Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 10/2013, Betreuungsrec... / III. Kontrolle des Testamentsvollstreckers

Aufgrund der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung verbleibt somit dem Betreuer als einzige Aufgabe im Rahmen des Erbfalls nur noch die Ausübung der Rechte des Betreuten gegenüber dem Testamentsvollstrecker, insbesondere gemäß §§ 2215 – 2217 BGB. In diesem Bereich sind am ehesten erhebliche Interessengegensätze gemäß § 1796 BGB denkbar.[22] Jedoch bleibt vor alle...mehr

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ZErb 10/2013, Die Vererblic... / 5

Auf einen Blick Nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beihilfeansprüche des Erblassers vererblich, soweit das Beamtengesetz die Vererblichkeit nicht ausdrücklich ausschließt. Von dieser Möglichkeit haben Bund und Länder keinen Gebrauch gemacht. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfeverordnung genügt nicht. Autor: Dr. Herbert Barts...mehr

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ZErb 10/2013, Beschwerdebef... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Vorab ist dabei auf Folgendes hinzuweisen: Soweit das Amtsgericht die Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins vom 18.6.1991 zurückgewiesen hat, ist dieser Teil der Entscheidung dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist auf Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind, das bisherige Re...mehr

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ZErb 10/2013, Steuerliche P... / (b) Anzeigefrist

Die dreimonatige Frist beginnt nach § 30 Abs. 1 ErbStG mit der Kenntniserlangung des Anzeigepflichtigen von dem Erbanfall. Die Frist ist für jeden Erwerber gesondert ab seiner jeweiligen Kenntnis zu berechnen. Die Anzeige durch einen von mehreren Erben lässt jedoch die Anzeigepflicht der übrigen Erben entfallen.[3] Für die Fristberechnung ist zwischen dem Erbanfall aufgrund l...mehr

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ZErb 10/2013, Betreuungsrec... / 6

Auf einen Blick Die betreuungsrechtlichen Probleme des Behindertentestaments sind vielfältig und nicht zu unterschätzen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Bereich Annahme/Ausschlagung der Erbschaft sowie Verwaltung/Auseinandersetzung des Nachlasses. Ein Ausschluss der Vertretungsmacht gemäß § 1795, 181 BGB liegt in der Regel nicht vor. Möglich ist im Einzelfall einmal ein er...mehr

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ZErb 10/2013, Betreuungsrec... / 1. Ausschlagung der Vorerbschaft

Sofern der behinderte Erbe im Rahmen eines Behindertentestaments mit den üblichen Beschränkungen und Beschwerungen zum Vorerben eingesetzt wird, kann er gem. § 2306 I BGB die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen. Fraglich ist, ob die Ausschlagung der behinderte Erbe selbst oder der Betreuer erklären muss.[2] Die Beantwortung dieser Frage hängt zum einen...mehr

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zfs 10/2013, Beweis des Die... / 2 Aus den Gründen:

" … 1. Der Kl. kann von der Bekl. aufgrund des zwischen den Partelen bestehenden Vertragsverhältnisses gem. § 1 VVG In Verbindung mit A.2.2.2, A.2.6.1 u. A.2.18 AKB Zahlung eines Betrags i.H.v. 2.691,23 EUR verlangen." a) Das Gericht geht davon aus, dass das – im Rahmen der Teilkaskoversicherung nach A.2.1.2. lit. g AKB mitversicherte – Navigationsgerät aus dem Pkw des Kl. en...mehr

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FF 10/2013, Dinglicher Arre... / 1 Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt wegen einer Zugewinnausgleichsforderung aus abgetretenem Recht die Anordnung eines dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen des Antragsgegners. Die Ehe des Antragsgegners mit seiner früheren Ehefrau ist durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28.9.2011 – 131 F 5658/11 – seit dem 15.11.2011 rechtskräftig geschieden worden. Zu di...mehr

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FF 10/2013, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2013

21. bis 23. November 2013 in Karlsruhe 20 Jahre Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Programm Donnerstag, 21. November 2013mehr

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ZErb 10/2013, Erbvertrag: W... / Anmerkung

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant, aber auch richtungweisend. Soweit das OLG Frankfurt die Wechselbezüglichkeit der jeweils getroffenen Verfügungen geprüft und im Ergebnis verneint hat, handelt es sich allerdings eher um eine Einzelfallentscheidung, die zugegebenermaßen deswegen interessant ist, weil der Testator selbst ein erfahrener Notar und nach Zeu...mehr

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ZErb 10/2013, Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB bei österreichischem Erbstatut und deutschem Güterrechtsstatut

Leitsatz 1. § 1371 Abs. 1 BGB ist zugunsten der überlebenden Ehefrau anzuwenden, wenn im Erbfall österreichisches Erbstatut und deutsches Güterrechtsstatut gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 1371 Abs. 1 BGB international privatrechtlich als güterrechtliche Norm zu qualifizieren ist. 2. Die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB steht nicht im Widerspruch zur erbrechtliche...mehr

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FF 09/2013, Familie mit Kin... / 1. Das verfassungsrechtliche Problem

Unverheiratete Personen können gemäß § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ein Kind nur als Einzelperson adoptieren. Da Lebenspartner nicht verheiratet sind, steht ihnen, im Gegensatz zu Ehepaaren, ebenfalls (nur) die Einzeladoption offen. Die gemeinschaftliche Adoption gemäß § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB ist dagegen Ehepaaren vorbehalten. Ehepartnern und Lebenspartnern gleichermaßen offen steht ...mehr

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ZErb 09/2013, Zur Erteilung von Personenstandsurkunden zum Nachweis des Erbrechts

Leitsatz 1. Ist das rechtliche Interesse eines Antragstellers an der Erteilung von Personenstandsurkunden zum Zwecke der Feststellung von Personenstandsdaten von Angehörigen zu bejahen, weil diese zum Nachweis von bestehenden oder bevorstehenden Erbrechten benötigt werden (hier: Sterbeurkunde der Tante), so hat das Standesamt darüber hinaus mit Blick auf den zu gewährenden Sc...mehr

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ZErb 09/2013, Zur Erteilung... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1 machen geltend, ihre Tante A. S., geborene B., sei 1988 – mutmaßlich kinderlos – verstorben. Zur Klärung der Erbfolge nach M. G. M. benötigten sie den Nachweis, dass ihre Tante vor dem Erblasser verstorben sei. Die Beteiligte zu 2 – Standesamt – bezweifelte das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 1, erklärte sich aber bereit, falls die Sterbeurkunde z...mehr

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ZErb 09/2013, Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Artikel 3-6 EGBGB. IPR – Allgemeiner Teil Prof. Dr. Winfried Bausback/Prof. Dr. Rainer Hausmann/Dr. Markus Voltz Neubearb. 2013, Sellier/de Gruyter Verlag, 961 Seiten, 299,– EUR Die im vorliegenden Band des Staudinger-Kommentars kommentierten Artikel 3 – 6 EGBGB stellen den "Allgemeinen Teil" des Internationalen Privatrechts dar. Gerege...mehr

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ZErb 09/2013, Wohngeldschul... / Aus den Gründen

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist kein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO auszusprechen. Bei den geltend gemachten Wohngeldforderungen, die auf einem erst nach dem Erbfall gefassten Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft beruhten, handle es sich nicht um reine Nachlassverbindlichkeiten. Vielmehr seien sie als Eigenschulden oder zumindest ...mehr

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ZErb 08/2013, Unternehmensnachfolgetag zentUma e.V. an der Universität Mannheim 2013

Das Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim e.V., kurz, zentUma, blickt nunmehr auf neun erfolgreiche und spannende Unternehmensnachfolgetagungen zurück. Am 26. April 2013 lud zentUma zum 9. Unternehmensnachfolgetag in den Fuchs-Petrolub-Festsaal des Mannheimer Schlosses. Die Auswahl der Redner und der Gäste aus Wirtschaft, wirtschafts- und rechtswissen...mehr

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ZErb 08/2013, Finanzierung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Anfechtung der Auszahlung der Testamentsvollstreckervergütung?

Auch für das Nachlassinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff InsO gilt, dass die Eröffnung des Verfahrens gem. § 26 Abs. 1 S. 1 InsO mangels Masse abzulehnen ist, wenn das Vermögen des Schuldners, d. h. im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens der Nachlass, voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. In diesem Kontext steht der Beschluss des AG Göttingen ...mehr

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ZErb 09/2013, Die Stiftung: aktuelle Entwicklungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht

Ein Bericht der Fachtagung Stiftungsrecht der DVEV 2013 am 14. Juni 2013 in Würzburg Das Stiftungsrecht ist nicht nur aufgrund der nunmehr gesetzlich verankerten Anerkennungsfähigkeit der Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 2 BGB) durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz von 2013 ein aktuelles Thema. Auch Neuigkeiten im "Stiftungssteuerrecht" geben Anlass, sich mit Fragen rund um die St...mehr

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FoVo 08+09/2013, Ausschlagu... / II. Die Lösung

Der Grundsatz: Erbe haftet für Verbindlichkeiten Verstirbt der Schuldner, ist zunächst zu sehen, dass entgegen der landläufigen Meinung der Erbe die Erbschaft nicht annehmen muss, sondern der Anfall – auch ohne Wissen des Erben – kraft Gesetzes geschieht. Die Erbschaft geht also nach § 1942 BGB unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen, auf den berufenen Erben über (Anfall de...mehr

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ZErb 08/2013, Geltendmachun... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Herabsetzung der Erbschaftsteuer (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sei. 1. Zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzugsfähigen Nachla...mehr

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ZErb 09/2013, Zur Erteilung... / Leitsatz

1. Ist das rechtliche Interesse eines Antragstellers an der Erteilung von Personenstandsurkunden zum Zwecke der Feststellung von Personenstandsdaten von Angehörigen zu bejahen, weil diese zum Nachweis von bestehenden oder bevorstehenden Erbrechten benötigt werden (hier: Sterbeurkunde der Tante), so hat das Standesamt darüber hinaus mit Blick auf den zu gewährenden Schutz der...mehr

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ZErb 09/2013, Zur Erteilung... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 53 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz FamFG zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat es den aus dem Beschlussaus...mehr

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FF 07/2013, Familien- und Erbrecht auf dem Anwaltstag

Empfang der Arbeitsgemeinschaften Familienrecht und Erbrecht auf dem DAT 2013 in München Das Programm hatte es in sich. Familiäre Solidarität im Unterhalts- und Erbrecht, Erwerbsobliegenheit, Europäische Verordnungen und Ausgleichs-(Un-)Gerechtigkeiten im neuen Versorgungsausgleich – die Themen im Familienrecht sind komplex und vielfältig. Dr. Rainer Frank, emeritierter Profes...mehr

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ZErb 7/2013, Governance in Familienunternehmen

Tagungsbericht "Governance in Familienunternehmen" – unter diesem Titel nahm eine Veranstaltung des Alumni-Vereins Private Wealth Management e.V.[3], der aus dem Masterstudiengang "Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen"[4] hervorgegangen ist, sowie des Bucerius Alumni e.V.[5] am 14. Juni 2013 die Führungsstrukturen von Familienunternehmen in den Blick. Zum Auftakt der ...mehr

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AGS 07/2013, Verfahren auf ... / 3 Anmerkung

Die Bewertung eines Verfahrens auf Abberufung eines Testamentsvollstreckers wird sich in Verfahren ab dem 1.8.2013 nach § 65 GNotKG und § 40 Abs. 3 u. 3 GNotKG richten: § 65 GNotKG (Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern) Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des ...mehr

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FF 07/2013, BGH: Terminhinweis zu XII ZB 277/12

Verhandlungstermin: 16.10.2013 (siehe dazu § 170 GVG) XII ZB 277/12 (AG Mönchengladbach, Beschl. v. 29.6.2011 – 39 F 232/10, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.12.2011 – II-5 UF 183/11) Lottogewinn im Zugewinnausgleich Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 16.10.2013 über die Rechtsfrage, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitr...mehr

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ZErb 7/2013, Verzicht eines... / Aus den Gründen

Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens die Verfahrensgegenstände, über deren Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert haben (§ 127 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). An die Stelle der Schenkungsteuerbescheide vom 18. Juni 2009, über die das FG entschiede...mehr

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ZErb 7/2013, Nichtigkeit ei... / Aus den Gründen

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 6 sind zulässig. Sie führen zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Schluss gelangt, dass sich die Erbfolge aufgrund des Testaments vom 28.12.2010 bestimmt und die Beteiligten zu 1 und 9 Erben des Erblassers zu je 1/2 sind. Maßgeblich für die Erbfolge ist das notarielle Testament vom...mehr

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AGS 07/2013, Die 100 typischen Mandate im Familienrecht. Praxisleitfaden mit CD-ROM und Online-Service. Herausgegeben von Rechtsanwalt, Mediator u. FAFamR Dr. Sebastian Kottke sowie Rechtsanwältin und Mediatorin Jasmin Zaran. Verlag Deubner Recht und Praxis, Köln. 3. Aufl. 2012. XXVI, 993 S. 149,00 EUR.

Ich gebe zu, kein Freund einer Zusammenstellung von typischen Fallgestaltungen zu sein, zumal im Familienrecht einmal mehr die Wahrnehmung "jeder Fall ist anders" greift, genau dieses Augenmerk jenseits klassischer Fallgestaltungen gelegen ist und aus meiner Sicht allein zu praxisgerechter Mandatsbearbeitung führen kann. Das ist die Ausgangssituation, zu der der Titel des We...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / b) Klage auf Feststellung des Erbrechts

Der potenzielle Erbe kann auch eine Klage auf Feststellung seines Erbrechts gegen die anderen potenziellen Erben mit hilfsweiser Pflichtteilsstufenklage erheben.[98] Da oftmals das Nachlassgericht schon innerhalb des Erbscheinsverfahrens Ermittlungen angefangen hat anzustellen, kann sogleich die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt werden (str.). Die hierzu erf...mehr

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ZErb 06/2013, Testament in ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 1) ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie durch den Beschluss des Nachlassgerichts in ihrem möglichen eigenen gesetzlichen Erbrecht nach dem Erblasser beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG). D...mehr

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AGS 6/2013, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht. Muster und Erläuterung zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Von Dr. Thomas Dien. Verlag C. H. Beck, 2013. XIV, 312 S. 29,80 EUR.

Seit dem 27.6.2013 ist es nun fast amtlich, dass das 2. KostRMoG in Kraft treten wird. Kernstück dieses Gesetzes ist die Abschaffung der Kostenordnung durch das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Insbesondere die Notare und Anwaltsnotare werden sich mit diesem Gesetz vertraut machen müssen, da sich in allen neuen Fällen (voraussichtlich) ab dem 1.8.2013 die Abrec...mehr

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ZErb 06/2013, Behindertente... / Einführung

Eltern behinderter Kinder versuchen häufig durch Testamentsgestaltungen, die als sogenanntes Behindertentestament bezeichnet werden,[1] zu erreichen, dass dem behinderten Kind eine Mindestbeteiligung am Nachlass verbleibt, ohne dass diese Nachlassbeteiligung unmittelbar der Verwertung durch den Sozialhilfeträger zum Opfer fällt. Ziel ist es, dem behinderten Kind dauerhaft ei...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 5

Auf einen Blick Der zweite Teil widmet sich dem Verlauf einer Pflichtteilsstufenklage nach Zustellung der Klageschrift einschließlich der Vollstreckung. Sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch derjenige des Beklagten müssen auf der Basis der geltenden Rechtslage die beste Taktik für ihre Mandanten entwickeln und umsetzen. Nur so können optimale Ergebnisse erzi...mehr

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ZErb 06/2013, Behindertente... / 1. Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen

Besondere Beachtung verdient auch eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.1.2012.[11] Die Bedeutung der Entscheidung mag man zunächst unterschätzen, wenn man liest, dass es lediglich um die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe ging. Allerdings sind die Ausführungen des Senats von allgemeiner Bedeutung. Besonders hervorzuheben ist insofern, dass es sich bei ...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 2. Einwände gegen den Auskunftsantrag

Über den Auskunftsanspruch kann etwa ein Vergleich dahingehend abgeschlossen werden, dass Belege vorgelegt werden und im Gegenzug der Pflichtteilsberechtigte auf ein Verzeichnis über die Haushaltsgegenstände und Kleidungsstücke verzichtet. Andernfalls kommen innerhalb des Klageverfahrens folgende auskunftsspezifischen Einwände in Betracht:mehr

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FF 6/2013, Der familienrech... / II. Funktion des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Nach §§ 1601, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB schulden beide Eltern als gleich nahe Verwandte ihrem Kind anteilig Unterhalt. Bei minderjährigen Kindern, deren Eltern getrennt leben und die sich in der Obhut[5] eines Elternteils befinden, sieht § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB eine Gleichwertigkeit des Unterhalts, der durch die Pflege und Erziehung des Kindes vom betreuenden Elternteil geleistet ...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 1. Überblick

In einigen Konstellationen beruft sich der Pflichtteilsberechtigte auf seine eigene (Mit-)Erbenstellung, etwa wegen In diesen Fällen wird zumeist das Erbscheinsverfahren zur Klärung betrieben, auch um ...mehr

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ZErb 5/2013, Die Erbschafts... / 4.1 Allgemeiner verfassungsrechtlicher Rahmen

Den verfassungsrechtlichen Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung gibt das verfassungsrechtlich garantierte Erbrecht vor. Das Erbrecht ist sowohl als Rechtsinstitut als auch als Individualgrundrecht gewährleistet[21] und korrespondiert mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Institution des privaten Erbrechts sichert dem Privateigentum Beständigkeit[22] mit der...mehr

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FF 5/2013, Deutscher Anwaltstag vom 6.–8. Juni in Düsseldorf

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Donnerstag, 6.6.2013, 14.00–18.00 Uhr Fachveranstaltung der Arbeitsgemeinschaften Familienrecht und Erbrecht 14:00–15:00 Uhr Familiäre Solidarität im Unterhalts- und Erbrecht Prof. (em.) Dr. Rainer Frank, Universität Freiburg 15:00–16:00 Uhr Europa mitten drin: EuUntVO, Rom III – Lassen Sie sich nicht abschrecken! Rechtsanwalt Ge...mehr

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ZErb 5/2013, Die Erbschafts... / 1. Einordnung der Erbschaftsteuer in das Unternehmensnachfolgerecht

Der erbrechtliche Vollzug der Unternehmensnachfolge fokussiert die praktische Diskussion vorschnell auf rein erbschaftsteuerrechtliche Auswirkungen. Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen werden gleichermaßen gewährt für Erwerbe von Todes wegen wie für lebzeitige Zuwendungen. Die relevanten Fragestellungen sind aber nicht auf das Erbrecht und Schenkungsrecht oder Erb...mehr

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ZErb 5/2013, Bestandsaufnah... / I. Grundsatzfragen zur Erbschaftsteuer

Nach Prof. Kirchhof müsse die Erbschaftsteuer als solche erhalten bleiben. Der Erbe empfange die Erbmasse dank eines vom Grundgesetz garantierten und vom Zivilrecht ausgestalteten Erbrechts, das den Erblasser zu verbindlichem Testieren befähige und dem Familienerben eine erbrechtliche Teilhabe am Familiengut sichere. Der Erbe dürfe diese Erbschaft in Frieden entgegennehmen u...mehr

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FF 5/2013, Wettbewerbswidri... / 3 Anmerkung

"Der Fachanwalt ist tot; es lebe der Spezialist!" – das war die Befürchtung vieler Rechtsanwälte, vor allem zahlreicher Vertreter von Rechtsanwaltskammern und Mitgliedern der Satzungsversammlung, nach der denkwürdigen Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.7.2004.[1] Das BVerfG hat bekanntlich festgestellt, dass es einem Rechtsanwalt, der anerkannterm...mehr

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AGS 5/2013, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht. Herausgegeben von Dr. Michael Hoffmann-Becking und Dr. Peter Rawert, LL.M. 11. neu bearb. und erg. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck, München. XLIV, 2624 S. Mit CD-ROM. 119,00 EUR

Auch dieses Formularbuch ist neu aufgelegt worden. Es wendet sich an Richter, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsjuristen, Steuerberater und auch Rechtspfleger. Auch hier haben sich seit der Vorauflage wichtige Änderungen ergeben. Des Weiteren war eine Fülle von neuer Rechtsprechung, vor allem im Mietrecht, im Erbrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht einzufügen. Auch ste...mehr

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ZErb 5/2013, Verlauf und Op... / 3

Auf einen Blick Dieser erste Teil bietet zunächst eine Checkliste, was der Pflichtteilsberechtige vor Klageerhebung zu beachten hat. Sodann widmet er sich der gerichtlichen Zuständigkeit, der Auswahl des zutreffenden Beklagten, dem Streitwert und der Prozesskostenhilfe. Jede mögliche Stufe einschließlich einer Zwischenfeststellungsklage wird erläutert und spezielle Antragsmu...mehr

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ZErb 5/2013, Erbverträge in... / 5. Nachträgliche Rechtswahl, Änderung und Widerruf

Art. 22 Abs. 4 ErbRVO erlaubt, die einmal getroffene Rechtswahl zu ändern oder zu widerrufen.[69] Hiervon zu unterscheiden sind die in Art. 25 Abs. 3 ErbRVO genannten Voraussetzungen für die Auflösung des Erbvertrags sowie dessen Änderung oder Widerruf. Sie betreffen sachrechtliche Beseitigungsrechte, die dem durch Rechtswahl bestimmten Recht entstammen.[70] Eine Verbindung ...mehr

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FF 5/2013, Einer zahlt und eine betreut? Kindesunterhaltsrecht im Wandel

Scheiwe/Wersig (Hrsg.), Schriften zum Familien- und Erbrecht, Bd. 3, 1. Aufl. 2010, 291 S., 59 EUR, Nomos Verlag, ISBN 978-3-8329-5392-8 Schnittstellen im Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht Ott/Schürmann/Werding (Hrsg.), 1. Aufl. 2012, 298 S., 69 EUR, Nomos Verlag, ISBN 978-3-8329-7425-1 Bei den beiden hier vorzustellenden Werken handelt es sich um zwei (Sammel-) Bände, die s...mehr

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ZErb 5/2013, Verlauf und Op... / 1 I.

Vor der Klageerhebung Bevor der Pflichtteilsberechtigte den Erben verklagt, ist dessen Pflichtteilsrecht zu überprüfen, soweit schon entsprechende Informationen bekannt sind:[2]mehr

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ZErb 5/2013, Ergänzende Aus... / Aus den Gründen

Das gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf – II-3 UF 196/11 – vom 9. Dezember 2011, dem der Senat folgt und den die Beteiligten nicht beanstanden, findet deutsches Erbrecht Anwendung. 2. Die Voraussetzungen für eine Testamentsvollstreckung über die Anordnung der tatsächlichen Nach...mehr