Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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§ 22 Familienstrategie und ... / a) Die Beteiligung am Unternehmen

Rz. 65 Ob die Familie über ein gemeinsames Fundament verfügt und ob sie sich auf eine gemeinsame Perspektive verständigen kann, ist für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge von zentraler Bedeutung. Eine Familie, die sich in diesen Fragen wenig verständigungsbereit und wenig interessiert zeigt, signalisiert wenig Bereitschaft oder Fähigkeit zur Kooperation. Ihr fehlt es a...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / VI. Mögliche Nachfolger

Rz. 29 In der Regel hat der Unternehmer sehr klare Vorstellungen, wer sein Nachfolger im Unternehmen werden soll. Gleichgültig, ob er insoweit eine oder mehrere Personen ins Auge gefasst hat, beruht seine Auswahl auf bestimmten Einschätzungen nicht nur der in Betracht kommenden Personen, sondern auch der Rolle, die sie zukünftig als Unternehmer auszufüllen haben werden. Hier...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / IV. Stiftung und Co. KG

Rz. 82 Bei der Stiftung und Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der eine unternehmensverbundene Stiftung (Unternehmensbeteiligungsstiftung[112]) die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt.[113] Abgesehen davon, dass die Stiftung in dieser Funktion die persönliche Haftung zu tragen hat, ist die weitere Ausgestaltung äußerst variabel. So...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nachfolgeplanung ist gekennzeichnet durch widerstreitende Zielsetzungen. Hier kann es viele unterschiedliche Fragen geben, die es zu klären und zu beantworten gilt. Wie wollen wir umgehen mit: Fortbestand des Unternehmens, Erhalt des Familienfriedens, Gleichbehandlung aller Kinder, Erhalt des Lebensstandards im Alter und ggf. auch Existenzsicherung, Umstrukturierung de...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Doppelstiftung

Rz. 79 Mit Hilfe einer sogenannten Doppelstiftung besteht die Möglichkeit, die steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung mit der Wahrung der Interessen der Unternehmerfamilie zu kombinieren.[108] Denn die Doppelstiftung bietet insbesondere die Möglichkeit, die unternehmerische Führung durch die Familie dauerhaft abzusichern, ohne auf die erbschaft- bzw. schenkungste...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Familienstiftungen

Rz. 73 Der Begriff der Familienstiftung ist im Wesentlichen erbschaftsteuerlich geprägt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Es handelt sich hierbei um eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist. Eine solche Stiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Abstand von 30 Jahren der Erbersatzsteuer. Die...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 1. Der Mangel an Erfahrung

Rz. 11 Die Nachfolgeentscheidung ist von großer Tragweite, und sie ist immer mit Unsicherheit verbunden. Das verlangt gleichermaßen Vorsicht und Mut. Das allein könnte erklären, dass die Unternehmensnachfolge häufig durch Widersprüchlichkeiten und Zögern in der Umsetzung gekennzeichnet ist. Rz. 12 Die Unsicherheit wird verstärkt durch den Mangel an Erfahrung. Die Übergabe des...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / III. Tabus und Konflikte

1. Der Mangel an Erfahrung Rz. 11 Die Nachfolgeentscheidung ist von großer Tragweite, und sie ist immer mit Unsicherheit verbunden. Das verlangt gleichermaßen Vorsicht und Mut. Das allein könnte erklären, dass die Unternehmensnachfolge häufig durch Widersprüchlichkeiten und Zögern in der Umsetzung gekennzeichnet ist. Rz. 12 Die Unsicherheit wird verstärkt durch den Mangel an E...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / aa) Allgemeines

Rz. 25 Bei Direktbeteiligungen[19] wird das Management gemeinsam mit der Eigentümerfamilie Gesellschafter, entweder des operativen Unternehmens oder unter Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft. Je nach vorhandener Struktur stellt sich hier die Frage, auf welcher Ebene das Management beteiligt werden soll. Die Erweiterung des Gesellschafterkreises auf der Ebene derjenig...mehr

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§ 17 Familienholding / A. Begriffsbestimmung und Zielsetzung

Rz. 1 Familiengesellschaften gehören zu den klassischen Instrumenten der Unternehmensnachfolge. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn das Familienvermögen gebündelt und in dieser Form an mehrere Vermögensnachfolger übertragen bzw. über mehrere Generationen in seinem Bestand erhalten werden soll. Gleichzeitig eignen sie sich dazu, die Vermögensnachfolge schrittweise erfolgen zu ...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / VII. Vereinbarungen

Rz. 44 Die Vereinbarung über das erzielte Mediationsergebnis kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Es gibt auch hier nicht den vorgeschriebenen Königsweg, es ist eine Frage der Bedürfnisse und Einigung der Beteiligten, wie deren Vereinbarung aussehen soll. Unterschiedlich sind neben der Form auch Verfasser und Rechtsverbindlichkeit. Manche Mediationen enden mit einer münd...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / II. Vermögensplanung für den Ruhestand

Rz. 5 Ein aktiv tätiger Unternehmer wird sich mit mehreren Vertrauenspersonen umgeben, die ihn in Fragen bzgl. Unternehmen und Privatvermögen unterstützend begleiten werden. Hierzu zählen u.a. der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Banker, Makler, Freunde und Bekannte, Mitunternehmer aus Verbänden, Personen aus Organisation (Rotary, Lions) etc. Können d...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / E. Entscheidungsfindung

Rz. 56 Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen ist schließlich zu entscheiden, welcher Weg für die weitere Planung der Unternehmensnachfolge eingeschlagen werden soll. Die Strategie sollte hier möglichst abschließend festgelegt werden, um im Anschluss die Details ausarbeiten zu können und sich in diesem Zusammenhang etwa ergebende Schwierigkeiten aus ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bedeutung erbrechtlicher Verzichtsverträge im Rahmen von Unternehmensnachfolgen kann nicht hoch genug angesetzt werden. In aller Regel wird der Unternehmer aus der Reihe seiner Abkömmlinge einen zum Unternehmensnachfolger bestimmen wollen, sei es nun durch lebzeitige Übertragungsgeschäfte oder durch letztwillige Verfügungen. In beiden Fällen ist unabdingbar, die ni...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / IV. Stufe der Interessen

Rz. 28 Das Herausschälen der Interessen hinter den Themen, genauer hinter den Positionen, die von den Beteiligten geäußert werden,[15] erfolgt in der nächsten Mediationsverfahrensstufe – einer Kernstufe! Wer hier nur oberflächlich einsteigt, wird schwerlich eine dauerhaft haltbare Lösung erarbeiten können. Das Erarbeiten der zugrunde liegenden Interessen mit den Beteiligten ...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / D. Besonderheiten beim Nachfolgekonzept

Rz. 67 Das Nachfolgekonzept muss den Besonderheiten sowohl des übertragungsgegenständlichen Unternehmens als auch der jeweiligen familiären Verhältnisse angemessen Rechnung tragen. Dies gilt selbstverständlich in allen Fällen der Unternehmensnachfolge, also unabhängig von der Größe des Unternehmens oder vom Umfang des im Übrigen vorhandenen Vermögens. Nichtsdestotrotz machen...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / D. Handlungsoptionen

Rz. 48 Wie oben erwähnt (siehe Rdn 34), bildet die zivilrechtliche Umsetzbarkeit den Maßstab dafür, ob ein Gestaltungskonzept grundsätzlich umgesetzt werden kann. Diese Aussage impliziert, dass die Gestaltungsidee als solche in der Regel nicht ein Produkt rechtstheoretischer Überlegungen ist. Vielmehr kommt es entscheidend auf unternehmerische Phantasie und Einfühlungsvermög...mehr

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§ 1 Allgemeines / A. Begriff der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Der Begriff der Unternehmensnachfolge ist in aller Munde. Die damit verbundenen Vorstellungen sind aber nicht immer identisch. Vielfach wird unter Unternehmensnachfolge die Weitergabe des eigenen Unternehmens an die nächste Generation verstanden.[1] Dies stellt jedoch nur eine von vielen denkbaren Varianten dar. Rz. 2 Bei Licht betrachtet, ist bereits der Begriff "Unter...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / A. Beschreibung des Problemfelds

Rz. 1 Mehr als ¾ der deutschen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 10 Mio. EUR sind eigentümergeführte [1] Familienunternehmen (vgl. § 1 Rdn 12). Von den Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigen sind ca. 88 % eigentümergeführt, bei Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten immerhin noch ca. 84 %.[2] Vor diesem Hintergrund bilden die kleinen und mittleren Unternehmen...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / A. Einführung

Rz. 1 Ein weiteres, gerade für große Unternehmen bewährtes Instrument der Sicherung des Fortbestandes eines Unternehmens besteht darin, das Eigentum am Unternehmen auf eine Stiftung zu übertragen und auf diese Weise eine Verselbstständigung sowie Perpetuierung herbeizuführen. Eine Zersplitterung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen, die im Laufe der Generationen droht, kan...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 3. Stiftungszweck

Rz. 28 Gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich des Stiftungszwecks bestehen kaum, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB). Die diesbezügliche Vorstellung des Gesetzes orientiert sich am Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung.[43] Rz. 29 Vor diesem Hintergrund scheint es umso wesentlicher, den Stiftungszweck nach den Vorstellungen des Stifters g...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Grundlagen und Ziele der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 In den vergangenen Jahren hat die optimale Planung der Unternehmensnachfolge zunehmend an Bedeutung gewonnen. Jüngste statistische Erhebungen gehen davon aus, dass in den Jahren 2018 bis 2022 an die 150.000 Familienunternehmen an einen Nachfolger übergehen.[1] Statistische Erhebungen ergeben, dass 53 % der Familienunternehmen innerhalb der Familie weitergegeben werden....mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / A. Einleitung

Rz. 1 Ebenso wenig wie das Gesetz eine Definition des Begriffs "Unternehmen" kennt, ist ein bestimmter Vertragstypus zur Unternehmensnachfolge bzw. zur lebzeitigen Übertragung eines Unternehmens vorgesehen. Im Grunde handelt es sich bei der Unternehmensnachfolge unter Lebenden entweder um einen Sonderfall der vorweggenommenen Erbfolge (was das konkret bedeutet vgl. sogleich ...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / II. Zweistufige Vorgehensweise

Rz. 146 Der IDW S 13 sieht für die Ableitung des Ausgleichs-/Auseinandersetzungsanspruchs im Familien- und Erbrecht (weiterhin) eine zweistufige Ermittlung vor. Auf der ersten Stufe ist der objektivierte Unternehmenswert der Gesellschaft zu bestimmen. Auf dieser ersten Stufe stellt die Bewertung eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Familien- und Erbrecht keinen Son...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / cc) Finanzierung der Einlagen des Managements

Rz. 35 Verfügt das Management (wie im Regelfall) nicht über ausreichendes liquides Vermögen, um die Beteiligung aus eigener Kraft zu finanzieren, ist es auf die Inanspruchnahme von Fremdkapital angewiesen. Dieses kann entweder durch Banken oder auch andere Quellen, die die betreffenden Manager sich selbst erschließen, erfolgen oder durch Unterstützung des Unternehmens bzw. s...mehr

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§ 17 Familienholding / I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 12 Der Grundtypus der Gesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das gilt auch im Bereich der Familiengesellschaften. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist einkommensteuerrechtlich transparent;[11] die Besteuerung findet auf Ebene der Gesellschafter (nicht der Gesellschaft) statt. Da die im Rahmen einer GbR erzielten Einkünfte nicht Kraft Rechtsform ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 1. Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens

Rz. 223 Gegen einen unerwarteten Tod, etwa durch Unfall, sind Unternehmer ebenso wenig gefeit wie davor, ihre geistige Stärke und, damit verbunden, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit zu verlieren. Soll der Fortbestand des Unternehmens nicht an derartigen Unwägbarkeiten scheitern können, ist eine angemessene Vorsorge unabdingbar. Diese schließt neben umfassenden Vollmachten s...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 3. Behindertentestament

Rz. 12 Die testamentarische Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft des behinderten Kindes unter gleichzeitiger Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung gibt dem Erblasser in rechtlich zulässiger Weise die Möglichkeit, dem behinderten Kind zusätzlich zu den Leistungen des Sozialhilfeträgers regelmäßige Einnahmen zu verschaffen, ohne dass der Träger der Sozialhilfe a...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die Komplexität der Unternehmensnachfolge steigt mit der Zahl der Entscheider. Vereinfachend wird häufig nur die Perspektive des Unternehmers als Übergeber eingenommen. Im besseren Fall wird sie um die des Nachfolgers ergänzt. Schon bei zwei Akteuren wird klar, dass es sich um aufeinander abgestimmte Entscheidungen handelt bzw. handeln sollte. In vielen Familienunterneh...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / V. Einkommensquellen/Absicherungen

Rz. 28 Einen wesentlichen Aspekt der Unternehmensnachfolgeplanung bildet stets auch die Frage, ob bzw. auf welche Weise der abgebende Unternehmer und seine Familie für die Zukunft wirtschaftlich abgesichert sind. Auch wenn dieses Thema bei Übergabe großer Unternehmen mitunter deplatziert erscheinen mag, ist es beim Gros der anstehenden Unternehmensnachfolgen von essentieller...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 1. Grundsätzliches

Rz. 22 Soweit es nicht um die Nachfolge in ein Einzelunternehmen, sondern in eine Gesellschafterstellung geht, sind neben erb- und steuerrechtlichen Aspekten auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt die eherne Grundregel: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht! Gerade im Bereich der Personengesellschaften bestimmen demzufolge die maßg...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / I. Fortführung des Unternehmens

Rz. 68 Wie zu Beginn dieses Kapitels angedeutet, besteht die Aufgabe der verschiedenen Berater bei Planung und Begleitung der Unternehmensnachfolge im Wesentlichen darin, den Weg zu ebnen, Stolpersteine beiseite zu räumen und an verschiedenen Abzweigungen sinnvolle Wegweiser aufzustellen. Diese Aufgaben sollten bis zum Vertragsabschluss bzw. bis zum Wirksamwerden der Unterne...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Erbstatut

Rz. 26 Anknüpfungsgegenstand (siehe Rdn 9) des Erbstatutes gem. Art. 21 EuErbVO ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Darunter sind alle Rechtsfragen zu verstehen, die sich daraus ergeben, dass mit dem Tod eines Menschen sein Vermögen auf andere übergeht.[51] Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatus. Das Erbstatut umfasst gem. Art. 23 EuEr...mehr

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§ 17 Familienholding / 3. Nachfolgeregelung

Rz. 108 Für den Fall des Todes eines Gesellschafters soll die Familiengesellschaft im Regelfall nicht aufgelöst werden. Bei Personengesellschaften ist hierzu im Zweifel eine Nachfolgeklausel erforderlich. Dem Interesse, die Familiengesellschaft vor Überfremdung zu schützen, dient dabei am besten eine qualifizierte Nachfolgeklausel, in der deutlich gemacht wird, dass nicht al...mehr

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§ 17 Familienholding / H. Anmerkungen zur Vertragsgestaltung

Rz. 96 Die Gesellschaftsverträge von Familiengesellschaften weisen in vielerlei Hinsicht Besonderheiten gegenüber Gesellschaften, die unter fremden Dritten geschlossen werden, oder gar gegenüber Publikumsgesellschaften auf. Dies liegt insbesondere daran, dass zum Zwecke des langfristigen Vermögenserhalts für die Familie ein Eindringen fremder Gesellschafter, die nicht blutsv...mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Nachfolge als Risiko für den Bestand des Unternehmens

Rz. 23 Die Unternehmensnachfolge erweist sich in der Praxis als eine äußerst kritische Situation im Lebenszyklus von Familienunternehmen. Wenn auch die Übergabe von der ersten in die zweite Unternehmergeneration noch vergleichsweise häufig gelingt, nimmt die Erfolgswahrscheinlichkeit mit zunehmender Anzahl der Nachfolgegenerationen ab. Während der Übergang von der ersten (de...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / I. Bewertungsanlässe und Relevanz des IDW S 13

Rz. 145 Die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen hat bei familien- und erbrechtlichen Anlässen regelmäßig einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichs- oder Auseinandersetzungsanspruchs. Zu den Anlässen gehören der Zugewinnausgleich im ehelichen Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB), der Pflichtteilsanspruch (§§ 2302 ff. BGB) sowie die Erbauseinandersetzung ...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / Literaturtipps

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / 1. Latente Steuern

Rz. 147 Kernelement bei der Überleitung zum Ausgleichs-/Auseinandersetzungsanspruch ist die, in der Literatur intensiv diskutierte, Berücksichtigung latenter Ertragsteuern.[278] Hier verweist der IDW S 13 auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Familien- und Erbrecht. Diese verlangt im Rahmen der Ermittlung des Zugewinnausgleichs stets und unabhängig vom zugrunde liegend...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Planung und Gestaltung der Unternehmensnachfolge bildet eine äußerst vielschichtige Aufgabe, die sich nicht allein auf rechtliche und steuerrechtliche Gesichtspunkte reduzieren lässt. Betriebswirtschaftliche Aspekte sowie die familiäre Situation und das persönliche Verhältnis der Beteiligten sind für das Gelingen der Nachfolge von entscheidender Bedeutung. An einer...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / G. Zusammenfassung

Rz. 58 Welche Vorteile bietet nun die strategische Vermögensplanung dem Unternehmer, der sich mit dem Thema Altersvorsorge inkl. einer möglichen Veräußerung/Übertragung der Unternehmensanteile widmet?mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 5. Bildung des Vorstandes und weitergehende Organisationsregelungen

Rz. 35 Dass die Satzung Regelungen über den Vorstand zu enthalten hat, ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).[53] Der Stiftungsvorstand ist dabei sowohl zur Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis berufen als auch zur Geschäftsführung,[54] also zur Entscheidung ü...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / XI. Stiftung

Rz. 212 Eine Alternative zur Übergabe des Unternehmens an einen oder mehrere bestimmte Nachfolger, sei es unentgeltlich, teilentgeltlich oder zu einem angemessenen Kaufpreis, bildet die Übertragung auf eine Stiftung. Auf diese Weise wird der Unternehmensträger (theoretisch unendlich) katapultiert. Die Eigentümerstellung wird daher unabhängig vom Leben bzw. Sterben bestimmter...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / c) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 69 Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser den Vermögensfluss von Todes wegen über Generationen hinweg steuern. Man spricht mitunter auch von einer "Familienbindung des Vermögens". Die rechtliche Konstruktion bietet sich vor allem bei Patchwork-Testamenten oder bei der Gestaltung von behindertengerechten Testamenten an. Rz. 70 Gleichwohl sollte d...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / 6. Zugewinngemeinschaft

Rz. 34 Weiter zu beachten ist, ob der Inhaber (Übergeber) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, und ob der Praxenanteil einen Großteil seines Vermögens darstellt. Ist dies der Fall, so ist der Ehegatte (zwingend) am Kaufvertrag zu beteiligen, da dessen Zustimmung beim Kaufvertragsschluss gemäß § 1365 BGB erforderlich ist.[92] In der Praxis soll...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Unternehmensnachfolge als Strukturierungsaufgabe

Rz. 1 Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Denn neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten spielen hier nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Anders als die o...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / III. Übertragung gegen Versorgungsleistung

Rz. 87 Bei Versorgungsleistungen ist zunächst aus zivilrechtlicher Sicht zwischen Rente und dauernder Last zu unterscheiden. Während die Leibrente sich dadurch auszeichnet, dass die vereinbarten Leistungen nach Art und Höhe unveränderlich bleiben,[77] ist bei der dauernden Last von vornherein die Möglichkeit zu späteren (insbesondere betragsmäßigen) Anpassungen angelegt. Bei...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / c) Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 150 Das Pflichtteilsrecht garantiert dem Kreis der nach § 2303 BGB Berechtigen eine sog. Mindestteilhabe am Nachlass.[72] Dieses verfassungsrechtlich geschützte Recht[73] wäre gefährdet, könnte der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen den dereinstigen Nachlass schmälern oder gar im Extremfall eine Reduktion auf Null herbeiführen. Um eine derartige Aushöhlung des Nachla...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Steuerinländer

Rz. 67 Inländer sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG Bürger, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, sowie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ErbStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich im Inland befindet. Gem. § 2 Abs. 2 ErbStG gehört zum Inl...mehr

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§ 17 Familienholding / C. Erbschaftsteuerliche Aspekte der Rechtsformwahl

Rz. 31 Im Hinblick darauf, dass seit dem Erbschafsteuergesetz 2009 sämtliches zu vererbendes Vermögen grundsätzlich mit seinem Verkehrswert angesetzt wird, kommt der Möglichkeit, die Verschonungen für Produktivvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) in Anspruch nehmen zu können, erhebliche Bedeutung zu. Die Anwendbarkeit der Verschonungsregelung setzt – auch bei Familiengesellschaften ...mehr