Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

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§ 1 Anwaltsvertrag / I. Die Regelung des § 52 BRAO

Rz. 480 § 52 BRAO hat einen berufsrechtlichen und einen zivilrechtlichen Gehalt.[1111] Im Folgenden werden nur die zivilrechtlichen Fragen, d.h. die Haftung des Rechtsanwalts ggü. seinem Auftraggeber und die Möglichkeiten einer vertraglichen Haftungsbeschränkung, näher untersucht. § 52 BRAO entspricht inhaltlich weitgehend § 67a StBerG sowie § 54a WPO . Allerdings können Steu...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / b) Berechtigtes Anliegen

Rz. 121 Das Anliegen der Rechtsberater, ihre Berufshaftung durch eine Verjährungsvereinbarung mittelbar zu beschränken, ist in angemessenem Rahmen berechtigt. Das Haftungsrisiko des – allerdings durch eine Berufshaftpflichtversicherung geschützten – Rechtsberaters aus seiner beruflichen Tätigkeit in einer verrechtlichten, international verflochtenen Gesellschaft ist hoch.[350...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / J. Hinweise zur Formulierung von Haftungsbeschränkungen

Rz. 544 Konkrete Formulierungsbeispiele bergen stets die Gefahr einer unkritischen Übernahme, ohne Berücksichtigung der falltypischen Besonderheiten. Dass eine (erst noch) auszuhandelnde Vereinbarung im Einzelfall kaum vorformuliert werden kann, bedarf keiner Erläuterung. Aber auch vorformulierte Vertragsbedingungen sollten der jeweiligen Situation des Rechtsanwalts oder der...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (1) Einleitung und Betreibung

Rz. 269 Der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt hat die von ihm vertretene Partei, die in einer Instanz ganz oder z.T. obsiegt hat, über die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung aufzuklären. Noch i.R.d. Prozessmandats hat der Rechtsanwalt darauf zu achten, dass nach Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels umgehend ein Antrag auf Festsetzung der...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Haftung des ausländischen Rechtsanwalts

Rz. 379 Dem Mandanten des deutschen Rechtsanwalts können auch Ansprüche gegen den ausländischen Anwalt zustehen. Einzelheiten der Haftung des ausländischen Anwalts richten sich bei Anwendung deutschen Internationalen Privatrechts grds. nach der Rechtsordnung desjenigen Staates, in dem der Anwalt niedergelassen ist (zu dem auf den Anwaltsvertrag anwendbaren Recht vgl. Rdn 203...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 4. Warnpflicht bei beschränktem Mandat

Rz. 19 Bei einem beschränkten Mandat braucht der Rechtsanwalt also grds. Interessen seines Auftraggebers außerhalb des Mandatsgegenstandes nicht wahrzunehmen. Der Wille der Vertragspartner hat die anwaltliche Leistungspflicht auf einen bestimmten Teil der Rechtsangelegenheit des Auftraggebers beschränkt. Nur dafür schuldet dieser dem Anwalt eine Vergütung. Müsste ein Rechtsa...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 2. Schranken der Regresspflicht

Rz. 142 Diese Kritik hat schon einen falschen Ansatz. Indem sie von den in der Rechtsprechung entwickelten abstrakten vertraglichen Grundpflichten des Rechtsanwalts zur Klärung des Sachverhalts, zur Rechtsprüfung, Rechtsberatung und Schadensverhütung (vgl. Rdn 5, 33 ff.) ausgeht, erweckt sie "zu Unrecht den Anschein einer Gleichsetzung – jeder – suboptimalen Anwaltsleistung ...mehr

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§ 16 Checklisten für die Ha... / A. Checkliste 1: Vertragliche Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Auftraggeber (Mandanten)

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 5. Haftungsbeschränkung

Rz. 63 Der Experte kann seine Dritthaftung aus einem Gutachten- oder Prüfvertrag beschränken, indem er in seinem Gutachten oder Prüfbericht klargestellt, dass dieses Werk nur dem internen Gebrauch des Auftraggebers dienen soll und/oder in bestimmten Punkten auf dessen ungeprüften Angaben beruht.[236] Um zu verhindern, dass Einwendungen und Einreden des Rechtsanwalts, Steuerbe...mehr

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§ 4 Pflichtwidrigkeit und V... / 1. Grundsätze

Rz. 31 § 276 Abs. 2 BGB stellt auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ab. Die Beurteilung hat somit nach einem objektivierten Maßstab zu erfolgen. Es muss die Sorgfalt beachtet worden sein, die nach den Erfordernissen des Verkehrs in der konkreten Lage erwartet werden durfte. Die persönliche Eigenart des Schuldners, seine individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrun...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Aufgrund Vertrages oder Zusage

Rz. 60 § 4 Nr. 2 AVB dient nur der Klarstellung, denn andere als gesetzliche Haftpflichtansprüche sind von vornherein nicht gedeckt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVB. Fraglich ist, ob der Ausschluss auch auf die vertraglich vereinbarte Verlängerung von Verjährungsfristen zutrifft.[143] Die Frage ist für Anwälte dann von Bedeutung, wenn sie mit einem Mandanten über den Ersatz etwaiger Sc...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 6. Wissentliche Pflichtverletzung

Rz. 70 Nach § 103 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich[159] den beim Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Nach h.M.[160] muss der Versicherungsnehmer in seinen Vorsatz nicht nur die schädigende Handlung, sondern auch den Erfolg, d.h. den Schaden, aufgenommen haben, wenn der Versicherer nach § 103 VVG leistu...mehr

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§ 6 Mitverschulden / IV. Zurechnung des Schadensbeitrags eines sonstigen Dritten

Rz. 32 Betrifft das Verschulden ein Organ, so ist dies gem. § 31 BGB als unmittelbar eigenes Verschulden der juristischen Person anzusehen. Deshalb führt ein Vorsatz des Organs des Geschädigten regelmäßig zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen nur fahrlässig handelnde Dritte. Hat der Rechtsträger hingegen für vorsätzliches Handeln lediglich eines Erfüllungs- oder ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / H. Vertragliche Haftungsbeschränkungen

Rz. 479 Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber Vereinbarungen treffen kann, welche die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken, hat der Gesetzgeber 1994[1108] in § 51a BRAO (jetzt: § 52 BRAO) abschließend geregelt. Das Gesetz lässt in drei Fallgruppen Haftungsbeschränkungen auf einen Höchstbetrag und Haftungskonzentrationen au...mehr

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§ 8 Grundlagen der Dritthaftung

Rz. 1 Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften) – und andere berufliche Fachleute – haften ihren Auftraggebern für eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vertrag und/oder aus Deliktsrecht. Insoweit steht die "Dritt-, Berufs-, Expertenhaftung" auf den sicheren rechtlichen Fundamenten eines – regelmäßig vorliegenden – Dienstver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3.4 Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit (Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2)

Rn 94 Den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2). Diese ist in den amtlichen Formularen auf der Anlage 4 (IV.), Anlage 5 (II.) und Anlage 6 (Seite 2) enthalten. Die Erklärung ist vom Schuldner persönlich abzugeben.[137] Es ist nicht ausreichend, wenn ein B...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / III. Haftung für eigenes Verschulden

Rz. 48 Der Schuldner haftet bei Erfüllung seiner Schuld für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt ist noch der Schuldner eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, § 276 Abs. 1 BGB. Unter Vorsatz versteht man dabei, dass der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistung absichtlich unmöglich macht. Fahrlässigkeit...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 6 F

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / III. Beginn der Verjährung und Verjährungshöchstgrenzen

Rz. 5 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Rz. 6 Ausnahmen hierzu sind die in § 199 Abs. 2 BGB genannten Schadensersatzansprüche, die innerhalb von ...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / IV. Haftung für das Verschulden Anderer

Rz. 49 Bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten haftet der Schuldner gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden, d.h. für den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, sog. Erfüllungsgehilfen. Beispiel A übernimmt es als Bauunternehmer, das Dach des B zu decken. Da er selbst kei...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 6. Gläubigerverzug

Rz. 71 Vom Schuldnerverzug zu unterscheiden ist der weitgehend unverändert geregelte Gläubigerverzug, der auch eine, wenn auch seltene Leistungsstörung darstellt. Er tritt ein, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung am rechten Ort und zur rechten Zeit tatsächlich angeboten hat und der Gläubiger sie nicht angenommen hat. Voraussetzung ist damit das tatsächliche Angebo...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / b) Schadensersatz wegen verspäteter Leistung

Rz. 64 Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistungen setzen den Verzug des Schuldners voraus. Von Verzug i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB spricht man, wenn der Schuldner einer Leistung die ihm obliegenden Pflichten nicht zum gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Zeitpunkt erbringt und der Gläubiger ihn zur Erbringung seiner Verpflichtung gemahnt hat. Der Mahnung steht gl...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / B. Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von Sachen

Rz. 2 Zu der Herausgabevollstreckung kommt es z.B. wenn ein solcher Herausgabeanspruch tituliert ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Autokaufvertrag rückabgewickelt wird; ein Gegenstand in fremden Besitz ist und der Eigentümer diesen wiedererhalten möchte oder auch z.B. wenn ein Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben einen Gegenstand herausverlangt. Dies sind nur ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.2 Beschränkung der Haftung durch analoge Anwendung der Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung?

Rz. 1113 Teilweise[1] wird diskutiert, ob einem Organmitglied das vom BAG entwickelte Haftungsprivileg für Arbeitnehmer zugutekommen soll. Hiernach haftet ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nicht bei leichter Fahrlässigkeit, während es bei mittlerer Fahrlässigkeit zu einer geteilten Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (in der Regel im Verhältnis 50:...mehr

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RSI-Präventionsprogramm / 8 Betroffenen helfen

Sobald Sie Personen mit entsprechenden Diagnosen im Unternehmen haben, muss zuerst die Frage geklärt werden, ob der Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen ursächlich für die Erkrankung ist oder der Mitarbeiter die Schädigung bereits aus einem früheren Arbeitsverhältnis mitgebracht hat. Sollten die Arbeitsverhältnisse in Ihrem Betrieb die Ursache sein, müssen die Mängel sofort beh...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.2.1 Haftung gegenüber Gläubigern

Rz. 1120 Eine Haftung von Organmitgliedern gegenüber Gläubigern kommt nach spezialgesetzlichen Normen und aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze in Betracht gem. § 69 AO für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterfüllung der Steuerverpflichtungen der GmbH; gem. § 311 Abs. 3 BGB, wenn das Organmitglied als Vertreter der Gesellschaft besonderes Vertrauen in ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.1.1 Verfahrensfehler

Rz. 602 Verfahrensfehler sind Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen, die das Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses betreffen: Fehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung, insb. Nichteinhaltung der Einladungsfrist[1] und fehlerhafte Ladung, z. B. Einladung durch gewöhnlichen Brief oder E-Mail statt Einschreiben, sofern die Einladung ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.2 Zur Begrifflichkeit "Aufsichtsrat", "Beirat" und "Organ"

Rz. 891 In der GmbH-Praxis werden in vielen Fällen zusätzliche Gremien als "Beiräte", "Verwaltungsräte", "Aufsichtsräte", "Risikogremien" oder "Ausschüsse" gebildet. In zahlreichen Abhandlungen werden Kriterien dafür erörtert, wie diese Einheiten in die Kategorie "Aufsichtsrat" einerseits und "Beirat" andererseits einzuordnen sind: "Aufsichtsräte" seien hierbei Organe im Sin...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.3 Haftungsvereinbarungen

Rz. 1115 Angesichts teilweise immenser – das bestehende Vermögen der Betroffenen oft weit übersteigender – Schadensersatzbeträge wird neuerdings diskutiert, ob wirksame Haftungsvereinbarungen getroffen werden können. Rz. 1116 Im GmbHG wird nur der Ausschluss der Haftung nach Schadenseintritt in Form eines Verzichts oder eines Vergleichs in Bezug auf einen gem. § 43 Abs. 3 Sat...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 4.3 Elektronische Gesellschafterversammlung: Teilnahme per E-Mail und Internet

Rz. 478 § 118 Abs. 1 AktG räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu zu ermächtigen, dass Aktionäre auf elektronischem Wege an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Rechte ganz oder teilweise per elektronischer Kommunikation wahrnehmen können. Obwohl eine entsprechende Regelung im GmbH-Recht...mehr

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zfs 11/2019, Die neuere Rec... / II. Rechtliche Würdigung

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zutreffend war das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand, d.h. ab 1,1 ‰, grds. objektiv und subjektiv grob fahrlässig ist. Ferner findet § 827 S. 1 BGB entsprechende Anwendung, so dass den Versicherungsnehmer (i.F.: VN) die Darl...mehr

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zfs 11/2019, Die neuere Rec... / 1. Sachverhalt

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in einer Reiseabbruchversicherung. In den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB-ERV 2014) heißt es auszugsweise: Zitat "B Reiseabbruch-Versicherung" 1. Was ist versichert? Wir entschädigen Sie: A) Wenn Sie Ihre Reise außerplanmäßig b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.2.1 Prüfmethoden der KV

Rz. 14 Abs. 2 beschreibt Eckpunkte, die eine KV bei ihrer Abrechnungsprüfung zu berücksichtigen hat. Prüfziel ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte und der anderen vertragsärztlichen Leistungserbringer. Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfungen durch die KV sowie die Kriterien dieser Prüfungen richten sich nach den bundesein...mehr

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§ 2 Verkehrsordnungswidrigk... / IX. Einspruch im OWi-Verfahren

Rz. 76 Muster 2.8: Einspruch im OWi-Verfahren Muster 2.8: Einspruch im OWi-Verfahren _________________________ Verwaltungsbehörde/Bußgeldbehörde1 _________________________ (Anschrift) Per Telefax: _________________________ Mandant: _________________________ Aktenzeichen: _________________________ _________________________ (Anrede), in der vorbezeichneten Bußgeldangelegenheit lege i...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.4 Haftung des Geschäftsführers

Rz. 332 Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet grundsätzlich nicht gegenüber Dritten im Außenverhältnis. Die aus § 43 Abs. 2 GmbHG folgende Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers besteht nur gegenüber der Gesellschaft.[1] Eine persönliche Haftung gegenüber Dritten kommt aber in Fällen der unerlaubten Handlung in Betracht. Hier zeigt die Rechtsprechung eine Tend...mehr

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§ 3 Verkehrsstrafrecht / III. Deckungsanfrage für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen

Rz. 7 Muster 3.2: Deckungsanfrage für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen Muster 3.2: Deckungsanfrage für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen _________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG _________________________ (Anschrift) Kanzlei-Geschäftszeichen: _________________________ _________________________ (Mandantschaft) wegen Verdacht _________________________ Vers...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.6 Auszahlung von Scheingewinnen

Rz. 313 Was ein Kommanditist gutgläubig aufgrund einer im guten Glauben errichteten Bilanz als Gewinn bezieht, führt nicht zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen unmittelbaren Haftung, § 172 Abs. 5 HGB. Ein Scheingewinn i. S. v. § 172 Abs. 5 HGB liegt vor, wenn entweder ein Gewinn tatsächlich nicht erzielt worden ist, wenn dem Kommanditisten ein Anteil von einem echten ...mehr

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§ 3 Verkehrsstrafrecht / X. Abgrenzung von fahrlässiger/vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt

Rz. 43 Muster 3.9: Abgrenzung von fahrlässiger/vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt Muster 3.9: Abgrenzung von fahrlässiger/vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt _________________________ (Amtsgericht) _________________________ (Anschrift) Per Telefax: _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ (Mandant) Aktenzeichen: _________________________ darf zur Vorbere...mehr

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ZErb 10/2019, Zur Beweislas... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn das Landgericht hat die zulässige Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie sowohl hinsichtlich des eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin als auch hinsichtlich des von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruchs ihrer Schwester Jutta H. unbegründet ist. I. Z...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.4.1 Grundsätzliches

Meist geht es um sozialversicherungsrechtliche Nachteile, wie z. B. das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, eine eventuelle Sperre des Arbeitslosengelds, die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, aber u. U. auch den Verlust einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft oder den Verlust des Sonderkündigungsschutzes. Grundsätzlich ist es Sache der Vertragspartei, si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.2.2 Grobe Fahrlässigkeit

Rz. 14 Grob fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in besonders schwerwiegendem Maß außer Acht lässt und deshalb die pflichtwidrige Folge seines Verhaltens nicht vorausgesehen hat (unbewusste Fahrlässigkeit) oder diese Folge als zwar möglich, aber vermeidbar erkannt hat (bewusste Fahrlässigkeit). Welche Sorgfalt geboten ist, richtet sich nicht objektiv nach den Erford...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.2 Verschulden

Rz. 12 Die auferlegten Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein. Abweichend vom Wortlaut des § 109 Abs. 1 RAO, der nur eine schuldhafte Verletzung verlangte, also die leichte Fahrlässigkeit mit einschloss (die Rspr. schränkte die Haftung zeitweise auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit ein), erfasst bereits der Wortlaut des § 69 AO die leichte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.3 Feststellung des Verschuldens

Rz. 16b Außer der Pflichtwidrigkeit und dem kausalen Schaden muss die erforderliche Schuld festgestellt werden, mit der der Vertreter wegen der Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzbehörde bzw. das FG muss einen Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit feststellen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist bei der Nichtentrichtung der Steuer zum gesetzlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.1 Ermessen

Rz. 22 Der Erlass des Haftungsbescheids und die Entscheidung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für die volle Haftungsschuld geschehen soll, liegen im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Eine Rechtspflicht zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners besteht nicht. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner.[2] Grundsätzlich hat sich die Finanzbehörde zunächst an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6 Geltendmachung der Haftung

Rz. 21 Der Haftungsschuldner wird durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen .[1] Der Haftungsbescheid kann mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sein, er kann jedoch auch ohne Zahlungsinanspruchnahme ergehen.[2] Gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer darf die Haftung nach § 69 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.1 Pflichtverletzung

Rz. 6 Als Pflichten, die verletzt werden können, kommen vor allem die Mitwirkungspflichten und die Leistungspflichten im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, aber auch in den übrigen Verwaltungsverfahren in Betracht. Zu nennen sind die Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, die Anzeigepflichten[1], die Steuererklärungspflichten[2] sowie die Auskunfts- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.2 Begründung der Ermessensentscheidung

Rz. 23 Bei einer Haftungsinanspruchnahme muss die getroffene Ermessensentscheidung grundsätzlich begründet werden. Das gilt wegen § 121 Abs. 1 auch für die Inanspruchnahme nach § 69 AO.[1] BFH v. 16.10.1984, VII S 13/84, ZIP 1985, 958 ist darin zuzustimmen, dass die erforderliche Begründung eines Haftungsbescheids als Verwaltungsakt[2] im Wesentlichen Ausfluss des rechtliche...mehr

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ZErb 09/2019, Anlage von Ve... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist gegeben, da nicht ausgeschlossen ist, dass die im Zuge der Abwicklung des streitbefangenen Fonds realisierten Erträge inklusive der bereits angefallenen Erträge hinter dem aus dem Erbe der Klägerin investierten Kapital zurückblei...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Honorarsicherung: Keine Rückforderung von Steuerberaterhonorar

Bisher drohte folgendes Horrorszenario: Der Steuerberater verlangt Vorschüsse, woraufhin der Mandant den Steuerberatungsvertrag kündigt. Der Steuerberater erstellt eine formal unzureichende oder keine Schlussrechnung (dies kann er innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren nachholen.). Strittig war, ob der Mandant einen Rückzahlungsanspruch wegen fehlerhafter oder fehlender ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.13.2 Tatbestandsmerkmale

Rz. 861 Ab Vz 1999 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab Vz 2000 (Rz. 855) ist der Tatbestand erweitert worden. Erfasst werden jetzt die Zuwendung von Vorteilen und die damit zusammenhängenden Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einen Bußgeldtatbestand verwirklicht. Zuwendungen si...mehr