Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 201 Der Testator kann Erben einsetzen und Vermächtnisse zuwenden. Vermächtnisse haben nach italienischem Recht unmittelbar verfügende Wirkungen (Vindikationslegat). Vor- und Nacherbfolge ist nur in einem Sonderfall der Einsetzung eines Entmündigten zum Vor- und der Person, die ihn pflegt, zum Nacherben zulässig, Art. 692 ff. C.C. Testamentsvollstrecker können nicht mit d...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Besonderheiten der interlokalen Rechtsspaltung

Rz. 105 In einigen Staaten ist das Erbrecht nicht einheitlich geregelt, sondern es gelten in einzelnen Landesteilen eigenständige Regelungen. Das betrifft in Europa z.B. das Vereinigte Königreich (England und Wales, Schottland, Nordirland) und Spanien (autonomes Recht in Aragon, Katalonien, Navarra, Galizien, im Baskenland und auf den Balearen sowie "gemeinspanisches Recht" ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Navarra

Rz. 503 In Navarra bestehen keine materiellen Pflichtteile. Eine Enterbung der "Noterben" erfordert jedoch, dass diese im Testament ausdrücklich genannt und ihnen bestimmte symbolische Vorteile[503] zugewandt werden. Kinder aus vorangegangenen Ehen dürfen nicht grundlos weniger erhalten als die aus einer späteren Ehe und haben Anspruch auf das, was der Erblasser von seinem a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift, die ohne praktische Bedeutung ist, ergänzt § 1923 II (BayObLG Rpfleger 81, 327). Vor dem Hintergrund, dass das Erbrecht auch der Sicherstellung der Versorgung naher Familienangehöriger dient, ist die Begründung eines Unterhaltsanspruchs der werdenden Mutter zulasten des Nachlasses bei zu erwartender Alleinerbschaft des nasciturus oder aus seinem noch hyp...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 29 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen. In zweiter Ordnung folgen die Eltern, in dritter die Großeltern, Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen treten ein. Über die dritte Ordnung hinaus gibt es keine gesetzliche Verwandtenerbfolge. Rz. 30 Der überlebende Ehegatte ist neben Erben der zweiten...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Rechtsnatur

Rz. 203 Der Pflichtteil ist im italienischen Recht wie in den meisten anderen romanischen Rechtsordnungen als dinglich wirkendes Noterbrecht ausgestaltet. Die quota non disponibile ist der Teil des Vermögens, der letztwilligen Verfügungen wie auch Schenkungen unter Lebenden entzogen ist (vgl. Art. 553 ff. C.C.). Den Pflichtteil beeinträchtigende letztwillige Verfügungen und ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / III. Pflichtteil und Güterstand

Rz. 44 Da sich das Erbrecht bei Vorhandensein von Ehegatten in Abhängigkeit vom Güterstand bestimmt,[94] variiert bei verheirateten Erblassern und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, die Pflichtteilsquote des Ehegatten, Lebenspartners, der Abkömmlinge und der Eltern des Verstorbenen je nachdem, welcher Güterstand bestand. Aus der Güterstandsabhäng...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 344 Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, unterliegen gem. Art. 62 des portugiesischen Código Civil (CC) dem Pers onalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Nachlasseinheit). Personalstatut ist nach Art. 31 CC das Recht des Staates, dem eine Person angehört (Heimatrecht). Eine erbrechtliche Rechtswahl kannte das portugiesische Recht nicht. Der in P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nichteheliche Kinder.

Rn 5 Nichtehelich geborene Kinder sind nach ihrer Mutter stets voll erbberechtigt, seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 17.12.97 (BGBl I 2968) sind sie erbrechtlich auch im Verhältnis zum Vater und seinen Verwandten einem ehelichen Kind gleichgestellt (Hamm ZEV 18, 211 [OLG Hamm 26.10.2017 - 10 U 31/17]). Das Erbrecht des Kindes entfällt mit der Beseitigung der Vaters...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / D. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Rz. 38 Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nimmt dem Pflichtteilsberechtigten nicht den Pflichtteil, sondern soll diesen nur vor dem Zugriff durch seine Gläubiger oder vor der Verschwendung durch den Berechtigten selbst bewahren. Sie ist letztlich eine Fürsorgemaßnahme für die Erhaltung des Vermögens in der Familie. Die praktische Bedeutung ist angesichts der auch ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Person des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 20 Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts der "entfernteren" Abkömmlinge und der Eltern. Rz. 21 Nach § 2303 BGB gehören zu den pflichtteilsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, richtet sich nach § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG. Nur die nächsten Angehörigen des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, nämlich Rz. 3 Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigte...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 3. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 57 Besondere Beachtung verdient das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen. War der Erbe zum Vorerben berufen und tritt der Nacherbfall mit seinem Ableben ein, geht das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen mit seinem Tod auf den Nacherben über.[222] In der Hand des Erblassers bildet(e) es eine Art Sondervermögen, das zwar zu seinen Lebzeiten zusta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbteilsbestimmung.

Rn 2 Mitgezählt werden bei für jeden Berechtigten gesondert anzustellender abstrakter Berechnung alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen wären, selbst wenn sie konkret enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurden oder die Erbschaft ausschlugen (1). Ihr Wegfall kommt dem Erben zu Gute (vgl Ddorf ZEV 08, 523, 524). Die Pflichtteilsquote ander...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 357 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist in Rumänien zeitlich zu differenzieren: Durch den Codul Civil Nou (CCN) wurden mit Wirkung vom 1.10.2011 IPR und materielles Erbrecht neu geregelt.[404] Rz. 358 Das Erbstatut wurde in Art. 2633 CCN an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Das Aufenthaltsrecht galt für die Vererbung des gesa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Anspruch des Dritten.

Rn 3 1 vermutet idR einen eigenen Anspruch des Dritten, der dann auch in dessen Nachlass fällt (etwa München RNotZ 21, 260 Rz 58). Dabei beruht der Erwerb nicht auf Erbrecht, sondern bedeutet eine Zuwendung unter Lebenden (so für die Lebensversicherung BGHZ 130, 373, 380 f; 156, 350, 353; zust Petersen AcP 204, 832, 839f). Der Anspruch ist idR unabhängig von einer Ausschlagu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Relativer Erbverzicht (Abs 1).

Rn 2 I behandelt den erklärten relativen Erbverzicht und bestimmt, dass im Zweifel der Verzicht nur anzunehmen ist, wenn als Rechtsfolge derjenige, zugunsten dessen verzichtet wurde, Erbe wird. Der Verzicht ist aufschiebend bedingt und soll nur wirksam werden, wenn der mit ihm beabsichtigte Zweck eintritt. Tritt die Bedingung nicht ein, ist der Verzicht unwirksam. Ist er zug...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übertragung (Abs 2).

Rn 9 Die Übertragung des entstandenen Anspruchs (s § 2303 Rn 6) erfolgt durch Abtretung (§ 398 ff). Nach § 33 I 1, 3 SGB II geht auf den Leistungsträger kraft Gesetz der (auch noch nicht pfändbare) Pflichtteilsanspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (s § 20–23 SGB II [ALG II]) über. Bei Leistung von Sozialhilfe sieht §§ 93 I 1, 4 SG...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / b. Internationale und örtliche Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit folgt gem. Art. 40 tIPRG der örtlichen Zuständigkeit. Art. 43 tIPRG ist nicht auf das Erbscheinverfahren anwendbar, da dieses nicht auf einen Rechtsstreit gerichtet ist.[29] Vielmehr fällt die Erteilung eines Erbscheins gem. Art. 382 Abs. 2 Buchst. c) Nr. (6) der türkischen Zivilprozessordnung (tZPO)[30] unter die unterstreitigen Gerichtsangel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Regel, IV.

Rn 26 Regelmäßig sind Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig, IV 1. Dem stehen gleich Verträge über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus einem solchen Nachlass. Als anstößig erscheint hier schon die in solchen Verträgen liegende Spekulation auf den Tod des Dritten. Va aber soll verhindert werden, dass solche Verträge zu leichtsinniger Vermögensver...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / I. Überblick

Rz. 12 Wird dagegen einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt, so ist § 2307 BGB zu beachten, der das Konkurrenzverhältnis zwischen Pflichtteil und Vermächtnis regelt, wenn dieses angenommen oder ausgeschlagen wird. Anders als bei § 2306 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte das zugewandte Vermächtnis immer ausschlagen, um den ungekürzten Pflichtteil zu erhalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB R

Rahmenvertrag vor 145 ff 28 Rang Bestimmung des ~s 879 12 der Vormerkung 883 20 Rangänderung Einigung 880 2 Eintragung 880 3 Rechtsfolge 880 6 Zustimmung des Eigentümers 880 4 Zwischenrecht 880 8 Rangordnung 1583 1; 1991 12 Rangvorbehalt 881 1 Ausnutzung 881 6 Einigung 881 2 Eintragung 881 3 Erlöschen des vorbehaltenen Rechts 881 9 Veräußerung 881 5 Wirkung 881 7 Zwischenbelastung 881 8 Rasse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte.

Rn 26 Die Stellvertretung ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr grds überall zulässig. Eine Ausn hiervon gilt für sog höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Ein Vertretungsverbot kann sich aus einem Gesetz oder Rechtsgeschäft mit dem künftigen Vertragspartner (›gewillkürte Höchstpersönlichkeit‹; BGHZ 99, 90, 94) ergeben. Str ist, ob auch aus der Natur des Rechtsgeschäfts ein Stell...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Einfache Rückverweisung

Rz. 92 Beispiel Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er lebte die letzten zehn Jahre seines Lebens mit seinem Lebensgefährten in Kairo, wo beide zusammen einen Computergroßhandel aufgebaut hatten. Testamentarisch hatte er seinen Anteil am Unternehmen seinem Partner vermacht. Die in Hamburg lebenden Eltern des Erblassers machen gegen den Lebensgefährten Pflichtteils...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / I. Grundsatz

Rz. 42 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch in Höhe der "Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[92]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Autonomes IPR.

Rn 14 Das deutsche Kollisionsrecht umfasst zum einen das autonome IPR, das grds unabhängig davon erlassen wird, ob und wie andere Staaten ihr IPR regeln. Es besteht neben dem zweiten Kapitel des ersten Teils des EGBGB (Art 3–46c) aus richterrechtlichem Gewohnheitsrecht (etwa das Kollisionsrecht der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, s Vor Art 7–12 EGBGB Rn 6 ff, oder des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 38 EuErbVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Rn 1 Ein Mehrrechtsstaat, in dem die Gebietseinheiten über ihr eigenes Erbrecht verfügen, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Der Tod und sein Zeitpunkt haben zivilrechtlich vielfältige Konsequenzen, etwa im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit, das Familien- und das Erbrecht. Verbleiben Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, so behelfen sich die verschiedenen Rechtsordnungen mit sehr unterschiedlichen Vermutungen, die teilw kraft Gesetzes eingreifen, teilw aber auch behördliche Maßnahmen der in Art 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtteilsberechtigung.

Rn 2 Der entfernte Berechtigte müsste bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge abstrakt nach §§ 1924 ff als Erbe berufen sein (BGH NJW 12, 3097, 3098 [BGH 27.06.2012 - IV ZR 239/10]). Lebt ein näher Berechtigter, ist das nur möglich, wenn dieser die Erbschaft ausgeschlagen (§§ 1942 I, 1953 I) oder auf sein Erbrecht verzichtet (§ 2346 I [s BGH aaO]; zum Pflichtteilsverzicht s §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 vor, hat der überlebende Ehegatte sein aus § 1931 resultierendes gesetzliches Erbrecht ebenso verloren wie sein Recht auf den Voraus. Entspr gilt nach § 6 II Nr 2 HöfeO für die gesetzliche Hoferbfolge (Erman/Lieder § 1933 Rz 5). IÜ entfällt sein Pflichtteilsrecht, weil er infolge der fiktiven rechtskräftigen Scheidung nicht mehr vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rangfolge nach Liniensystem (Abs 2).

Rn 22 Sind mehrere Verwandte der gleichen Ordnung, dh mehrere Abkömmlinge des Erblassers, vorhanden, ist zu unterscheiden zwischen Abkömmlingen derselben Linie, wie Kinder, Enkel, Urenkel und Abkömmlingen verschiedener Linien, wie Geschwister, Neffen, Cousinen. Rn 23 Auf die Abkömmlinge derselben Linie wird das Linearsystem angewendet, wonach jeder beim Erbfall lebende und zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abgrenzungen.

Rn 5 IE ist die Besitzregelung des BGB abzugrenzen vom strafrechtliche Gewahrsambegriff und von den Einwirkungen des tatsächlichen Gewahrsams in der Zwangsvollstreckung (§§ 739, 808, 809, 886 ZPO). Besonderheiten gelten weiterhin im Erbrecht (zum Besitz des Erben vgl § 857, zum irreführenden Begriff des sog Erbschaftsbesitzes vgl § 2018). Abzutrennen von den vorliegenden Reg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Erbenhaftung.

Rn 19 Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geht mit dem Tod des Verpflichteten als Nachlassverbindlichkeit auf dessen Erben, ggf auch auf den Erbeserben, über. Der Unterhaltsanspruch hat Ersatzfunktion für das weggefallene Erbrecht. Die Unterhaltsschuld verwandelt sich in eine Nachlassverbindlichkeit auf Unterhalt, so dass nunmehr die Erben für den Unterhalt haften (zu E...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 5. Die verletzte Bestimmung muss sachlich einschlägig sein

Rz. 257 Gestattet das anwendbare Erbrecht eines südamerikanischen Staates dem deutschen Eigentümer des dort belegenen Grundstücks eine testamentarische Verfügung über lediglich ein Fünftel des Nachlasses, kann Art. 14 GG m.E. schon deshalb nicht verletzt sein, weil sich Art. 14 GG aufgrund des territorialen Geltungsbereichs der Eigentumsgarantie nicht auf ausländisches Vermö...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / a) Allgemeines

Rz. 41 Die Rechtswahl stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Aus Art. 22 Abs. 1 EuErbVO ergibt sich, dass eine Rechtswahl möglich ist und welche Rechtsordnungen zur Wahl stehen. Des Weiteren wird verlangt, dass die Rechtswahl ausdrücklich in Form einer Verfügung erfolgt oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergibt, Art. 22 Abs. 2 EuErbVO. Für alle weiter...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 236 Nach Ablösung Kroatiens aus der damaligen SFR Jugoslawien ist durch Gesetz vom 8.10.1991 das Jugoslawische Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) vom 15.7.1982[301] (siehe Rdn 422) in das kroatische Recht übernommen worden. Es galt also gem. Art. 30 IPRG das Heimatrecht des Erblassers als Erbst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ähnliche Verträge (Abs 1).

Rn 1 Unter ›ähnliche Verträge‹ (vgl auch § 1000 II ZPO und § 330 III InsO [Köln ZIP 00, 627]) fallen Rückkauf, Weiterverkauf, Tausch zweier Erbschaften, Schenkung (s II), Hingabe einer Erbschaft an Zahlungs statt (§ 364), die Verpflichtung, auf ein Nacherbenanwartschaftsrecht zu verzichten, der Vergleich zwischen Erbprätendenten, unabhängig vom gesetzlichen Erbrecht eine Erb...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Arten letztwilliger Verfügungen

Rz. 59 Die Errichtung von Testamenten mehrerer Personen in derselben Urkunde ist unwirksam, Art. 968 c.c.[58] Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente in Art. 968 c.c. wurde im französischen autonomen IPR als Formvorschrift qualifiziert, so dass eine testamentarische Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament auch bzgl. eines französischen Grundstücks wirksam war, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuales.

Rn 5 Die Prozessführungsbefugnis des Fiskus ist auch ggü den Personen zu verneinen, gegen die er ein rechtskräftiges, sein Erbrecht feststellendes Urt erstritten hat (Soergel/Naczinsky § 1966 Rz 1), weil das Nachlassgericht nicht daran gehindert ist, den Feststellungsbeschluss wegen ermittelter Verwandter zu unterlassen. Rn 6 Die vor Erlass des Feststellungsbeschlusses gegen ...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / b. Behandlung aus türkischer Sicht

Ein türkisches Gericht würde dagegen bei Anwendung von Art. 43 tIPRG aufgrund des Umstands, dass der letzte Wohnsitz des M nicht in der Türkei war, zur internationalen Zuständigkeit der türkischen Gerichte kommen, da sowohl der bewegliche Nachlass – die Bankguthaben in der Türkei – als auch der unbewegliche Nachlass – das Grundstück in Izmir – in der Türkei belegen sind. Das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Annahme als Kind.

Rn 7 Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die Stellung eines ehelichen Kindes und erbt neben diesen zu gleichen Teilen. Rn 8 Die durch ein Gericht oder eine Behörde im Ausland vollzogene Adoption richtet sich nach § 199 FamFG iVm dem AdWirkG (Einzelheiten Prütting/Helms/Krause § 199 FamFG Rz 2 ff). Rn 9 Wegen der häufig schwächeren Wirkung der Adoption in vielen ausl...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 370 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, gilt das schwedische Gesetz betreffend internationale Rechtsverhältnisse in Nachlasssachen vom 5.3.1937.[407] Gem. Kap. 1 § 1 des Gesetzes unterlag die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers.[408] Dies gilt ausdrücklich auch für Unterhaltsansprüche gesetzlicher Erben gegen den Nachlass. Damit folgte Schweden ...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Grundzüge des § 2309 BGB

Rz. 23 Die Pflichtteilsansprüche zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und den Abkömmlingen konkurrieren miteinander. Die Rangfolge der Pflichtteilsberechtigung zwischen mehreren Abkömmlingen untereinander und zwischen Abkömmlingen im Verhältnis zu den Eltern regelt § 2309 BGB – eine wenig verständliche Vorschrift,[31] die viele Rätsel aufgibt, zu der es jedoch eigenartiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mehrere Erbteile.

Rn 2 Die getrennte Annahme oder Ausschlagung der Erbteile ist nur möglich, wenn die Berufung auf verschiedenen Berufungsgründen beruht oder der Erblasser die getrennte Annahme/Ausschlagung gestattet hat. Rn 3 Berufungsgrund ist der konkrete, für die Rechtsstellung des als Allein- oder Miterben Berufenen maßgebliche Tatbestand, aus dem sich die Berufung zum Erben ergibt; dh be...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Kreis der wählbaren Rechtsordnungen

Rz. 31 Der Erblasser kann gem. Art. 22 EuErbVO ausschließlich das Recht eines Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Maßgeblich ist also, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Ohne Bedeutung ist es, ob das gewählte Recht das Recht eines Staates ist, in dem die EuErbVO gilt, oder ein Drittstaat.[24] Ohne Bedeutun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Ausland.

Rn 12 Erbvertragliche Beschränkungen der Testierfreiheit sind in vielen Rechtsordnungen nicht oder nur zT zugelassen. Das DDR-ZGB hatte das Institut des Erbvertrags abgeschafft, Erbverträge aber nicht verboten. Für vor dem 1.1.76 errichtete Erbverträge s § 8 II EGZGB (dazu FA-Erb/Deppenkemper Art 235 § 1 EGBGB Rz 31, 40, 42). Für Verfügungen vTw, die zwischen dem 1.1.76 und ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Eigenrechtserbschein

Rz. 335 Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Fassung des Erbscheins,[329] wenn deutsches Recht Erbstatut ist. Dabei ist unbeachtlich, ob die Geltung deutschen Rechts auf der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers oder auf einer Rückverweisung auf das deutsche Recht beruht. Rz. 336 Auch dann, wenn lediglich für einen Teil des inländischen Vermögens kraft eines inter...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Erb- oder Pflichtteilsverzicht?

Rz. 52 Der Nachteil des Erbverzichts ist, dass der Verzichtende bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils anderer Pflichtteilsberechtigter maßgeblichen Erbteils nach § 2310 S. 2 BGB nicht mitgezählt wird (siehe Rdn 5 f.). Daher führt der Erbverzicht zu einer i.d.R. nicht gewollten Erhöhung des Pflichtteils anderer Pflichtteilsberechtigten. Bei einem auf da...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 552 Das ungarische Erbrecht kannte bisher lediglich einseitige letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge waren grundsätzlich unzulässig. Das neue ZGB hat aber das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten wieder eingeführt. Eine Besonderheit des ungarischen Rechts ist der Unterhaltsvertrag, mit dem der Vertragspartner gegen Zahlung einer Le...mehr