Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsverjährung

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Zahlungsverjährung (AO-StB ... / 7. Fazit

Während zivilrechtlich nach § 214 BGB nur ein Leistungsverweigerungsrecht besteht, die Forderung aber erfüllbar bleibt und im gerichtlichen Verfahren die Verjährung nur auf ausdrückliche Einrede des Schuldners zu beachten ist, muss das FA den Eintritt der Verjährung von Amts wegen beachten, ohne dass es eines entsprechenden Antrags des Steuerpflichtigen bedarf. Steuerrechtli...mehr

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Zahlungsverjährung (AO-StB ... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] Im Steuerrecht ist zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung zu unterscheiden. Bei der Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) geht es um die Verjährung des noch nicht festgesetzten Steueranspruchs. Dagegen unterliegen der Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO). Tr...mehr

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Zahlungsverjährung (AO-StB ... / 1. Gegenstand der Zahlungsverjährung

Zahlungsverjährung ist das Erlöschen von fälligen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) durch Ablauf der Verjährungsfrist (§ 47 AO). Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch und die von ihm abhängigen Zinsen (§ 232 AO). Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen (BFH v. 7.2.2002 – VII R 33/01, BStBl. II 2002, 447). Die Zahlungsverjährung umfasst...mehr

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Zahlungsverjährung (AO-StB ... / 3. Beginn der Verjährung

Erstmalige Fälligkeit: Die Frist der Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO). Die erstmalige Fälligkeit der Ansprüche richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Einzelsteuergesetze. Ist ein Anspruch einmal fällig geworden, so berühren spätere Entscheidungen über die F...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Festsetzungsverjährung bei Auswechslung der Haftungsnorm im Rb-Verfahren

Stützt das FA die Haftungsinanspruchnahme zunächst auf §§ 69 AO und wechselt ist im Rechtsbehelfsverfahren auf eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO, ist hinsichtlich des Eintritts der Festsetzungsverjährung die verlängerte Verjährungsfrist wegen der Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Haftungsbescheides prüfen. Es ist Sinn de...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.3.1 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Die Zeilen 54–59 erfassen die abziehbaren Vorsteuern, ausgenommen Vorsteuerbeträge, die nach § 24 UStG im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[1] pauschaliert sind. Abziehbar in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind nur die nach dem deutschen UStG geschuldeten Steuerbeträge. In Deutschland ansässige Unternehmer, die mit ausländischen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2.3 Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 139 § 50d Abs. 8 S. 2 EStG enthält eine Regelung über die Änderung der Steuerfestsetzung, wenn die erforderlichen Nachweise (Verzicht des ausl. Staats auf das Besteuerungsrecht; Entrichtung der ausl. Steuer) erst nach Wirksamwerden der inländischen Steuerfestsetzung, die die ausl. Einkünfte einbezieht, erbracht werden. In diesem Fall ist die Steuerfestsetzung zu ändern u...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Antragserfordernis

Tz. 59 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Vor Inkrafttreten des SEStEG entschied die Bilanzierung bei dem übertragenden Rechtsträger über den Wertansatz (s Urt des BFH v 28.05.2008, BStBl II 2008, 916 zum Wahlrecht nach § 20 Abs 2 UmwStG aF und s Urt des BFH v 20.08.2015, BFH/NV 2016, 41 zu § 3 UmwStG aF ). Nach Inkrafttreten des SEStEG ist ein wirksamer Antrag Voraussetzung dafür, da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3 Aufgabe des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz bei Ausübung der im UmwStG vorgesehenen Bewertungswahlrechte

Tz. 55 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die im zeitlichen Anwendungsbereich des UmwStG vor seiner Änderung durch das SEStEG vertretene Verw-Auff (s UmwSt-Erl 1998 Rn 03.01, 11.01, 14.03 und 20.30) , dass sämtliche im UmwStG vorgesehenen Bewertungswahlrechte unter dem Vorbehalt stehen, dass der Ansatz des übergehenden Vermögens in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin mit dem Gru...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Folgen für Praxis

Rn. 51 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Schon vor Erlass des Schreibens des BMF v 29.03.2018, BStBl I 2018, 588 wurde das Thema Steuerfreiheit von Sanierungserträgen als vom Gesetzgeber verschuldete "tiefe Krise" (Roth, FR 2018, 1) oder "unendliche Geschichte" (Uhländer, DB 2017, 2761) bezeichnet. Die Sequenz des offen ausgeführten Streits zwischen BMF und BFH reihte sich hier nah...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 2. Betrieb/Bilanzierung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.6 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 37 Nach § 169 Abs. 1 S. 2 AO kann die Berichtigung nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen.[1] Ist allerdings der zu berichtigende Bescheid bereits nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden, ist eine Berichtigung auch trotz Festsetzungsverjährung möglich.[2] Dies setzt nach der Rechtsprechung allerdings voraus, dass die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 2 AO no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsakts

Rz. 32 Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts endet mit seiner Rücknahme[1], seinem Widerruf[2], seiner Aufhebung oder Änderung[3] sowie durch anderweitige Aufhebung.[4] Bei Aufhebung oder Änderung endet die Wirkung nur desjenigen Verwaltungsakts, der aufgehoben oder geändert wird. Sind zwei Verwaltungsakte miteinander verbunden (z. B. Steuerfestsetzung und Verspätungszuschlag)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Äußere und innere Wirksamkeit

Rz. 13 Wirksamkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass er von dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (dem Wirksamwerden) an für das Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Stpfl. maßgebend ist. Dabei ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden. Äußere (formelle) Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten entfaltet. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Dem § 129 AO entsprechende Vorschriften sind in § 42 VwVfG und in § 38 SGB X enthalten. Das Gesetz nennt als offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten. Schreib- und Rechenfehlern, und damit auch den anderen ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, ist gemeinsam, dass sie das äußere Bild des Verwaltungsakts beeinträchtigen, ohne sei...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / cc) Fälle des § 174 Abs 4 und 5 AO

Rz. 37 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Hat das FA in einem Steuerbescheid einen Sachverhalt rechtlich unzutreffend beurteilt und wird dieser Bescheid vom Stpfl (vgl BFH 230, 203 = BStBl 2010 II, 953) mit Erfolg angefochten oder einem Antrag des Stpfl entsprochen, so muss (kein > Ermessen; BFH 237, 391 = BStBl 2012 II, 653) das FA aus dem Sachverhalt durch Erlass oder Änderung ein...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach altem Recht

Leitsatz Verschulden des Finanzamts an der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung kann zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen führen. Sachverhalt Die Klägerin vermietete seit 1998 in größerem Umfang PKW-Stellplätze und Garagen. Umsatzsteuererklärungen gab sie hierbei nicht ab, da sie davon ausging, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Hingegen wurden d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.3 Zeitraum

Rz. 109 Die Offenbarungspflicht umfasst seit dem 1.1.2015 sämtliche "unverjährte Steuerstraftaten einer Steuerart […] mindestens der letzten zehn Kalenderjahre". Im Hinblick auf die "unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart" ergibt sich aus der Anknüpfung an den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung[1] und nicht die steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.7 Steuerrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 37 Auf die durch die Steuerhinterziehung ausgelösten steuerrechtlichen Folgen[1] hat die Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige keinen Einfluss,[2] da diese generell nicht an eine Ahndung der Steuerhinterziehung anknüpft, sondern an die objektive und subjektive Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO. Diese Verwirklichung des Straftatbestands ist eine selbst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.2 Steuerstrafverfahren

Rz. 18 Die Wertung des Verhaltens im Besteuerungsverfahren als Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) ist nichts anderes als die Schöpfung eines Tatverdachts i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO .[1] Hiernach sind die Strafverfolgungsorgane bzw. ihre Ermittlungspersonen aufgrund des Legalitätsprinzips bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verpflichtet, wegen aller verfolgb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.4 Korrektur und Widerruf der Angaben

Rz. 139 Die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erfolgt durch eine Erklärung im Besteuerungsverfahren (Rz. 14). Eine rechtliche Bindung an diese Angaben besteht für den Selbstanzeigenden im Besteuerungsverfahren nicht. Er kann die Angaben insoweit sowohl vor der auf seine Angaben hin erfolgenden "Berichtigungsveranlagung" als auch in einem nachfolgenden Einsp...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Satzungsänderungen und Steueraufsicht

Tz. 40 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Vereine, die wegen ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bestimmte Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem Finanzamt die Satzung zur Anerkennung vorlegen, s. § 60a AO (s. Anhang 1b). Werden zu einem späteren Zeitpunkt Satzungsänderungen durchgeführt, besteht gege...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Verfahrensregelungen, Abs. 3 S. 2 – 4

Rz. 57 Das Erstattungsverfahren ist in § 50c Abs. 3 S. 2 – 4 EStG sowie, zusammen mit dem Verfahren für den Freistellungsantrag, in § 50c Abs. 5 geregelt; zu § 50c Abs. 5 EStG vgl. Rz. 65. Das Erstattungsverfahren ist unabhängig von dem Steuerabzugsverfahren. Das bedeutet, dass für die Durchführung der Erstattung der Steuerbescheid, der nach § 168 AO in der Steueranmeldung l...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Vermögensbindung

Tz. 39 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Außerdem muss die Satzung bestimmen, dass die begünstigten Zwecke ausschließlich selbstlos und unmittelbar verfolgt werden. Für die Festlegung der Unmittelbarkeit (s. § 57 AO, Anhang 1b) wird im Allgemeinen die Bestimmung genügen, dass die Zwecke unmittelbar verfolgt werden. Für die Selbstlosigkeit sind die Vorschriften über die Vermögensbin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Begründungspflicht (§ 121 Abs. 1 AO)

Rz. 6 Wegen der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsschutzfunktion soll die Begründungspflicht dem Stpfl. die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob und mit welcher Begründung er gegen den Verwaltungsakt Rechtsmittel einlegt. Vor diesem Hintergrund muss dem Stpfl. mit der Begründung deutlich gemacht werden, auf welche Aspekte die Finanzverwaltung ihre Entscheidung stützt. Der Um...mehr

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Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Leitsatz 1. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die ma...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.4 Abgabeform und -frist, Änderungen, Rechtsbehelfsbefugnis

Rz. 45 Die steuerliche Schlussbilanz ist in elektronischer Form beim FA einzureichen.[1] Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert nicht, da § 5b EStG die eigenständige (Rz. 43) steuerliche Schlussbilanz i. S. d. § 11 UmwStG nicht erwähnt. § 5b EStG kann daher nach m. E. zutreffender Auffassung nur gelten, wenn im Fall der Buchwertfortführung die reguläre Steuerbilanz zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.1 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG) oder elektronische Übermittlung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG)

Rz. 4 Abs. 1 zählt 4 verschiedene Formen der Zustellung im Ausland auf, wobei Abs. 2 jeweils regelt, in welchem Zeitpunkt bei den einzelnen Zustellungsarten die Zustellung als bewirkt gilt. Die einfachste Form[1] der Zustellung im Ausland ist die Zustellung durch die zustellende Behörde unter Verwendung der Post. Diese Art der Zustellung ist nur möglich als Zustellung durch E...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sachlicher und zeitlicher Umfang der Selbstanzeige (Vollständigkeitsgebot)

Rz. 110 [Autor/Stand] Vor Erstattung einer Selbstanzeige ist Folgendes zu bedenken: a) Gegenstand: Vorliegen einer Steuerhinterziehung Rz. 111 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder vergleichbare Vergehen (s. Rz. 59 ff.); gem. § 378 Abs. 3 AO auch bußgeldbefreiend hinsichtlich einer leichtfertigen Steuerverkürzung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Besteuerungsverfahren

Rz. 809 [Autor/Stand] Eine Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO schließt nicht die Geltendmachung von Steueransprüchen (wegen der verlängerten zehnjährigen Festsetzungsverjährung vgl. § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 5, 7 und 9 AO) und von Haftungsansprüchen i.S.d. §§ 69–71 AO aus (vgl. dazu § 370 Rz. 1135). Auch steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 1 Abs. 3 AO (vgl. § 370 Rz. 1143 ff.) ble...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer (formelle Voraussetzung)

Tz. 9 Stand: EL 123 – ET: 09/2021 Zum Begriff der Rechnung s. Abschn. 14.1–14.11 UStAE. Tz. 10 Stand: EL 123 – ET: 09/2021 Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn die Steuer in den Rechnungen, die von anderen Unternehmern erteilt werden, gesondert ausgewiesen ist. D.h. im Grundsatz ist das Vorliegen einer Rechnung erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2.3 Mobilitätsprämie

Rz. 674 Geringverdiener, d. h. Arbeitnehmer, die mit ihrem z. v. E. durch Abzug der (erhöhten) Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als WK unter dem Grundfreibetrag (9.744 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 19.488 EUR) liegen, mit der Folge, das...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Sonderausgaben 2021 ... / 2.5 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und die des Ehegatten

Rz. 417 [Berufsausbildungsaufwendungen → Zeilen 13 und 14] Aufwendungen im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses Aufwendungen für eine eigene erstmalige oder wiederholte Berufsausbildung bzw. ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses und beruflich veranlasste Weiterbildungskosten bei einer ausgeübten Tätigkeit sind immer und in voller Höhe Werbungskosten bei den Eink...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / 7. Festsetzungsverjährung während (außer-)gerichtlicher Pflichtteilsauseinandersetzung

Rz. 49 In der Praxis können sich Pflichtteilsauseinandersetzungen teilweise über mehrere Jahre hinziehen. In diesen Fällen kann wegen zwischenzeitlich ergangener Steuerbescheide Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 ff. AO (siehe § 11 Rdn 1>) eintreten. Kommt es nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zu Änderungen, können diese steuerlich – etwa im Rahmen des Abzugs i.S....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.6 Nachträgliche Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs 3 AO)

Tz. 144 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs 1 Nr 4 AO nicht mehr entspr, so gilt sie nach § 61 Abs 3 AO von Anfang an als stlich nicht ausreichend. Das FA muss in diesem Fall für St, die innerhalb der letzten zehn Kj vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung en...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 200 Gehört Grundvermögen zum Nachlass, bleibt der Grundstückserwerb von Todes wegen gem. § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei, auch wenn der Erwerb z.B. mit einer Auflage belastet ist. Die Regelung soll eine Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden, wobei eine Prävalenz der Erbschaftsteuer gegenüber der Grunderwerbsteuer besteht.[153] Rz. 2...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / A. Bedeutung des Entstehungszeitpunkts

Rz. 1 Der Entstehungszeitpunkt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist grundsätzlich maßgeblich fürmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Festsetzungsverfahren

Rz. 38 [Autor/Stand] Der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zugrunde (Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag, Grundsteuer). Für die ersten beiden Stufen, die gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, ist das Lagefinanzamt (§ 22 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) zuständig. Die Grundsteuerfestsetzung hingegen obliegt – au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Steuerliche Rechtsfolgen

Rz. 54 [Autor/Stand] Die steuerrechtlichen Befugnisse der FinB bestehen gem. § 393 Abs. 1 Satz 1 AO unabhängig vom Strafverfahren fort. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens hindert nach überw. Ansicht[2] vor allem nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung (s. zur Gegenansicht Nachw. in Rz. 12). Dem Prüfer kann jedoch eine steuerstrafrechtliche Beurteilung allenfa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Fehlerhaft besteuerte besteuerte Vorerwerbe

Rz. 82 [Autor/Stand] Fehlerhaft besteuerte bzw. nicht innerhalb der Festsetzungsverjährung besteuerte Vorerwerbe sind mit dem früheren materiell richtigen Wert anzusetzen. Als Abzugsteuer ist dann die darauf entfallende Steuer für den Vorerwerb anzusetzen auch wenn sie tatsächlich nicht entrichtet wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG, s. Rz. 123).[2] Rz. 83 [Autor/Stand] Werden i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Vorauszahlungen (§ 30 Nr 2 KStG)

Tz. 24 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 30 Nr 2 1. HS KStG entsteht die KSt für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die StPflicht erst im Laufe des Kj begründet wird, mit Begr der StPflicht. Vorauszahlungen sind nach § 31 KStG iVm § 37 Abs 1 EStG grds am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines Kj zu ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtsfolgen

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens hat verschiedene strafrechtlich und steuerrechtlich bedeutsame Folgen. Dabei ist zu differenzieren: Mit Beginn der Strafverfolgung, also mit Einleitung des Strafverfahrens durch eine Maßnahme i.S.d. § 397 Abs. 1 AO hat der Stpfl., gegen den sich der Tatverdacht eines Steuerdeliktes richtet, die Rechtsstellung eines ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abgabe der Steuererklärung

Rz. 12 [Autor/Stand] Enthält die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung alle für die Entscheidung über die Steuerpflicht des Erwerbs notwendigen Angaben (§ 31 Abs. 2 ErbStG), kann die Steuer umgehend festgesetzt werden. Besteht jedoch noch Klärungsbedarf, gilt der Verjährung höchste Aufmerksamkeit. Vor allem, wenn sich die Sachverhaltsermittlung verzögert hat – beispielsweise d...mehr

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Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht

Leitsatz 1. Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gest...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

Leitsatz 1. Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i.S. von § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden. Das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistunge...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 3.1 Abgabepflicht – Abgabefristen – Vordrucke

Rz. 6 Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2021 endet grundsätzlich mit dem 31.7.2022. Anmerkung der Redaktion (30.06.2022): Zur Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärung 2021 s. BMF, Schreiben v. 23.6.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :018 Generell gilt, dass steuerlich relevante, der Finanzverwaltung elektronisch übermittelte Daten nicht mehr in die...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Bedeutung der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs 1 AO)

Rz. 5 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Zu den Rechtsfolgen der Verjährung > Rz 4. Als weitere Folge kann ein Steuer- oder ein sonstiger der Festsetzungsverjährung unterliegender Bescheid (> Rz 2) nur innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen, aufgehoben oder geändert werden; dies gilt auch für eine > Offenbare Unrichtigkeit (vgl § 169 Abs 1 Satz 1 und 2 AO); ergänzend > Aufhebung u...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Festsetzungsverjährung

I. Bedeutung der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs 1 AO) Rz. 5 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Zu den Rechtsfolgen der Verjährung > Rz 4. Als weitere Folge kann ein Steuer- oder ein sonstiger der Festsetzungsverjährung unterliegender Bescheid (> Rz 2) nur innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen, aufgehoben oder geändert werden; dies gilt auch für eine > Offenbare Unrichtigkeit (v...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 AO)

1. Grundsatz Rz. 13 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl § 170 Abs 1 iVm § 38 AO – Grundsatz). Einzelsteuergesetze regeln den Entstehungszeitpunkt ggf abweichend. So entsteh...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / e) Besonderheiten beim Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 41 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Hebt das Finanzamt selbst aufgrund eigener besserer Erkenntnisse einen aufgrund einer > Außenprüfung erlassenen Steuer- oder Haftungsbescheid im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid mit seiner Aufhebung unanfechtbar iSd § 171 Abs 4 Satz 1 AO. Er verliert mit der Aufhebung seine Wirksamkeit und damit seine Eignung als v...mehr