Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsverjährung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die Einkommensteuer... / 3.1 Abgabepflicht – Abgabefristen – Vordrucke

Rz. 6 Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2021 endet grundsätzlich mit dem 31.7.2022. Anmerkung der Redaktion (30.06.2022): Zur Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärung 2021 s. BMF, Schreiben v. 23.6.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :018 Generell gilt, dass steuerlich relevante, der Finanzverwaltung elektronisch übermittelte Daten nicht mehr in die...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Bedeutung der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs 1 AO)

Rz. 5 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Zu den Rechtsfolgen der Verjährung > Rz 4. Als weitere Folge kann ein Steuer- oder ein sonstiger der Festsetzungsverjährung unterliegender Bescheid (> Rz 2) nur innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen, aufgehoben oder geändert werden; dies gilt auch für eine > Offenbare Unrichtigkeit (vgl § 169 Abs 1 Satz 1 und 2 AO); ergänzend > Aufhebung u...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Festsetzungsverjährung

I. Bedeutung der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs 1 AO) Rz. 5 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Zu den Rechtsfolgen der Verjährung > Rz 4. Als weitere Folge kann ein Steuer- oder ein sonstiger der Festsetzungsverjährung unterliegender Bescheid (> Rz 2) nur innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen, aufgehoben oder geändert werden; dies gilt auch für eine > Offenbare Unrichtigkeit (v...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 AO)

1. Grundsatz Rz. 13 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl § 170 Abs 1 iVm § 38 AO – Grundsatz). Einzelsteuergesetze regeln den Entstehungszeitpunkt ggf abweichend. So entsteh...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / e) Besonderheiten beim Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 41 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Hebt das Finanzamt selbst aufgrund eigener besserer Erkenntnisse einen aufgrund einer > Außenprüfung erlassenen Steuer- oder Haftungsbescheid im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid mit seiner Aufhebung unanfechtbar iSd § 171 Abs 4 Satz 1 AO. Er verliert mit der Aufhebung seine Wirksamkeit und damit seine Eignung als v...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Der Eintritt der Verjährung bedeutet Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zeitablauf (vgl § 47 AO); zu Einzelheiten > Rz 4. Die AO unterscheidet zwischen der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Steuer (Festsetzungsverjährung; §§ 169 bis 171 AO; > Rz 5 ff) und der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung (Zahlungsverj...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Dauer der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs 2 AO)

1. Regelfrist Rz. 10 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Frist, die dem FA für eine Festsetzung zugunsten wie zuungunsten eines Stpfl zur Verfügung steht (Festsetzungsfrist), beträgt im Allgemeinen vier Jahre (§ 169 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AO). 2. Verlängerung bei Steuerstraftaten Rz. 11 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Frist verlängert sich auf fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzun...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Besonderheiten bei Haftungsbescheiden

Rz. 35 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf Haftungsbescheide entsprechend anzuwenden (§ 191 Abs 3 Satz 1 AO). Damit werden jedoch nicht die Regelungen in § 171 Abs 4 AO (> Rz 28) übernommen, der in seinen Sätzen 1 und 2 lediglich die Zulässigkeit der Änderung von Steuerbescheiden regelt; erst Satz 3 betrifft die Verjährung. Für die...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 171 AO)

1. Grundsatz Rz. 21 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Frist, die dem FA für eine Festsetzung zugunsten wie zuungunsten von Stpfl zur Verfügung steht (Festsetzungsfrist), endet im Allgemeinen vier Jahre nach ihrem Beginn (§ 169 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AO). Zum Beginn der Frist > Rz 13–19. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung endet die Frist fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Ja...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Anlaufhemmung

Rz. 15 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 In bestimmten Fällen wird der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben (Anlaufhemmung – § 170 Abs 2 AO). So beginnt die Frist in den Fällen, in denen eine > Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist wie zB bei der ESt (§ 56 EStDV) oder der LSt (§ 41a Abs 1 EStG), erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklä...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Besonderheiten bei der Außenprüfung

a) Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs 4 und 5 AO) Rz. 28 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Ap begonnen (zum Zeitpunkt > Außenprüfung Rz 51), so wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs 4 AO im Verhältnis zum Stpfl/ArbG gehemmt (zur Ablaufhemmung beim ArbN > Rz 32). Zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Hemmu...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Regelfrist

Rz. 10 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Frist, die dem FA für eine Festsetzung zugunsten wie zuungunsten eines Stpfl zur Verfügung steht (Festsetzungsfrist), beträgt im Allgemeinen vier Jahre (§ 169 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AO).mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / f) Besonderheiten beim Arbeitnehmer (§ 171 Abs 15 AO)

Rz. 43 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Soweit ein Dritter (zB der ArbG) Steuern für Rechnung des Steuerschuldners (ArbN) einzubehalten und abzuführen hat, endet gemäß § 171 Abs 15 AO die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist. Im Falle einer LStAp folgt daraus: Die LStAp richtet ...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Besonderheiten bei der Pauschalierung

Rz. 40 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Hat der ArbG die Pauschalierung der Lohnsteuer beantragt (§ 40 Abs 1 EStG), so ist er an diesen Antrag grundsätzlich gebunden, sobald der Pauschalierungsbescheid wirksam ist. Stellt sich jedoch im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Pauschalierungsbescheid heraus, dass der ArbG sich über die Rechtsfolgen seines Antrags nicht im Klaren war, muss...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Verlängerung bei Steuerstraftaten

Rz. 11 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Frist verlängert sich auf fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs 2 Satz 2 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren). Dies gilt auch für die > Kirchensteuer (EFG 1999, 362) und den > Solidaritätszuschlag. Zum > Kindergeld vgl BFH/NV 2016, 534. Für die Verlängerung der Festsetzungsfris...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Ablaufhemmung

Rz. 22 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Von der Anlaufhemmung (> Rz 15–20) ist die Ablaufhemmung zu unterscheiden. Sie ist in den §§ 171, 174 Abs 3 bis 5, 175a, 181 Abs 5 und 191 Abs 3 AO geregelt. Vgl dazu den AEAO zu §§ 171ff. Werden in einem Fall mehrere Tatbestände für eine Ablaufhemmung erfüllt, wirken diese nebeneinander, sodass die weitergehende Frist zu beachten ist (BFH 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsatz

Rz. 13 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl § 170 Abs 1 iVm § 38 AO – Grundsatz). Einzelsteuergesetze regeln den Entstehungszeitpunkt ggf abweichend. So entsteht zB die ESt...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsatz

Rz. 21 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Frist, die dem FA für eine Festsetzung zugunsten wie zuungunsten von Stpfl zur Verfügung steht (Festsetzungsfrist), endet im Allgemeinen vier Jahre nach ihrem Beginn (§ 169 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AO). Zum Beginn der Frist > Rz 13–19. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung endet die Frist fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre nach ihr...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Besonderheiten bei Haftungsbescheiden

Rz. 20 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Für Haftungsbescheide gelten die §§ 169–171 AO entsprechend (vgl § 191 Abs 3 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der haftungsbegründende Tatbestand verwirklicht worden ist (§ 191 Abs 3 Satz 3 AO). Für die LSt-Haftung des ArbG nach dem EStG beginnt die Festsetzungsfrist folglich mit Ablauf des Kalen...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Besonderheiten bei Steuerhinterziehung

Rz. 34 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Steuerfahndung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs 5 Satz 1 AO; BFH 198, 303 = BStBl 2002 II, 586; BFH 262, 198 = BStBl 2019 II, 122; BFH 252, 5 = BStBl 2016 II, 574;...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Rz. 40 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Für den Vortrag in folgende VZ hat das FA den am Schluss eines VZ verbleibenden Verlustbetrag durch Bescheid gesondert festzustellen (§ 10d Abs 4 Satz 1 EStG). Durch die gesonderte Feststellung sollen Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des für die Zukunft verbleibenden Verlustabzugs begrenzt und eine für den Stpfl und die FinVerw bindende En...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Der Verlustrücktrag

Rz. 36 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Über die Höhe des rücktragbaren Verlustes entscheidet das FA grundsätzlich (anders als beim Verlustvortrag; > Rz 40 ff) nicht durch gesonderten Feststellungsbescheid, sondern iRd Veranlagung zur ESt für das Abzugsjahr (BFH 139, 28 = BStBl 1983 II, 710; EFG 1996, 316). Deshalb kann nur die Veranlagung des VZ angefochten werden, in dem sich de...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs 4 und 5 AO)

Rz. 28 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Ap begonnen (zum Zeitpunkt > Außenprüfung Rz 51), so wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs 4 AO im Verhältnis zum Stpfl/ArbG gehemmt (zur Ablaufhemmung beim ArbN > Rz 32). Zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Hemmung > Rz 31. Gleiches gilt, wenn ein Antrag des Stpfl/ArbG gem...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.2.5 Aufhebbarkeit und Änderbarkeit der Steuerfestsetzung

Rz. 75 Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung Ist die Bilanz des Steuerpflichtigen fehlerhaft, ist der Steuerpflichtige grds. dazu berechtigt, den Fehler zu beheben und die Bilanz entsprechend zu berichtigen. Dies ist unproblematisch möglich, wenn die Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt ist oder wenn sie zwar erfolgt, aber noch nicht bestandskräftig ist; in diesen Fällen i...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.3.4 Berichtigung der Folgebilanzen

Rz. 89 Für die Besteuerung desselben Veranlagungszeitraums stellt die Bilanzberichtigung zwar kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Bilanzen späterer Jahre – und nur diese –, in denen der Fehler aufgrund des Bilanzenzusammenhangs fortgeschrieben wurde, können jedoch nach h. M., sofern die Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist, bi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundlagen

Rn. 77 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bis VZ 1989 wurde die Höhe des abziehbaren Verlustes im Entstehungsjahr grundsätzlich nicht festgestellt, sondern erst im Abzugsjahr. § 10d Abs 4 EStG normiert seit VZ 1990 ein gesondertes Feststellungsverfahren. Der nicht ausgeglichene Verlust ist von Amts wegen durch VA gesondert festzustellen. Bei ArbN ist die zweijährige Frist des § 46 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. (Teil-)Verzicht auf den Verlustrücktrag

Rn. 60 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 10d Abs 1 S 7 u 8 EStG aF (erstmals mit dem StandOG seit dem VZ 1994) und jetzt nach 10d Abs 1 S 5 u 6 EStG nF besteht die Möglichkeit, auf den Verlustrücktrag durch widerruflichen Antrag ganz oder teilweise zu verzichten. In dem Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben. Der Antrag kann der Höhe nach und/oder bezogen auf ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verfassungsrechtliche Fragen

Rn. 4 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der VZ-übergreifende Verlustabzug (wegen des vorrangigen einkünfteübergreifenden Verlustausgleichs im VZ selbst s § 2 Abs 3 EStG) ist seit längerem Gegenstand einer intensiv geführten verfassungsrechtlichen Debatte. Im Beschluss BFH v 29.04.2005, XI B 127/04, BStBl II 2005, 609 hatte der BFH keine ernsthaften Bedenken gegen die Verfassungsmäß...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Ab VZ 2004

Rn. 11 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die zeitlichen Anwendungsbestimmungen zu § 10d EStG korrespondieren mit § 52 Abs 2a EStG, der die Aufhebung von § 2 Abs 3 S 2–8 EStG mit Wirkung zum VZ 2004 vorsieht. § 10d EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 ist letztmalig anzuwenden auf den VZ 2003; § 52 Abs 25 S 3 EStG. § 10d EStG nF kommt somit erstmalig zur Anwendung für Verluste, die im VZ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

Leitsatz Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a ESt...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen

Leitsatz 1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 04.08.2020 – VIII R 39/18, BFHE 270, 81, sowie vom 25.11.2020 – II R 3/18, BFHE 272, 1). 2. In den sog. Bauträgerfällen führt ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (Bauträger) nicht zu einer Ablau...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / b) Wirkung

Rz. 36 Der Grundlagenbescheid ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der gesondert bekannt gegeben wird und auch gesondert anzufechten ist. Der Folgebescheid baut zwingend auf dem Grundlagenbescheid auf. Demzufolge kann man gegen den Folgebescheid nicht mit der Begründung Einspruch einlegen, der Grundlagenbescheid sei rechtswidrig, § 351 Abs. 2 AO. Soweit der Grundlagenbesc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Berücksichtigung neuer Tatsachen, § 173 AO

Rz. 29 Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide berichtigt werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Wenn eine niedrigere Steuer festzusetzen ist, ist zudem erforderlich, dass den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. Sind die Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen, ist eine Beri...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Inhalt eines Wirkhinweises

Leitsatz 1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist. 2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu tre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.2 Verjährung und Verwirkung

Rz. 47 Der Eintritt der Festsetzungsverjährung [1] ist grundsätzlich für jeden Gesamtschuldner gesondert zu prüfen.[2] Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt die mit dem Beginn einer Außenprüfung verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur gegenüber dem Ehegatten, der Adressat der Prüfungsanordnung war.[3] Bis zum Inkrafttreten des § 171 Abs. 15 AO wurde d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 955 Die Begriffe "Mitarbeiter" und "Beauftragter" dürften weitgehend dem Begriff des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne entsprechen. Offengelassen hat der BGH, ob auch Kollegialorgane, wie der Gemeinderat oder Ausschüsse, unter den Begriff "Mitarbeiter" oder "Beauftragte" subsumiert werden können.[2961] Rz. 956 Die Teilnahme öffentlich Bediensteter am allgemeinen Straße...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.3 MOSS-Erklärung

Rz. 43 Wie die Anzeige zur Teilnahme am MOSS-Verfahren kann der Unternehmer auch die MOSS-Erklärung ausschließlich auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz abgeben (§ 18h Abs. 3 UStG). Dies geschieht über das ELSTER-Portal oder das Portal des BZSt ("BZSt-Online"), was eine Authentifizierung des Unternehmers erforderlich macht.[1] Insbesondere eine Erklä...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 4.2 Hinweis auf Fristen

Bei jeder Mandatsbeendigung – auch wenn § 14 BOStB dies ausdrücklich nur für die Auftragskündigung durch den Steuerberater artikuliert (insbesondere im Fall einer vorzeitigen Mandatsbeendigung) – ist der Berater verpflichtet, den Mandanten über laufende Fristen (v. a. Festsetzungsverjährung, anstehende Gerichtstermine) und die zur Rechtswahrung nötigen Maßnahmen zur Vermeidu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen

Leitsatz Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuer­ermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch ke...mehr

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ZErb 06/2021, Lernerfolgskontrolle zur Fortbildung im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO

Hinweis Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbst­studiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle b...mehr

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ZErb 06/2021, Änderbarkeit ... / 1 Tatbestand

I. Streitig ist die Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung von Pflichtteilsverbindlichkeiten sowie Gerichtskosten und Prozesszinsen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Die Klägerin ist ausweislich des vom Amtsgericht N-Stadt am 1.6.2005 erteilten Erbscheins Alleinerbin ihres am 10./11.1.2005 verstorbene...mehr

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ZErb 06/2021, Änderbarkeit ... / 2 Gründe

II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Änderung des Bescheides vom 5.11.2010 durch Bescheid vom 9.11.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte war verpflichtet, die Erbschaftsteuerfestsetzung vom 5.11.2010 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarmanagement: Beraterhaftung trotz Behördenverschuldens?

Da es kein Steuerberater-Haftungsgesetz gibt, ist insbesondere die Rechtsprechung des BGH ausschlaggebend für die Regeln in Sachen Haftung von Steuerberatern. Entscheidend für die Ansprüche auf Schadensersatz sind die Pflichten des Steuerberaters, die (auch) im mit dem Mandanten geschlossenen Steuerberatungsvertrag festgeschrieben sind. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.1 Treuhand und Abgabenordnung

Auch die Abgabenordnung definiert Treuhandverhältnisse nicht eigenständig, sondern grenzt diese zu anderen Rechtsverhältnissen (z. B. Stellvertretung) anhand der Rechtsprechung ab. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 1. Alt. AO geht davon aus, dass bei Treuhandverhältnissen das Wirtschaftsgut dem Treugeber zuzurechnen ist. Bei der Feststellung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gege...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2 Verfahrensmäßige Berücksichtigung des Verlustabzugs

Rz. 62 Liegt für das Rücktragsjahr noch kein Steuerbescheid vor, ist der Verlustabzug ohne Weiteres bei der erstmaligen Veranlagung vorzunehmen, wenn materiell-rechtlich ein Verlust abzuziehen ist, dessen Berücksichtigung vorher nicht möglich war, oder wenn der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.[1] Rz. 63 Ist für den vorangegangenen Vz bereits ein ESt-Bescheid erla...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Die Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG)

Rz. 13 Gemäß § 21 Abs. 1 UStG ist die EUSt eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Auch in § 15 UStG 1951 sowie in § 21 UStG 1967 war die Umsatzausgleichsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer ausgestaltet. Der Grund für die Regelung in § 21 Abs. 1 UStG liegt in der unterschiedlichen Erhebungsweise von USt und Einfuhrumsatzsteuer sowie in der Eigenart des jeweiligen St...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung

Rz. 51 [Autor/Stand] Für den Stpfl. ist neben der Strafverfolgungs- auch die steuerliche Festsetzungsverjährung von Interesse. Auch diese dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit[2]. Die Festsetzungsverjährung betrifft alle Steueransprüche und macht die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden unmöglich. Zum Fristlauf vgl. §§ 169 ff. AO, auf die einschlägigen ste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verjährungsbeginn bei der Steuerhinterziehung

Rz. 68 [Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet (s. Erl. zu § 370 Rz. 12, 57 ff.). Überträgt man die in Rz. 66 f. dargelegten allgemeinen Regeln zum Verjährungsbeginn auf die Steuerhinterziehung, käme es für die Beendigung nicht auf die tatbestandliche Vollendung an, sondern auf den tatsächlichen Abschluss, den das Tatunrecht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

Schrifttum: Bittmann, Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in der Rechtsprechung 2019/20, NStZ 2020, 517, 648; Feindt/Rettke, Die Auswirkungen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf die Verjährung der strafrechtlichen Einziehung im Steuerstrafrecht und auf die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht, DStR 2021, 79; Gehm, Neuerungen des Steuerstraf...mehr