Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 8 Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz; die frühere Beschränkung auf den nach dem Erlass des Urteils erklärten Verzicht ist entfallen. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass sich der Verzicht eindeutig und klar auf ein bestimmtes Prozessrechtsverhältnis bezieht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Übersicht.

Rn 2 Während I abschließend die Voraussetzungen für den Erlass einer EA normiert, regelt II nicht abschließend deren möglichen Inhalt. Dabei soll die Formulierung ›kann‹ dem Gericht kein Ermessen, sondern nur die Entscheidungskompetenz einräumen (Keidel/Giers Rz 14).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 64 enthält in I u II Formvorschriften zur Beschwerdeeinlegung. III ermächtigt das Beschwerdegericht – vorbehaltlich anderweitiger vorgehender Regelungen (s Rn 9) – zum Erlass einstw Maßnahmen. III ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entspr anzuwenden (BGH FamRZ 19, 115).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Prüfungsumfang.

Rn 5 Im Aufhebungsverfahren nach § 927 sind selbst bei Wegfall der für den Erlass der einstweiligen Verfügung tragenden Gründe weitere Anspruchsgründe jedenfalls dann zuzulassen, wenn der Gläubiger sich bereits im Anordnungsverfahren hierauf gestützt und auch die erforderlichen Tatsachen vorgetragen hat (Frankf GRUR 97, 484 [OLG Frankfurt am Main 27.02.1997 - 6 U 245/96]; Fr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kostenfestsetzung im VB.

Rn 15 In den VB sind die bisher entstandenen Kosten aufzunehmen. Im Ergebnis entspricht dies einer Kostengrundentscheidung (nur über die aufgenommenen Kosten, insoweit nicht aA als München NJW-RR 97, 895 [OLG München 06.11.1996 - 11 W 2925/96], welches sich mit nicht aufgenommenen Kosten befasst und für diese im VB keine Kostengrundentscheidung sieht) mit gleichzeitiger Kost...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Konkret anwendbare Vorschriften der ZPO.

Rn 3 Während I 1 die nicht anwendbaren Vorschriften des FamFG, welche infolge eines Redaktionsversehens um den nicht aufgeführten § 96a zu ergänzen sind, ausdr nennt, führt I 2 die stattdessen geltenden Vorschriften der ZPO nicht explizit auf. Es sind in Ehe- u Familienstreitsachen anwendbar: §§ 2–11 ZPO ; §§ 12–32 ZPO, jedoch gem §§ 122, 232 III, 262 II, 267 II nur subsidiär...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 13a GVG – [Zuständigkeit durch Landesrecht].

Gesetzestext (1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. 2Die Landesregierungen können die Erm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Zeitpunkt der Mitteilung.

Rn 5 Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB). Sie wird in der Praxis gleichzeitig mit dem Erlass der Schutzanordnung verfügt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Deutlichkeitserfordernis.

1. Allgemeines. Rn 12 Der Erlass enthält den Verzicht des Gläubigers auf eine Forderung. Umgekehrt setzt der Verzicht einen Erlassvertrag voraus. Ein solcher Verzicht setzt den Willen voraus, auf eine bestehende Forderung zu verzichten. Dieser Wille kann auch im Prozess erklärt werden (BGH NJW 79, 720). Er ist im Allgemeinen nicht zu vermuten (BGH NJW 02, 1788 [BGH 07.03.2002...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zeitpunkt.

Rn 11 Die zunächst unpfändbare Sache darf ab Erlass des Beschlusses, nicht erst ab dessen Rechtskraft gepfändet werden. Die Wegnahme darf erst erfolgen, nachdem der Schuldner das Ersatzstück bzw den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat. Ist der Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös zu überlassen (s Rn 5), ist die Wegnahme erst nach Rechtskraft des Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Säumnis des Antragstellers (Abs 1).

Rn 3 Gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen ASt ist eine Versäumnisentscheidung in allen Ehesachen nur noch mit dem Inhalt möglich, dass der Antrag als zurückgenommen gilt bzw als zurückgenommen erklärt wird. Die Zurückweisung des Antrags (wie in § 330 ZPO vorgesehen) darf nicht ausgesprochen werden. Es spielt keine Rolle, ob der Antrag zulässig od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. 2Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsschutzinteresse.

Rn 18 Ein solches fehlt, wenn die zur Festsetzung beantragten Kosten nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs durch den Schuldner vollständig und vorbehaltlos gezahlt wurden (Ddorf Rpfleger 04, 321; Celle JurBüro 19, 206; s.a. zum Erfüllungseinwand § 104 Rn 18; zum Erfordernis des Rechtsschutzinteresses BGH Rpfleger 05, 382 [BGH 17.03.2005 - IX ZB 247/03]). Rechtsmissbräuchlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Prüfungsumfang.

Rn 3 Das Gericht hat alle Voraussetzungen des Arrests zu prüfen. An seine Beurteilung bei Erlass des Beschlussarrests ist es nicht gebunden (St/J/Grunsky Rz 3; Zö/Vollkommer Rz 5). Maßgeblich ist, ob der Arrestbefehl bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist (BFH NJW 04, 2183, 2184; Ddorf MDR 19, 1021 [OLG Düsseldorf 27.02.2019 - 15 U 45/18]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Maßnahmen zu beschleunigten Verfahrensdurchführung bei begründeter Rüge, Abs 2 S 2.

Rn 26 Hält das Gericht die Rüge für begründet, weil die bisherige Verfahrensdauer, gemessen an den genannten Kriterien, unangemessen lang ist, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen. Rn 27 Das Gesetz schreibt vor, dass der Erlass einer einstweilige Anordnung zu prüfen ist (§ 155b II 2 Hs 2), was in d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Maßnahme.

Rn 1 Der Antrag ist nur zulässig, wenn ein Justizverwaltungsakt (s § 23 Rn 5) erlassen, unterlassen oder der Antrag auf seinen Erlass abgelehnt wurde.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Antrag wegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rn 8 Soweit nach § 829 IV 1 Formulare eingeführt sind, muss der Antragsteller sie verwenden, § 829 IV 2 (BGH NJW 16, 81 Tz 11). Nach § 2 S 1 Nr 2 ZVFV ist das Formular nach Anlage 2 in zwei Antragsalternativen verpflichtend zu verwenden. Der Formularzwang besteht für den Regelfall eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie für den isolierten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 346 ZPO – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs.

Gesetzestext Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift verweist für den Verzicht (Rn 2) und die Zurücknahme (Rn 3) des Einspruchs auf die entsprechenden Vorschriften für die Berufung (§§ 515, 516), die durch ZPO-RG wesentlich verändert worden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung regelt als Grundnorm des einstweiligen Verfügungsrechts die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsverfügung. Gleichen Rang hat § 940, der sich mit den Anforderungen einer Regelungsverfügung befasst (§ 940 Rn 2). Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind geboten, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bekanntgabe an das beschwerdebefugte Kind, S 1.

Rn 3 Gem S 1 ist eine Entscheidung dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es ein eigenes Beschwerderecht iSv § 60 hat, also durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (Zö/Feskorn § 60 Rz 2; Prütting/Helms/Abramenko § 60 Rz 1; MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 4; Brandbg FamRZ 14, 1649; Nürnbg FamRZ 12, 804; Ddorf FamRZ 11, 1081). Das Kind hat ein Beschwerderecht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verjährung (Abs 2).

Rn 13 Antragstellern, die den Zweck verfolgen, die Verjährung durch Zustellung des MB zu hemmen (§ 204 I Nr 3 BGB), hilft § 691 II. Abs 2 erfasst ebenso den Fall, dass durch die Zustellung eine sonstige Frist gewahrt werden soll. Die Wirkung tritt mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des MB ein, wenn innerhalb eines Monats seit Zustellung der Zurückweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 12 Gericht kann vom angeordneten schriftlichen Vorverfahren zum frühen ersten Termin (§ 275) wechseln (Frankf MDR 83, 411). Mit Terminsanberaumung entfallen Voraussetzungen für den Erlass eines schriftlichen VU, auch wenn Bekl keine Verteidigungsabsicht angezeigt hat (KG MDR 85, 416). Ein bereits erlassenes VU bleibt wirksam (LG Frankf 6.4.17 2–03 O 415/15 juris).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / j) Einstweiliges Anordnungsverfahren, §§ 331 ff.

Rn 30 In besonders eilbedürftigen Krisensituationen ist die vorläufige Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. Gem § 51 III gelten für das einstweilige Anordnungsverfahren die für das Verfahren in der Hauptsache anzuwendenden Vorschriften. § 167 I 1 verweist insoweit auf die §§ 331 ff. Gem § 313 II ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung neben dem...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Teilnehmergebühren

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Den Begriff der Teilnehmergebühr wird in der USt-Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) verwandt, wonach kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von u. a. gemeinnützigen Körperschaften durchgeführt werden, umsatzsteuerbefreit sind, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Teilnehmergebühren sind Entgelte, die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag des Klägers.

Rn 11 Ein besonderer Antrag des Klägers ist spätestens seit der Neufassung des § 307 durch das ZPO-RG nicht mehr erforderlich. Der Sachantrag des Klägers genügt (schon bisher hM seit RGZ 44, 344, 350). Der Kl hat nach Abgabe des Anerkenntnisses kein Rechtsschutzinteresse an einem streitigen Sachurteil (BGHZ 10, 333, 336 ff; wie § 306 Rn 6). Für den Erlass des Anerkenntnisurt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren bis zum Vorlagebeschluss.

Rn 7 Das Gesetz sieht vor Erlass des Vorlagebeschlusses keine mündliche Verhandlung vor; daher ist diese nach allgemeinen Regeln auch nicht zwingend notwendig (LG Frankfurt/Main 11.7.06 – 3/7 OH 1/06; zust Gundermann/Härle VuR 06, 457, 459); sie wird oft aber zweckmäßig sein (Stadler FS Rechberger 663, 667 Fn 21; Sessler WM 04, 2344, 2347).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Abhilfebefugnis.

Rn 17 Nach § 68 I 2 besteht in Familiensachen keine Abhilfebefugnis. Das gilt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auch in Verfahren der einstweiligen Anordnung (aA Hamm Beschl v 30.7.10 – II-10 WF 121/10, FamRZ 11, 234).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verzinsung.

Rn 30 Erforderlich für die Festsetzung von Zinsen nach § 104 I 2 ist ein entsprechender Antrag. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm markiert der Tag des Eingangs dieses Antrags grds auch den Zinsbeginn (aA LG Hamburg AGS 20, 148 – entspr § 187 I BGB erst ab dem Tag, der auf den Tag des Antragseingangs folgt). Der Antrag kann nachträglich gestellt werden, auch noch nach Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufhebungsvertrag.

Rn 5 Durch den Erlass wird nicht das Schuldverhältnis als Ganzes (iwS) beseitigt, sondern lediglich eine Forderung, also ein Schuldverhältnis im engeren Sinne zum Erlöschen gebracht. Demgegenüber können die Parteien, namentlich – aber keineswegs nur – bei Dauerschuldverhältnissen, auch ein Schuldverhältnis als Ganzes vertraglich beseitigen. Eine solche Abrede wird idR als Au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fehlende Entschuldigung.

Rn 4 Als ausreichende Entschuldigung wird es auch anzusehen sein, wenn die Partei nach Erlass des Beweisbeschlusses neue Beweismittel vorgebracht und deshalb die Aussetzung ihrer Vernehmung ›beantragt‹ hat, solange darüber nicht entschieden ist (Musielak/Voit/Huber Rz 3). Hält das Gericht die vorgebrachte Entschuldigung für unzureichend, so muss es wegen der weit reichenden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Entwicklungsgeschichte.

Rn 3 Durch das Justizkommunikationsgesetz (JkomG) vom 22.3.2005 (BGBl I 837) sind in den §§ 758a VI, 829 IV Verordnungsermächtigungen zur Einführung verbindlicher Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geschaffen worden. Nach einem frühen ersten Anlauf im Jahr 2006 (Jäger ZVI 10, 121) si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unzulässigkeit des Versäumnisurteils.

Rn 13 Die gemeinsame Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Falles des Abs 1 ist, dass kein Versäumnisurteil ergehen darf. Das war primäres Anliegen bei der Erweiterung der Norm um die Nr 4 und 5 (BTDrs 7/2729, 80; 16/3655, 91).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Statthaftigkeit (Abs 1).

Rn 9 Ob die sofortige Beschwerde eröffnet ist, wird durch das Enumerationsprinzip (Abs 1 Nr 1) einerseits, eine beschränkte Generalklausel (Abs 1 Nr 2) andererseits bestimmt. Die sofortige Beschwerde findet zum einen dann statt, wenn dies in der ZPO sowie in anderen Gesetzen, die auf die ZPO verweisen (vgl etwa §§ 4, 6 InsO, § 17a IV 3 GVG für Entscheidungen der Amts- und La...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 8 Die Auskunftsansprüche sind mit einem Antrag an das Familiengericht geltend zu machen, der idR ein selbstständiges Verfahren iSd §§ 111 Nr. 7, 217 ff FamFG einleitet (vgl BGH FamRZ 81, 533; 82, 687). In Betracht kommt auch ein Stufenantrag entspr § 254 ZPO (Frankf FamRZ 00, 99; Celle FamRZ 15, 2057). Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, kann der Auskunftsanspruch nur i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urteilskopf.

Rn 6 Hat das Gericht die falsche Form der Entscheidung gewählt, zB Erlass eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands statt tw streitiger Entscheidung, so ist dies kein Fall von § 319 (Rn 3), anders ist es nur, wenn die Überschrift des Urteils die eigentlich gewollte Entscheidungsform nicht zutr wiedergibt. Hat fälschlicherweise das AG als FamG stat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag und Verfahren.

Rn 30 Da der Pfändungsfreibetrag nach Abs 1 S 2 aF bzw jetzt II erhöht wird, um den Unterhaltsbedarf von Angehörigen decken zu können, enthält Abs 6 eine Korrekturregel. Sachlich stimmt die neue Bestimmung vollständig mit der früheren Regelung aus Abs 4 überein. Lediglich die Stellung im Gesetz und die Verweisungen sind angepasst worden. Es gelten damit die bisherigen Ausfüh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anordnungsanspruch und -grund, Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 3 Der Erlass einer EA erfordert das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs u eines Anordnungsgrundes. Die erstrebte Maßnahme muss bei summarischer Prüfung nach dem materiellen Recht gerechtfertigt sein (Anordnungsanspruch). Die eintw Maßnahme setzt also stets eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus; §§ 49 ff selbst geben eine solche nicht her (Musielak/Borth/Bort...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Untätigkeit der Justizbehörde.

Rn 3 Der Verpflichtungsantrag setzt voraus, dass bei der zuständigen Justizbehörde ein Antrag auf Erlass des begehrten Justizverwaltungsaktes gestellt wurde (Hamm 13.2.84 – 1 VAs 11/84).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bindungswirkung.

Rn 22 Das Grundurteil spaltet den Rechtsstreit. Das Grundurteil entfaltet ebenso wie sonstige Zwischenurteile Bindungswirkung für das erlassende Gericht in den Grenzen des § 318 (Celle MDR 18, 273 [BGH 24.10.2017 - VI ZR 61/17]). Hinsichtlich des Betrags bleibt das Verfahren anhängig. Meist empfiehlt es sich, mit der weiteren Verhandlung über den Betrag bis zur formellen Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung.

Rn 5 Mit dem Erbfall gehört der Anspruch zum pfändbaren oder in der Insolvenz (vgl §§ 35, 36 I InsO) beschlagsfähigen Vermögen des Berechtigten (BGH NJW 97, 2384; Brandbg FamRZ 99, 1436). Es bleibt aber in sein Belieben gestellt, den aus dem familiären Umfeld entspringenden Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 82, 2771, 2772; 93, 2876; 97, 2384; LG Hildesheim FamRZ 09, 1440, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen.

Rn 53c Ab Erlass des Zulassungsbeschlusses ist das Tier pfändbar; es muss nicht die Rechtskraft des Beschlusses abgewartet werden. Der Beschl wirkt nur für den Gläubiger, der ihn beantragt hat, nicht für andere Gläubiger, da nicht geprüft wurde, ob auch für diese die Unpfändbarkeit eine Härte bedeutet. Ohne Zulassung pfändbar ist hingegen der Anspruch des Schuldners auf Ausz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. 2Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. 3Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 12. Saarland.

Rn 30 Die Vertretung wird maßgeblich durch das Vertretungsgesetz v 15.11.60, ABl 920, zuletzt geändert durch Gesetz v 26.1.94, ABl 509, und den Gemeinsamen Erlass v 21.12.78, ABl 79, 33, bestimmt. Von der Möglichkeit zur Übertragung der Vertretungsbefugnis ist Gebrauch gemacht worden, zB im Bereich der Justizverwaltung durch AV v 24.7.92, ABl 841.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. (2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zust...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Mecklenburg-Vorpommern.

Rn 26 Maßgebend sind Art 47 der Landesverfassung sowie die Verwaltungsvorschrift des MP v 17.12.12, ABl 13, 3, für die einzelnen Geschäftsbereiche darüber hinaus die jeweiligen AnO, zB für die Justiz der Erlass v 9.8.16, ABl 890.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 308 (Bindung an die Parteianträge).

Rn 30 Die Vorschrift gilt grds für Verfügungen nicht entsprechend, da mittels Verfügungen nicht über Sachanträge entschieden wird. Ist jedoch für den Erlass einer Verfügung ein Parteiantrag erforderlich, kommt eine entsprechende Anwendung des § 308 I in Betracht (MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 16).mehr