Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.2.2.1 Planmäßige Abschreibungen und AfA

Rz. 59 Die Höhe der planmäßigen Abschreibungen wird bestimmt durch das Abschreibungsvolumen, die Nutzungs- und damit Abschreibungsdauer, die Abschreibungsmethode und den Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt.[1] Da bei immateriellen Anlagewerten ein voraussichtlich erzielbarer Veräußerungspreis (Schrottwert) nicht anzunehmen – und selbst dann nicht zu quantifizieren – ist...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.4.1 Abgrenzung zum Geschäfts- oder Firmenwert

Rz. 21 Im Unterschied zu den bisher aufgezeigten Gütern ist der Geschäfts- oder Firmenwert ein Gesamtwirtschaftsgut, dessen wertbildende Bestandteile nicht selbstständig erfasst werden können.[1] Der Geschäfts- oder Firmenwert, der nur über eine Gesamtbewertung des Unternehmens ermittelt werden kann, "ist gleich der Differenz zwischen dem Ertragswert (Wert des nachhaltig zu ...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.2.1 Bewertung der Zugänge

Rz. 55 Die allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 252–256a HGB sowie der §§ 6 und 7 EStG sind grundsätzlich auch auf das immaterielle Vermögen anzuwenden. Für die Bewertung der Zugänge kommen die Anschaffungskosten[1] bzw. die Herstellungskosten[2] in Betracht. Die handelsrechtlichen Wertansätze werden grundsätzlich in die Steuerbilanz übernommen, sofern nicht – ausgehend...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.2 Zurechenbarkeit zum Bilanzvermögen

Rz. 34 Während das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes und Wirtschaftsgutes notwendigerweise als Element die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Vermögen beinhaltet,[1] hat selbst bei Erfüllung dieser Voraussetzung die Aktivierung zu unterbleiben, wenn ihr ein Bilanzierungsverbot gegenübersteht. Grundsätzlich darf in der Bilanz nur das dem Unternehmen gewidmete Vermögen a...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.4.3 Abgrenzung zu den Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen

Rz. 28 Bei den Posten der Rechnungsabgrenzung kommt es "nicht darauf an, dass ein (aktivierungsfähiger) Vermögensgegenstand oder eine (passivierungsfähige) Verbindlichkeit vorhanden ist".[1] Während die antizipativen Rechnungsabgrenzungsposten seit dem Aktiengesetz 1965 als (sonstige) Forderungen (bzw. Verbindlichkeiten) auszuweisen sind,[2] sind die transitorischen Posten w...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.3.1 Begriff des immateriellen Vermögens

Rz. 5 Die Abgrenzung des immateriellen Vermögens vom materiellen Vermögen ist insbesondere wegen des im Steuerrecht in § 5 Abs. 2 EStG geregelten Aktivierungsverbots für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, aber auch wegen der spezifischen Regelungen des § 248 Abs. 2 HGB wichtig, die unter bestimmten Voraussetzungen den Ansatz selbst ers...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.2.2.3 Zuschreibungen: Wertaufholungen

Rz. 65 Bei Personenunternehmen konnte bis zur Einführung des BilMoG der nach einer außerplanmäßigen Abschreibung resultierende niedrigere Wertansatz auch dann beibehalten werden, wenn nach § 253 Abs. 5 HGB a. F. die Gründe für die Wertminderung entfallen waren oder wenn nach § 254 Satz 2 HGB a. F. der Anlass für eine nur steuerrechtliche Abschreibung weggefallen war. Bei Kap...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.2.2 Bewertung des Bestandes

Rz. 57 Für die Folgebewertung ist neben der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen insbesondere die Einordnung als abnutzbares bzw. nicht abnutzbares oder immaterielles bzw. materielles Anlagegut von Bedeutung, da nur bei abnutzbaren Werten planmäßige Abschreibungen zu verrechnen sind.[1] Bei immateriellen Anlagewerten handelt es sich i. d. R. um abnutzbare Güter, weil si...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen und Teilwertabschreibungen

Rz. 62 Die allgemeinen Vorschriften über die Verrechnung außerplanmäßiger Abschreibungen in der Handelsbilanz gelten auch für die Gegenstände des immateriellen Vermögens; genauso wie bei der Bemessung der Nutzungsdauer sind die handelsrechtlichen Vorgaben auch in der Steuerbilanz nachzuvollziehen, sofern steuerliche Vorschriften dem nicht ausdrücklich widersprechen.[1] Nach ...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.4.1 Klassifizierung als Vermögensgegenstand

Rz. 49 Eine entscheidende Voraussetzung für den Ansatz eines selbst erstellten immateriellen Anlagegutes in der Bilanz stellt dessen Klassifizierung als Vermögensgegenstand dar. Durch die Aufhebung des § 248 Abs. 2 HGB a. F. greift das in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB postulierte Vollständigkeitsgebot jetzt auch für selbst erstellte immaterielle Anlagegüter, welches allerdings dur...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.3.1 Kriterium des Erwerbs

Rz. 37 Die für einen Erwerb maßgebenden Voraussetzungen sind: (1) Erwerb von Dritten: Neben Kaufvorgängen kommen dafür vor allem Tauschvorgänge und gesellschaftsrechtliche Sachverhalte in Betracht.[2] Bei Anerkennung dessen, dass sich der Erwerb am Markt konkretisieren muss,[3] ist vor allem fraglich, ob bei einem Kauf von einem Konzernunternehmen oder von einem Gesellschafte...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.3.2 Kriterium der Entgeltlichkeit

Rz. 43 Ein entgeltlicher Erwerb stellt grundsätzlich einen Gegensatz zur Schenkung dar.[1] Auch sofern keine Schenkung oder Erbschaft gegeben ist, muss nicht unbedingt ein Entgelt – das, wie bei der Behandlung des Tauschs ersichtlich, nicht in einer Geldleistung bestehen muss – bejaht werden. Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Gegenleistung einmalig oder wiederkehrend gew...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.4.4 Abgrenzung zwischen immateriellem Anlage- und Umlaufvermögen

Rz. 31 Der Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen kommt im Bereich des immateriellen Vermögens nicht nur wegen der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften und wegen der Auswirkungen auf die Bilanzanalyse Bedeutung zu, sondern auch und vor allem wegen der Regelungen des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB im Handelsrecht und des § 5 Abs. 2 EStG im Steuerrecht. § 248 Abs. 2 Satz ...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.2 Ansatz der Höhe nach: Bewertung

2.2.1 Bewertung der Zugänge Rz. 55 Die allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 252–256a HGB sowie der §§ 6 und 7 EStG sind grundsätzlich auch auf das immaterielle Vermögen anzuwenden. Für die Bewertung der Zugänge kommen die Anschaffungskosten[1] bzw. die Herstellungskosten[2] in Betracht. Die handelsrechtlichen Wertansätze werden grundsätzlich in die Steuerbilanz übernomme...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.1 Begriffliche Grundlagen

6.1.1 Überblick Rz. 78 Die bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögenswerten (Intangible Assets) richtet sich im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS nach IAS 38, der den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens regelt. Ferner sind bei der Folgebewertung immaterieller Vermögenswerte die Vorschriften...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2 Immaterielles Vermögen in der Handels- und Steuerbilanz

2.1 Voraussetzungen des Ansatzes dem Grunde nach 2.1.1 Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut Rz. 33 Im Zuge des BilMoG wurde das generelle Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB a. F. für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte – zumindest in der Handelsbilanz – teilweise aufgehoben und in ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensg...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.3 Besondere Voraussetzungen für immaterielle Anlagewerte

2.1.3.1 Kriterium des Erwerbs[1] Rz. 37 Die für einen Erwerb maßgebenden Voraussetzungen sind: (1) Erwerb von Dritten: Neben Kaufvorgängen kommen dafür vor allem Tauschvorgänge und gesellschaftsrechtliche Sachverhalte in Betracht.[2] Bei Anerkennung dessen, dass sich der Erwerb am Markt konkretisieren muss,[3] ist vor allem fraglich, ob bei einem Kauf von einem Konzernunterneh...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.4 Voraussetzungen für den Ansatz selbst erstellter immaterieller Anlagewerte in der Handelsbilanz

2.1.4.1 Klassifizierung als Vermögensgegenstand Rz. 49 Eine entscheidende Voraussetzung für den Ansatz eines selbst erstellten immateriellen Anlagegutes in der Bilanz stellt dessen Klassifizierung als Vermögensgegenstand dar. Durch die Aufhebung des § 248 Abs. 2 HGB a. F. greift das in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB postulierte Vollständigkeitsgebot jetzt auch für selbst erstellte i...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.3 Bewertung

6.3.1 Erstbewertung Rz. 92 Ein aktivierungsfähiger immaterieller Vermögenswert ist bei der Erstbewertung mit den Anschaffungs- bzw. mit den Herstellungskosten anzusetzen (IAS 38.24). Die Zusammensetzung der Anschaffungskosten einzeln erworbener immaterieller Vermögenswerte entspricht jener des Sachanlagevermögens gemäß IAS 16.16 ff. [1] Rz. 93 Immaterielle Vermögenswerte, die i...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.3 Immaterielles Vermögen

1.3.1 Begriff des immateriellen Vermögens Rz. 5 Die Abgrenzung des immateriellen Vermögens vom materiellen Vermögen ist insbesondere wegen des im Steuerrecht in § 5 Abs. 2 EStG geregelten Aktivierungsverbots für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, aber auch wegen der spezifischen Regelungen des § 248 Abs. 2 HGB wichtig, die unter bestimm...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.3.2 Folgebewertung

6.3.2.1 Bewertung zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten Rz. 98 Im Rahmen der Folgebewertung besteht nach IAS 38.72 ein Wahlrecht zwischen der Bewertung zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model) und der Bewertung mit dem Fair Value (revaluation model). Sollte die Bewertung der immateriellen Vermögenswerte zu den fortgeführten A...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.3.1 Ausweis des immateriellen Anlagevermögens

2.3.1.1 Vertikale Gliederung und bestandsmäßige Erfassung Rz. 67 Soweit eine Bestandsaufnahme (Anlagenverzeichnis) immaterieller Güter erforderlich ist, muss eine Aufnahme anhand von Merkmalen und dokumentierenden Belegen vorgenommen werden, sodass sich der Nachweis immaterieller Anlagewerte nicht von dem der Sachanlagen unterscheidet.[1] In der Bilanzgliederung sind die selb...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1 Begriffliche Grundlagen und Abgrenzungen

1.1 Vermögen und Vermögensgegenstand Rz. 1 Der Begriff des Vermögens ist zwar nicht allgemein gültig definiert, in der Betriebswirtschaftslehre wird er aber grundsätzlich als Gesamtheit wirtschaftlicher Güter, die zu einem Betrieb gehören, interpretiert.[1] Die Zugehörigkeit wirtschaftlicher Güter zu einem Betrieb ist daran gebunden, dass der Betrieb über sie verfügen kann; d...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.4 Abgrenzungen

1.4.1 Abgrenzung zum Geschäfts- oder Firmenwert Rz. 21 Im Unterschied zu den bisher aufgezeigten Gütern ist der Geschäfts- oder Firmenwert ein Gesamtwirtschaftsgut, dessen wertbildende Bestandteile nicht selbstständig erfasst werden können.[1] Der Geschäfts- oder Firmenwert, der nur über eine Gesamtbewertung des Unternehmens ermittelt werden kann, "ist gleich der Differenz zw...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1 Voraussetzungen des Ansatzes dem Grunde nach

2.1.1 Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut Rz. 33 Im Zuge des BilMoG wurde das generelle Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB a. F. für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte – zumindest in der Handelsbilanz – teilweise aufgehoben und in ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens umgewandelt. Ledi...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6 Bilanzierung des immateriellen Vermögens nach IAS/IFRS

6.1 Begriffliche Grundlagen 6.1.1 Überblick Rz. 78 Die bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögenswerten (Intangible Assets) richtet sich im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS nach IAS 38, der den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens regelt. Ferner sind bei der Folgebewertung immaterieller Verm...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.2 Ansatz

6.2.1 Erworbene immaterielle Vermögenswerte Rz. 85 Neben den Definitionskriterien (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit) müssen nach IAS 38.18 für den bilanziellen Ansatz des immateriellen Vermögenswerts zusätzlich – in Anlehnung an das Rahmenkonzept – die kodifizierten Ansatzkriterien (konkrete Bilanzierungsfähigkeit) vorliegen:[1] Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass de...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.3 Ausweis des immateriellen Vermögens

2.3.1 Ausweis des immateriellen Anlagevermögens 2.3.1.1 Vertikale Gliederung und bestandsmäßige Erfassung Rz. 67 Soweit eine Bestandsaufnahme (Anlagenverzeichnis) immaterieller Güter erforderlich ist, muss eine Aufnahme anhand von Merkmalen und dokumentierenden Belegen vorgenommen werden, sodass sich der Nachweis immaterieller Anlagewerte nicht von dem der Sachanlagen untersch...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.4.2 Abgrenzung zu den geleisteten Anzahlungen und Zuschüssen

Rz. 26 In der Bilanzgliederung des § 266 Abs. 2 HGB ist für die geleisteten Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein gesonderter Ausweis vorgesehen. Anzahlungen in diesem Sinne sind Vorleistungen eines Vertragspartners auf im Übrigen noch schwebende Geschäfte, die die erste Phase einer Investition von Zahlungsmitteln in einen immateriellen Ve...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.2 Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut

Rz. 3 Zur Bestimmung des steuerlichen Begriffs des Wirtschaftsgutes liegt eine umfassende höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die zu einer weitreichenden Analyse der einzelnen Begriffsmerkmale in der Literatur führte.[1] Die wesentlichen Kriterien lassen sich in folgender Weise zusammenfassen:[2] Entstehen von Aufwendungen: Eine "Aufwendung" in diesem Sinne muss sich immer...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.3.2 Einteilung der selbstständig erfassbaren immateriellen Güter

Rz. 10 Bei dieser Einteilung werden die immateriellen Güter aufgezeigt, die grundsätzlich bilanzierungsfähig sind, sodass wirtschaftliche Güter, die die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes bzw. Wirtschaftsgutes nicht erfüllen, nicht aufgeführt werden. Deshalb werden z. B. Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie Werbe- und Organisationsaufwend...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.3.1 Erstbewertung

Rz. 92 Ein aktivierungsfähiger immaterieller Vermögenswert ist bei der Erstbewertung mit den Anschaffungs- bzw. mit den Herstellungskosten anzusetzen (IAS 38.24). Die Zusammensetzung der Anschaffungskosten einzeln erworbener immaterieller Vermögenswerte entspricht jener des Sachanlagevermögens gemäß IAS 16.16 ff. [1] Rz. 93 Immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen von Untern...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.3.1.1 Vertikale Gliederung und bestandsmäßige Erfassung

Rz. 67 Soweit eine Bestandsaufnahme (Anlagenverzeichnis) immaterieller Güter erforderlich ist, muss eine Aufnahme anhand von Merkmalen und dokumentierenden Belegen vorgenommen werden, sodass sich der Nachweis immaterieller Anlagewerte nicht von dem der Sachanlagen unterscheidet.[1] In der Bilanzgliederung sind die selbst erstellten immateriellen Anlagewerte dem Posten A.I.1....mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.3.2 Ausweis des immateriellen Umlaufvermögens

Rz. 70 Sofern immaterielle Gegenstände des Umlaufvermögens – z. B. zum Verkauf bestimmte Software – am Bilanzstichtag gegeben und zum Verkauf bestimmt sind, sind sie unter dem Posten B.I.2. "unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen" bzw. unter dem Posten B.I.3. "fertige Erzeugnisse und Waren" auszuweisen.[1] Während aufgrund der expliziten Aufnahme der unfertigen Leistung...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.4.4 Aktivierungsverbot

Rz. 53a Das Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt jedoch nicht vollumfänglich. So ist zu beachten, dass § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB ein explizites Ansatzverbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vorsieht, die nicht entgeltlich...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.4 Offenlegungspflichten

Rz. 103 In IAS 38.118 – 128 werden umfassende angabepflichtige Informationen über immaterielle Vermögenswerte gefordert. Für jede Gruppe (Class) von immateriellen Vermögenswerten wie z. B. Markenzeichen, Lizenzen, Patente etc. sind insbesondere folgende zusätzliche Angaben gemäß IAS 38.118 notwendig:[1] Abschreibungsdauer und -methode bei den immateriellen Vermögenswerten mit...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.5 Bilanzierungspflicht

Rz. 54 Sind die Voraussetzungen für einen Vermögensgegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut erfüllt und liegen keine Gründe vor, die gegen die konkrete Aktivierung sprechen, dann resultiert aus dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB auch die grundsätzliche Bilanzierungspflicht. Sofern im Gesetz ausdrücklich Bilanzierungswahlrechte zugelassen sind, wird durch diese speziell...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.4.3 Aktivierungszeitpunkt

Rz. 53 Ausweislich der Regierungsbegründung ist eine Aktivierung nicht erst vorzunehmen, wenn ein selbst erstelltes immaterielles Anlagegut vorliegt, vielmehr hat eine Aktivierung bereits bei der Entwicklung zu erfolgen.[1] Folglich muss innerhalb der Entwicklungsphase der Zeitpunkt bestimmt werden, ab dem die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstandes vorliegen.[2] Hierbei...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 5 Ausschüttungssperre

Rz. 77 Das Wahlrecht zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Anlagewerte geht mit der Implementierung einer Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8 HGB einher, um so dem Gläubigerschutzgedanken des HGB gerecht zu werden, da diesen Vermögensgegenständen oftmals nur schwer ein objektiver Wert beizumessen ist.[1] Demnach dürfen Kapitalgesellschaften, die selbst erstellte ...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.3.2.3 Außerplanmäßige Abschreibungen

Rz. 102 Regelungen zu außerplanmäßigen Abschreibungen des immateriellen Anlagevermögens befinden sich in IAS 36 (Impairment of Assets). Nach IAS 36.9 i. V. m. 36.12 muss ein Unternehmen anhand externer und interner Informationsquellen zu jedem Abschlussstichtag prüfen, ob Anhaltspunkte für eine außerplanmäßige Wertminderung des immateriellen Vermögenswerts vorliegen. Außerpl...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 7 Weiterführende Literatur

Brösel/Freichel/Wasmuth, Informationstechnik: Hardware, Software und Internet in der Rechnungslegung, in Kußmaul/Müller, Handbuch der Bilanzierung, Stichwort 73/1 (Stand: Juni 2020); Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, 5. Aufl. 2017; Schubert/Waubke, in Grottel/Schmidt/Schubert/Störk, Beck’scher Bilanzkommentar, § 247 HGB, 12. Aufl. 2020; Schubert/Waubke, in Grottel/Schmidt/Sc...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.1.2 Definitionsmerkmale immaterieller Vermögenswerte und Abgrenzungen

Rz. 80 Das Kriterium der Identifizierbarkeit (Identifiability) setzt voraus, dass der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert identifiziert werden kann. Somit lässt sich ein immaterieller Vermögenswert von einem Geschäfts- oder Firmenwert, der im Rahmen eines Unternehmenserwerbs der Unternehmung oder im Falle eines Konzerns dem Konzernvermögen zugeflossen ist, ...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.4.2 Begriff und Abgrenzung von Forschung und Entwicklung

Rz. 50 Um dem Bilanzierenden eine Entscheidungshilfe hinsichtlich der Einordnung in die Forschungs- oder Entwicklungsphase zu geben, wurde in den Gesetzeswortlaut des § 255 Abs. 2a HGB eine Definition der beiden Phasen aufgenommen. Nach § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB wird Entwicklung definiert als "die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklu...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.2.1 Erworbene immaterielle Vermögenswerte

Rz. 85 Neben den Definitionskriterien (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit) müssen nach IAS 38.18 für den bilanziellen Ansatz des immateriellen Vermögenswerts zusätzlich – in Anlehnung an das Rahmenkonzept – die kodifizierten Ansatzkriterien (konkrete Bilanzierungsfähigkeit) vorliegen:[1] Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass dem Unternehmen der erwartete zukünftige Nutz...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 1.1 Vermögen und Vermögensgegenstand

Rz. 1 Der Begriff des Vermögens ist zwar nicht allgemein gültig definiert, in der Betriebswirtschaftslehre wird er aber grundsätzlich als Gesamtheit wirtschaftlicher Güter, die zu einem Betrieb gehören, interpretiert.[1] Die Zugehörigkeit wirtschaftlicher Güter zu einem Betrieb ist daran gebunden, dass der Betrieb über sie verfügen kann; dabei wird unterschieden zwischen fre...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 6.3.2.2 Neubewertungsmethode

Rz. 100 Die Neubewertungsmethode kommt nur bei solchen immateriellen Vermögenswerten zur Anwendung, deren beizulegender Wert auf Basis eines aktiven Marktes ermittelt werden kann. Diese als Objektivierungskriterium gedachte Anwendungsvoraussetzung schränkt die Anwendung der Neubewertungsmethode im Gegensatz zu den Bewertungsvorschriften bei Sachanlagen, für die gemäß IAS 16....mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 4 Immaterielles Vermögen im Anhang

Rz. 75 Im Anhang sind genauso wie für die anderen Sachverhalte aus Bilanz und GuV-Rechnung auch die das immaterielle Vermögen betreffenden Erläuterungen vorzunehmen.[1] Neben den bereits aufgezeigten Erläuterungspflichten und den im Folgenden aufzuzählenden Erläuterungserfordernissen erlangt im Zusammenhang mit dem immateriellen Vermögen insbesondere die Regelung des § 285 N...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.1 Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut

Rz. 33 Im Zuge des BilMoG wurde das generelle Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB a. F. für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte – zumindest in der Handelsbilanz – teilweise aufgehoben und in ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens umgewandelt. Lediglich für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, ...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.3.1.2 Horizontale Gliederung im Anlagespiegel

Rz. 68 Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens, d. h. auch die Entwicklung des immateriellen Vermögens, ist nach Maßgabe des § 284 Abs. 3 HGB in einer gesonderten Aufgliederung im Anhang darzustellen (sog. Anlagespiegel). Durch das BilRUG wurde § 268 Abs. 2 HGB a. F. aufgehoben, der bis dato dem Bilanzierenden die Möglichkeit offerierte, die Darstellung der ...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 3 Immaterielles Vermögen in der GuV-Rechnung

Rz. 71 Immaterielle Vermögensgegenstände können bzw. müssen sich während ihrer Zugehörigkeit sowie bei ihrem Abgang auf den Inhalt der GuV-Rechnung auswirken, wobei sich im Wesentlichen folgende Zuordnungen ergeben:[1] (1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens nach § 275 Abs. 2 HGB Immaterielle Anlagegegenstände: Die Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte sind dem Poste...mehr