Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbeinsetzung

Rz. 65 Das zentrale Regelungsinstrument einer gewillkürten Vermögensnachfolge von Todes wegen ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen als Erbe(n). Im Rahmen der Gestaltung letztwilliger Verfügungen muss dabei allerdings nicht zwingend eine Erbeinsetzung erfolgen. Der Erblasser ist vielmehr frei darin, Rechtsnachfolger zu bestimmen oder aber auch nur Vermächtnisanordn...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 2. Nutzungen eines Unternehmens

Rz. 60 Als Nutzungen eines Unternehmens wird der nach Abzug der Steuern verbleibende Reingewinn angesehen, wie er sich aus der nach kaufmännischen Grundsätzen zu errichtenden jährlichen Handelsbilanz darstellt.[106] Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Erweiterungen oder Einschränkungen anordnen.[107] Nutzungen eines Personengesellschaftsanteils sind zunächst d...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / ff) Zweckvermächtnis, Forderungsvermächtnis

Rz. 97 Unter einem Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) versteht man die vermächtnisweise Zuwendung von Vermögensvorteilen aus Gründen einer bestimmten Zweckerreichung. Der mit der Vermächtnisanordnung verbundene Zweck muss in der letztwilligen Verfügung hinreichend genau bestimmt sein, als dass sich aus dem dadurch bestimmten Grund der Zuwendung genügend Anhaltspunkte für die Ausü...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 4. Gewillkürte Erbfolge

a) Formen letztwilliger Verfügungen aa) Allgemeines Rz. 40 Hat sich der Mandant gegen eine lebzeitige und für eine Nachfolge von Todes wegen entschieden, muss nach Prüfung des Bestehens der Testierfähigkeit und -freiheit überlegt werden, welche Form einer letztwilligen Verfügung für ihn in Frage kommt. Grundsätzlich wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamentsfo...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / b) Möglichkeit von Satzungsänderungen

Rz. 43 Um eine Anpassung der Satzung an sich verändernde äußere Umstände und Gegebenheiten zu ermöglichen, kann der Stifter bereits in der ursprünglichen Satzung Regelungen vorsehen, die eine spätere Satzungsänderung erlauben. Insoweit ist allerdings zwischen Änderungen des Stiftungszwecks einerseits und Änderungen anderer Satzungsregelungen andererseits zu unterscheiden. Den...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Erbscheinsverfahren

Rz. 90 Nach dem Erbfall ist nur der Vorerbe als Erbe antragsberechtigt (§ 345 Abs. 1 FamFG), dem Nacherben kann vor dem Nacherbfall kein Erbschein erteilt werden.[166] Der nach dem Erbfall dem Vorerben erteilte Erbschein bezeugt nur das Erbrecht des Vorerben (§ 2353 BGB). Das Erbrecht des Nacherben bezeugt nur der dem Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls erteilte Erbsche...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / Literaturtipps

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§ 29 Freiberufliche Praxis / IV. Übertragung von Einzelunternehmen

Rz. 66 Die Übertragung von Einzelpraxen im Wege der Abfassung einer Verfügung von Todes wegen ist prinzipiell ähnlich wie bei einer BGB-Gesellschaft möglich. Zu beachten ist jedoch, dass es bei einem Einzelunternehmen nicht zu einer Sonderrechtsnachfolge wie bei der BGB-Gesellschaft kommt. Die Praxis oder Kanzlei fällt also vollständig (als wirtschaftliche Einheit) in den Na...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Aufhebung nach dem Tod des Verzichtenden

Rz. 55 Der BGH[67] hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die am 10.6.1993 verstorbene Erblasserin hatte drei Kinder: den Kläger, einen schon 1984 ohne Kinder verstorbenen Sohn und den Vater der Beklagten. Dieser hatte am 30.8.1972 durch notariellen Vertrag mit der Erblasserin auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegen eine Abfindung verzichtet. Er starb am 1...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 7. Pflichtteil als gesetzliche Mindestteilhabe

a) Allgemeines Rz. 139 Die §§ 2303 ff. BGB regeln das Pflichtteilsrecht. Sie sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Nachlass. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören neben den Abkömmlingen des Erblassers dessen Ehegatte sowie seine Eltern, § 2303 BGB. Auch der Lebenspartner einer eingetragenen Le...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / a) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 6 Der Erbverzicht kann unentgeltlich, aber auch entgeltlich sein. Wird er unentgeltlich erklärt, verzichtet ein in Betracht kommender gesetzlicher Erbe auf sein künftiges Erbrecht, ohne hierfür eine Abfindung zu erhalten. Das kommt relativ häufig vor. Der Grund für die Abgabe derartiger Verzichtserklärungen kann unterschiedlicher Natur sein. Insbesondere in der Form des ...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / a) Verlust der Gesellschafterstellung für den Rechtsnachfolger

aa) Gesetzliche Regelungen Rz. 29 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[35] Rz. 30 Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell[36] wie folgt dar: Gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB f...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / I. Rechtsnatur

Rz. 4 Das BGB kennt zwei unterschiedliche Verzichtserklärungen, die gelegentlich unter dem Begriff des Erbverzichts zusammengefasst werden. Der reine Erbverzicht ist hierbei die erbrechtliche Erklärung, die in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen am weitesten reicht. Demgegenüber stellt sich der Pflichtteilsverzicht, also der Verzicht, der Auswirkungen nur auf...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 5. Bildung des Vorstandes und weitergehende Organisationsregelungen

Rz. 35 Dass die Satzung Regelungen über den Vorstand zu enthalten hat, ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).[53] Der Stiftungsvorstand ist dabei sowohl zur Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis berufen als auch zur Geschäftsführung,[54] also zur Entscheidung ü...mehr

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§ 17 Familienholding / 2. Tatsächlicher Vollzug

Rz. 53 Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen müssen anschließend auch in der Praxis vollzogen werden.[104] Dies sollte auch angemessen dokumentiert werden, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass das Gesellschaftsverhältnis auch tatsächlich "gelebt" wurde bzw. wird. Insoweit kommt es nicht allein auf den Vollzug der Gewinnverteilungsabrede an, auch die Einhaltun...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / XI. Stiftung

Rz. 212 Eine Alternative zur Übergabe des Unternehmens an einen oder mehrere bestimmte Nachfolger, sei es unentgeltlich, teilentgeltlich oder zu einem angemessenen Kaufpreis, bildet die Übertragung auf eine Stiftung. Auf diese Weise wird der Unternehmensträger (theoretisch unendlich) katapultiert. Die Eigentümerstellung wird daher unabhängig vom Leben bzw. Sterben bestimmter...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 3. Ertragsteuerliche Behandlung wiederkehrender Leistungen

Rz. 130 In ertragsteuerlicher Hinsicht (Einkommensteuer) besteht die Zielsetzung bei der Vereinbarung wiederkehrender Bezüge in der Regel darin, dem Leistungsverpflichteten einen Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG zu ermöglichen. Der Leistungsberechtigte hat die empfangenen Leistungen dann korrespondierend nach § 22 Nr. 1 EStG als sonstige Einkünfte zu versteu...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / d) Genehmigungsverfahren

Rz. 49 Vor dem Hintergrund der erwähnten Unsicherheiten empfiehlt es sich umso mehr, die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, z.B. der Gründung von Familiengesellschaften oder von Anteilsübertragungen, bereits vorab zu klären und beim zuständigen Gericht unter Schilderung der beabsichtigten Maßnahmen ein sog. Negativtestat zu beantragen. Mit der Er...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 3. Personengesellschaften

Rz. 28 Je nachdem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrechtlich – über, fällt ...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / I. Grundsatz: Nur ein einziger Mandant

Rz. 5 Bereits die exakte Bestimmung des Auftraggebers kann in vielen Fällen die erste Herausforderung im Rahmen bzw. im Vorfeld der Annahme eines Unternehmensnachfolge-Mandats darstellen. Denn oft erfolgt die Ansprache des Beraters gar nicht durch den bzw. die (einzige) unmittelbar Betroffene. Wenigsten ebenso häufig erscheinen zum Erstgespräche Senior und Junior gemeinsam u...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / II. Erbrechtliches Instrumentarium

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 9 Auf alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung.[4] Sie kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO.[5] Für Entscheidungen in Erbsa...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Unternehmensnachfolge als Strukturierungsaufgabe

Rz. 1 Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Denn neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten spielen hier nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Anders als die o...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 6. Erbauseinandersetzung

Rz. 134 Setzt der Erblasser mehrere Personen zu seinen Rechtsnachfolgern ein oder kommen mehrere gesetzliche Erben zur Erbfolge, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist von Anfang an auf Auseinandersetzung angelegt. Jeder Miterbe kann grundsätzlich und vorbehaltlich der §§ 2043 bis 2045 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, § 2042 Abs. 1 BGB. Der...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 3. Umfang des Erbstatutes

a) Testierfähigkeit Rz. 33 Unter der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit, letztwillige Verfügungen wirksam zu errichten, abzuändern oder aufzuheben.[76] Die Testierfähigkeit unterliegt dem Errichtungsstatut gem. Art. 26 Abs. 1 lit. a EuErbVO mit der Folge, dass eine Rechtswahl beispielsweise die Testierfähigkeit herbeiführen kann.[77] b) Erbvertrag Rz. 34 Erbverträge bz...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / C. Gegenstand des Auftrags

Rz. 19 Was genau Gegenstand des Auftrages ist, bestimmt zum einen den Umfang der zu erbringenden Leistungen, zum anderen aber auch die Verantwortlichkeit des Beraters und damit – wenigstens mittelbar – den Umfang des Haftungsrisikos.[15] Die Beratung im Bereich der Unternehmensnachfolge stellt sich – wie bereits erwähnt – oftmals nicht als reine Rechts-, Steuer-/oder Unterne...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / b) Erbvertrag

Rz. 34 Erbverträge bzw. gemeinschaftliche Testamente sind im Internationalen Privatrecht nach wie vor nicht unproblematisch (siehe Rdn 2). Denn ob ein Erbvertrag gültig ist und welche Wirkungen er entfaltet, richtet sich nach dem hypothetischen Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung. Der Erbvertrag kann aber nunmehr gem. Art. 25 Abs. 2 S. 2 EuErbVO ausdrücklich Bindungswirku...mehr

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§ 17 Familienholding / 3. Behandlung unangemessener Gewinnbeteiligungen

Rz. 65 Soweit eine Gewinnverteilungsabrede nach den vorstehenden Grundsätzen steuerlich nicht anzuerkennen ist, führt dies dazu, dass das Konzept der Familiengesellschaft ertragsteuerlich konterkariert wird:[132] Den einzelnen Gesellschaftern werden ihre Gewinnanteile nur im Rahmen dessen, was steuerlich anzuerkennen ist, zugerechnet. Insoweit sind sie auch von diesen zu ver...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / IV. Formfragen internationaler Nachfolgeregelungen

Rz. 57 Nicht nur materielles Erbrecht ist bei der Nachfolgeplanung zu beachten, auch Formfragen spielen eine große Rolle. 1. Allgemeines Rz. 58 Sollen letztwillige Verfügungen in mehreren Ländern um- und durchsetzbar sein, ist es unerlässlich, bei der Planung der Nachfolge auch die länderspezifischen Formerfordernisse zu berücksichtigen. In der Praxis scheitern Nachfolgeplanun...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Grundlagen und Ziele der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 In den vergangenen Jahren hat die optimale Planung der Unternehmensnachfolge zunehmend an Bedeutung gewonnen. Jüngste statistische Erhebungen gehen davon aus, dass in den Jahren 2018 bis 2022 an die 150.000 Familienunternehmen an einen Nachfolger übergehen.[1] Statistische Erhebungen ergeben, dass 53 % der Familienunternehmen innerhalb der Familie weitergegeben werden....mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 5. Gestaltungsmöglichkeiten bei minderjährigen Erben

Rz. 236 Besonders schwierig ist die Gestaltung zumeist dann, wenn der Unternehmensnachfolger noch gar nicht feststeht, beispielsweise weil die Kinder noch zu jung sind, um beurteilen zu können, welches von ihnen überhaupt geeignet sein wird. In derartigen Fällen darf auf gar keinen Fall die Auswahl des Erben einem Dritten überlassen werden. Denn gemäß § 2065 Abs. 2 BGB sind ...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / III. Überleitung zum Ausgleichs-/Auseinandersetzungsanspruch

1. Latente Steuern Rz. 147 Kernelement bei der Überleitung zum Ausgleichs-/Auseinandersetzungsanspruch ist die, in der Literatur intensiv diskutierte, Berücksichtigung latenter Ertragsteuern.[278] Hier verweist der IDW S 13 auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Familien- und Erbrecht. Diese verlangt im Rahmen der Ermittlung des Zugewinnausgleichs stets und unabhängig vo...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / II. Folgerungen der Erbrechtsreform

Rz. 81 Dennoch führte der Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB bis Ende 2009 ein Schattendasein, weil sich ein derartig erklärter Verzicht nach herrschender Auffassung grundsätzlich nicht auf die Ersatzbedachten, also meistens die Abkömmlinge des Verzichtenden, erstreckte.[78] Der Zuwendungsverzicht hatte sich damit als weitgehend zwecklos dargestellt.[79] Rz. 82 Folgender, vom...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Testierfreiheit

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, muss bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen zunächst immer geprüft werden, ob der spätere Erblasser überhaupt noch letztwillig verfügen darf, sprich testierfrei ist. Unter Testierfreiheit versteht man die Fähigkeit und Berechtigung, frei zu bestimmen, an welche Personen mit Eintritt des Erbfalles der Nachlass fallen soll. Die Testierfr...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 9 Auf alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung.[4] Sie kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO.[5] Für Entscheidungen in Erbsachen sind seit dem Stichtag für de...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 9. Die europäische Verordnung (EU) 2016/1103 zum Internationalen ehelichen Güterrecht

Rz. 48 Die Verordnung trat am 28.7.2016 in Kraft und entfaltet gem. Art. 69 seit dem 29.1.2019 Wirkung. Die Verordnung ist insgesamt in 18 Staaten anwendbar (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern. Die Europäisch...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / Literaturtipps

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / 1. Ehegatten

Rz. 13 Eine Sondersituation stellt die Beratung von Ehegatten dar, insbesondere dann, wenn diese – im Rahmen der Absicherung der Nachfolge – die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments wünschen.[7] Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kommt i.d.R. nur dann in Betracht, wenn die Ehegatten übereinstimmend den Willen haben, gemeinsam zu testieren. Somit sche...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / c) Pflichtteilsverzicht

Rz. 72 Die gegenüber der soeben erwähnten Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB deutlich weitergehende und damit empfehlenswertere Absicherung gegen spätere Pflichtteilsansprüche des Beschenkten stellt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag dar. Durch diesen werden künftige Pflichtteilsansprüche des Beschenkten nach dem Tod des Schenkers vollständig ausgeschlossen.[81] Der Schenke...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Verwandtenerbrecht

Rz. 20 Die gesetzliche Erbfolge ist geregelt in den §§ 1924 bis 1936 BGB. Danach sind zunächst der Ehegatte des Erblassers und dessen Abkömmlinge zu Erben berufen. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen, kommen – so sie denn den Erbfall erleben – auch entferntere Verwandte zum Zuge. Sind auch entferntere Verwandte nicht vorhanden oder haben alle in Frage kommenden ...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 1. Bindungen des Unternehmers

Rz. 23 Je nachdem auf welche Weise der Unternehmer selbst das Unternehmen erworben hat, ist sein Handlungsspielraum im Hinblick auf die Regelung der Unternehmensnachfolge mitunter eingeschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen durch Erbfall erworben wurde und der Unternehmer als Vorerbe den Regelungen einer Vor- und Nacherbschaft bzw. eines Vor- und Nachver...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Ordentlicher Pflichtteil

Rz. 145 Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil besteht dann, wenn der übergangene Anspruchsteller zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, keinen Verzicht erklärt hat und der Anspruch nicht ausgeschlossen (§§ 2333 ff. BGB) oder verjährt (§ 2332 BGB) ist. Rz. 146 Wer die Erbschaft ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 2. Sitz der Stiftung

Rz. 25 § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB sieht auch den Stiftungssitz als Pflichtinhalt der Stiftungssatzung vor. Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen gilt gem. § 83 S. 4 BGB im Zweifel der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Stiftungssitz. Ein dementsprechender Mangel der Stiftungssatzung kann also ohne Weiteres überwunden werden. Rz. 26 Dennoch sollte die Besti...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Erben zweiter Ordnung

Rz. 24 § 1925 BGB regelt die gesetzliche Erbfolge der Erben zweiter Ordnung. Danach sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge zu Erben berufen, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Innerhalb der Erben zweiter Ordnung sieht das Gesetz ebenfalls eine Rangfolge vor: Leben beide Eltern des Erblassers, so erben diese zu gleichen Teilen, § 1925 Abs. 2 BGB. Wi...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 6. Vorrang der Nachlasseinheit

Rz. 45 Grundsätzlich verweist Art. 21 EuErbVO auf ein einheitliches Erbstatut. Das einheitliche Erbstatut gilt an sich auch uneingeschränkt für Nachlassgegenstände, die sich in einem dritten Staat befinden, welche die EuErbVO nicht ratifiziert hat. Daraus ergeben sich für die Fälle, auf die die EuErbVO keine praktische Auswirkung hat, da der Drittstaat diese nicht beachtet, ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / dd) Weitere gesetzliche Ansprüche des Ehegatten

Rz. 36 Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbanspruch von Gesetzes wegen Vermächtnisse zu. Hierbei handelt es sich um den sog. Voraus, geregelt in § 1930 BGB, und den sog. Dreißigsten, geregelt in § 1969 BGB. Dem Voraus unterfallen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Trifft der Ehegatte auf Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinde...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / Literaturtipps

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§ 33 Auslandsvermögen / c) Getrennte Anknüpfung Ehevertrag und Erbvertrag

Rz. 36 Eine einheitliche Anknüpfung des Ehe- und Erbvertrages ist nicht möglich; sowohl das auf den Ehevertrag als auch das auf den Erbvertrag anzuwendende Recht ist jeweils gesondert zu bestimmen.[84] Der Ehevertrag unterliegt deshalb gem. Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO dem jeweiligen Güterrechtstatut,[85] der Erbvertrag dem jeweiligen hypothetischen Erbstatut. Diese unterschi...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / II. Einzelgespräche/Shuttle

Rz. 63 Einzelgespräche des Mediators mit einzelnen Medianten können in mehreren Phasen der Mediation eingesetzt werden und stattfinden. Bei Familienunternehmen kommt es vor, dass die einzelnen Beteiligten, und das betrifft nicht nur die der älteren Generation, sich bereits im Vorfeld des eigentlichen Mediationsverfahrens zunächst allein ein Bild vom zu erwartenden Rahmen mac...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 1. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Rz. 39 Das Bestehen oder Nichtbestehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist ein oft zu lösendes Problem im Rahmen von streitigen Auseinandersetzungen im Erbrecht. Zwar hat die Einführung des pro-rata-Systems durch die Erbrechtsreform für den Zahlungspflichtigen etwas Milderung gebracht, gleichwohl dürfte § 2325 BGB die am häufigsten angewandte Vorschrift im Pflichtteilsr...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / i) Schiedsklauseln

Rz. 125 Der Gesetzgeber sieht die Schiedsgerichtsbarkeit als eine gleichwertige Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit an. Dies jedenfalls so lange, wie eine unabhängige und unparteiliche Rechtsprechung gewährleistet wird.[62] Der Erblasser hat daher die Möglichkeit, von Todes wegen eine Schiedsklausel anzuordnen. Danach kann die Entscheidung im Streitfall den ordentlic...mehr