Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.11.2.4 Liquidation der GmbH

Rz. 1919 Die Einkommensermittlung der GmbH in der Liquidationsphase (vgl. § 60ff. GmbHG) richtet sich nach den Sonderregelungen des § 11 KStG. Ziel dieser Vorschrift ist es, durch eine Schlussbesteuerung der GmbH die vorhandenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Abweichend von § 7 Abs. 4 KStG, wonach die GmbH ihren Gewinn in dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln hat...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.2.3 Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG

Rz. 1778 In § 10 KStG sind bestimmte Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht abziehbar. Diese Vorschrift dient z. T. der steuerlichen Gleichstellung von Personenunternehmen mit Kapitalgesellschaften (vgl. § 10 Nr. 1 bis 3 KStG). In dieser Hinzurechnung unsystematisch ist die Hinzurechnung der Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG. Nach Ansicht...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.13 Kapitalherabsetzung

Rz. 1926 Gesellschaftsrechtlich wird zwischen der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§ 58 GmbHG) mit Auskehrung des freiwerdenden Vermögens an die Anteilseigner und der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 58a ff. GmbHG) zum Ausgleich von Verlusten unterschieden (vgl. im Einzelnen Kapitel VI.3). Rz. 1927 Keine Besonderheiten bestehen zunächst, wenn eine Kapitalherabsetzung au...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.6 Korrektur der Steuerbescheide bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage

Rz. 1886 Bisher erfolgte die Besteuerung der Kapitalgesellschaft auch verfahrensrechtlich getrennt von der Besteuerung der Anteilseigner. Die Körperschaftsteuerbescheide stellten für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter keine Grundlagenbescheide i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dar; eine verfahrensmäßige Verknüpfung i. S. d. § 174 Abs. 2 AO kam ebenfalls nicht in Be...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.5.2 Funktions- und Wirkungsweise des Teileinkünfteverfahrens

Rz. 1749 Mit dem Steuersenkungsgesetz[1] wurde das seit 1977 gültige körperschaftsteuerliche (Voll-) Anrechnungsverfahren mit Wirkung zum 1.1.2001 durch das sog. Halbeinkünfteverfahren (eigentlich: Halbeinnahmen- und -ausgabenverfahren) ersetzt. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Ersetzung des Halbeinkünfteverfahrens durch ein Teileinkünfteverfahren ab dem Ve...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.3.1 Abziehbare Spenden

Rz. 1827 Korrespondierend zu § 10b EStG enthält § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG eine Sonderregelung für den Abzug von Ausgaben für steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden und Beiträge). Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist für die GmbH wie eine Gewinnermittlungsvorschrift zu werten.[1] Steuerbegünstigte Zuwendungen einer GmbH mindern im Wirtschaftsjahr den handelsrechtlichen Ja...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.1.1 Umfang der Steuerpflicht

Rz. 1711 Wie das EStG unterscheidet auch das KStG zwischen der unbeschränkten (§ 1 KStG) und der beschränkten (§ 2 KStG) Steuerpflicht. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht werden sämtliche Einkünfte (Welteinkommen) der Körperschaft in die Besteuerung mit einbezogen (§ 1 Abs. 2 KStG), sofern nicht abweichende Regelungen aufgrund bestehender DBA oder anderer zwischenstaatlich...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.1 Grundlagen

Rz. 1702 Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH mit ihrem zu versteuernden Einkommen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Sie ist als juristische Person eigenständiges Steuerrechtssubjekt. Bei der Besteuerung der GmbH werden nur die Besteuerungsmerkmale berücksichtigt, die durch die GmbH – nicht durch die Anteilseigner – verwirklicht worden sind. Die Gesellsc...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.1.2 Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 1712 Unbeschränkt steuerpflichtig ist die GmbH, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Anknüpfungspunkte der unbeschränkten Steuerpflicht sind demnach Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Es genügt somit, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Der Inlandsbegriff (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland inkl. Fes...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.3.2 Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 1834 Verdeckte Gewinnausschüttungen sind gesetzlich nicht definiert, sondern werden von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorausgesetzt. Der Begriff der vGA ist von der BFH-Rechtsprechung[1] entwickelt und von der Finanzverwaltung übernommen worden.[2] Rz. 1835 Danach wird eine vGA definiert als: eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsver...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.10 Steuerfreie Vermögensmehrungen

Rz. 1909 Inländische steuerfreie Vermögensmehrungen sind bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH wieder abzuziehen, wenn die GmbH diese bereits in der Handels- bzw. Steuerbilanz berücksichtigt hat. Steuerfreie Vermögensmehrungen sind insbesondere die steuerfreie Investitionszulage sowie ggf. steuerfreie Komponenten des § 3c EStG, soweit diese nicht schon im Vorfeld annull...mehr

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VII Jahresabschluss und Gew... / 3.1 Zuständigkeit, formelle Anforderungen, Frist

Rz. 1352 Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt den Geschäftsführern (§§ 242, 264 HGB, § 35 Abs. 1 GmbHG) und zwar allen Geschäftsführern als Kollektivorgan (siehe dazu vorstehend Rn. 1334). Dies kommt auch in der Pflicht zur Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch sämtliche (auch stellvertretende) Mitglieder der Geschäftsführung (§ 245 HGB)[1] zum Ausdruck. In zei...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.6 Steuerfreie Einnahmen

Rz. 1759 Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der GmbH sind steuerfreie Einnahmen außerbilanziell wieder abzuziehen, wenn sie bei der GmbH bereits im handelsrechtlichen Jahresabschluss enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere die Investitionszulagen sowie die Beteiligungserträge i. S. d. § 8b KStG. Die in der Praxis bedeutendsten Steuerbefreiungen sind Divid...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.2.1 Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG

Rz. 1772 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den in § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Anteilen stehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Hierunter fallen insbesondere Veräußerungsverluste, Gewinnminderungen aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts sowie aus der Herabsetzung des Nennkapitals der Körperschaft und Liquidationsv...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.4 Gesellschafterfremdfinanzierung/Zinsschranke

Rz. 1855 Durch das UntStRfG 2008[1] ist die steuerliche Behandlung der Fremdfinanzierung der Körperschaften grundlegend neu geregelt worden. An die Stelle der bisherigen Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG a. F.) tritt nunmehr die Zinsschranke gem. § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG. Nach der Gesetzesbegründung soll die Zinsschranke die Eigenkapitalquote deutscher Unternehm...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.11.1 Umwandlungsergebnisse

Rz. 1911 Umwandlungsergebnisse sind auf zwei Stufen (R 7 Ziff. 14 und 24 KStR 2015) zu berücksichtigen: Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns bleibt das Übernahmeergebnis (Verlust gem. § 4 Abs. 6 UmwStG bzw. Gewinn gem. § 4 Abs. 7 UmwStG) der in eine Personengesellschaft umgewandelten GmbH außer Ansatz. In dem Fall, dass die auf die Personengesellschaft übertragende GmbH...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 2 Gewerbesteuer

Rz. 1932 Jeder (sog. stehende) Gewerbebetrieb unterliegt, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 1 GewStDV). Da nach § 2 Abs. 2 GewStG die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, ist die GmbH bereits allein aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen, ohne dass gewerbliche ...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.2.2 Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 1733 Zum Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in § 2 KStG enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Die beschränkte Steuerpflicht setzt nach § 2 Nr. 1 KStG aber voraus, dass die GmbH weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat und darüber hinaus inländische Einkünfte bezieht. Demnach beginnt die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht erst...mehr

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VII Jahresabschluss und Gew... / 1 Einleitung

Rz. 1334 Die Geschäftsführer einer GmbH haben nach § 41 GmbHG von der Gründung der GmbH bis zu ihrer Löschung[1] für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Diese Aufgabe trifft grundsätzlich alle Geschäftsführer der GmbH [2] und zwar den oder die aktuell bestellten [3] sowie auch faktische Geschäftsführer.[4] Diese Pflicht kann nicht qua Satzung oder sonstige Vereinbarung ...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 3.1.1 Unternehmereigenschaft der GmbH

Rz. 1959 Die Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG richtet sich nach § 2 UStG. Die GmbH ist nicht bereits kraft ihrer Rechtsform Unternehmer. Vielmehr muss sie gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, wobei für die GmbH als Formkaufmann (§ 5 HGB) regelmäßig die gewerbliche Tätigkeit erfüllt ist (sog. Unternehmensfähigkeit)....mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.2.1.1 Vorgründungsgesellschaft

Rz. 1727 Mit dem Entschluss der künftigen Gesellschafter, eine GmbH gründen zu wollen, entsteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Rechtlich handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705ff. BGB) in der Form einer Innengesellschaft mit dem Zweck, eine GmbH zu errichten.[1] Nimmt die Vorgründungsgesellschaft bereits einen Geschäftsbetrieb ...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 3.4.1 Voraussetzungen

Rz. 1973 Der Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze ist grundsätzlich in § 15 Abs. 1 UStG geregelt. Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen geleistet wurden. Mit dieser Einschränkung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der leist...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.4 Subjektive Steuerbefreiungen

Rz. 1738 Anders als im Einkommensteuerrecht kennt das Körperschaftsteuerrecht die Steuerbefreiung nicht nur bestimmter Einnahmen, sondern auch subjektive Steuerbefreiungen, die in § 5 KStG abschließend aufgelistet sind. Dabei ist zu beachten, dass die persönliche Steuerbefreiung grds. nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG (d. h. mit Si...mehr

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Literaturverzeichnis

Baumbach, Adolf/Hopt, Klaus J., Handelsgesetzbuch (Kommentar), 38. Aufl., München 2018. Baumbach, Adolf/Hueck, Alfred, GmbH-Gesetz (Kommentar), 22. Aufl., München 2019. Ebenroth, Carsten Thomas/Joost, Detlev/Boujong, Karlheinz/Strohn, Lutz, Handelsgesetzbuch (Kommentar), 3. Auf., München 2014. Fleischer, Holger/Goette, Wulf (Hrsg.), Münchener Kommentar zum GmbHG, Bd. 1 (§§ 1–34...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.12.2 Kapitalerhöhung aus Mitteln der GmbH

Rz. 1925 Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist es erforderlich, dass in Nennkapital umgewandelte Gewinnrücklagen dokumentiert werden, damit sie spätestens im Liquidationsfall auf der Ebene des Anteilseigners steuerlich korrekt erfasst werden können.[1] Erhöht die GmbH ihr Nennkapital (Grundkapital) durch Umwandlung von Rücklagen, wird der positive Bestand des ...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 2.3.2.2 Dividenden

Rz. 1953 Für die gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden sind seit der Änderung des Körperschaftsteuersystems sowohl Hinzurechnungs- als auch Kürzungsvorschriften (§ 8 Nr. 5 bzw. § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG) zu beachten. Die dahinter stehenden Zielsetzungen sind gegenläufig: Zum einen soll das Gewerbesteueraufkommen durch die neuen Steuerbefreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 40 E...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.2.1.2 Vorgesellschaft

Rz. 1728 Mit notarieller Beurkundung der Satzung nach § 2 GmbHG entsteht die sog. Vorgesellschaft.[1] Diese besteht solange, bis die GmbH in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG) eingetragen ist und somit zivilrechtlich wirksam gegründet wurde. Die Vorgesellschaft (oder Vor-GmbH) wird zivilrechtlich als Gesellschaft sui generis angesehen, die überwiegend nach dem Recht der...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.3 Ende der Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 1734 Ähnlich wie bei der Gründung einer GmbH sind auch für die Beendigung der Steuerpflicht mehrere Phasen zu unterscheiden: Die GmbH wird aufgelöst, sobald ein Auflösungsgrund vorhanden ist (vgl. § 60 GmbHG) (= rechtliche Beendigung, zu den einzelnen Fällen vgl. Rn. 1376). Mit der Auflösung wird die Abwicklung bzw. das Liquidationsverfahren, dessen Dauer nicht länger als ...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 2.3 Beendigung eines Unternehmensvertrages

Rz. 1579 Ein Unternehmensvertrag kann aufgrund der für die AG gesetzlich geregelten und auf die GmbH entsprechend anwendbaren Beendigungstatbestände – der Aufhebung (§ 296 AktG) oder der Kündigung (§ 297 AktG) – oder aus sonstigen Gründen, beispielsweise wegen Zeitablaufs bei befristeten Verträgen oder weil die Vertragsparteien verschmolzen werden, beendet werden. Zwar wird ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.5 Haftungsrisiko Compliance; Vermeidung einer Haftung durch CMS

Rz. 1077 Ein Verstoß gegen die Compliance-Pflicht des Geschäftsführers stellt einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG dar. Der Geschäftsführer haftet mithin für die Verletzung seiner Compliance-Pflichten gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, während die GmbH nach den jeweils verletzten Spezialvorschriften (z. B. § 14 Abs. 6 MarkenG (Schadensersatz bei Markenverletzung), § 81 Abs. 4 GWB (Buß...mehr

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VI Das Kapital / 3.3.2 Stille Gesellschaft

Rz. 1303 Bei einer stillen Beteiligung bringt eine natürliche oder juristische Person ein gewisses Kapital in die Gesellschaft ein und erhält hierfür im Gegenzug eine stille (da nicht nach außen auftretende) Beteiligung (jedenfalls) am Gewinn der Gesellschaft. Die stille Beteiligung wird einvernehmlich durch Abtretung nach §§ 399, 401 BGB und damit unkomplizierter als ein Gm...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 2.3.1 Grundlagen und sich anschließende Verfahrensfragen

Rz. 1945 Maßgebend für die Bemessung der Gewerbesteuer ist – seit Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer 1998 – ausschließlich der Gewerbeertrag der GmbH (§ 6 GewStG). Dieser ermittelt sich nach § 7 Satz 1 GewStG auf der Grundlage des für Körperschaftsteuerzwecke ermittelten Gewinns, der um gewerbesteuerspezifische – meist den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer widerspieg...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.5.1 Voraussetzungen der verdeckten Einlage

Rz. 1868 Eine verdeckte Einlage ist gegeben, wenn der Anteilseigner oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen, der GmbH einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein Nicht-Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufma...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Dritter Sonderfall: Steueranrechnung oder -abzug in Fällen des § 50d Abs 9 EStG (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 6 S 5 EStG)

Tz. 306a Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Seit dem JStG 2007 ordnet § 34c Abs 6 S 5 EStG (hier: iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) die entspr Anwendung der "Abs 1 bis 3 [des § 34c EStG] und S 6" (des § 34c Abs 6 EStG) in den Fällen des § 50d Abs 9 EStG an. An die Stelle des § 34c Abs 1 EStG trat vor VZ 2014 (s Tz 66) im Bereich des KStG nicht etwa der § 26 Abs 1 KStG aF (wie man aus dem...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.12 Anrechnung in den Fällen des § 50d Abs 9 EStG (§ 34c Abs 6 S 5 EStG)

Tz. 137a Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Auf alle nicht bestandskräftigen Fälle (s § 52 Abs 49 S 2 EStG idF des JStG 2007) ist der mit dem JStG 2007 eingefügte S 5 des § 34c Abs 6 EStG anzuwenden. Er erweitert (iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) den Anwendungsbereich der St-Anrechnungs- bzw St-Abzugsregeln (s § 34c Abs 1–3 EStG) auf die Fälle des gleichzeitig eingeführten Abs 9 des § 5...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Grundlegendes zur Wirkung von DBA auf §§ 26 KStG, 34c EStG (Vorrang des anwendbaren DBA; § 34c Abs 6 S 1, 2 EStG; Folgen für Voraussetzungen und Höhe der Anrechnung)

Tz. 198 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG sind für DBA-Fälle die S 1 und 2 des § 34c Abs 6 EStG anwendbar. S 1 erkennt den Vorrang der DBA (s Tz 24 f) an, indem er im Grundsatz eine Anrechnung verweigert, wenn die Eink aus einem ausl Staat stammen, mit dem ein DBA besteht; diese Nichtanwendbarkeit wird durch S 2 (nur) aufgehoben, "soweit" im DBA "die Anr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.11 Entsprechende Anwendung des (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm) § 34c Abs 1 S 1 EStG wegen § 34c Abs 6 S 4 EStG in DBA-Fällen

3.2.11.1 Allgemeines Tz. 128 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Nach § 34c Abs 6 S 4 EStG in der ab VZ 2007 gültigen Fassung sind (iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) "die Abs 1 und 2" des § 34c EStG "entspr anzuwenden", wenn "sich das Abkommen nicht auf eine St vom Einkommen dieses Staates" bezieht. Bis zum VZ 2006 bildete dies nur die 2. Alt. der Vorschrift. Bis dato war durch die 1. Alt ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Ausländische Einkünfte (§ 34d EStG)

Tz. 69 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 "Ausl Eink" werden im KStG nicht definiert. Dass hierfür § 34d EStG heranzuziehen ist, ergibt sich aber aus dem Verweis des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG auf Teile des § 34c EStG. Denn § 34d EStG definiert ausdrücklich (Wortlaut "im Sinne des") für § 34c Abs 1 bis 5 EStG den dort verwendeten Begriff der ausl Eink. Beide Vorschriften folgen damit d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10 Erlass oder Pauschalierung nach § 34c Abs 5 EStG, § 50 Abs 4 EStG

10.1 Allgemeines zu § 34c Abs 5 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht) Tz. 338 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach § 34c Abs 5 EStG, der kraft des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG auch für die KSt anwendbar ist, kann die auf ausl Eink entfallende dt KSt bei unbeschr Stpfl (s Tz 67 f) "ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.2 Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 1999 (§ 34c Abs 6 S 6 EStG)

Tz. 301 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Als Reaktion auf die oben behandelte BFH-Rspr (s Tz 296) hat der Gesetzgeber ab VZ 1999 (s Tz 19) § 34c Abs 6 S 4 (heute: S 6) EStG eingeführt. Danach ist Abs 3 (nur) anzuwenden, wenn der DBA-Staat Eink besteuert, "die nicht aus diesem Staat stammen" und diese Besteuerung ihre Ursache nicht "in einer Gestaltung [hat], für die wirtsch oder sons...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.11.2 Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c Abs 6 S 4 EStG

Tz. 129 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die heute einzig verbliebene und frühere 2. Alt der Tatbestände des § 34c Abs 6 S 4 EStG (bestehendes DBA erfasst eine St vom Einkommen des Herkunftsstaats nicht) ist der Sache nach lediglich Unterfall der 1. Alt aF (bestehendes DBA führt nicht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung). Die 2. Alt deutete in der aF darauf hin, dass auch die 1. A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2 Regeln für beschränkt Steuerpflichtige (§ 50 Abs 4 EStG)

Tz. 344 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 § 34c Abs 5 EStG ist nur für unbeschr Stpfl anwendbar. Für die ESt ergibt sich dies daraus, dass für beschr Stpfl mit § 50 Abs 4 EStG spezielle (Parallel-)Vorschriften existieren, die im Wes inhaltsgleich sind. Für die KSt gilt im Ergebnis nichts Anderes. Zwar verweist § 26 Abs 1 S 1 Nr 2 (vor VZ 2014: Abs 6 S 1) KStG nur auf Abs 3 des § 50 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4 Voraussetzungen des § 50 Abs 4 EStG

Tz. 350 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Zur Anwendbarkeit des § 50 Abs 4 EStG auf beschr stpfl Kö schon s Tz 344. Vor dem VZ 2009 ähnelte die Vorgängervorschrift § 50 Abs 7 EStG aF sehr dem § 34c Abs 5 EStG. Mit dem JStG 2009 trat an die Stelle der "volkswirtsch Gründe" des § 50 Abs 7 EStG aF (auch s Tz 347) in Abs 4 nF das Tatbestandsmerkmal "besonderes öff Interesse". Dieses wur...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.3.3 Weiteres zur Ausgabenseite (insbesondere § 34c Abs 1 S 4 EStG/DBA)

Tz. 265 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Wegen des engen Sachzusammenhangs wurden schon oben (s Tz 165 – 170) weitgehend auch DBA-Fragen behandelt; ergänzend zu beachten aber s Tz 258 f.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.1 Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht/Konstellationen des § 50 Abs 3 EStG

Tz. 312 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach den Regeln der dt beschr Stpfl kommt die inl St-Pflicht ausl Eink iSd § 50 Abs 3 EStG bei KSt-Subjekten nur in den Fällen des (s § 2 Nr 1 KStG iVm) § 49 Abs 1 Nr 1 (L + F) oder Nr 2 Buchstabe a (gew Eink aus inl BetrSt/inl ständigem Vertreter, §§ 12, 13 AO) EStG überhaupt in Betracht (ebso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 350). ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.3.3 Weiteres zur Ausgabenseite (insbesondere § 34c Abs 1 S 4 EStG)

Tz. 164 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die ausl St als solche ist grds nabzf, so schon s Tz 163. Tz. 165 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Mit im Herkunftsstaat stfreien Eink zusammenhängende Ausgaben sind ab VZ 2003 auszuscheiden (ebso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 219). Dies folgt daraus, dass § 34c Abs 1 S 3 EStG nF bestimmt, dass Eink dieser Art nicht zu berücksichtigen sin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Normgeschichte des § 26 KStG iVm § 34c EStG

Tz. 13 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 § 26 KStG regelt seit dem vorletzten KSt-Systemwechsel 1977 die Berücksichtigung ausl St (vor 1977: § 19a KStG). Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen/Anpassungen seit 1988 dargestellt; diese ergaben sich zT auch erst mittelbar durch Änderungen des § 34c EStG , auf den § 26 KStG seit jeher fast zur Gänze verweist: Tz. 14 Stand: EL 62 –...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Begriff der DBA iSd § 34c Abs 6 EStG, insbesondere bei Schifffahrts-/Luftfahrtsabkommen, zeitliche Anwendbarkeit

Tz. 202 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Zu erläutern bleibt vorab, wann ein "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" iSd § 34c Abs 6 EStG überhaupt vorliegt. Es gibt dafür keine ges Definition. Jedoch wird dieser Begriff in den Abkommen selbst und auch in den Zustimmungsgesetzen verwendet (s zB zum DBA Österreich 2000, BGBl II 2002, 734, 735). Die Abkommen, die dem OECD-MA ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.1 § 26 KStG insbesondere als Ausprägung der Anrechnungsmethode und Pendant zu § 34c EStG

Tz. 1 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Vorschrift bildet bezogen auf ihren Hauptanwendungsfall, die St-Anrechnung, einen der beiden essenziellen Bestandteile des Systems der Vermeidung von Doppelbesteuerung im Rechtssinne (neben der Freistellung gem DBA, s Tz 6). Konkret verankert sie in sehr engem Zusammenspiel mit § 34c EStG (s Tz 23) und § 50 Abs 3 EStG (s Tz 307) die Anrech...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11 Sonderregeln für Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 26 KStG iVm § 34c Abs 4 aF, "Tonnagebesteuerung" des § 5a EStG)

Tz. 355 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Durch das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz v 09.09.1998 wurde die bis dahin in § 26 Abs 6 S 4 KStG aF iVm § 34c Abs 4 EStG aF enthaltene, antragsgebundene begünstigte Besteuerung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ab VZ 1999 aufgehoben und durch § 5a EStG ersetzt. Soweit diese Sonderregeln anzuwenden waren bzw sind, verdrängen sie...mehr