Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2024, Erbschaftsteuerrecht

Die Anzeige des Erwerbs: Die Zusammenhänge zwischen Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer Die zentrale Norm für die Vermeidung der doppelten Besteuerung von Erwerbsvorgängen nach beiden Rechten, also Erbschaft- und Schenkungsteuer, sowie Grunderwerbsteuer, ist in § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz [1] zu erkennen. Dementsprechend sind von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenom...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2024, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um die Festsetzung und Rückforderung von Testamentsvollstreckervergütung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind die Erben des am … verstorbenen Herrn X (nachfolgend "Erblasser"). Die Klägerin zu 2) ist Erbin zu 1/2, die Kläger zu 1) und 3) sind jeweils Erben zu 1/4. Die Klägerin zu 2) war mit dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG entfällt die Befreiung von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen der Körperschaft nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Rechtsgrundlage für die Nachversteu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. Auswirkung des nachträglichen Entfalls der’Gemeinnützigkeit

Während der vorgenannte Streit für den Fall des ewigen Fortbestands der Gemeinnützigkeit nicht entschieden werden muss, ergeben sich drastische Unterschiede, wenn die Gemeinnützigkeit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung nachträglich entfällt. Beispiel: E verstirbt am 1.1.2010 und hinterlässt seinen Alleinerben A. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / c. Stellungnahme

Die Beweggründe der Finanzverwaltung sind rechtspolitisch nachvollziehbar, dogmatisch jedoch mehr als zweifelhaft. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind die gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Bewertung (erste Stufe) zu berücksichtigen und nicht als Last zu qualifizieren.[78] Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass §...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsbefugnis von Angeh... / 2.1.2 Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche, die nach § 2303 BGB Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnerschaften, Kindern, ggf. Enkelkindern und ggf. Eltern zustehen, bieten im Erbschaftsteuerrecht manche Gestaltungsmöglichkeit zur Reduzierung der Erbschaftsteuer; insbesondere dann, wenn der Todesfall bereits eingetreten ist und ungünstige Regelungen von Todes wegen nicht mehr geändert werden könn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsbefugnis von Angeh... / 2.2.2 Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge

Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge sind Gestaltungen, die noch zu Lebzeiten umgesetzt werden. Gründe dafür gibt es viele, etwa, um vorab schon einen Teil des eigenen Vermögens der nachfolgenden Generation zur Verfügung zu stellen, oder um das Vermögen dem Zugriff anderer Personen, etwa im Falle einer Insolvenz oder erhöhten Pflegeaufwands, zu entziehen. Sehr häufig sin...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsbefugnis von Angeh... / 2 Rechtsberatungsbefugnisse für Angehörige steuerberatender Berufe

Nach dem Steuerberatungsgesetz ist Steuerberaterinnen und Steuerberatern und anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die umfassende Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten erlaubt.[1] Sofern dabei eine Rechtsberatung notwendig wird, etwa wenn zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG vorliegen, räumt bereits das StBerG eine umfass...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Familienstiftungen: Eine ku... / 4. Erbersatzsteuer

Eine Besonderheit der Familienstiftung ist die Erbersatzsteuer, welche wiederkehrend und immer nach Ablauf von 30 Jahren einen Erbfall fingiert, bei dem das Vermögen fiktiv auf zwei Kinder übertagen wird (vgl. auch Meincke / Hannes / Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 1 Rz. 22, Regierer / Udwari in Preißer/Seltenreich/Königer, ErbStG/BewG, 4. Aufl. 2022, § 1 ErbStG Rz. 125). D...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Beteiligung von Angeste... / 1. Der Ausgangspunkt: Konkurrenz zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer

Kein Wahlrecht zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer: Im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgeregelungen im Mittelstand taucht oftmals die Frage auf, ob bei Beteiligung von Mitarbeitern des Unternehmens ein vergünstigter Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung zu Arbeitslohn führt oder der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist. Insbesondere wenn die Voraussetzungen der §§ 13a, 1...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Familienstiftungen: Eine ku... / 1. Besteuerung bei Errichtung

Die Vermögensausstattung unterliegt auf Ebene der Stiftung nicht der Ertragsbesteuerung, da die Stifter keine Anteile, also Gesellschafterrechte oder ähnliche Rechte erhalten und die Übertragung in die Vermögenssphäre fällt. Die Ausstattung erfolgt ohne Gegenleistung, so dass der Vorgang insoweit der Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegt (vgl. v. Löwe, Familienstiftung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Inkrafttreten (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG wurde durch das WachstBeschlG[1] geändert und bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das WachstBeschlG geänderten Fassung des ErbStG. Diese Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht; dieser für die Steuerentstehung maßgebende Zeitpunkt ergibt sich aus § 9 ErbStG. Praktische Bedeutung hat die Änder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Wesen und Ausgestaltung der Erbschaftsteuer

Rz. 4 Die nach dem ErbStG erhobene Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst den außerordentlichen Vermögenszugang beim Erwerber. Gegenstand der Besteuerung ist zunächst der unentgeltliche Übergang von Vermögen von Todes wegen. Die Schenkungsteuer – sie ist der Erbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich gleichgestellt – besteuert den Vermögensanfall unter Lebenden. Da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbschaftsteuer und EU-Recht

Rz. 60 Das Recht der Europäischen Union gilt vorrangig vor der nationalen Rechtsordnung und ist damit auch allgemein dem Steuerrecht übergeordnet, unabhängig davon, ob es sich um die Regelung einer direkten oder indirekten Steuer handelt. Aus dem primären EU-Recht und den darin geregelten Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Personenverkehrsfreiheit [Arbeitnehmerfreizügig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Verhältnis zur Einkommensteuer

Rz. 31 Einmalige Vermögensanfälle infolge eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung unter Lebenden unterfallen keiner Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Nrn. 1–7 EStG. Damit sind Überschneidungen zwischen der Einkommensteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Regelfall ausgeschlossen; ein und dieselbe Handlung kann nicht zugleich Einkommensteuer und Erbschaft- oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Grundrechtliche Bindungen

Rz. 8 Spezifische verfassungsrechtliche Grenzen der Erbschaftsteuer ergeben sich zunächst aus der Erbrechtsgarantie [1], die insbesondere in Gestalt der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrechts die Eigentumsgarantie[2] ergänzt.[3] Zwar verstößt die Erbschaftsteuer als solche nicht gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts.[4] Schon in seinen Beschlüssen vom 22...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7 Alternativmodell flat-tax?

Rz. 22 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht seit jeher im Blickpunkt ganz unterschiedlicher (steuer-)politischer Zielvorstellungen.[1] Die Skala reicht hier von der gänzlichen Infragestellung der Erbschaftsteuer[2] bis hin zu Vorschlägen, die Erbschaftsteuer offensiv als Instrument zur Auflösung der Vermögenskonzentration zu nutzen.[3] Die (steuer-)politische Diskussion ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Leistungsfähigkeitsprinzip

Rz. 7 Ihre Rechtfertigung findet die Erbschaft- und Schenkungsteuer letztlich im Leistungsfähigkeitsprinzip[1], dem allerdings für die konkrete Ausgestaltung der Erbschaftsteuer – abgesehen von den nachfolgenden verfassungsrechtlichen Maßgaben – nur vage Leitlinien zu entnehmen sind. Eine den Steuerzugriff begrenzende Wirkung kann das Leistungsfähigkeitsprinzip allerdings vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Verhältnis zur Grunderwerbsteuer

Rz. 35 Beim Erwerb von Grundstücken durch Erwerb von Todes wegen oder durch Zuwendung unter Lebenden besteht aufgrund § 3 Nr. 2 GrEStG ein gesetzessystematischer Vorrang der Erbschaftsteuer vor der Grunderwerbsteuer.[1] Rz. 36 Bei einer gemischten Grundstücksschenkung kann es zur Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe des Werts kommen, zu dem der Beschenkte zur Gegenleis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Freiheit des Kapitalverkehrs und Drittstaaten

Rz. 84 Die Freiheit des Kapitalverkehrs gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 63 Abs. 2 AEUV auch für den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Drittstaaten).[1] Daher sind die Grundsätze der Rspr. des EuGH zur Freiheit des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten grundsätzlich auch auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.1 Grundaussagen des BVerfG-Urteils

Rz. 12a Das BVerfG-Urteil beurteilt die Verschonung beim Übergang von Betriebsvermögen mit einem verfassungsrechtlich eher großzügigen Maßstab. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch eine Steuerverschonung von 85 % oder gar 100 % vorsehen. Im Grundsatz verfassungskonform ist eine Verschonung ohne Bedürfnisprüfung, soweit es sich um Erwerbe kleiner und mittlerer Unternehmen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Rechtsgrundlagen: Die Änderungen des ErbStRG im Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG [1] das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Freiheit des Kapitalverkehrs

6.3.1 Erbschaft und Schenkung als Kapitalverkehr Rz. 81 Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.[1] Der AEUV enthält keine Definition des Begriffs "Kapitalverkehr". Nach st. Rspr. des EuGH gilt die Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zu Art. 1 der Richtlinie 88/361 für die Definition des Begriffs des Kapitalverkeh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2 Die Bedeutung von Art. 63 AEUV

Rz. 83 Art. 63 AEUV berührt nach seinem Wortlaut nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, insbesondere die Stpfl. mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich zu behandeln (Art. 65 Abs. 1 Buchst. a). Die Vorschrift ist als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen. Sie ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Verwaltungsanweisungen

Rz. 3 Große praktische Bedeutung kommt den ErbStR 2019[1] sowie den amtlichen Hinweisen (ErbStH) 2019 vom 16.12.2019[2] zu. Die ErbStR 2019 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21. August entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des ErbStG betreffen, die vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Neue Verfahren vor dem BVerfG

Rz. 15 Vor dem BVerfG sind einige neue Verfahren anhängig. Es kann sich empfehlen, diese Verfahren durch Einspruch bis zur Erledigung dieser Verfahren offenzuhalten. Im Verfahren des BFH[1] wenden sich die Kläger gegen die Steuerverschonungsregelungen in § 13b ErbStG begünstigtem Betriebsvermögen und nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen (der Streitfall betraf das am 30.6.20...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Direkte Steuern und Grundfreiheiten

Rz. 61 Während indirekte Steuern nach Maßgabe der Art. 90–93 AEUV zu harmonisieren sind[1], sieht der AEUV einen vergleichbaren Auftrag für direkte Steuern, zu denen auch die Erbschaftsteuer zählt, nicht vor. Nach dem Subsidiaritätsprinzip bleibt die Regelung der direkten Steuern vielmehr grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten.[2] Der Bereich der direkten Steuern als solche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Dreistufige Prüfung der Grundfreiheiten

Rz. 62 Die Überprüfung einer steuerrechtlichen Norm am Maßstab der Grundfreiheiten erfolgt in 3 Schritten[1]: Ist eine Grundfreiheit betroffen? Ist die Grundfreiheit durch Diskriminierung beeinträchtigt? Ist die Beeinträchtigung gerechtfertigt?[2] 6.2.1 Schutzbereich Rz. 62a Ob eine Grundfreiheit betroffen ist, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der jeweiligen Grundfreiheit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Niederlassungsfreiheit

Rz. 86 Gem. Art. 49 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Art. 49 ff. AEUV verboten. Nach Art. 49 Abs. 2 AEUV gilt dies vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr. Dies wirft schwierige Abgrenzungsfragen auf[1], zumal der EuGH einen Vorrang der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.1 Schutzbereich

Rz. 62a Ob eine Grundfreiheit betroffen ist, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der jeweiligen Grundfreiheit.[1] So ist etwa die Kapitalverkehrsfreiheit betroffen bei Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen mit grenzüberschreitenden Elementen, es sei denn, die betreffenden Transaktionen weisen mit keinem wesentlichen Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hina...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 BVerfG-Urteil vom 17.12.2014: Verfassungswidrigkeit des ErbStRG

Rz. 12 Mit Urteil vom 17.12.2014[1] hat das BVerfG, nachdem es zuvor 3 unmittelbar gegen das ErbStRG gerichtete Verfassungsbeschwerden mangels Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen hatte[2], auf den Vorlagebeschluss des BFH[3] die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG in ihrer ab 2009 geltenden Fassung sowie die Tarifvorschrift...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2 Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 30.6.2016

Rz. 13 Das BVerfG hatte wiederum – wie schon zuvor in seinen Entscheidungen der Jahre 1995 und 2006 – die Weitergeltung des ErbStG angeordnet und den Gesetzgeber dieses Mal zur Neuregelung bis zum 30.6.2016 verpflichtet (zur Möglichkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung vgl. Rz. 16). Damit fehlt es für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer seit mehr als 3 Jahr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.3 Rechtfertigung

Rz. 68 Liegt eine nachteilige Ungleichbehandlung vor, ist schließlich zu fragen, ob die Beeinträchtigung der Grundfreiheit gerechtfertigt ist. Rz. 69 Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht ("Kohärenz").[1] Der Ausgleich des steuerlichen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.6 Verschonungsübermaß bei Zuwendung von Familienheimen?

Rz. 20 Nach der vom BVerfG erzwungenen Korrektur der §§ 13a und 13b ErbStG gerät nunmehr verstärkt die mögliche Verfassungswidrigkeit der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a–c ErbStG für die Zuwendung eines Familienheims in den Fokus. Der BFH[1] hat in zahlreichen Entscheidungen und in breitem Konsens mit dem Schrifttum[2] die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen in ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Weitergeltung des bisherigen Rechts über den 30.6.2016 hinaus?

Rz. 14 Die vom BVerfG in seinem Urteil vom 17.12.2014 erwartete Neuregelung ist nicht bis zum 30.6.2016, sondern erst durch das am 9.11.2016 veröffentlichte Gesetz [1] erfolgt. Nachdem die Bundesregierung zunächst einen Gesetzentwurf zur Anpassung des ErbStG an die Rspr. des BVerfG vorgelegt hatte,[2] kam es nach Einwänden der Bayerischen Staatsregierung auf der Grundlage ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.2 Eingriff

Rz. 63 Die Feststellung einer Beeinträchtigung setzt zunächst voraus, dass sich ein Gebietsfremder und ein Gebietsansässiger in einer objektiv vergleichbaren wirtschaftlichen Situation befinden.[1] Wann eine objektiv vergleichbare Situation vorliegt, lässt sich der Rspr. des EuGH nicht allgemein, sondern nur einzelfallbezogen entnehmen. Rz. 64 Nach der grundlegenden Entscheid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Erbschaft und Schenkung als Kapitalverkehr

Rz. 81 Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.[1] Der AEUV enthält keine Definition des Begriffs "Kapitalverkehr". Nach st. Rspr. des EuGH gilt die Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zu Art. 1 der Richtlinie 88/361 für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs fort, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.5 Beihilfenrecht

Rz. 121 In jüngster Zeit ist auch die Vereinbarkeit des ErbStG mit dem Beihilfenrecht der Art. 107 ff. AEUV in den Blick geraten.[1] Wären die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG als staatliche Beihilfe einzuordnen, hätte das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV erst nach Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommis...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzpolitik im Steuerrecht / 1.1 Die Steuerbelastung

Die Steuerbelastung resultiert vor allem aus den gewinnabhängigen Steuern: Einkommensteuer (ESt) oder Körperschaftsteuer (KSt) zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ), ggf. Kirchensteuer (KiSt), und Gewerbesteuer (GewSt). Auswirkungen ergeben sich auf die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, sodass bei betagten Betriebsinhabern oder bevorstehenden Schenkunge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.7.4 Erbschaftsteuer

Tz. 60a Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Auch ErbSt-Bescheide können nicht nach § 32a Abs 2 KStG geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, dass verdeckte Einlagen gleichzeitig auch einen Tatbestand des ErbStG (vor allem freigebige Zuwendungen iSv § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG oder iSv § 7 Abs 8 ErbStG) erfüllen können. Verdeckte Einlagen können allerdings sowieso nur dann eine freigebi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2 Allgemeine Grundsätze für die "laufende" Besteuerung der Anteile (Betriebsvermögenszugehörigkeit, Ausschüttungen, Erbschaftsteuer)

Tz. 4 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Die Anordnung, dass gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG der Gewinn aus einer Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile als VG nach § 16 EStG zu behandeln ist, stellt eine auf den Veräußerungsfall beschr ges Fiktion dar. Geht es nicht um die Substanz der Anteile und die Sicherstellung der Erfassung deren stiller Reserven, besitzen die einbringungsgeb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2024, Steuerliche Fal... / I. Einführung

Dieser Aufsatz ergeht in Anlehnung an den Vortrag des Autors anlässlich der Herbst-Tagung der Arge Familienrecht im Herbst 2023 in Fulda. Die Ehe bietet steuerlich eine Menge Vorteile. Neben dem Splittingtarif bei der Einkommensteuer im Rahmen der Zusammenveranlagung, den Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer und dem dort vergleichsweise günstigen Steuersatz der Steuerklasse I...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14 / 3. Entstehungsgeschichte der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung

a) Ziele des Gesetzgebers Rz. 32 [Autor/Stand] Leitsätze vom 17.12.1970. Die Bundesregierung hat das Gesetzgebungsverfahren zum Außensteuerreformgesetz mit sog. Leitsätzen v. 17.12.1970 eingeleitet.[2] Aus der entsprechenden Begründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Einschaltung sog. Basisgesellschaften als ein Zentralproblem der Steuerflucht ansah. Als Basisgesellscha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 27. §§ 35a, 35b EStG

Rn. 55 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Steuerermäßigungen wie § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder § 35b EStG (bei Belastung mit Erbschaftsteuer) knüpfen an die tarifliche ESt an (§ 2 Abs 6 S 1 EStG; R 2 Abs 2 EStR 2012). Die ESt nach § 32d Abs 1 EStG kann durch sie daher nicht gemindert werden (AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 132; zu § 35a EStG BFH vom 28.04.2020, V...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Festsetzungsverfahren

Tz. 1 Stand: EL 137 – ET: 06/2024 Von der Ermächtigung in § 156 Abs. 1 AO hat der Bundesminister der Finanzen Gebrauch gemacht und eine Kleinbetragsverordnung erlassen. S. Kleinbetragsverordnung (KBV) vom 19.12.2000, BGBl I 2000, 1790. Im Bereich der Festsetzung sollen Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, soweit sie einen Betrag von 10 EUR nicht ü...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 16. Sonstige Steuern (§ 275 Abs. 2 Nr. 16)

Rn. 98 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Unter Posten Nr. 16 fallen alle Steueraufwendungen ("Sonstige Steuern"), die nicht bereits dem Posten Nr. 14 zuzuordnen sind. Als "Sonstige Steuern" sind also neben Verkehr- (z. B. Kfz-, Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungsteuer, Zölle) und Verbrauchsteuern (z. B. Bier-, Branntwein-, Getränke-, Kaffee-, Mineralöl-, Schaumwein-, Tabakst...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wegzugsbesteuerung und dere... / IV. Fazit

Die Konsequenzen eines steuerlichen Wegzuges sind mannigfaltig: Neben der sorgfältigen Planung des Wegzuges an sich – unter potentieller Inkaufnahme von Wegzugs- und Entstrickungssteuern – sowie der konkreten steuerlichen Planung im Zuzugsstaat, sind auch nacheilende Steuerpflichten im Zeitraum nach dem Wegzug im Inland zu beachten. Diese Post-Exit-Szenarien setzen sich einerseit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wegzugsbesteuerung und dere... / b) Beschränkte Steuerpflicht

Daneben sind im Zeitraum nach Wegzug beschränkte Erbschaftsteuern relevant, wenn Inlandsvermögen gegeben ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Inlandsvermögen nach § 121 BewG: Der Begriff des Inlandsvermögens richtet sich nach § 121 BewG und umfasst u.a. das inländische Grundvermögen[49], das inländische Betriebsvermögen[50] und Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Letztwillige Verfügung

Rz. 1 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Macht ein > Arbeitgeber einem seiner > Arbeitnehmer durch letztwillige Verfügung (zB durch ein testamentarisches Vermächtnis) eine Zuwendung, so ist diese Zuwendung nicht ohne Weiteres durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit > Arbeitslohn . Es handelt sich um eine idR auf persönlicher Verbundenheit beruhende Erbschaft, wenn allein die ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Steuern und Nebenleistungen... / 3 Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Steuerarten

Steuern lassen sich nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben in Ansatz bringen: Sie müssen rein betrieblich veranlasst, dürfen also keine Personensteuern sein bzw. ihre gewinn- und damit steuermindernde Berücksichtigung ist gesetzlich entweder ausdrücklich zugelassen oder der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen. Gesetzlich ist klargestellt, dass "persö...mehr