Steuerberechnung geltende Vorschrift soll Härten mildern, die sich bei Schenkungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ansonsten durch Anwendung der Steuerklasse III ergeben würden. Die Gesetzesbegründung betont hierbei, dass die Körperschaften in einschlägigen Fällen materiell und verfahrensrechtlich Schenker bleiben. Da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kürzung des Freibetrags um nicht steuerbare Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 [Autor/Stand] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insb. nach R E 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 (s. auch R E 3.5 ErbStR 2019).[2] 1. Versorgungsbezüge von Beamten, 2. Versorgungsbezüge von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Versorgungsbezüge von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtv...mehr

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Slowenien / IX. Einkommensteuer

Rz. 44 Ist ein Ehegatte gegenüber seinem Ehepartner zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, so mindert dies seine jährliche Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer um 2.066 EUR[57] (Art. 114 Abs. 1 Z. 3 EinkommensteuerG[58]). Ein Ehegatte gilt als unterhaltsberechtigt, wenn er nicht berufs- und erwerbstätig ist und über kein eigenes Einkommen für den Unterhalt verfügt o...mehr

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Finnland / 1. Einkommensteuer

Rz. 41 Die steuerlichen Auswirkungen der Ehe auf die Einkommensteuer sind gering. Die Ehegatten versteuern ihr Vermögen getrennt. Vorteile bestehen lediglich für einzelne abzugsfähige Positionen. So können Kosten für Dienstleistungen im Haushalt, wie z.B. Haushaltshilfe u.Ä., zum Teil auf die Steuer des anderen Ehegatten angerechnet werden. Auch können Abzüge für freiwillige...mehr

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Schweiz / XIV. Auswirkungen der Ehe auf die Einkommenssteuer

Rz. 80 Gemäß Art. 9 DBG werden die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet (Faktorenaddition). Konkubinatspaare werden demgegenüber stets individuell veranlagt. Im Bund und in verschiedenen Kantonen führen die Heirat und die dadurch bedingte Addition der Faktoren bei Doppelverdienerehen zu einer Erhöhung de...mehr

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Slowenien / V. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 67 Grundsätzlich behalten die geschiedenen Ehegatten den bei der Eheschließung gewählten Namen (Art. 17 Abs. 1 PersonennameG). Der Ehegatte, der bei der Eheschließung seinen Namen geändert hat, kann innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erklären, dass er seinen vor der Ehe geführten Familiennamen wieder annehmen möchte (Art. 17 Abs. 2 PersonennameG).[98...mehr

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Spanien / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 53 Verheiratete Paare können gemeinsame oder getrennte Veranlagung wählen. Das spanische Einkommensteuergesetz [67] geht bei Eheleuten wie bei den übrigen "Unidades familiares" von getrennter Veranlagung aus; es kann aber für Zusammenveranlagung optiert werden, die allerdings nur in einigen Fällen günstiger ist, da die Einkünfte aller Mitglieder der Familieneinheit addier...mehr

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Ungarn / 3. Steuerrecht

Rz. 95 Nach der Eheschließung können die Ehegatten bei der Einkommensteuerveranlagung in den Genuss von zwei Steuervorteilen kommen. Es besteht einerseits der Steuervorteil durch die erste Eheschließung. [87] Von diesem Vorteil können diejenigen Ehepaare Gebrauch machen, die ihre Ehe nach dem 31.12.2014 geschlossen haben, vorausgesetzt, es handelt sich um die erste Eheschließu...mehr

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Slowakische Republik / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 41 Hat ein Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen, so kann der andere mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte eine Steuerbegünstigung bei der Einkommensteuer geltend machen (§ 11 Abs. 3 EinkomStG).mehr

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Litauen / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 40 Das litauische Recht kennt keine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten im Besteuerungsverfahren der Einkommensteuer. Darüber hinaus wird keine Differenzierung in unterschiedliche Einkommenssteuerklassen vorgenommen.mehr

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Österreich / 4. Steuerliche Auswirkungen

Rz. 208 Nach der Auflösung der Ehe bleibt es bei der getrennten Veranlagung der Ex-Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer. Zu den Steuersätzen siehe Rdn 97. Geschiedene Personen können aber in den Genuss eines Alleinerzieherabsetzbetrages kommen. Alleinerzieher ist nach dem EStG ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ni...mehr

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Frankreich / VI. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 145 Ehegatten werden nach Art. 6 Nr. 1 Abs. 2 Code général des impôts (CGI) für Zwecke der Einkommensteuer grundsätzlich gemeinsam veranlagt, was zu einem dem deutschen Ehegattensplitting vergleichbaren Ergebnis führt. Eine getrennte Veranlagung wird nach Art. 6 Nr. 4 CGI durchgeführt, wenn die Ehegatten in Gütertrennung leben und nicht unter einem Dach wohnen, wenn sie ...mehr

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Österreich / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 97 Nach § 1 EStG sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig, wobei sich die Steuerpflicht auf in- und ausländische Einkünfte erstreckt. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten gibt es nicht, jeder ist für sich mit seinen Einkünften zu veranlagen. Einkommen bis jährlich 11.000 E...mehr

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Deutschland / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 54 Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben für die Ermittlung der Einkommensteuer die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG). Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtige behande...mehr

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Deutschland / 6. Steuerliche Auswirkungen

Rz. 103 Die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung im Rahmen der Einkommensteuer haben nur Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben (siehe Rdn 54). Geschiedene Ehegatten werden wie Ledige besteuert. Für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten kommt allerdings auf Antrag das begrenzte Realsplitting in Betracht (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 22 Nr. 1a EStG). Dabei kann d...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Fiskalische Vorteile

Rz. 92 Dem nicht berufstätigen Lebenspartner wird bei der Berechnung der Einkommensteuer seines Partners ein jährlicher Steuerabschlag von 9.780 EUR gewährt. Dieser Betrag erhöht sich um 1.020 EUR für jedes Kind unter 21 Jahren, das im Haushalt der Lebenspartner wohnt. Besteht die Lebenspartnerschaft wenigstens seit drei Jahren, so gilt beim Tode des Vorverstorbenen ein begü...mehr

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Serbien / IX. Steuerliche Auswirkungen

Rz. 45 Von der Verpflichtung zur Steuer auf Kapitalerträge sind Ehegatten befreit, die Vermögen von einem zum anderen übertragen. Diese Steuer muss auch nicht von ehemaligen Ehegatten gezahlt werden, die während der Scheidung ihren Eigentumsanteil auf den anderen übertragen (Art. 72a EinStG). Rz. 46 Ebenso wird in solchen Fällen keine Erbschaft- und Schenkungsteuer vom andere...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / XII. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 123 Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht getrennt (gerichtlich oder einvernehmlich) sind, haben für die Ermittlung der Einkommensteuer die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung. Bei der Zusammenveranlagung handelt es sich lediglich um eine bürokratische Erleichterung, die zu keinem Progressionsvorteil führt.[153] Dab...mehr

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Belgien / X. Steuerliche Auswirkungen der Eheschließung

Rz. 94 Seit dem Steuerjahr 2005 werden für die Ehegatten getrennte Besteuerungsgrundlagen erstellt. Jede dieser Besteuerungsgrundlagen wird durch die eigenen Einkünfte des jeweiligen Ehegatten gebildet. Wenn ein Ehegatte über keine Berufseinkünfte verfügt oder die Einkünfte eines Ehepartners sehr gering sind, wird diesem Ehegatten ein Teil der Berufseinkünfte des anderen Ehe...mehr

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Großbritannien: England und... / VI. Steuerliche Auswirkungen

Rz. 35 Bei der Einkommensteuer (income tax) hat die Ehe kaum Auswirkungen, da jeder Ehegatte sein persönliches Einkommen wie ein Nichtverheirateter zu versteuern hat. Lediglich verheiratete Paare, bei denen ein Ehegatte über 65 Jahre alt ist, können einen geringfügigen zusätzlichen Freibetrag (married couples allowance) geltend machen. Unterhaltszahlungen an den getrennt leb...mehr

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Spanien / I. Vermögensteilung, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen

Rz. 97 Unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungs- (wie auch des Trennungs-)Verfahrens ist die Vorlage des sog. Regelungsabkommens i.S.d. Art. 90 CC (im Sinne einer Prozessvoraussetzung; siehe Rdn 74), dessen gesetzlicher Mindestinhalt gerade die hier angesprochenen Aspekte abdecken muss – nämlich Beteiligung an den ehelichen Lasten und Unterhalt einschlie...mehr

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Aufteilung der Einkommensteuerschuld im Insolvenzverfahren

Leitsatz 1. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenze...mehr

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Abgeltungswirkung bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem (3)

Leitsatz 1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt ...mehr