Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Folgen der Ausschlagung einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses

Rz. 81 Für den überlebenden Ehegatten unterscheidet sich erbschaftsteuerlich die Situation bei Ausschlagung der Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses nicht von der soeben dargestellten (Rz. 78 f.). Denn auch bei Ausschlagung behält der Ehegatte seinen Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanspruch. Der von dem oder den Erben auf den Zugewinn tatsächlich geleistete Betrag ble...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.1 Anfangsvermögen

Rz. 13 Die erste relevante Größe zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist das jeweilige Anfangsvermögen der beiden Ehegatten. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört.[1] Bestand und Wert des Anfangsvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich nach den Verhältnissen in diesem...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / II. Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV)

Rz. 26 Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) e.V.[42] wurde im Jahr 1995 gegründet. Sie verfolgt das Ziel der Information und Aufklärung der Bevölkerung über alle Fragen rund um das Erb-, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht sowie die Fort- und Weiterbildung der auf dem Gebiet des Erbrechts und der Vermögensnachfolge tätigen Juristen, Steue...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / I. Unterschiedliche Haftungsgrundsätze von Erbrecht und Handelsrecht

1. Persönliche und unbeschränkte Haftung im Erbrecht Rz. 3 Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe zunächst persönlich und unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten. Diese umfassen über den Wortlaut des § 1967 Abs. 2 BGB hinaus neben Erblasser- und Erbfallschulden auch die bei der Verwaltung des Nachlasses entstehenden Schulden, die sogenannten "Nachlasserbenschulden". Der E...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 1. Persönliche und unbeschränkte Haftung im Erbrecht

Rz. 3 Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe zunächst persönlich und unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten. Diese umfassen über den Wortlaut des § 1967 Abs. 2 BGB hinaus neben Erblasser- und Erbfallschulden auch die bei der Verwaltung des Nachlasses entstehenden Schulden, die sogenannten "Nachlasserbenschulden". Der Erbe kann seine Haftung jedoch wesentlich beschränken...mehr

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§ 18 Testamentsvollstreckun... / A. Sachverhalte des internationalen Erbrechts

Rz. 1 Erbfälle mit internationalem Bezug gehören sowohl aufgrund der zunehmenden Mobilität breiter Bevölkerungsschichten als auch dem zunehmenden Auslandsvermögen deutscher Staatsangehöriger heute bereits zum Regelfall. Darüber hinaus führen immer häufiger anzutreffende gemischt nationale Ehen zu Einflüssen des internationalen Erbrechts auf die Vermögensnachfolge. Folgende ty...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Bartsch/Ott-Eulberg/Schebesta, Praxishandbuch Erbrecht und Banken, 3. Auflage 2017 Bauer/Schaub, Grundbuchordnung: GBO Kommentar, 4. Auflage 2018 BeckOK GmbHG, hrsg. v. Ziemons/Jaeger/Pöschke, 50. Edition, Stand: 1.5.2021 Becksche Online-Formulare Erbrecht, 25. Edition 2019 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Berndt/Götz, Stiftungen und Unternehm...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / a) Umfang der Prozessführungsbefugnis

Rz. 150 Nach § 2212 BGB geht die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers so weit, wie seine Verwaltungsbefugnis geht. Nach überwiegender Auffassung ist eine Klage nicht wegen fehlender Aktivlegitimation als unbegründet, sondern wegen fehlender Prozessvoraussetzungen als unzulässig abzuweisen, wenn das Prozessführungsrecht fehlt.[89] Rz. 151 Sind mehrere Testaments...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 1. Letztwillige Schiedsgerichtsklauseln

Rz. 25 Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel 15 Der Formulierungsvorschlag ist mit freundlicher Genehmigung des Verlages Wolters/Kluwer entnommen aus Rott , in: Frieser, Formularbuch für den Fachanwalt Erbrecht. Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel[15] (Schiedsgerichtsanordnung)[16] Alle Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer, des Testamentsvollstre...mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / 1. Grundsatz der (nur) eingeschränkten Kontrolle durch den Erben

Rz. 5 Für seine Amtsführung wird der Testamentsvollstrecker in praktisch keinem europäischen Rechtskreis mit einer so großen Machtfülle ausgestattet wie im deutschen Recht. Der Gesetzgeber hat großen Wert auf die rein private Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung gelegt.[18] Anders als Nachlasspfleger, Betreuer, Vormünder oder Insolvenzverwalter unterliegt er grundsätzli...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Strenge Haftung des Testamentsvollstreckers

Rz. 1 § 2219 BGB normiert eine strenge Haftung des Testamentsvollstreckers, die sich nach herrschender Meinung auf jede Form des Verschuldens bezieht, also auch auf Fälle der leichtesten Form von Fahrlässigkeit. Damit stellt die Norm einen Kontrapunkt zu der starken Stellung des Testamentsvollstreckers im deutschen Erbrecht dar. Von seiner Haftungsverpflichtung kann den Test...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Verletzung der Pflichten als Testamentsvollstrecker

Rz. 6 Jede Haftung setzt eine objektive Pflichtverletzung voraus. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den §§ 2203–2209, 2215–2218 BGB sowie § 2226 S. 3 BGB i.V.m. § 671 Abs. 2, 3 BGB. Ergänzend sind die vom Erblasser getroffenen Anordnungen heranzuziehen.[8] Praxishinweis Keineswegs sollte sich der Testamentsvollstrecker dazu verleiten lassen, auf den D...mehr

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§ 18 Testamentsvollstreckun... / B. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 2 Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 15.8.2015 wurden wesentliche Regelungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen in Fällen mit Auslandsbezug umstrukturiert.[4] Primäre Idee ist die Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts auch auf dem Gebiet des Erbrechts und die Vereinfachung der Abwicklung eines Nachlasses. Die EuErbVO fin...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / IV. Auslandsimmobilie

Rz. 72 Nach acht Monaten erhält der Testamentsvollstrecker Nachricht davon, dass Graf Koks Eigentümer einer Ranch in Florida war. Im Zuge der weiteren Nachforschungen stellt sich heraus, dass der Erblasser diese Ranch vor etwa fünf Jahren von einem entfernten Onkel geerbt hatte. Seinen Generationenberater hat er hierüber (natürlich) nicht informiert. Rz. 73 Auch bei dieser Sa...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / VII. Grenzen der Werbung mit Zertifikaten

Rz. 31 Wie die empirischen Untersuchungen von Metternich gezeigt haben, werden gerade bei werthaltigen Nachlässen zu einem hohen Anteil Fachleuten als Testamentsvollstrecker bestimmt.[48] Es ist daher nicht nur aus der Sicht des sich einer besonderen Qualifizierung unterziehen Testamentsvollstrecker wichtig, dass er die Möglichkeit hat, sachgerecht auf die erworbenen Fähigke...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 3. Antragsberechtigung des Nachlassgläubigers

Rz. 10 Antragsberechtigt ist jeder Nachlassgläubiger, also auch der Pflichtteilsberechtigte oder ein Vermächtnisnehmer. In zeitlicher Hinsicht kann der Antrag nach § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist,[6] die nur den Antrag des Nachlassgläubigers betrifft. De...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / D. Fehlende Qualifikation als Spannungsauslöser

Rz. 7 Bei der Gründung und laufenden Beratung einer Stiftung ist kompetente Beratung unerlässlich.[6] Diese Auffassung hat sich mittlerweile weitgehend durchgesetzt. Besonders bekannt geworden sind hier die Ausbildungsgänge "Zertifizierter Stiftungsberater (DSA) und "Zertifizierter Stiftungsmanager (DSA)"." Rz. 8 Eine fundierte Ausbildung für Testamentsvollstrecker ist von Ge...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / VI. Zertifizierung von Testamentsvollstreckern – Gegenüberstellung

Rz. 30 Die nachfolgende Auflistung dient der Veranschaulichung der Unterschiede in den Zertifizierungsvoraussetzungen und umfasst die Organisationen, die sich in den zurückliegenden 15 Jahren etabliert haben.[45]mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / F. Waffen im Nachlass

Rz. 38 In Deutschland gibt es circa 5,4 bis 5,7 Millionen legale Waffen.[20] Da der Umgang mit Waffen oder Munition der Erlaubnis bedarf, geht die Nutzungsberechtigung des Erblassers nicht einfach auf den Erben über (§ 2 Abs. 2 WaffG). Erlaubnisfreie Schusswaffen sind allein solche, deren Geschossenergie über 0,5 Joule, aber unter 7,5 Joule liegt, SRS-Waffen mit PTB-Zeichen[...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / H. Öffentlich-rechtliche Situation von Grundstücken im Nachlass

I. Bedeutung für die Verwertung von Nachlassgrundstücken Rz. 59 Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 Abs. 1 BGB) kann in der Praxis, häufiger als oft angenommen, die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften von entscheidender Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere bei der Verwertung von Nachlassgrundstücken. Nicht nur vor dem Hintergrund des Sch...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / B. Anforderungen rechtlicher Art

Rz. 2 Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jede voll geschäftsfähige Person Testamentsvollstrecker werden kann. Eine besondere Eignung oder Befähigung braucht sie nicht zu besitzen. Daneben können auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Testamentsvollstrecker sein.[2] Auch ausländische Personen sind zulässig. Ausnahmen ergeben sich nur aus § 220...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 2. "Echte Testamentsvollstreckerlösung"

Rz. 15 Es handelt sich um einen rein erbrechtlichen Lösungsansatz. Das Handelsgeschäft wird vom Testamentsvollstrecker als Sondervermögen verwaltet. Für neu begründete Geschäftsverbindlichkeiten haftet nur der Nachlass.[11] Der Erbe wird als Inhaber ins Handelsregister eingetragen (§§ 31 Abs. 1, 29 HGB), daneben wird jedoch zur Sicherung des Handelsverkehrs in Analogie zu § ...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / IV. Schiedsgerichtsbarkeit

Rz. 79 Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass alle oder bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertr...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / III. Verstoß gegen das Substitutionsverbot?

Rz. 7 Nach § 78 AktG wird die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG durch ihren Vorstand vertreten, dem nach § 77 AktG auch die Geschäftsführung obliegt. Über § 2218 BGB, der zu den nach § 2220 BGB nicht abdingbaren Vorschriften der Testamentsvollstreckung gehört, gilt im Verhältnis zu den Erben § 664 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach muss der Testamentsvollstrecker sein Amt höchstpersön...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 3. Stille Gesellschaft

Rz. 46 Die stille Gesellschaft (§§ 230–237 HGB) ist eine reine Innengesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Beteiligung (z.B. von Abkömmlingen) an einem Unternehmen ist. So können Gewinne verteilt werden, die sonst nur in einer Person entstehen würden. Da bei dieser Gesellschaftsform keinerlei Haftungsdivergenzen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht bestehen und dem s...mehr

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Autorenverzeichnis

Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Eberhard Rott, Gründungspartner der Anwaltskanzlei HÜMMERICH legal PartmbB in Bonn sowie Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. in Bonn. Eine kontinuierliche Reihe von Auszeichnungen begleitet seinen beruflichen Werdegang im Bereich anspruchsvoller Nachfolgeplanungen.[1...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Aufgaben des Nachlassverwalters

Rz. 34 Hierher gehört auch die Geltendmachung und notfalls gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Erben nach § 1978 BGB. Der Erbe muss alles, was er aus seiner bisherigen Verwaltung des Nachlasses erlangt hat, an den Nachlassverwalter herausgeben. Gezogene Nutzungen muss er ersetzen, gleiches gilt für Bestandteile des Nachlasses, die er verbraucht hat. Ein Versch...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / III. Verbindlichkeit und Bestimmtheit

Rz. 10 Wer die tägliche Auseinandersetzung mit dem Fiskus nicht scheut, dem traut der künftige Erblasser auch die notwendige Standfestigkeit mit den Erben zu. Der Testamentsvollstrecker erhält sein Amt vom Erblasser übertragen. Das ihm zukommende Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass übt er kraft eigenen Rechts aus, entsprechend dem Willen des Erblassers und una...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VII. Kombinationsmodell aus Zeit- und Tabellenvergütung

Rz. 7 Muster 24.6: Kombinationsmodell aus Zeit- und Tabellenvergütung Muster 24.6: Kombinationsmodell aus Zeit- und Tabellenvergütung Die Vergütung des Testamentsvollstreckers bemisst sich nach dem von ihm persönlich erbrachten Zeitaufwand. Diesen hat er tabellarisch zu erfassen und mit einer kurzen Bezeichnung seiner Tätigkeit zu versehen. Abzurechnen ist minutengenau. Als S...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / III. Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Rz. 18 Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof mit seiner umfassenden Zulassung von nicht der Anwaltschaft angehörigen Testamentsvollstreckern eine Entwicklung vorausgenommen, die der Gesetzgeber seinerzeit ohnehin plante und mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) auch umgesetzt hat. Nach § 5 RDG ist die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckun...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 2. Antrag auf Nachlassinsolvenz, §§ 315 ff. InsO

Rz. 143 Stellt sich heraus, dass durch Nachlassverbindlichkeiten der Nachlass überschuldet oder gefährdet ist, ist der Erbe, daneben aber auch der Testamentsvollstrecker berechtigt, Nachlassinsolvenz zu beantragen,[84] sofern er nicht nur einzelne Vermögensgegenstände verwaltet. Ob eine Antragspflicht für den Testamentsvollstrecker besteht, ist streitig.[85] Empfehlenswert i...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / I. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 14 HeimG

Rz. 13 Werden ältere oder pflegebedürftige Menschen in einer ihren speziellen Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung untergebracht, so entwickelt sich zu den Betreibern der Einrichtung häufig ein enges Vertrauens- und Näheverhältnis. Hieraus entsteht dann häufig das Bedürfnis, diesen neu gefundenen Vertrauten finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen, die auf der anderen S...mehr

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§ 13 Beendigung des Testame... / 1. Entlassungsantrag

Rz. 10 Der Entlassungsantrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Anwaltszwang besteht nicht. Antragsberechtigt[13] ist gemäß § 2227 Abs. 1 BGB jeder Beteiligte, also auf jeden Fall jeder Erbe oder Miterbe, der Vermächtnisnehmer, die Mittestamentsvollstrecker, solange sie im Amt sind,[14] sowie die Pflichtteilsberechtigten,[15] Letztere jedoch nur, solange sich i...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 3. Aufwendungsersatz

Rz. 76 Von der Vergütung streng zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Sie können stets neben der Vergütung verlangt werden, §§ 1915, 1835 Abs. 1 S. 1, 670, 256, 257 BGB. Hierzu gehören insbesondere:mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 1. Haftung gegenüber den Erben

Rz. 81 Mit der Ernennung zum Nachlassverwalter entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Erben.[70] Der Nachlassverwalter ist daher für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1833 BGB sowie den §§ 1834, 1839–1841 BGB entsprechend wie ein Vormund[71] zunächst dem Erben als Träger des verwalteten Vermögens verantwortlich. Diesem gegenüber haf...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / D. Steuerliche Besonderheiten bei der Testamentsvollstreckung an Unternehmen im Rahmen der Treuhandlösung

Rz. 33 Die treuhänderische Fortführung eines Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker gestaltet sich aufgrund der unterschiedlichen Implikationen von Erbrecht einerseits und Handels- und Gesellschaftsrecht andererseits bereits auf der zivilrechtlichen Ebene überaus kompliziert (siehe § 17 Rdn 22). Die steuerliche Seite ist nicht weniger unübersichtlich. Während die umsa...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 1. Erlöschen der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis

Rz. 17 Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Erben erlischt mit dem Wirksamwerden der Anordnung der Nachlassverwaltung, regelmäßig also mit der Zustellung, nicht erst der Bekanntmachung. Als Rechtsfolge sind die Rechtshandlungen des Erben den Nachlassgläubigern gegenüber unwirksam. Dies folgt bereits aus dem Verweis in § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Vorschriften der §§...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / I. Allgemeines

Rz. 12 Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist die Testamentsvollstreckung mit besonders vielen unterschiedlichen Aufgabenbereichen denkbar. Vor- und Nacherbschaft werden bei der testamentarischen Gestaltung aus den verschiedensten Gründen eingesetzt. Als solche Gründe kommen in Betracht:[19]mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / C. Spannungsverhältnis in der öffentlichen Wahrnehmung

Rz. 6 23.876 rechtsfähige Stiftungen weist die Statistik des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen zum 31.12.2020 aus. Das Wachstum liegt bei 3 % p.a.[3] Sie und die unzähligen unselbstständigen Stiftungen in Deutschland haben ihren festen Platz in der öffentlichen Wahrnehmung gefunden. Nahezu wöchentlich finden sich Artikel über Stiftungen im Allgemeinen oder über konkrete P...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / VII. Körperliche und geistige Verfassung

Rz. 16 Wählt der Erblasser seinen Testamentsvollstrecker nach dem Gesichtspunkt des persönlichen Vertrauens aus, so ist die Neigung, einer Person dieses Amt anzudienen, die ein höheres oder allenfalls annähernd gleiches Lebensalter aufweist, wie er selbst, erfahrungsgemäß ausgesprochen hoch. So verständlich diese Entscheidung menschlich auch ist, so unglücklich ist sie für d...mehr

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§ 9 Annahme des Amtes und L... / A. Keine Rechtspflicht zur Amtsannahme

Rz. 1 Zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker besteht keine Rechtspflicht, auch nicht bei der Bestimmung durch das Nachlassgericht. Mittelbare Sanktionen wie eine Schadenersatzpflicht bestehen ebenfalls nicht.[1] Dem korrespondiert die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit durch den Testamentsvollstrecker nach § 2226 BGB.[2] Umstritten ist die Frage, ob sich ein Testam...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 6. Beispielsberechnung für eine Testamentsvollstreckervergütung nach der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins 2000

Rz. 68 Brutto-Nachlasswert: 260.000 EUR Grundbetrag: 3 % vom Nachlasswert, mindestens aber höchster Betrag der Vorstufe Besondere Konstituierungsgebühr (z.B. Unternehmensbeteiligung) Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Grundbetrages Auseinandersetzungsgebühr (z.B. ...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 3. Handlungsempfehlungen

Rz. 145 Die möglichst schnelle Stellung eines Antrages auf Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB, der später möglicherweise in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergehen wird, ist die Handlungsoption für den geschäftsmäßig agierenden Testamentsvollstrecker, der das Testamentsvollstreckeramt bereits angetreten hat und mit einem dürftigen Nachlass konfrontiert ist. Die Antragsbefug...mehr

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§ 9 Annahme des Amtes und L... / 3. Internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen

Rz. 7 Nach § 105 FamFG sind die deutschen Nachlassgerichte, wenn sie örtlich zuständig sind, auch international zuständig. Ihre internationale Zuständigkeit beschränkt sich dabei nicht auf das in Deutschland belegene Vermögen, wie sich aus § 2369 Abs. 1 BGB ergibt. Die Erteilung des Erbscheins kann allerdings auf Antrag auf das Inlandsvermögen beschränkt werden. Die Frage, w...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 4. Testamentarische Schiedsklausel, mit Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter

Rz. 28 Muster 24.11: Testamentarische Schiedsklausel, mit Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter Muster 24.11: Testamentarische Schiedsklausel, mit Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter Ich bestimme, dass alle Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigten, die ihren Grund im Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung o...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004

Rz. 17 Heute kann die Rechtsfrage als geklärt angesehen werden. Mit knappen Worten hat der Wettbewerbssenat des Bundesgerichtshofs in zwei im Wortlaut nahezu gleichen Entscheidungen vom 11.11.2004[27] erklärt, Banken und Steuerberater dürfen – wie jeder andere auch –, für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen werben, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz [28] zu verstoße...mehr

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§ 13 Beendigung des Testame... / b) Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung

Rz. 17 Hierunter lassen sich die Fälle fassen, in denen der Testamentsvollstrecker den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist, wobei es regelmäßig nicht auf ein Verschulden des Testamentsvollstreckers ankommt. Beispiele: [39]mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / c) Testamentsvollstrecker im Pflichtteilsprozess

Rz. 159 Pflichtteilsansprüche können nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB nicht gegen den Testamentsvollstrecker, sondern nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. Dieses rechtliche Schicksal teilen auch die vorbereitenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Wertermittlung nach § 2314 BGB...mehr