Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Erbrechtlich-gesellschaftsrechtliche Lösung

Rz. 51 Besser ist es bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel einzubauen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung besitzen, der Eintritt nach dem Tode des bisherigen Gesellschafters ermöglicht wird.[150] Auch der Erbe/Vermächtn...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 1. Gewinne

Rz. 98 Bekanntlich stehen dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses nach § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die Substanz der Vorerbschaft, also das Unternehmen als solches, gebührt indes dem Nacherben. Bei einem Unternehmen bzw. einer Gesellschaftsbeteiligung hat der Vorerbe demzufolge Anspruch auf diejenigen Gewinne, bei denen es sich um Nutzungen im Sinne von §§ 2111 Abs. 1, 99, 10...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / a) Testierfähigkeit

Rz. 33 Unter der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit, letztwillige Verfügungen wirksam zu errichten, abzuändern oder aufzuheben.[76] Die Testierfähigkeit unterliegt dem Errichtungsstatut gem. Art. 26 Abs. 1 lit. a EuErbVO mit der Folge, dass eine Rechtswahl beispielsweise die Testierfähigkeit herbeiführen kann.[77]mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Familienstiftungen

Rz. 73 Der Begriff der Familienstiftung ist im Wesentlichen erbschaftsteuerlich geprägt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Es handelt sich hierbei um eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist. Eine solche Stiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Abstand von 30 Jahren der Erbersatzsteuer. Die...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / II. Zweistufige Vorgehensweise

Rz. 146 Der IDW S 13 sieht für die Ableitung des Ausgleichs-/Auseinandersetzungsanspruchs im Familien- und Erbrecht (weiterhin) eine zweistufige Ermittlung vor. Auf der ersten Stufe ist der objektivierte Unternehmenswert der Gesellschaft zu bestimmen. Auf dieser ersten Stufe stellt die Bewertung eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Familien- und Erbrecht keinen Son...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das eheliche Güterrecht ist bei der Nachfolgeplanung ein gewichtiger zu beachtender Punkt, der sehr oft bei der Betrachtung außer Acht gelassen wird. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten sollte der Bearbeiter diesem Punkt jedoch besondere Aufmerksamkeit schenken, da neben dem güterrechtlichen Ausgleich in aller Regel noch Ehegattenerbrechte bestehen. Das Ehe...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Erben erster Ordnung

Rz. 21 Wer Erbe erster Ordnung ist, wird in § 1924 BGB geregelt. Danach sind die Abkömmlinge des Erblassers zu Erben berufen. Hat der Erblasser mehrere Kinder hinterlassen, erben diese zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB. In § 1924 Abs. 2 BGB ist das sog. Repräsentationsprinzip verankert: solange ein Abkömmling den Erbfall erlebt, schließt er alle durch ihn mit dem Erblass...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 3. Stiftungszweck

Rz. 28 Gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich des Stiftungszwecks bestehen kaum, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB). Die diesbezügliche Vorstellung des Gesetzes orientiert sich am Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung.[43] Rz. 29 Vor diesem Hintergrund scheint es umso wesentlicher, den Stiftungszweck nach den Vorstellungen des Stifters g...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Erbstatut

Rz. 26 Anknüpfungsgegenstand (siehe Rdn 9) des Erbstatutes gem. Art. 21 EuErbVO ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Darunter sind alle Rechtsfragen zu verstehen, die sich daraus ergeben, dass mit dem Tod eines Menschen sein Vermögen auf andere übergeht.[51] Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatus. Das Erbstatut umfasst gem. Art. 23 EuEr...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / V. Schenkung unter Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern

Rz. 135 Oftmals verfügt der Schenker neben dem zu übergebenden Unternehmen nicht über ausreichendes Vermögen, alle Abkömmlinge ohne Versilberung des Besitzes wirtschaftlich gleich zu behandeln. Nichtsdestotrotz besteht oftmals der Wunsch, zum einen das Vermögen in seiner Substanz, also gegenständlich, zu erhalten und in dieser Form weiterzugeben und andererseits eine – wenig...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 43 Bei gemeinschaftlichen Testamenten sieht das Gesetz insofern eine Formerleichterung vor, als dass es ausreicht, wenn einer der beiden Eheleute das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet, eigenhändig unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Das kann beispielsweise mit den Worten "Das ist auch mein letzter Wille. Ort, ...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / e) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

Rz. 38 Die Schenkung von Todes wegen ist gem. § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Es muss dahingehend unterschieden werden, ob diese Schenkung eine solche unter Lebenden ist und das Schenkungsstatut nach der Rom I-VO zu bestimmen ist, oder eine erbrechtliche Qualifikation vorliegt, sodass das Statut nach der Eu...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / cc) Vertragliche Rücktrittsrechte

Rz. 50 Während das Widerrufsrecht es dem Schenker lediglich ermöglicht, das Geschenk zurückzufordern, der Vertrag als solcher (inklusive der Rückforderungsmöglichkeit) aber in Kraft bleibt, führt die Ausübung eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts dazu, dass der Schenkungsvertrag hinfällig wird und rückabgewickelt werden muss.[56] Die Rechtsfolgen des Rücktritts ri...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / Literaturtipps

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 2. Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 16 Auch die Erbschaft von Beteiligungen an Personengesellschaften, insbesondere an Personenhandelsgesellschaften ist bei minderjährigen Erben mit einigen Besonderheiten verbunden. In den Fällen der einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den oder die Erben über,[25] ohne dass hierz...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / III. Erbauseinandersetzung

Rz. 7 Die Bestellung von Pflegern sowie familiengerichtliche Genehmigungen können auch im Rahmen der Erbauseinandersetzung erforderlich werden, soweit hierzu Verträge zwischen den einzelnen Erben abgeschlossen werden bzw. über im Katalog der §§ 1821, 1822 BGB aufgezählte Gegenstände (z.B. Grundstücke, Anteile an Personenhandelsgesellschaften etc.) verfügt werden soll. Rz. 8 E...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / Literaturtipps

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 5. Widerruf und Anfechtung

Rz. 126 Zu Lebzeiten steht es dem Erblasser frei, sein Testament insgesamt oder teilweise zu widerrufen, § 2253 BGB. Der Widerruf kann nach folgenden Möglichkeiten erklärt werden:mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 6. Unternehmensnachfolge

Rz. 15 Die Beteiligung an einer zur Erbschaft gehörenden Personengesellschaft (GbR, OHG, KG oder PartG) ist – soweit die Beteiligung vererblich gestellt ist[16] – Nachlassgegenstand, so dass der Vorerbe unmittelbar anstelle des Erblassers Gesellschafter wird,[17] wenn er nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Nachfolge ausgeschlossen ist.[18] Beispielsweise kann das Regelu...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 3. Stiftungsvermögen

Rz. 7 Weiteres konstitutives Merkmal der Stiftung ist das Stiftungsvermögen. Die Stiftung muss gem. § 80 Abs. 2 BGB bereits bei ihrer Errichtung in einem solchen Umfang mit Vermögen ausgestattet sein, dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint".[17] Auch wenn gesetzliche Mindestgrenzen nicht vorgeschrieben sind, wird man – je nach S...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / I. Bewertungsanlässe und Relevanz des IDW S 13

Rz. 145 Die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen hat bei familien- und erbrechtlichen Anlässen regelmäßig einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichs- oder Auseinandersetzungsanspruchs. Zu den Anlässen gehören der Zugewinnausgleich im ehelichen Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB), der Pflichtteilsanspruch (§§ 2302 ff. BGB) sowie die Erbauseinandersetzung ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Ehegattenerbrecht

Rz. 27 Das Erbrecht des Ehegatten wird in den §§ 1931 bis 1934 BGB geregelt. Es steht neben dem Erbrecht der Verwandten. Treffen demnach ein Ehegatte und Verwandte der 1. bis 3. Ordnung aufeinander, kommt es in der Regel nicht zu einer alleinigen Erbfolge des Ehegatten. Dieser erbt vielmehr neben den übrigen Verwandten quotal. Je entfernter die Verwandtschaft der übrigen erb...mehr

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§ 17 Familienholding / 1. Personengesellschaften

Rz. 56 Zivilrechtlich ist es – insbesondere bei Personengesellschaften – ohne Weiteres möglich, die Gewinnverteilung abweichend von der kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft auszugestalten.[111] Von dieser Möglichkeit wird gerade auch bei der Gestaltung von Familiengesellschaften sehr gerne Gebrauch gemacht, um für eine steuergünstige Verteilung des Familieneinkomme...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / Literaturtipps

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / IV. Vermögensübertragung

Rz. 51 Gemäß § 82 S. 1 BGB ist der Stifter verpflichtet, der als rechtsfähig anerkannten Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung von Gesetzes wegen über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein andere Wille des Stifters ersichtlich ist, § 82 S. 2 BGB. Rz. 52 Soll...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Rückübertragungsgründe

Rz. 25 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie die Fälle, in denen eine Rückabwicklung verlangt werden kann, zu definieren sind. Aus der Sicht des Schenkers wäre – auf den ersten Blick – eine freie Entscheidungsmöglichkeit wünschenswert, würde sie es ihm doch ermöglichen, sehr flexibel auf Veränderungen der Umstände zu reagieren. Ganz anders sieht die Lage aus der Persp...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / IV. Stiftung und Co. KG

Rz. 82 Bei der Stiftung und Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der eine unternehmensverbundene Stiftung (Unternehmensbeteiligungsstiftung[112]) die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt.[113] Abgesehen davon, dass die Stiftung in dieser Funktion die persönliche Haftung zu tragen hat, ist die weitere Ausgestaltung äußerst variabel. So...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 2. Stiftungszweck

Rz. 6 Zentrale Bedeutung kommt dabei der Definition des Stiftungszwecks zu. Denn er gibt nicht nur vor, worauf die aktive Betätigung der Stiftung gerichtet sein soll, vielmehr bestimmt er dadurch den Verwendungszweck des der Stiftung gewidmeten Vermögens und seiner Erträge. Der Stiftungszweck muss vom Stifter selbst festgelegt[9] werden und auf Dauer angelegt sein.[10] Ob di...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / II. Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung

Rz. 36 Ebenso wie die Frage der Vergütung bedarf auch die Frage des Haftungsumfangs einer separaten Vereinbarung zwischen dem Berater und seinem Mandanten.[40] Während die Haftung für einen durch Vorsatz verursachten Schaden nicht im Voraus beschränkt werden kann (§ 276 Abs. 3 BGB), ist eine Haftungsbeschränkung für fahrlässig verursachte Schäden grundsätzlich zulässig. Für ...mehr

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§ 17 Familienholding / 1. Zivilrechtlich wirksamer Abschluss

Rz. 49 Dass die im Gesellschaftsvertrag einer Familiengesellschaft enthaltenen Regelungen von den Beteiligten ernsthaft gewollt werden, wird man im Hinblick auf die mit der Implementierung der Gesellschaft verfolgten (insbesondere auch außersteuerlichen) Zwecke im Regelfall unterstellen können. Für die Prüfung der steuerlichen Anerkennung ist daher zunächst nach der zivilrec...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / 2. Bemessung des Kaufpreises

Rz. 25 Die Ermittlung des tatsächlichen Praxiswertes ist sowohl für den Erwerber als auch für den Veräußerer von elementarer Bedeutung. Während der Erwerber nicht zu viel bezahlen möchte, möchte der ausscheidende Verkäufer einen Großteil seiner Altersversorgung über den Kaufpreis gesichert wissen. Bedauerlicherweise existieren nicht selten große Diskrepanzen in den Vorstellu...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / c) Besonderheiten

Rz. 38 Bis zum 30.9.2017 konnten gleichgeschlechtliche Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) eingehen. Das Recht eingetragener Lebenspartner ist mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem von heterosexuellen, verheirateten Ehepartnern gleichgestellt worden, § 10 LPartG. Mit Wirkung zum 1.1...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Vorausvermächtnis

Rz. 88 Wird einem Erben (auch dem Alleinerben[37]) zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensgegenstand zugewendet, spricht man von einem Vorausvermächtnis, § 2150 BGB. Ein mit einem Vorausvermächtnis bedachter Miterbe muss die Zuwendung gegenüber den übrigen Miterben wertmäßig nicht ausgleichen. Bei der Auseinandersetzung erfolgt gerade keine Anrechnung auf den Erbteil. Will...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / E. Vergütung

Rz. 31 Bei dem abzuschließenden Beratungsvertrag wird es sich – je nach Lage des Einzelfalles – um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), einen Werkvertrag [33] (§ 631 BGB) oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) handeln.[34] Auch wenn insbesondere für Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater die Vergütungsansprüche in entsprechenden Gebührenordnungen geregelt sind, ist dr...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / h) Testamentsvollstreckung

Rz. 112 Die Regelungen über die Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 bis 2228 BGB. Ein Testamentsvollstrecker hat für die Umsetzung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen und sofern der Erblasser dies angeordnet hat, den Nachlass zu verwalten. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist je nach Tätigkeitsfeld der eingesetzten Person in unterschiedlicher Aus...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 1. Grundsätzliches

Rz. 5 Nach dem Grundgesetz genießt nicht nur die Erbrechtsgarantie und als deren Ausprägung die Testierfreiheit verfassungsrechtlichen Schutz. Daneben besteht auch – so wird jedenfalls überwiegend angenommen – ein Grundrecht auf Stiftung, das sich als eine durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Form der Nutzung privaten Eigentums darstellt.[5] Dementsprechend ergibt sich aus § ...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / VI. Berechnung des Pflichtteils

Rz. 74 Unterschiedliche Auffassungen herrschen darüber, ob bei der Wertermittlung das Ertragswertverfahren oder aber das Sachwertverfahren angewendet werden soll. Der wirtschaftliche Erfolg eines Freiberuflers geht in der Regel einher mit seiner engagierten und persönlichen Bindung zu seinen Patienten bzw. Mandanten.[215] Die Anwendung der Ertragswertmethode wird daher im Ra...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 7. Staatsvertragliche Sonderanknüpfungen

Rz. 46 Im Bereich des Erbrechts ist auf folgende staatsvertragliche Sonderanknüpfungen zu achten (siehe Rdn 7): Der Deutsch-Türkische Konsularvertrag[103] knüpft an das Heimatrecht des Erblassers an, soweit nicht unbeweglicher Nachlass betroffen ist. Der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag[104] trifft letztlich dieselben Regelungen, während das Deutsch-Iranische Niederlassung...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / VI. Auflagenanordnungen

Rz. 72 Mit Hilfe von Auflagen hat der Erblasser die Möglichkeit – zeitlich unbefristet – auf das Verhalten des mit der jeweiligen Auflage beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmers Einfluss auszuüben. Er kann ihn auf diese Weise zu beinahe jeder Art von Leistung (Tun oder Unterlassen) verpflichten (§§ 1940, 2192 ff. BGB).[84] Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte der Erblass...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / I. Erbrechtliche testamentarische Lösung

Rz. 46 Möchte der Mitinhaber einer Praxis oder Sozietät (BGB-Gesellschaft) seine Anteile an der Gesellschaft nicht zu Lebzeiten an die nächste Generation übergeben, so kann dies auch von Todes wegen erfolgen.[131] Denkbar sind so genannte rein gesellschaftsrechtliche Lösungen, oder aber erbrechtliche Lösungen. Dabei gilt es jedoch auch bei den erbrechtlichen Lösungen, gesell...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 66 Ähnlich wie die Vor- und Nacherbschaft kann auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, insbesondere in Form der Dauertestamentsvollstreckung (wegen Einzelheiten vgl. § 10), in vielen Konstellationen ein äußerst sinnvolles Gestaltungsmittel darstellen, um eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur dann, wenn ...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. GbR

Rz. 22 Die Testamentsvollstreckung kann sich grundsätzlich auch auf den, der Sondererbfolge unterliegenden, Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen.[31] Im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung gelten bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dabei grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei einem Einzelunternehmen. Was die Verwaltungsvollstreckung anbelan...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gütertrennung

Rz. 30 Bestand zwischen dem Erblasser und seinem Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles Gütertrennung (§§ 1414 ff. BGB), kommt § 1931 Abs. 4 BGB zum Tragen: Der Ehegatte erbt neben ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen (also ½ bei nur einem Kind und ⅓ bei zwei Kindern). Hinterlässt der Erblasser mehr als zwei Kinder, erhält der Ehegatte mindestens eine Erbquote von ¼. Es v...mehr

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§ 17 Familienholding / 2. Kapitalgesellschaften

Rz. 64 Bei einer schenkweisen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt sich die Frage der Angemessenheit der Gewinnverteilungsabrede in ähnlicher Weise wie bei Personengesellschaften. Allerdings besteht im Hinblick auf die kapitalistische Struktur grundsätzlich kein Zweifel an der Angemessenheit, wenn eine Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der kapitalmäßigen Beteil...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 2. Nutzungen eines Unternehmens

Rz. 60 Als Nutzungen eines Unternehmens wird der nach Abzug der Steuern verbleibende Reingewinn angesehen, wie er sich aus der nach kaufmännischen Grundsätzen zu errichtenden jährlichen Handelsbilanz darstellt.[106] Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Erweiterungen oder Einschränkungen anordnen.[107] Nutzungen eines Personengesellschaftsanteils sind zunächst d...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / I. Allgemeines

1. Grundlagen und Ziele der Unternehmensnachfolge Rz. 1 In den vergangenen Jahren hat die optimale Planung der Unternehmensnachfolge zunehmend an Bedeutung gewonnen. Jüngste statistische Erhebungen gehen davon aus, dass in den Jahren 2018 bis 2022 an die 150.000 Familienunternehmen an einen Nachfolger übergehen.[1] Statistische Erhebungen ergeben, dass 53 % der Familienuntern...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / bb) Schenkung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Rz. 33 Ein entgeltlicher Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist hinsichtlich der übernommenen Gegenleistung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Auch die schenkweise Übertragung (voll eingezahlter) GmbH-Anteile ist im Hinblick auf die potenzielle Ausfallhaftung bzw. Haftung bei Kapitalrückzahlung des Minderjährigen gem. §§ 16, 24, 31 Abs. 3 GmbHG nicht ledigl...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 91 Das Nachvermächtnis ist geregelt in § 2191 BGB: Hat der Erblasser einem Begünstigten (dem Vorvermächtnisnehmer) einen Nachlassgegenstand vermächtnisweise zugewiesen und weiter bestimmt, dass der Gegenstand mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses einem Dritten (dem Nachvermächtnisnehmer) zufallen soll, spricht man von einem Vor- und Nachvermächtnis. Seinem Wesen nach...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Aktiengesellschaft

Rz. 30 Die Anteile an einer Aktiengesellschaft sind frei vererblich. Insofern ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne weiteres möglich.[43] Der Testamentsvollstrecker hat Verwaltungsbefugnis. Er kann Stimmrechte ausüben und er kann das Bezugsrecht nach § 186 AktG ausüben. Der Testamentsvollstrecker kann auch selbst Vorstandsmitglied oder Mitglied im Aufsichtsrat...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / ee) Stückvermächtnis, Wahl- und Gattungsvermächtnis

Rz. 94 Das Stückvermächtnis ist die wohl häufigste Form der vermächtnisweisen Begünstigung von Todes wegen. Danach werden dem oder den Begünstigten konkrete Nachlassgegenstände zugeordnet. Das Stückvermächtnis kann sowohl als Wahl- (§ 2154 BGB) wie auch als Gattungsvermächtnis ausgestaltet werden. Wird ein Wahlvermächtnis angeordnet, soll der Bedachte nach dem Wortlaut des G...mehr