Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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ZErb 10/2009, Das Erbrecht ... / 3. Rechtsprechung

Trotz der vorgängig geschilderten klaren Rechtslage kam es sowohl in Westfalen[49] als auch in Niedersachsen[50] zu Erbstreitigkeiten, die sich über mehrere Instanzen hinzogen. Im Wesentlichen ging es um die Höhe der Erbquote der hinterbliebenen Ehegatten bei Beteiligung von Halbgeschwistern der Erblasser, die jeweils nicht testiert hatten. Die hinterbliebenen Ehefrauen lebt...mehr

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ZErb 09/2009, Unwirksamkeit... / Sachverhalt

Die Erblasserin ist am 17.6.2007 im Alter von 72 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 2005 vorverstorben, ihre Tochter bereits 1981. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester des Ehemannes der Erblasserin, die Beteiligte zu 2 die Schwester der Erblasserin. Zwei weitere Schwestern der Erblasserin (A. und M.) sind 1991 bzw. Anfang 2007 vorverstorben. Der Beteiligte zu 3 ist der Ehem...mehr

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Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums

Leitsatz Die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht deshalb angefochten werden, weil das hiermit erstrebte Ziel wegen der Unwirksamkeit der Erklärung eines Miterben nicht erreicht wird. Sachverhalt Der Erblasser verstarb ohne letztwillige Verfügung. Er war mit der Beteiligten zu 1) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Geschwister des Erblas...mehr

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ZErb 08/2009, Feststellungs... / Aus den Gründen

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht auf den Hilfsantrag des Klägers die Feststellung getroffen, er sei Alleinerbe geworden. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht war der Hilfsantrag in erster Instanz nicht etwa deshalb unzulässig, weil er auf einem widersprüchlichen Sachvortrag des Klägers beruhte. Die Beklagten verkenne...mehr

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ZErb 08/2009, Feststellungs... / Sachverhalt

Die Parteien sind Geschwister und die Nachkommen der am 5. Januar 2001 verstorbenen N. Der Kläger beantragte bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main bereits im Jahre 2001 einen Erbschein, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweisen sollte. In dem Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde insbesondere über die Frage der Wirksamkeit des von der E...mehr

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ZErb 08/2009, Errichtung ei... / Sachverhalt

Die 1913 geborene Erblasserin ist eines von insgesamt 13 Geschwistern, von denen zwei bereits in frühem Alter verstorben sind. (...) 1994 verstarb die jüngste Schwester der Mutter der Erblasserin, Tante H. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1. trafen sich bei der Beerdigung am 10.8.1994 in P. (...) Am 16.9.1994 schrieb die Erblasserin dem Beteiligten zu 1. einen Brief mit ...mehr

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ZErb 08/2009, Zur Auslegung... / Sachverhalt

Der (...) Erblasser verstarb (...) im Alter von 78 Jahren. Der Erblasser war in einziger Ehe mit (...) verheiratet. Die Ehe wurde im Jahr 1969 geschieden. Aus der Ehe ist der Beteiligte zu 1) als einziges Kind hervorgegangen. Es liegt ein privatschriftliches Testament folgenden Inhalts vor: Zitat Testament München den 29.7.94 Ich, geboren am 10. und 6.1928 in Ingolstadt A./D. Me...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 58 Vererbung / 2.1 Vererbbare Ansprüche (Satz 1)

Rz. 3 Nur auf Geldleistungen gerichtete Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 11) sind vererblich. Dies ergibt sich im Rückschluss aus § 59 Satz 1, der ausnahmslos Ansprüche auf Sach- oder Dienstleistungen mit dem Tod des Berechtigten erlöschen lässt. Ob es sich um laufende oder um einmalige Geldleistungen handelt, ist dabei gleichgültig. Es muss sich jedoch um eigene sozialrech...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / 1. Allgemeiner und gegenständlich beschränktem Erbschein nach künftiger Rechtslage

Die Abkehr von der Gleichlauftheorie wird für das Erbscheinsverfahren durch die Novellierung der Vorschrift des § 2369 I BGB flankiert. Neugefasst lautet die Vorschrift: "Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden." Zweck des bisherigen ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / II. Derzeitige Rechtslage

Das BGB unterscheidet hinsichtlich der territorialen Reichweite der durch einen Erbschein erzeugten Rechtswirkungen zwei Arten von Erbfolgezeugnissen: den allgemeinen (§ 2353 BGB) und den gegenständlich beschränkten Erbschein (§ 2369 BGB). Letzterer bezeugt die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser nur für die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände. Der allgemeine Erbschei...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / Auf einen Blick

Künftig kann in Fällen, in denen sich die Erbfolge nach deutschem Erbrecht, wie auch dann, wenn ausländisches Recht maßgeblich ist, sowohl "ein" Erbschein nach § 2353 BGB wie auch ein gegenständlich beschränkter Erbschein (§ 2369 BGB) erteilt werden. Vorzugswürdig erscheint, die §§ 2353, 2369 BGB dahingehend auszulegen, dass für jeden Spaltnachlass ein eigenständiger Erbsch...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / 3.2 2.

Begriff der Erbschaft in den §§ 2353, 2369 BGB Aus den §§ 2353, 2369 BGB ergibt sich, dass ein Erbschein für eine "Erbschaft" zu erteilen ist. Von großer praktischer Bedeutung und dogmatischem Interesse ist dabei, wie dieser Begriff in den verfahrensrechtlichen Normen der §§ 2353, 2369 BGB auszulegen ist. In Betracht kommt dabei eine Interpretation im Sinne der materiellrecht...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / aa) § 2 Abs. 2 FamFG (perpetuatio fori)

Der Grundsatz der perpetuatio fori ist bisher in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht kodifiziert, aber für die örtliche Zuständigkeit allgemein anerkannt.[41] Die Frage der perpetuatio fori ist für das Erbscheinsverfahren nur im Rahmen der Belegenheitszuständigkeit des § 343 III FamFG von Relevanz. § 343 I und II FamFG knüpfen dagegen die Zuständigkeit an ein bestimmtes ge...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / d) Teleologische Reduktion zu weiteren Anknüpfungen

Aufenthalt in einem bestimmten Gerichtsbezirk begründet nach künftiger Rechtslage nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern über § 105 FamFG auch die internationale Zuständigkeit. Aus der Belegenheit von Nachlassgegenständen im Inland folgt zwar auch schon nach heutigem Rechtszustand die internationale Zuständigkeit, jedoch nur zur Erteilung eines territorial auf das Inl...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / I. Einführung

Der ungeschriebenen Gleichlauftheorie wird eine Absage erteilt. So die Begründung zum Regierungsentwurf des FGG-RG.[3] Die Gleichlauftheorie beherrschte die nachlassgerichtliche Praxis der letzten hundert Jahre.[4] Nach dem Konzept des Gleichlaufs sollen die deutschen Nachlassgerichte nur dann und grundsätzlich nur soweit international zuständig sein, wie deutsches Erbrecht ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / 3. Anwendung des § 105 FamFG

a) Begriff der Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Nachlasssachen Bei der Anwendung der Zuständigkeitsregel des § 105 FamFG ist auch im Rahmen des Erbscheinsverfahrens zu beachten, dass es notwendig sein kann, den Begriff der "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" in § 1 FamFG, auf den in § 105 FamFG Bezug genommen wird (Verfahren nach diesem Ge...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / Einführung

Am 1.9.2009 wird das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) in Kraft treten. Artikel 1 des FGG-RG enthält das sogenannte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Von besonderer Bedeutung für das Nachlassrecht sind dabei die ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / III. Rechtslage ab dem 1.9.2009

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte richtet sich ab dem 1.9.2009 nach § 105 FamFG. Dieser bestimmt: "In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist." Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich künftig aus den §§ 343 f FamFG. Diese Regelungen entsprechen weitestgehend den ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / a) Begriff der Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Nachlasssachen

Bei der Anwendung der Zuständigkeitsregel des § 105 FamFG ist auch im Rahmen des Erbscheinsverfahrens zu beachten, dass es notwendig sein kann, den Begriff der "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" in § 1 FamFG, auf den in § 105 FamFG Bezug genommen wird (Verfahren nach diesem Gesetz), anhand materieller Kriterien auszulegen. Die Aussage der Begründung zum Regie...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / b) Reichweite der Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an die örtliche

Nach dem Wortlaut des § 105 FamFG sind die deutschen Gerichte dann international zuständig, "wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist". Damit scheint das Gesetz bei wörtlicher Interpretation ein Zweifaches anzuordnen. Zunächst könnte man meinen, dass die örtliche Zuständigkeit vor der internationalen zu prüfen ist. Denn die internationale Zuständigkeit soll sich ja d...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / bb) Prüfungsreihenfolge von internationaler und örtlicher Zuständigkeit

Über die Prüfungsreihenfolge von internationaler und örtlicher Zuständigkeit besteht zwar Uneinigkeit, die Frage wird aber heute in der Regel nicht mehr diskutiert. Die eine Seite bringt für die vom Wortlaut des § 105 FamFG prima facie angeordnete Prüfungsreihenfolge an, dass über die Prüfung der Frage, ob deutsche Gerichte zur Befassung mit einer Angelegenheit berufen sind,...mehr

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ZErb 07/2009, Zur Auslegung... / Sachverhalt

Die Beteiligte Ziff. 1 ist die Witwe des am 21.11.2004 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblassers E. G. Die Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 sind dessen Enkelinnen, nämlich die Töchter seines aus einer früheren Ehe stammenden Sohnes. E.G. und die Beteiligte Ziff. 1 haben im Laufe der Jahre eine Reihe notariell beurkundeter Erbverträge abgeschlossen. In dem jüngsten Erbver...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / c) Auslegungsmaßstab der in § 343 FamFG verwendeten Anknüpfungsmomente

Die in § 343 FamFG verwendeten Anknüpfungsmomente sind, korrespondierend zur angedachten Auslegung der §§ 2353, 2369 BGB, im Sinne der materiellen lex fori, d. h. im Sinne des BGB, auszulegen. Beispielsweise sind für die Bestimmung des Wohnsitzes daher die §§ 7 ff BGB maßgebend.[60] Der Begriff des Erbfalls ist gemäß der Definition des § 1922 Abs. 1 BGB als "der Tod einer Pe...mehr

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ZErb 07/2009, Zur Auslegung... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet, soweit die Beteiligte Ziff. 1 die Erteilung des in Ziff. 2 des Vorbescheids angekündigten Erbscheins begehrt. Das LG hat den Erbvertrag dahin ausgelegt, dass die Bedingung, unter der die Beteiligte Ziff. 1 auch von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreit war, nicht eingetreten ist. Die Auslegung eines Erbvertrags i...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / e) Abänderbarkeit der Ernennungsentscheidung

Eine Bindungswirkung, die das Ersuchen des Erblassers beinhaltet, führt auch nicht zu einer unsachgemäßen Beschränkung der Änderungsmöglichkeiten im Erbscheinserteilungsverfahren. Denkbar ist stets, dass sich nachträglich die Beurteilung durch das Nachlassgericht ändert, etwa weil neue Dokumente aufgefunden werden, die einen von der bisherigen Einschätzung abweichenden Erbla...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / 2. Überschneidungen bei der Frage der Testamentsvollstreckung

Trotz grundsätzlicher Trennung der beiden Verfahren können sich diese hinsichtlich des Prüfungsumfangs des Nachlassgerichts überschneiden, und zwar dann, wenn die Frage strittig ist, ob vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet ist. In solchen Fällen ist im Erbscheinserteilungsverfahren die Frage zu erörtern, ob den Erben ein ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / IV. Die Bedeutung der Prozessökonomie

Von den Gerichten, die sich mit dem Verhältnis des Verfahrens nach § 2200 BGB zum Erbscheinserteilungs- bzw. -einziehungsverfahren zu befassen hatten, wird als Untermauerung des eigenen Ergebnisses gerne das Argument der Prozessökonomie vorgebracht. Dies gilt aber unabhängig davon, in welchem Umfang Bindungswirkung der gerichtlichen Ernennungsentscheidung angenommen wird und...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / d) Grundbuchrechtliche Besonderheiten gem. § 35 Abs. 2 GBO

Als Argument gegen eine Erstreckung der Bindungswirkung auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird des Weiteren die Regelung § 35 Abs. 2 2. HS, Abs. 1 S. 2 GBO angeführt.[23] Die Regelung bestimmt für den Fall, dass ein Testamentsvollstrecker über ein Grundstück verfügen will, die Anforderungen an seine Legitimation. Der Testamentsvollstrecker muss grundsätzlich das T...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / V. Unzulässige Verfahrensverzögerung durch Abwarten der Ernennungsentscheidung

Aus Anlass der Entscheidung des OLG München ist noch auf die Frage einzugehen, ob ein mit dem Erbscheinsverfahren betrautes Gericht, das mit der Fortführung des Verfahrens wartet, bis im Ernennungsverfahren eine formell rechtskräftige Entscheidung gefällt ist, das Verfahren in unzulässiger Weise verzögert. Im Fall, der dem OLG München vorlag, wurde von den Beteiligten zunächs...mehr

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ZErb 07/2009, Zur Auslegung... / Leitsatz

1. Zur Auslegung eines Erbvertrags, wonach der darin eingesetzte Vorerbe von gesetzlichen Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit sein soll, wenn ein Abkömmling des letztwillig Verfügenden "trotz der im heutigen Erbvertrag angeordneten Pflichtteilsentziehung den Pflichtteil verlangt und durch ein Gericht zugesprochen erhält". 2. Gegen die Einziehung eines dem Vorerben e...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / a) Rechtsschutzziele

Das Verfahren zur gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers und das Erbscheinsverfahren sind im Ausgangspunkt voneinander unabhängig. Zuständig ist mit dem Nachlassgericht zwar dasselbe Gericht, vgl. §§ 2200, 2353 BGB. Die beiden Verfahren werden jedoch bei Gericht unter zwei verschiedenen Aktenzeichen geführt, die Entscheidungen des Nachlassgerichts fallen getre...mehr

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ZErb 06/2009, Verschärfte H... / III. Analoge Anwendung des § 2023 BGB

Es fragt sich, ob § 2023 BGB analog für die Fälle heranzuziehen ist, in denen der Erbschaftsbesitzer Beteiligter am Erbscheinerteilungsverfahren ist. Die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke würde vorliegen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nach Sinn und Zweck der betreffenden Norm zwar von ihr erfasst sein sollte, aufgrund ihres engen Wortlautes aber trotz t...mehr

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ZErb 06/2009, Zur Erbfähigk... / Sachverhalt

1. Der Erblasser ist am 21.12.2006 unverheiratet und kinderlos im Alter von 70 Jahren in der Schweiz verstorben, wo er seit 1954 nahezu ununterbrochen auch gelebt hatte. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind seine gesetzlichen Erben. Die Beteiligte zu 11 ist die für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers zuständige Stiftungs...mehr

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ZErb 06/2009, Verschärfte H... / II. Unmittelbare Anwendung des § 2023 BGB

Der Wortlaut des § 2023 Abs. 1 BGB lässt zunächst offen, welcher Anspruch für die verschärfte Haftung des Erbschaftsbesitzers rechtshängig sein muss. Aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift im 3. Titel, 2. Abschnitt des 5. Buches des BGB sowie aus dem Wortlaut ("zur Erbschaft gehörende Sachen") ergibt sich aber, dass nur der Erbschaftsanspruch iSd § 2018 BGB gemein...mehr

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ZErb 06/2009, Einseitige te... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist gem. den §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig. Rechtsmittelführer und beschwerdeberechtigt ist der Beteiligte, dessen Beschwerde vom LG zurückgewiesen wurde. Die inzwischen ergangene weitere Verfügung des Grundbuchamts vom 21.2.2008, mit der es dem Beteiligten eine neue Frist zur Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses gesetzt hat, steht der Rechtsbe...mehr

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ZErb 06/2009, Zur Rücktritt... / Sachverhalt

Die kinderlose verwitwete Erblasserin ist am 5.4.2007 im Alter von 96 Jahren verstorben. Ihr gleichaltriger Ehemann, mit dem sie seit 1960 verheiratet gewesen war, ist 1985 im Alter von 74 Jahren vorverstorben. Die Beteiligte zu 1, eine Nichte des Ehemanns, wurde von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 30.6.2006 als Alleinerbin eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 (gebo...mehr

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ZErb 06/2009, Verschärfte H... / IV. Fazit

Der am Erbscheinerteilungsverfahren beteiligte Erbschaftsbesitzer haftet nicht allein wegen seiner Verfahrensbeteiligung verschärft nach § 2023 BGB. Einer unmittelbaren Anwendung dieser Norm stehen die unterschiedlichen Verfahrensgegenstände, nämlich im Verfahren nach den §§ 2353 ff BGB das materielle Erbrecht und im Verfahren nach den §§ 2018 ff BGB der Erbschaftsanspruch e...mehr

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ZErb 06/2009, Zur Erbfähigk... / Aus den Gründen

Die zulässigen weiteren Beschwerden sind unbegründet. (...) Die Entscheidung des Landgerichts hält der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO). Das Landgericht durfte in der Sache über die Beschwerden entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Klärung der Erbrechtslage im Beschlusswege noch vor Stellung entsprechender Erbscheinsantr...mehr

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ZErb 07/2009, 10 Jahre DSE

Tagungsbericht vom 24. April 2009, Würzburg Mit einem Seminar und anschließendem Festakt beging die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) am 24. April 2009 in Würzburg ihr zehnjähriges Bestehen. Die Veranstaltung stand mit einem breit gefächerten Themenspektrum im Zeichen der vielen Möglichkeiten erbrechtlicher Schiedsgerichtsbarkeit. Der Vorsitzend...mehr

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ZErb 05/2009, Anfechtung de... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). In verfahrensrechtl...mehr

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ZErb 05/2009, Anfechtung de... / Sachverhalt

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der gemeinsame Sohn. Der Erblasser verstarb am 13.3. oder 14.3.2005 in F, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 27.5.2005 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der s...mehr

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ZErb 05/2009, Leistung an E... / Aus den Gründen

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das LG über die Kosten hinsichtlich des Teilanerkenntnisses – zutreffend – im Schlussurteil vom 20.11.2007 entschieden hat (vgl. OLG Celle, ZinsO 2003, 1048 f). 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Beklagten Erfolg. Zu Recht beanstandet der Bekla...mehr

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ZErb 05/2009, Zur Anwendung... / Sachverhalt

1. Die am 6.8.2006 im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet, ihr Ehemann ist im Januar 1999 vorverstorben. Die Erblasserin hatte drei Kinder: F. E. (Mutter der Beteiligten zu 1 und 2) sowie die Beteiligten zu 3 und 4. Ihr Nachlass besteht im Wesentlichen aus Geld- und Immobilienvermögen. 2. Die Erblasserin hinterließ vier Verfügun...mehr

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Gemeinschaftliches Testament: Beeinträchtigende Schenkung bei Berechtigung des Überlebenden zu lebzeitigen Verfügungen durch eine Vorbehaltsklausel

Leitsatz Da der Schutz des Vertragserben nach § 2287 BGB nicht weiter reicht als die vertragliche Bindung, die der Erblasser mit dem Erbvertrag eingegangen ist, gilt § 2287 BGB bei gemeinschaftlichen Testamenten nur bzgl. der bindend gewordenen Verfügungen. Ein Anspruch nach § 2287 BGB besteht daher nicht, wenn der verstorbene Ehegatte dem Überlebenden durch eine Vorbehaltskl...mehr

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Rücktrittsmöglichkeit nach § 2295 BGB

Leitsatz Das OLG München hat sich in seiner Entscheidung mit Fragen der Auslegung letztwilliger Verfügungen auseinandergesetzt und sich darüber hinaus mit dem Erfordernis einer kausalen Verknüpfung zwischen der Aufhebung einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung i.S.v. § 2295 BGB und dem Rücktritt des Erblassers von einer vertragsmäßigen Verfügung zugunsten des Bedachten besc...mehr

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ZErb 04/2009, Neue Vorschriften für das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen – eine Synopse

Über die Nachlasssachen, insbesondere über die Erteilung eines Erbscheins, wird im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden. Insoweit sind bislang primär die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vom 17.5.1898 maßgeblich. Daneben sind noch die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes (RPflG), des Beurkundungsges...mehr

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ZErb 04/2009, Zu den Anford... / Aus den Gründen

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). In der Sache führt die Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ausgangsgericht. Da...mehr

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ZErb 04/2009, Zu den Anford... / Sachverhalt

Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder der am 14.10.1997 verstorbenen Erblasserin (...). Am 23.11.1998 hat das AG Nordhausen einen Erbschein ausgestellt, wonach die Parteien ihre Mutter als gesetzliche Erben zu je 1/2 beerbt haben. Die Klägerin nimmt ihren Bruder – den Beklagten – auf Nachlassauseinandersetzung in Anspruch. Hierzu hat sie eine Liste vorgelegt,...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5.1 a)

Regelungen. Die Zeugniserteilung ist in § 2368 I BGB materiellrechtlich unverändert geregelt. Die Anhörungspflichten in § 2368 II BGB sind durch das FGG-ReformG aufgehoben worden, wodurch der bisherige Abs. 3 zum Abs. 2 wird; dort steht, dass die Vorschriften über den Erbschein auf das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechende Anwendung finden.mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5.5 e)

Einziehung des Zeugnisses. § 354 FamFG verweist insoweit an § 353 FamFG, der die Einziehung von Erbscheinen regelt. Ist das Zeugnis bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Zeugnisses beantragt wird (§ 353 II 1 FamFG). Ein Beschluss, durch den ein Testamentsvollstreckerzeugnis f...mehr