Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

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Teilungserklärung und Erbba... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Umsetzung einer Teilungserklärung. Das Grundbuchamt und ihm folgend das OLG meinen, das (künftige) Sondereigentum könne nicht in einem Gebäude liegen, welches aufgrund eines Erbbaurechts errichtet worden ist. Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt darauf ab, es obliege dem aufteilenden Eigentümer, ob er das Grundstück entsprechend der Auft...mehr

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Teilungserklärung und Erbba... / 6 Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.12.2022, 14 W 75/22 (Wx)mehr

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Teilungserklärung und Erbba... / 2 Normenkette

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Annexeigentum: Hauptsacheei... / 5 Hinweis

Problemüberblick Das Sondereigentum kann nach § 3 Abs. 2 WEG auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache. Fraglich ist, wann diese Ausnahme vorliegt. Wirtschaftliche Hauptsache Blickt man auf § 1 Abs. 2 ErbbauRG, an den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller und imma...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / 1. Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 BewG)

Das Vergleichswertverfahren (hier: Vergleichspreisverfahren) ist bei der Bewertung des Erbbaurechts nicht (mehr) anzuwenden. Es wurde aus "Praktikabilitätsgründen" ausgeschlossen (BR-Drucks. 457/22, 139). a) Ausgangspunkt: Wert des fiktiven Volleigentums (§ 193 Abs. 1 BewG) Bewertet wird das Erbbaurecht vorrangig ausgehend vom Wert des (fiktiv) unbelasteten Grundstücks.mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / b) Ausgangspunkt: Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts (§ 193 Abs. 2 bis 5 BewG)

Das finanzmathematische Verfahren ist anzuwenden, wenn kein (geeigneter) Erbbaurechtskoeffizient vom Gutachterausschuss vorliegt (§ 193 Abs. 2 Satz 1 BewG). aa) Verfahrensablaufmehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / (1) Regelungen bei der Verkehrswertermittlung

Für die Verkehrswertermittlung enthält § 50 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV eine zunächst vergleichbare Regelung. Bei einer, über die Restlaufzeit des Erbbaurechts hinausgehenden, Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist bei der Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts der, bei Zeitablauf nicht zu entschädigende, Wertanteil der baulichen Anlagen abzuzinsen und a...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / aa) Verfahrensablauf

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JStG 2022: Änderungen im Be... / dd) Berücksichtigung von nicht zu entschädigenden Wertanteilen von Gebäuden (§ 193 Abs. 5 BewG)

Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht (vollständig) zu entschädigender Gebäudewert mindert den finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts (§ 193 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 BewG). Die Regelung entspricht im Kern § 193 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 194 Abs. 4 BewG a.F. Auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts ist die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 b...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / (3) Gesetzlich vorgegebene Unterbewertung?

Durch die Anwendung der Mindest-Restnutzungsdauer kommt es – wie schon nach der Rechtslage vor dem 1.1.2023 (vgl. BT-Drucks. 16/11107, 20 und 21; s.a. 2. Beispiel in H B 193 (7) ErbStH 2019) – in den Fallgestaltungen, in denen die Restlaufzeit des Erbbaurechts die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen übersteigt und keine vollständige Entschädigung vereinbart wurde, regelm...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / X. Bewertung in Erbbaurechtsfällen (§§ 192 bis 194 BewG)

Die §§ 48 bis 52 ImmoWertV beschreiben die Bewertung des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks für die Verkehrswertermittlung. Regeln zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen enthielt die ImmoWertV vor dem 1.1.2022 nicht. Der Wert des Erbbaurechts kann nach § 49 Abs. 1 ImmoWertV insb. ermittelt werden aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte, ausgehend vom finanzmathematische...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / bb) Erbbaurechtsfaktoren (§ 193 Abs. 2 BewG)

Erbbaurechtsfaktoren geben das Verhältnis zwischen dem Wert des Erbbaurechts und dem finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts an (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Sie sind aus geeigneten Kaufpreisen (§ 12 Abs. 3 ImmoWertV) und den diesen Kaufpreisen entspr. finanzmathematischen Werten zu ermitteln (§ 22 Abs. 3 ImmoWertV). Vorrangig sind Erbbaurechtsfaktoren des Gutachterauss...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / aa) Verfahrensablauf

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JStG 2022: Änderungen im Be... / bb) Berücksichtigung von nicht zu entschädigenden Wertanteilen von Gebäuden

Verbleibt bei Ablauf des Erbbaurechts ein Gebäudewert und geht dieser (anteilig) entschädigungslos auf den Erbbaurechtsgeber über, ist dem Erbbauberechtigten am Bewertungsstichtag nicht der volle Gebäudewert zuzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass Entschädigungsvereinbarungen jeglicher Art nicht (hinreichend) durch Erbbaurechtskoeffizienten abgebildet werden können. "Für de...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / (2) BewG weicht von Verkehrswertermittlung ab

Im BewG wird auf die Prüfung verzichtet, ob die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen die Restlaufzeit des Erbbaurechts übersteigt. Nach § 193 Abs. 5 BewG ist grundsätzlich ein Gebäudewert zu ermitteln. Hintergrund sind die Regelungen über die Mindest-Restnutzungsdauer im Ertragswert- (§ 185 Abs. 3 Satz 6 BewG) und Sachwertverfahren (§ 190 Abs. 6 Satz 5 BewG), deren Anwend...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / aa) Erbbaurechtskoeffizienten

Erbbaurechtskoeffizienten geben das Verhältnis zwischen dem Wert des Erbbaurechts und dem Wert des unbelasteten Grundstücks an (§ 23 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Sie gehören zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten und sind aus geeigneten Kaufpreisen (§ 12 Abs. 3 ImmoWertV) und den diesen Kaufpreisen entspr. Werten der unbelasteten Grundstücke zu ermitteln (§ 23 Abs. ...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / dd) Berücksichtigung von nicht zu entschädigenden Wertanteilen von Gebäuden (§ 194 Abs. 3 i.V.m. § 193 Abs. 5)

Ein, bei Ablauf des Erbbaurechts, nicht zu entschädigender Wertanteil ist bei der Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks werterhöhend zu berücksichtigen (§ 194 Abs. 3 Satz 2 BewG). Die Werterhöhung bestimmt sich nach § 193 Abs. 5 BewG. Die Ausführungen zur Berücksichtigung von nicht zu entschädigenden Wertanteilen der baulichen Anlagen bei der Bewertu...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / a) Ausgangspunkt: Wert des fiktiven Volleigentums (§ 193 Abs. 1 BewG)

Bewertet wird das Erbbaurecht vorrangig ausgehend vom Wert des (fiktiv) unbelasteten Grundstücks. Der Begriff "fiktives Volleigentum" ...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / cc) Zinssätze für die Kapitalisierung (§ 193 Abs. 4 BewG)

Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist zu kapitalisieren. Getreu dem Grundsatz der Modellkonformität ist für die Kapitalisierung der Zinssatz zu verwenden, den der Gutachterausschuss bei der Ableitung des Erbbaurechtsfaktors zugrunde gelegt hat. Stehen keine ents...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / XI. Gebäude auf fremden Grund und Boden (§ 195 BewG)

Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Gebäudes auf fremden Grund und Boden (§ 195 Abs. 2 bis 4 BewG) und der wirtschaftlichen Einheit des belasteten Grundstücks (§ 195 Abs. 5 bis 7 BewG) wurde grundlegend überarbeitet. Die Bewertung wurde analog zu den finanzmathematischen Verfahren für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück ausgestaltet (BR-Drucks. 457/22, 142). Ne...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Be... / XII. Ausblick

Durch die Angleichungen des BewG an die ImmoWertV wird die modellkonforme Verwendung der Marktdaten der Gutachterausschüsse und somit eine marktkonforme Bewertung sichergestellt. Kommt ein Gutachterausschuss seinem gesetzlichen Auftrag, Marktdaten abzuleiten (§ 193 Abs. 5 BauGB), nicht nach, wird eine verkehrswertnahe Grundbesitzbewertung durch die Anpassung der gesetzlichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff und Entstehung des Erbbaurechts

Rz. 31 [Autor/Stand] Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstüc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbbaurecht

Rz. 99 [Autor/Stand] Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bewertung des Erbbaurechts

Rz. 44 [Autor/Stand] In Erbbaurechtsfällen ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks eine getrennte Wertermittlung vorzunehmen. Dies hat der Gesetzgeber neben der Festlegung in § 192 BewG u.a. dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung von Erbbaurechten in § 193 BewG und die Bewertun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff, Entstehung und Umfang des Erbbaurechts und des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks

I. Begriff und Entstehung des Erbbaurechts Rz. 31 [Autor/Stand] Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Wohnungs- und Teilerbbaurechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Rz. 74 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abzug der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses

Rz. 60 [Autor/Stand] Anders als beim Ansatz des Anspruchs auf den Erbbauzins dürfte zu erwarten sein, dass der Steuerzahler innerhalb der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer – zumindest für Bewertungsstichtage bis zum 13.12.2011 – den Abzug der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses verlangt. Rz. 61 [Autor/Stand] Die bisherige Konzeption des Bewertungsgesetzes (vgl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 40 [Autor/Stand] Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts und korrespondierend dazu des Erbbaugrundstücks erfährt durch die Neuregelung der §§ 192 bis 194 BewG keine Änderung gegenüber den bisherigen Regelungen der Grundbesitzbewertung. Danach erstreckt sich das Erbbaurecht i.d.R. auf das gesamte Grundstück. Rz. 41 [Autor/Stand] Insoweit wird auf die Komme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 244 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. Die Definition entspricht in weiten Teilen der Definition im § 70 BewG zur Einheitsbewertung. Die Vorschrift des § 244 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Einheitsbewertung zum 1.1.1964

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils ein eigener Einheitswert festgestellt wird. Ausgangsgröße für die Einheitsbewertung ist in beiden Fällen der Gesamtwert für den Grund und Boden und das aufstehende Gebäude; dieser ist w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Untererbbaurecht

Rz. 81 [Autor/Stand] Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Es kann selbständig mit Rechten belastet werden (vgl. Rz. 31–41). Ebenfalls kann mit Zustimmung des Grundstückseigentümers (Erbbaurechtsgeber) an dem (Ober...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Begriff des Erbbaugrundstücks

Rz. 37 [Autor/Stand] Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, wird als Erbbaugrundstück bezeichnet. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaugrundstück zivilrechtlich weiterhin als solches bestehen. Bewertungsrechtlich wird hierfür ein Grundstückswert ermittelt. Dementsprechend ergeben sich insoweit keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber den mit d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorabüberlegungen

Rz. 47 [Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2009 ist nach § 148 Abs. 1 Satz 3 (bis 2006) BewG und § 148 Abs. 6 BewG das Recht auf den Erbbauzins weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesonderter Anspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs anzusetzen. Auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses kann weder bei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 96 [Autor/Stand] Durch § 244 Abs. 3 BewG wird geregelt, dass als Grundstück auch gelten: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, 2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden, 3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie 4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusamm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und Neuregelung des Grundsteuerwerts

Rz. 5 [Autor/Stand] Nachdem das Bundesverfassungsgericht[2] festgestellt hat, dass die Einheitsbewertung nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, erfolgte durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[3] sowie des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020[4] eine Neuregelung. Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wohnungs- und Teilerbbaurecht

Rz. 109 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteil zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerbb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen

Schrifttum: Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Eisele, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße – Erbschaftsteuerreformgesetz: Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Konzeption durch das JStG 1997

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bewertung von Grundstücken, an denen ein Erbbaurecht bestellt wurde, ist in § 148 Abs. 1 (bis 2006) BewG geregelt. Sowohl das belastete Grundstück als auch das Erbbaurecht werden als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens behandelt. Für das belastete Grundstück ist das 18,6-fache des nach den vertraglichen Bestimmungen am Bewertungsstichtag zu zah...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Konzeption durch das JStG 2007

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine grundsätzliche Neuregelung erfuhr die Bewertung von Erbbaurechtsfällen nach § 148 BewG aufgrund der in Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007[2] enthaltenen Änderungen. Die dort geregelten Bewertungsgrundsätze gelten bei Bewertungen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 [3] und vor dem 1.1.2009 (vgl. § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Konzeption durch das ErbStRG 2009

Rz. 21 [Autor/Stand] Eine gegenüber der bisherigen Rechtslage nach § 148 BewG umfassende Neuregelung erfährt die Bewertung der Erbbaurechtsfälle aufgrund des ErbStRG vom 24.12.2008.[2] Angestoßen wurde dies durch den Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[3], mit dem der Gesetzgeber verpflichtet wurde, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (i.d.F. vom 10.10.2007) spätes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Folgen der gesetzlichen Fiktion

Rz. 111 [Autor/Stand] Aufgrund der Zusammenfassung von Erbbaurecht und Erbbaugrundstück, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und belasteter Grund und Boden sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem (anteiligen) belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit, wird jeweils nur noch ein Gesamtwert für diese wirtschaftliche Einheit ermittelt. Festgestell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses

Rz. 54 [Autor/Stand] Der Eigentümer des Erbbaugrundstücks, also des belasteten Grundstücks, hat Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses. Bei der Bewertung des Erbbaugrundstücks wird einerseits der abgezinste Bodenwert angesetzt. Andererseits wird nach § 194 Abs. 3 BewG der kapitalisierte vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins im Rahmen der Bodenwertermittlung über die La...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung

Rz. 27 [Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 ist nach Art. 2 des ErbStRG vom 24.12.2008[2] für Schenkung- und Erbschaftsteuerfälle die Bewertung von Erbbaurechten in §§ 192, 193 BewG und von Erbbaugrundstücken in §§ 192, 194 BewG im eingeführten Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes geregelt. Allerdings bestand nach Art. 3 des ErbStR...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 102 [Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Dieser Fall ist aufgrund bürgerlichen Rechts gegeben, wenn ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer des Grund und Bodens das Gebäude zu einem vorübergehenden Zweck (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 40 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind (auch Bedarfswert genannt).[2] Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bebautes Grundstück

Rz. 11 [Autor/Stand] Bebaute Grundstücke sind nach § 180 Abs. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das gilt nach § 180 Abs. 2 BewG auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Erbbaurrechtsbelastete Grundstücke gehören auch dann nicht zu den bebauten Grundstücken, wenn diese mit einem Wohngebäude bebaut sind, weil dieses Gebäude zivilrechtlich Bes...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 3 Umsätze, die unter das GrEStG fallen (Grundstücks­lieferungen)

Bei allen steuerpflichtigen Lieferungen von Grundstücken – d. h. Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen – geht die Umsatzsteuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG auf den unternehmerischen Leistungsempfänger (bzw. die juristische Person) über. Hierzu gehören auch die Bestellung von Erbbaurechten und die Übertragung von Erbbaurechten, die Übertragung vo...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR

Leitsatz 1. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Drohverlustrückstellung / 3.6 Weitere Ausnahmefälle

Das Erbbaurecht ist als ein der Miete oder Pacht angenähertes entgeltliches Nutzungsverhältnis anzusehen. Als schwebendes Geschäft ist es grundsätzlich nicht bilanziell auszuweisen. Fallen hingegen Aufwendungen an, die außerhalb des Nutzungsverhältnisses stehen, ist das Erbbaurecht in Handels- und Steuerbilanz als grundstücksgleiches Recht zu aktivieren und über die vertragl...mehr