Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies...mehr

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ZErb 5/2013, Die Erbschafts... / 4.2.1 Institutsgarantie

Für die Besteuerung kommt der in Art. 14 GG zum Ausdruck kommenden Institutsgarantie des Erbrechts eine grundlegende Bedeutung zu, die den Rahmen der Gewährleistung vorgibt. Danach kann der Gesetzgeber eine Erbschaftsteuer vorsehen, die den durch den Erbfall bei Erben eintretenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit belastet.[25] Die A...mehr

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ZErb 5/2013, Die Erbschafts... / 4.2.4 Übermaßverbot

Die Obergrenze der Erbschaftsteuerbelastung ist deren erdrosselnde Wirkung. Somit dürfen die Erben nicht übermäßig belastet und die den Nachfolgern zugewiesenen Vermögenswerte nicht grundlegend beeinträchtigt werden. Die Erbschaftsteuer darf den Sinn und die Funktion des Erbrechts nicht zunichte oder wertlos machen. In der Besteuerungspraxis wird die Grenze dort zu ziehen se...mehr

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ZErb 5/2013, Erbverträge in... / 1. Gewöhnlicher Aufenthalt

Den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat die ErbRVO zwar nicht legaldefiniert; er wird jedoch in Erwägungsgründen 23 und 24 präzisiert. Bereits während des Verordnungsgebungsverfahrens wurde eingehend diskutiert, wie seine Konkretisierung erfolgen soll.[34] Für die Anwendung des Art. 25 ErbRVO ist es notwendig, die von Erwägungsgrund 23, S. 2 geforderte "Gesamtbeurteilun...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / V. Bedeutung des sozialrechtlichen Nachrangprinzips

Wendt wirft sodann die auch dogmatisch interessante Frage auf, wieso das sozialrechtliche Nachrangprinzip über § 138 Abs. 1 BGB in die Zivilrechtsordnung hineinwirken und Behinderte bei den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beschneiden sollte. Er meint, dies sei "alles andere als selbstverständlich und bedürfte einer Begründung, die bislang noch nicht gefunden werden k...mehr

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ZErb 4/2013, GmbH-Geschäftsanteile im Erbfall

Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht Dr. Thomas Wachter zerb verlag 2012, 370 Seiten, broschiert, 49,– EUR Eine Dissertation steht in der Regel am Anfang einer (wissenschaftlichen) Laufbahn. Ausnahmen bestätigen aber bekanntlich die Regel. So ist es mit Wachters Arbeit zu den GmbH-Anteilen im Erbfall. Ein ganz besonders ausgewiesener Praktiker und Wissenschaftler hat hi...mehr

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ZErb 4/2013, Dauer-Testamen... / 2. Vor-Überlegungen zum Testament

Die Autoren unterlassen es, Testamentsvollstreckung zunächst generell in den Instrumentenkasten der Privatrechtsordnung und des verfassungsmäßig garantierten Erbrechts speziell einzuordnen und daraus dann für ihre Problemstellung die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Schon bei solchen Erwägungen über den vom Gesetzgeber in einem langen Versuch-und-Irrtum-Prozess gefundenen, in...mehr

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ZErb 4/2013, Sittenwidrigke... / Aus den Gründen

Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 252 Abs. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde – die Entscheidung über die Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung eines anderen Erbscheins ist dem Senat im Beschwerdeverfahren nicht angefallen – hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu ...mehr

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ZErb 4/2013, Erforderlichke... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 71 ff GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Zwischenverfügung das Fehlen eines ausreichenden Nachweises der Erbfolge nach der verstorbenen Grundstückseigentümerin beanstandet und dem Beteiligten gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben. Der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 1 S....mehr

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ZErb 4/2013, Gerichtliche E... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens nach den §§ 363 ff FamFG zu Unrecht abgelehnt. Der Ablehnung liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Amtsgerichts von dies...mehr

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FF 04/2013, Streitigkeiten ... / 1 Anmerkung

Ausgangslage Schließen Eheleute vor oder nach ihrer Trennung einen Mietvertrag über die Nutzung einer Wohnung/eines Hauses für Wohnzwecke oder zur gewerblichen Nutzung (z.B. Ingenieurbüro, Restaurant, Verkaufsstelle für Waren) ab, und kommt es zwischen ihnen hierüber zu Unstimmigkeiten, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, welche Gerichte für die Entscheidung die...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / I. Eine heftige Kontroverse

In der erbrechtlichen Gestaltungspraxis sind verschiedene Wege ersonnen worden, auf denen dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf letztwillige Zuwendungen an behinderte oder bedürftige Kinder versperrt werden soll. Die Diskussion dreht sich insbesondere um Behinderten- und Bedürftigentestamente, Erb- und Pflichtteilsverzichte sowie Erbausschlagungen. Im Mittelpunkt steht jewei...mehr

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ZErb 4/2013, Dauer-Testamen... / 3. Vor-Überlegungen zur TV

Der aus der Testierfreiheit resultierende Willkürakt des Erblassers lässt diesen in Vermögensangelegenheiten eine gewisse Notwendigkeit für eine ordnende Hand nach ihm vermuten. U. a. wird dadurch die Rechtsordnung entscheidend entlastet, muss sie sich dann nämlich nicht in Ordnungsregelungen unter Privaten einmischen. Denn es kann beispielsweise der Erbe zum Zeitpunkt der N...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / IV. Erfordernis einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung

Im Kern geht es bei der Kontroverse, wie Wendt zutreffend herausstellt, um die Frage, ob es anstößig iS einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erscheint, wenn für den Lebensunterhalt des Kindes die Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, während das im Nachlass vorhandene Vermögen ihm zusätzliche Annehmlichkeiten verschaffen soll. Hierfür bedarf es wie stets bei § 138...mehr

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ZErb 3/2013, Erbrecht eines vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

Leitsatz Einem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kind bzw. dessen Abkömmlingen steht ein Erbrecht nach seinem Vater bzw. dessen Verwandten zu, wenn der Erblasser nach dem 28.5.2009 verstorben ist. Unerheblich ist, ob der Vater des nichtehelichen Kindes oder das nichteheliche Kind bereits vor dem 29.5.2009 verstorben ist. OLG München, 31. Zivilsenat, Beschluss vom 21. ...mehr

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ZErb 3/2013, Erbrecht eines... / Leitsatz

Einem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kind bzw. dessen Abkömmlingen steht ein Erbrecht nach seinem Vater bzw. dessen Verwandten zu, wenn der Erblasser nach dem 28.5.2009 verstorben ist. Unerheblich ist, ob der Vater des nichtehelichen Kindes oder das nichteheliche Kind bereits vor dem 29.5.2009 verstorben ist. OLG München, 31. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Januar 2...mehr

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ZErb 3/2013, Erbrecht eines... / Sachverhalt

Das Nachlassgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend der Anregung der Beschwerdeführerin, einer Verwandten der vierten Ordnung, den Erbschein einzuziehen. Der erteilte Erbschein entspricht der Erbrechtslage. Verfehlt ist hingegen die Auffassung der Beschwerdeführerin, von der Erbfolge nach der am 5.7.2010 verstorbenen Erblasserin sei deren Halbschwester, die nichtehel...mehr

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ZErb 3/2013, Erbrecht eines... / Aus den Gründen

1. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO. Der Senat setzt den Wert an, der auch für die Erteilung des Erbscheins angenommen wurde, dessen Einziehung die Beschwerdeführerin begehrt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung eine...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / VII. Nach der Reform ist vor der Reform?

Die Entwicklung zeigt, dass auch nach der Erbrechtsreform bereits diskutierte Fragen, wie die nach einer Vermutungsregel für eine Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen, eine Anpassung des § 2327 BGB an die Pro-Rata-Regelung des § 2325 BGB sowie auch das viel diskutierte Problem der Berücksichtigung von Pflegeleistungen, weiterhin offen bleiben.[85] Darüber hinaus ist zu fra...mehr

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ZErb 3/2013, Testamentsauslegung

Dr. Claus-Henrik Horn/Dr. Ludwig Kroiß C.H.BECK 2012, 398 Seiten, 75,– EUR Wer ein Buch mit dem Titel "Testamentsauslegung" erwirbt, hat klare Erwartungen an den Inhalt. Um es vorweg zu nehmen: sie werden lückenlos erfüllt. Tatsächlich geht das im Frühjahr 2012 erschienene Werk von Horn und Kroiß allerdings deutlich über den gewählten Titel hinaus und widmet sich ergänzend der...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 1. Pflichtteilsberechtigung eines entfernteren Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren

Um § 2309 BGB ging es auch in einer neueren Entscheidung des BGH[36] zum Pflichtteilsverzicht. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihre Enkel als Schlusserben einsetzten. Ihre einzige Tochter hatte auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihnen für ihre Person, nicht aber auch für ihre Kinder verzichtet. Hierdurch war ...mehr

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ZErb 3/2013, Nachweis der g... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4) bis 8) im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG folgt daraus, dass sie ein gesetzliches Erbrecht mit einer höheren Quote als in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt für sich in Anspruch nehmen. In der Sache hat das Rechtsmittel vorläufigen Erfo...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 4. Prozessuales: Inzidentprüfung der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung

Der BGH[30] hat in prozessualer Hinsicht klargestellt, dass die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung auch in anderem Zusammenhang inzident zu prüfen sein können. In dem zu entscheidenden Fall hatte die 2007 verstorbene Erblasserin ihren Sohn enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen. Dieser hat dies akzeptiert und keinerlei Ansprüche geltend gemacht, sodass es unmitte...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 2. Keine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

Nachdem der BGH bereits das klassische Behindertentestament für wirksam erachtet hatte,[40] hat er nunmehr klargestellt, dass ein Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ebenfalls nicht sittenwidrig ist.[41] Die Erblasser hatten drei Kinder, eines davon war geschäftsfähig, aber stark lernbehindert und bezog Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII. Sie ...mehr

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ZErb 3/2013, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze

Walter Zimmermann (Hrsg.) zerb verlag, 1. Auflage 2013, 1479 Seiten, gebunden, 139,– EUR Mit dem neuen "Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze" betritt Prof. Dr. Walter Zimmermann nahezu unberührtes Terrain der juristischen Fachliteratur: Die erbrechtlichen Nebengesetze. Bislang standen Erbrechtspraktikern hierzu sowohl in Papier-, aber auch in elektronischer Form nur sehr...mehr

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ZErb 3/2013, Gesamtschuldkl... / III. Gesamthandklage

Das Gesetz gestattet dem Nachlassgläubiger auch die vollständige Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Die Klage, mit der der Nachlassgläubiger vor der Teilung die Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Verfügung aller Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) über einen Nachlassgegenstand (oder die Zahlung einer Geldsumme bei Meidung d...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 3. Flucht in die Pflichtteilsergänzung

Eine weitere Möglichkeit, jemandem am Erbrecht vorbei etwas zuzuwenden, sind lebzeitige Schenkungen oder ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.[61] Der Vertrag zugunsten Dritter hat gegenüber der lebzeitigen Schenkung den Vorteil, dass der Erblasser das Vermögensopfer nicht zu spüren bekommt.[62] Andererseits kommt der Erbe nur im Falle einer lebzeitigen Schenkung ...mehr

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ZErb 3/2013, Insolvenzrecht... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies...mehr

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ZErb 3/2013, Gesamtschuldkl... / I. Einleitung

Miterben haften für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Den Nachlassgläubigern stehen dabei zwei Haftungsmassen gegenüber: das gesamthänderisch gebundene Nachlassvermögen und das Privatvermögen der Miterben. Miterben haften mit ihrem Privatvermögen grundsätzlich auf das Ganze. Hintergrund dieser Regelung ist, die Nachlassgläubiger durch den Tod des Erb...mehr

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AGS 3/2013, Keine Anwaltsbe... / 2 Aus den Gründen

Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet. 1. Nach den §§ 76 ff. FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vorschriften der ZPO ist die Verfahrenskostenhilfe a...mehr

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ZErb 3/2013, Gesamtschuldkl... / V. Insbesondere: Klage hinsichtlich echter Gesamthandschulden

Die gegen Miterben gerichtete Klage wegen echter oder reiner Gesamthandschulden[47] verdient besondere Beachtung. Denn im Gegensatz zu Zahlungsansprüchen können echte Gesamthandschulden nur von jedem Miterben, jedenfalls nicht von einem einzelnen Miterben (auch nicht aus dessen Privatvermögen) erfüllt werden. Hierunter fallen z. B. Ansprüche auf Auflassung eines zum Nachlass...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 2. Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht

Häufig kommt es zu Zuwendungen am Erbrecht vorbei, z.B. durch den Abschluss von Lebensversicherungen, die dem jeweils Bezugsberechtigten nicht im Wege der Universal-, sondern im Wege der Singularsukzession zugewendet werden. Solche Zuwendungen fallen nicht in den Nachlass, sodass sie für die Berechnung des ordentlichen Pflichtteils nach §§ 2303, 2311 BGB keine Rolle spielen....mehr

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ZErb 3/2013, Unzulässige Mi... / Aus den Gründen

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den nach den §§ 352, 354 FamFG ergangenen Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts ist zulässig. Der Beteiligte zu 2) ist beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil er für sich in Anspruch nimmt, gesetzlicher Miterbe der Erblasserin geworden zu sein. Als gesetzlicher Miterbe wäre er durch die Erteilung des angekündigten Testamentsvol...mehr

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ZErb 3/2013, Beiordnung ein... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet. (1.) Nach den §§ 76 ff FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vors...mehr

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ZErb 3/2013, Der Güterstand... / I. Allgemeines

1. Das deutsche Recht kennt drei Güterstände. Die Zugewinngemeinschaft[1], die Gütertrennung[2] und die Gütergemeinschaft.[3] Treffen die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft kommt es zum Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten. Dem Ehegatten mit dem niedri...mehr

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ZErb 3/2013, Gesamtschuldkl... / II. Gesamtschuldklage

Aufgrund der gesamtschuldnerischen Stellung eines jeden Miterben kann der Gläubiger seine Forderung gegen einzelne oder mehrere oder – nicht notwendigerweise – alle Miterben richten und diese wie Alleinerben auf vollständige Erfüllung in Anspruch nehmen (sog. Gesamtschuldklage, §§ 2058, 421 BGB). Das Recht hat der Gläubiger nicht vor Annahme der Erbschaft (§ 1958 BGB), wohl ...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 1. Aufgabe der Doppelberechtigungstheorie

Der Bundesgerichtshof hatte bisher für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gefordert, dass der Anspruchsteller nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. Entstehung des Pflichtteilsrechts Pflichtteilsberechtigter war, sondern auch im Zeitpunkt der Schenkung.[52] Hiervon hat sich der BGH nunmehr abgewendet.[53] Als Begründung führt der BGH an, dem Wortlaut lasse sich das ...mehr

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ZErb 3/2013, Herausgabeanspruch bei Inbesitznahme der Nachlassgegenstände durch Testamentsvollstrecker

Leitsatz 1. Die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Inbesitznahme der Nachlassgegenstände gemäß § 2205 Satz 2 BGB begründet keinen von der materiellen Rechtslage losgelösten Herausgabeanspruch. Da der Testamentsvollstrecker das Recht des Erben geltend macht, muss er sich die Einwendungen entgegenhalten lassen, die dem Erben gegenüber bestehen würden (vgl. RGZ 138, 134)....mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / II. Das neue Recht der Pflichtteilsentziehung im Praxistest

Einer der Kernpunkte der Erbrechtsreform war die Erweiterung der Pflichtteilsentziehungsgründe.[4] Mit dem Ziel, die Testierfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Erblassers zu stärken, sollte das Institut an die gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse und familiären Strukturen angepasst und die Entziehungsgründe moderat erweitert werden.[5] Dass damit nun dem Pflic...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 1. Der neue Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB

So liegt inzwischen erste (unterinstanzliche) Rechtsprechung zum neuen Pflichtteilsentziehungsgrund wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB vor.[9] Nach Langem wurde hier einer Pflichtteilsentziehung die Wirksamkeit zuerkannt: In einem vom Landgericht Stuttgart[10] zu entscheidenden Fall hatte die 2011 ...mehr

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ZErb 2/2013, Die EU-ErbVO: ... / 3. Bedeutung des Begriffsverständnisses in den Mitgliedstaaten

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die EuErbVO nach ihrem Erwägungsgrund 6 den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf das Erbrecht erweitern und die nationalen Traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigen soll. Die EuErbVO soll danach den Umgang mit den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bereits bestehenden Formen letztwilliger Verfügungen regeln, nicht abe...mehr

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ZErb 2/2013, Die EU-ErbVO: ... / III. Besondere Vorschriften und Auslandsimmobilien

Dass die Sprachverwirrung über die EuErbVO nicht stets ihre Ursache in der Formulierung des Verordnungstextes, sondern gerade auch im Vorverständnis des jeweiligen Rechtsanwenders hat, offenbart ein Blick auf das Problemfeld der Auslandsimmobilien: Ein deutscher Praktiker, der die wesentlichen Stichwörter des Art. 30 EuErbVO ("Besondere Regelungen im Recht eines Staates, in ...mehr

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ZErb 2/2013, Die EU-ErbVO: ... / 4. Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO

Wenn ein Erbvertrag im Verordnungssinn durch eine Vereinbarung entsteht, die Rechte an einem künftigen Nachlass begründet, ändert oder entzieht, ist noch nicht gesagt, ob die hier angesprochene Vereinbarung eine sofortige rechtliche Bindung bewirken muss. Für deutsche Erbverträge ist diese Frage nicht relevant, da sie stets mindestens eine sofort bindende vertragsmäßige Verf...mehr

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ZErb 2/2013, Scheidungsklau... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, §§ 71 ff. GBO. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nach dem maßgebenden Sachstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 74 GBO) nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO nach dem Ableben des Gru...mehr

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ZErb 2/2013, Schicksal eine... / Aus den Gründen

Das gemäß den §§ 71 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2; 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 5 vom 7. März 2012, das nach der vom Grundbuchamt erklärten ordnungsgemäßen Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen ist (§ 75 GBO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht lehnt das Grundbuchamt es ab, seine unter dem 9...mehr

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ZErb 2/2013, Scheidungsklau... / Leitsatz

Enthält ein Ehegattentestament eine Scheidungsklausel, die sich an die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB anlehnt, können hieraus allein keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht abgeleitet werden, die das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GBO). KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 – 1 W 382/12mehr

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ZErb 2/2013, Auswahl des Te... / Aus den Gründen

Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 ist unbegründet. Letztere kann keine Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach § 2368 Abs. 1 BGB verlangen. Der Beteiligte zu 5 war nicht befugt, sie zur Testamentsvollstreckerin zu bestimmen, da die entsprechende Regelung in § 9 des notariel...mehr

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ZErb 2/2013, Die EU-ErbVO: ... / b) Definition des Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO

Der Begriffsdefinition einer "Verfügung von Todes wegen" als "ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag" lässt sich auf den ersten Blick die am Wortlaut ("oder") orientierte Schlussfolgerung entnehmen, dass sich ein gemeinschaftliches Testament und ein Erbvertrag auch im Verordnungssinn gegenseitig ausschließen. Dieser Gedanke ist bei näherer Betrach...mehr

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AGS 2/2013, Keine Beiordnun... / 2 Aus den Gründen

Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet. 1. Nach den §§ 76 ff. FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vorschriften der ZPO ist die Verfahrenskostenhilfe a...mehr