Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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Ukraine / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 38 Die Ehe begründet weitere persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten, deren fehlende Verwirklichung bzw. Nichterfüllung ein Scheidungsgrund sein kann:mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Unterhalt

Rz. 386 Das auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anwendbare Recht ergibt sich aus dem HUntProt. Ob dieses aber auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist, ist umstritten. Das Abkommen regelt gem. Art. 1 Abs. 1 HUntProt den Unterhalt aus "Familie, Verwandtschaft, Ehe und Schwägerschaft". Schon beim Vorgängerabkommen, dem Haager Unterhaltsabkommen 1...mehr

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Russland / II. Scheidungsgründe

Rz. 48 Scheidungsgründe spielen nur dann eine Rolle, wenn einer der Ehegatten nicht in die Scheidung einwilligt. Anderenfalls reicht der Scheidungsantrag eines oder beider Ehegatten aus. Willigt der andere Ehegatte nicht in die Scheidung ein, hat das Gericht die "Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Ehegatten und der Aufrechterhaltung der Familie" festzustellen (Art...mehr

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Schweiz / 2. Unterhalt während des Zusammenlebens

Rz. 33 Art. 163 ZGB verpflichtet die Ehegatten, gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. In persönlicher Hinsicht erfasst der Unterhalt neben den Ehegatten die gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kinder sowie im Haushalt lebende Personen, denen gegenüber einer der Ehegatten zur Unterstützung verpflichtet ist.[51] In sachlicher Hinsicht ist der gesamte Leb...mehr

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Litauen / 3. Einseitige verschuldensbedingte Scheidung

Rz. 48 Ein Ehegatte kann die Scheidung auch beantragen, wenn die Ehe aufgrund des Verschuldens des anderen Ehegatten gescheitert ist. Das Verschulden des Ehepartners gilt als nachgewiesen, wenn er grundsätzlich seine Pflichten als Ehepartner verletzt hat und deswegen ein Zusammenleben der Ehepartner unmöglich geworden ist. Das Verschulden des Ehepartners wird vermutet, wenn ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 97 Die luxemburgische Gesetzgebung (Art. 343 ff. CC) unterscheidet zwischen Volladoption und einfacher Adoption. Durch Erstere verliert der Adoptierte die rechtliche Bindung an seine Ursprungsfamilie und tritt voll in die adoptierende Familie ein. Bei der einfachen Adoption behält der Adoptierte seine Rechte und Pflichten, insbesondere seine Erbrechte, in seiner Ursprung...mehr

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Katalonien / A. Eheschließung

Rz. 1 Das katalanische Eherecht ist im Gesetz 25/2010, v. 29.7.2010, über das Zweite Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches (Codi civil de Catalunya – CCCat), betreffend die Person und die Familie, geregelt worden.[1] Das Gesetz 25/2010 ist eine Neufassung des Familiengesetzbuches von 1998 und anderer Sondergesetze zum Familienrecht innerhalb eines neuen rechtlichen Rahmen...mehr

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Slowenien / I. Begriff

Rz. 2 Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, deren Schließung, Rechtsfolgen und Auflösung das FamGB regelt (Art. 3 Abs. 1[5]). Die Bedeutung der Ehe liegt in der Gründung einer Familie[6] (Art. 3 Abs. 2). Das FamGB enthält keine Vorschriften über das Verlöbnis. Die Vereinbarung, eine Ehe schließen zu wollen, hat keine familienrechtlichen Folgen. Fra...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 245 Das neue Rechtsinstitut ähnelt der Ehe. Den eingetragenen Partnern obliegen wechselseitige Rechte und Pflichten insbesondere zum Zusammenleben, zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt, zur gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens und zur Festlegung des Lebensmittelpunkts (Art. 1 Abs. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 76/2016). Ausgenommen sind die Treuepflicht sowie die M...mehr

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Ungarn / I. Rechte und Pflichten der Ehegatten im Allgemeinen

Rz. 36 Das in Folge der Eheschließung zwischen den Ehegatten entstandene Verhältnissystem enthält zahlreiche Rechte und Pflichten und hat sowohl persönliche als auch vermögensrechtliche Elemente. Gesetzlich ist von diesen das Ehegüterrecht am eingehendsten[39] geregelt. Rz. 37 Vier Elemente der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten sind im Ptk. ausdrücklich ge...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 31 Mit der Eheschließung entsteht die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Die Pflicht dauert bis zur Auflösung der Ehe durch Tod oder durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil und ist in Art. 163 f. ZGB verankert. Die angemessene Entschädigung für die Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 165 ZGB) geht üb...mehr

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Schweiz / 2. Wirkungen

Rz. 167 Grundsätzlich ist das adoptierte Kind einem leiblichen hinsichtlich sämtlicher Wirkungen des Kindesverhältnisses gleichgestellt und es scheidet rechtlich aus seiner angestammten Familie aus. Dem Kind kann zudem ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267a Abs. 1 ZGB). Das in Art. 267 ZGB niedergelegte Prinzip der Volladoption wird in drei Fällen durchbrochen: So erlis...mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeine Rechte und Pflichten

Rz. 29 Die Ehegatten sind verpflichtet, gemeinsam zu leben, sich die Treue zu halten, gegenseitig ihre Würde zu respektieren, sich zu unterstützen, sich gemeinsam um ihre Kinder zu kümmern und ein gesundes familiäres Umfeld zu schaffen (§ 687 BGB). Über Familienangelegenheiten entscheiden die Ehegatten gemeinsam. Sie sind verpflichtet, die Bedürfnisse ihrer Familie entsprech...mehr

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Schweiz / 4. Nicht formbedürftige Vereinbarungen unter den Ehegatten

Rz. 57 Das Eherecht sieht zahlreiche Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen der Ehegatten vor, die formfrei wirksam sind. Unabhängig vom anwendbaren Güterstand betrifft dies die Verständigung über den Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB), die Vereinbarung über den Betrag zur freien Verfügung des den Haushalt führenden bzw. im Beruf oder Gewerbe des anderen mithel...mehr

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Katalonien / 1. Haushaltungskosten

Rz. 12 Ausgaben, die für den Unterhalt der Familie notwendig sind, werden vom Gesetz als Haushaltungskosten bezeichnet. Haushaltungskosten umfassen nicht nur die Kosten für Nahrungsmittel und ärztliche Versorgung, sondern auch die Kosten für die Erhaltung, Instandhaltung und Renovierung der Familienwohnung und anderer Haushaltsgegenstände (Art. 231–5 Abs. 1 CCCat). Falls mit...mehr

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Ukraine / I. Voraussetzungen für die Begründung

Rz. 104 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind rechtlich nicht geregelt. Die einschlägigen Bestimmungen sprechen lediglich vom "Zusammenleben als eine Familie" bzw. vom "lang andauernden Zusammenleben als eine Familie". Die Gleichsetzung faktischer ehelicher Beziehungen mit einer förmlich geschlossenen Ehe hinsichtlich bestimmter R...mehr

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Tschechische Republik / 1. Güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 63 Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmun...mehr

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Ukraine / 3. Eheliches Gemeinschaftsvermögen

Rz. 25 Zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen gehört nach Art. 61 Abs. 1 FGB sämtliches während der Ehe erworbenes Vermögen, das nicht vom Zivilrechtsverkehr ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere Sachen, Geld, Aktien und andere Wertpapiere, Bankeinlagen sowie sonstige relative Vermögensrechte, die nicht mit der Person eines der Ehegatten verbunden sind.[8] Nach einer o...mehr

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Rumänien / G. Nichteheliche Lebensgemeinschaft (concubinaj)

Rz. 136 Trotz der zunehmenden praktischen Bedeutung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat sich der Gesetzgeber der ZGB-Novelle dafür entschieden, diese nicht zu regeln. Laut Gesetz schützt der Staat nur die Familie und unterstützt nur den Abschluss der Ehe und die Entwicklung und Stärkung der Familie. Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, die im Ausland abgeschlosse...mehr

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Frankreich / 3. Die einfache Adoption (adoption simple)

Rz. 280 Die einfache Adoption, geregelt in Art. 360 ff. CC, unterscheidet sich von der Volladoption insbesondere dadurch, dass sie die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptivkindes zu seiner bisherigen Familie nicht beendet. Das Adoptivkind bleibt gem. Art. 364 CC Teil seiner leiblichen Familie und wird – mit Ausnahme der erworbenen Verwandtschaft zum Annehmenden – grundsätz...mehr

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Dänemark / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 46 Nach § 4 Abs. 1 ÆFL sind die Ehegatten "dazu verpflichtet, einander zu versorgen". Die gegenseitige Unterhaltspflicht wird als ein grundlegendes Element der Ehe erachtet. Das ÆFL sieht ansonsten sowohl von Programmerklärungen als auch von Konkretisierungen dieser Pflicht – und i.Ü. auch von Bestimmungen über weitere Versorgungspflichten gegenüber der Familie – ab.[30]...mehr

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Finnland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 21 Beide Ehegatten sind gem. § 46 AL verpflichtet, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies betrifft sowohl den gemeinsamen Haushalt als auch die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Dabei steht es den Ehegatten frei zu wählen, ob sie ihrer Verpflichtung durch eine Berufstätigkeit oder durch eine andere Tätigkeit, z.B. Führung des Haushalts und Erziehung der Kinde...mehr

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Niederlande / Literaturtipps

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Bulgarien / a) Eigengut

Rz. 21 Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines zur Zeit der Eheschließung vorhandenen Vermögens. Was er während der Ehe durch Schenkung[27] oder durch Erbschaft erhält, tritt in sein Alleinvermögen (лично имущество), sog. Eigengut. Zum Eigengut gehören außerdem Gegenstände, die während der Ehe ausschließlich mit Mitteln des Eigenguts erworben werden oder deren Erwerb an dess...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 20 Zu den wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, ihre Familie angemessen zu unterhalten. Hierbei differenziert das Gesetz zwischen der Unterhaltspflicht während bestehender Ehe (§§ 1360–1361 BGB) und der Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung (§§ 1569 ff. BGB; siehe Rdn 83 ff.). Während bestehender Ehe wird wiederum danach unterschieden, ob die Eheg...mehr

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Katalonien / 3. Wirkungen der Adoption

Rz. 67 Durch die Adoption wird das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu der oder den adoptierenden Personen und deren Familien begründet (Art. 235–47 CCCat). Mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu den bisherigen Eltern und anderen Verwandten und die sich aus diesen Verhältnissen ergebenden Rechte un...mehr

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Türkei / I. Unterbrechung des Zusammenlebens (Art. 197 türkZGB)

Rz. 70 Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte den anderen hinsichtlich des Familienvermögens vor vollendete Tatsachen stellt, wenn das Zusammenleben nicht...mehr

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Slowakische Republik / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 32 Jeder der Ehegatten ist verpflichtet, sich je nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen um die Befriedigung der Bedürfnisse der Familie zu kümmern (§ 19 FamG). Gleichzeitig unterliegen die Ehegatten gegenseitiger ehelicher Unterhaltspflicht. Erfüllt ein Ehegatte diese Pflicht nicht, entscheidet das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten über ...mehr

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Belgien / b) Volladoption

Rz. 193 Mit der Volladoption erhält das Adoptivkind die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind der Annehmenden.[263] Das Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie wird vollkommen aufgehoben. Der Adoptierte verliert seine Erbansprüche in dieser Familie. Die Ehehindernisse gegenüber der Herkunftsfamilie bleiben jedoch bestehen.mehr

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Dänemark / 1. Anwendungsbereich

Rz. 81 Nach § 62 Abs. 1 ÆFL bestimmen sich die Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach dem Recht, das aus den Regelungen der §§ 63 bis 70 ÆFL folgt (vorbehaltlich einer Anwendung der Nordischen Ehekonvention). Die §§ 63 bis 70 ÆFL finden nach § 62 Abs. 2 ÆFL keine Anwendung auf die Unterhaltspflichten von Ehegatten nach § 4 ÆFL sowie auf die Festsetzung und Änderung von Unt...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Haftung für Rechtsgeschäfte, Zwangsvollstreckung

Rz. 46 Die Ehegatten haften gesamtschuldnerisch mit den ehelichen Erwerbungen und ihrem jeweils eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte zur Befriedigung des laufenden Bedarfs der Familie übernommen hat (Art. 262). Aus einem Titel gegen einen Ehegatten kann in dessen Sondervermögen sowie in die ehelichen Erwerbungen vollstreckt werden. Da das Gesetz keine Rei...mehr

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Serbien / I. Materielles Recht

Rz. 1 Die Verfassung der Republik Serbien[1] (im Folgenden: Vfg.) legt die Grundprinzipien des Familienrechts fest. Dies sind die folgenden Grundsätze:mehr

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Großbritannien: Schottland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 21 Neben der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Civil Partnership), deren Rechtsfolgen im gesamten Vereinigten Königreich vollständig an die der Ehe angeglichen wurden, hat Schottland auch Regelungen zum Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften (cohabitation) gesetzlich eingeführt.[31] Voraussetzung für entsprechende Gerichtsanordnungen ist grundsä...mehr

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Griechenland / 2. Minderjährigenadoption

Rz. 109 Die Adoption wird durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Der Antrag muss vom Annehmenden höchstpersönlich bei Gericht gestellt werden (Art. 1549 ZGB). Es kommen die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder der Anzunehmende seinen gewöhn...mehr

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Türkei / 3. Maßnahmen hinsichtlich der Schuldner

Rz. 52 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise an den anderen Ehegatten zu leisten (Art. 198 türkZGB).mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / II. Rechtsprechung

Rz. 50 Bedeutende Entscheidungen des EGMR sind bspw.: Johnston u.a. v. Irland (1986):[197] Aus Art. 12 EMRK lässt sich kein Recht auf Scheidung ableiten – mithin ist ein staatliches Scheidungsverbot mit Art. 12, 8 und 14 EMRK kompatibel (kein Recht auf Auflösung der Ehe). Eine De-facto-Familie ist nach Art. 8 EMRK anzuerkennen. Aus der Achtungspflicht resultiert jedoch keine ...mehr

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Polen / 1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 50 Die Ehegatten haben in der Ehe die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zum Beistand und zur Treue sowie zum Zusammenwirken zum Wohl der Familie verpflichtet (Art. 23 FVGB). In allen wesentlichen Angelegenheiten entscheiden sie gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, so kann jeder von ihnen eine gerichtliche Entscheidung...mehr

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Litauen / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 29 Es gehört zu den vornehmlichen Pflichten der Ehepartner, sich gegenseitig und auch die Familie nach ihren jeweiligen eigenen Möglichkeiten finanziell zu unterstützen (Art. 3.27 ZGB). Darüber hinaus haben sich die Ehepartner Trennungsunterhalt zu gewähren (Art. 3.78 ZGB) und nachehelichen Unterhalt zu leisten, der beim Scheidungsverfahren durch das Gericht festgelegt w...mehr

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Ukraine / I. Vermögensteilung

Rz. 85 Die Teilung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens kann im gerichtlichen Scheidungsverfahren oder in einem gesonderten Verfahren erfolgen. Teilungsklagen geschiedener Ehegatten verjähren mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Berechtigte von der Verletzung seines Eigentums erfahren hat oder hätte erfahren können (Art. 72 Abs. 2 FGB). Haben die Ehegatten nicht...mehr

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Bulgarien / 1. Eheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 47 Ehegatten haben in der Ehe gleiche Rechte und Pflichten (Art. 13 FamKodex). Sie sind einander zum Respekt und gegenseitigen Verständnis, zur gemeinsamen Sorge für die Familie sowie zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (Art. 14 ff. FamKodex).mehr

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Litauen / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 31 Die Rechtswirkungen der Ehe treffen ebenso die konfessionell geschlossenen Ehen, wenn sie die gesetzlich geregelten Anforderungen erfüllen (Art. 3.24 Abs. 2 ZGB). Die Familienbeziehungen werden durch die Eheschließung als Grundlage des gemeinsamen (Zusammen-) Lebens gebildet. Sollten sich die Eheleute über ihre Pflichte oder die Ausübung ihrer Rechte nicht einigen kön...mehr

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Slowakische Republik / 4. Wer kann zu Adoptiveltern werden?

Rz. 96 Ein Kind kann von Ehegatten oder von dem Ehegatten eines der Eltern des Kindes (sog. unechte Adoption)[22] oder von dem hinterbliebenen Ehegatten eines der Eltern bzw. Adoptiveltern eines minderjährigen Kindes adoptiert werden. In Ausnahmefällen kann das Kind auch von einer alleinstehenden Person adoptiert werden (§ 100 Abs. 1 FamG).mehr

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Frankreich / 2. Die Volladoption

Rz. 273 Durch die Volladoption wird ein Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt, das Adoptivkind verliert die Verwandtschaftsverhältnisse zur ursprünglichen Familie,[111] Art. 356 Abs. 1 CC. Nur im Falle der Stiefkindadoption bleiben nach Art. 356 Abs. 2 CC die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zum Ehegatten und dessen Familie b...mehr

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Dänemark / 4. Beschränkungen des Verfügungsrechts über eigenes Vermögen

Rz. 31 Das Gesetz statuiert eine Reihe von Beschränkungen des freien Verfügungsrechts. Nach der generellen Regel in § 1 Abs. 2 ÆFL ist jeder Ehegatte verpflichtet, über sein Vermögen (unabhängig davon, ob es sich dabei um Teilungs- oder Sondervermögen handelt!) so zu verfügen, dass es nicht in unlauterer Weise zu Ungunsten des anderen Ehegatten verringert wird. Dass die Besc...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Wirkungen einer ausländischen Volladoption

Rz. 423 Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie vorgenommen wurde, die Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie zur Folge (Volladoption), so hat das Gericht dies gemeinsam mit der Anerkennung festzustellen. Damit wird dem Angenommenen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG die Stellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes verliehen (Wirkun...mehr

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Niederlande / 3. Schenkungen

Rz. 50 Auch Schenkungen, die das gewöhnliche Maß überschreiten, darf ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen nicht tätigen. Als Geschenk wird auch der Verkauf des Hauses zu einem zu niedrigen Preis, der Kauf eines Hauses zu einem überhöhten Preis oder ein Forderungsnachlass verstanden (gift, Art. 7:186 BW). Die Beurteilung der Angemessenheit einer Schenkung erfolgt nach Maß...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Eigentumserwerb, "verstecktes Eigentumsrecht"

Rz. 111 Grundsätzlich gilt die Regel, dass der den Preis einer Sache Bezahlende auch Eigentümer wird.[63] Natürlich kommt es oft vor, dass die Eheleute gemeinsam etwas erwerben. Soweit sie nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, z.B. aus dem Anteil, den einer zum Kaufpreis beigesteuert hat, erwerben sie das Gut zu glei...mehr

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Slowakische Republik / 3. Auseinandersetzung von Gesetzes wegen

Rz. 58 Wird innerhalb von drei Jahren nach Auflösung der Ehe die Gütergemeinschaft nicht auseinandergesetzt, so gilt die unwiderlegbare rechtliche Vermutung, dass die beweglichen Sachen demjenigen Ehegatten gehören, der sie für seinen Bedarf, Bedarf seiner Familie oder des Haushalts ausschließlich als Eigentümer nutzt. Bei sonstigen beweglichen Sachen und bei Liegenschaften ...mehr

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Bulgarien / Literaturtipps

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