Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Inhalt der Buchführungspflicht

Rz. 10 Sowohl für die nach § 140 AO als auch für die nach § 141 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte gelten für den Inhalt der Buchführungspflicht die allgemeinen Regelungen der §§ 238ff. HGB. Danach sind insbesondere – wie § 142 AO wiederholend hervorhebt – ein Inventar[1] sowie eine Bilanz[2] zu erstellen, sodass die Vermögenslage ersichtlich gemacht wird. Für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.2 Besonderheiten für Land- und Forstwirte

Rz. 32 Nach § 141 Abs. 1 S. 4 brauchte sich bei Land- und Forstwirten die Bestandsaufnahme[1] nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Die Regelung wurde durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 mit Wirkung ab 30.6.2013 aufgehoben. Die Aufnahme des stehenden Holzes hat damit nunmehr nach den allgemeinen Bestimmungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.1 Überblick

Rz. 33 Die Buchführungspflicht nach § 141 AO entsteht kraft Gesetzes, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen, also allein eine Bezugsgröße erreicht ist (s. Rz. 20). Die allgemeine Rechtspflicht zur Führung von Büchern bedarf allerdings der Konkretisierung durch die Finanzbehörde mittels eines Verwaltungsakts. Diese Konkretisierung der Rechtspflicht erfolgt durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Besonderheiten der Bewilligung

Rz. 5 Die Erleichterung kann nach § 148 S. 2 AO auch mit Rückwirkung ausgesprochen werden. Durch eine solche rückwirkende Bewilligung stellt die Regelung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wieder her. Eine rückwirkende Bewilligung darf aber nur dann erfolgen, wenn die Erleichterung bei rechtzeitigem Antrag bewilligt worden wäre. Die Rückwirkung darf nämlich nicht dazu mis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Kosten der Buchführung und Aufzeichnung

Rz. 32 Die Kosten der Buchführung, der Aufzeichnung und der Aufbewahrung hat der von der Pflicht betroffene Stpfl. zu tragen.[1] Da der mit der Pflichterfüllung verbundene Kosten- und Verwaltungsaufwand regelmäßig nicht unerheblich ist, trifft aufgrund des ihm erteilten Auftrags einen Steuerberater eine Beratungspflicht. Er soll einen Kleingewerbetreibenden pflichtgemäß dara...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.4 Folgen eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflicht

Rz. 30 Wie im Fall des § 147a Abs. 1 AO gibt es keine direkte strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Sanktion eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflicht nach § 147a Abs. 2 AO, da es auch insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehlt.[1] Allein aufgrund der Verletzung der Aufbewahrungspflicht kann keinesfalls von einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden. Rz. 31 Das Feh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.2.2 Art und Weise der Feststellung

Rz. 36 Wie die Feststellung getroffen wird oder zu treffen ist, wird im Gesetz nicht normiert. Die "Feststellung" der Finanzbehörde kann deshalb aufgrund aller bekannten Umstände getroffen werden. Anders als nach § 161 Abs. 1 RAO ist es nicht mehr erforderlich, dass ein Steuerbescheid zuvor erlassen worden ist, aus dem sich das Erreichen der Wertgrenzen ergibt.[1] Die Festst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 22 Zur Absicherung der Verpflichtungen nach § 146a AO hat der Gesetzgeber verschiedene neue Tatbestände im Bereich der steuerlichen Ordnungswidrigkeiten geschaffen. Nach § 379 Abs. 1 S. 1 AO stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn vorsätzlich oder leichtfertig neben den bereits bisher verbotenen Tätigkeiten entgegen § 146a Abs. 1 S. 1 AO ein dort genanntes System nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2.2 Ergänzung der gesetzlichen Regelungen

Rz. 6 Die in den gesetzlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen füllen den unbestimmten Rechtsbegriff der "GoB" aber keineswegs abschließend aus. Dies ist auch so gar nicht gewollt, da sich gerade die technische Entwicklung in einem ständigen Fluss befindet. Soweit keine ausdrückliche Regelung vorliegt, müssen die einzelnen Grundsätze jeweils ermittelt werden. Eine Grundre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.1 Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle

Rz. 14 Der Zweck der Buchführung, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens zu geben (s. Rz. 13), erfordert zwangsläufig die Übersichtlichkeit des Buchführungswerks.[1] § 145 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgbar sein müssen.[2] Die Verfolgbarkeit muss vom Beleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3 Kostentragung

Rz. 15 Die im Zusammenhang mit der Kassen-Nachschau entstehenden Kosten hat im vollen Umfang der Stpfl. zu tragen. Dies bestimmt § 146b Abs. 2 S. 3 AO ausdrücklich. Allerdings darf die Finanzverwaltung dem betroffenen Stpfl. ihre Kosten für die Durchführung der Nachschau nicht gesondert in Rechnung stellen.[1] Insofern gilt die Kostentragungspflicht "nur" für die Kosten des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.3 Zeitliche Angemessenheit

Rz. 18 Der sachverständige Dritte muss sich innerhalb einer angemessenen Frist einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Was als angemessene Zeit für die Erlangung des Überblicks über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage anzusehen ist, wird von dem jeweiligen Unternehmen oder Betrieb – und hier insbesondere vom Umfang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 2.1 Überblick

Rz. 4 Umfasst werden Räume im Betriebsvermögen, solche, die zur Berufsausübung notwendig sind, sowie Räume des Privatvermögens. Werden Teile der Privatwohnung betrieblich genutzt (z. B. Arbeitszimmer, Praxis, o. Ä.), handelt es sich bei diesen um solche des betrieblichen Vermögens. Zu den nach § 99 AO betretbaren Objekten zählen: Grundstücke, d. h. begrenzte Teile der Erdober...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Aufbewahrungsfristen

Rz. 6 Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach § 147a Abs. 1 S. 1 AO sechs Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach § 147a Abs. 1 S. 5 AO i. V. m. § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Unterlagen entstanden sind. Zu beachten ist, dass nach § 147 Abs. 3 S. 3 AO die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 9 Folgen eines Pflichtenverstoßes

Rz. 66 Wegen der rechtlichen Folgen der pflichtgemäßen Erfüllung bzw. der Nichterfüllung der Buchführungspflicht s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Pflichtwidriges Verhalten des Stpfl. begründet für die Finanzbehörde insbesondere die Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO.[1] Diese Schätzungsbefugnis ist auch dann gegeben, wenn der Stpfl. wis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Zollunterlagen

Rz. 18 Ausgangspunkt der Regelung des § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO ist, dass einer Zollanmeldung alle Unterlagen beizufügen sind, die für das Zollverfahren erforderlich sind.[1] Auch bei einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung sind diese grundsätzlich beizufügen, allerdings können die Zollbehörden auf die Vorlage verzichten. Haben die Zollbehörden auf die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Aufbewahrung der Urschriften und Datenträger

Rz. 26 Grundsätzlich bezieht sich die Aufbewahrungspflicht auf die Urschriften der Geschäftsunterlagen. Nach § 147 Abs. 2 AO sind jedoch auch, wenn diese Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO in Urschrift auf einem Datenträger erstellt sind, die Datenträger aufzubewahren. Die Aufbewahrung der ausgedruckten Daten anstelle des Datenträgers ist nicht ausreichend. Dies gilt auch beim ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Pflichtwidriges Verhalten

Rz. 24 Eine Verletzung der über § 140 AO begründeten Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht kann steuerliche und ggf. auch bußgeldrechtliche bzw. strafrechtliche Folgen auslösen.[1] Steuerlich kommt hierbei insbesondere eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht, wenn gegen die gesetzlichen Pflichten verstoßen wird[2], da dann die Buchführung nicht als ordnungsgemäß anzusehen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.3 Gewinn

Rz. 29 Gem. § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO ist auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn von mehr als 80.000 EUR[1] maßgeblich für die Begründung der originären steuerlichen Buchführungspflicht. Rz. 30 Der Gewinn (s. auch Rz. 22) aus Land- und Forstwirtschaft ist zu beziehen auf das Kj. Hier tritt durch den anteiligen Ansatz[2] der u. U. schwankenden Gewinne aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.2 Form

Rz. 40 § 141 Abs. 2 AO schreibt für die Mitteilung der Finanzverwaltung keine besondere Form vor, sodass gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO die Mitteilung schriftlich, mündlich, elektronisch oder auch in anderer Weise erlassen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber Schriftform oder ein elektronisches Dokument geboten.[1] Die Mitteilung sollte deshalb auch grundsätzlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Anzeigepflichten (§ 146a Abs. 4 AO)

Rz. 21 Ebenfalls neu während des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde § 146a Abs. 4 AO, der eine besondere Anzeigepflicht des Stpfl. bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. v. § 146a Abs. 1 AO normiert.[1] Seit 2020 haben nach § 146a Abs. 4 S. 1 AO solche Stpfl., die diese elektronischen Aufzeichnungssysteme verwenden, dem zuständigen FA – es ist di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.2 Voraussetzungen der Aufbewahrungspflicht nach § 147a Abs. 2

Rz. 21 Zentral für die neue Aufbewahrungspflicht ist zunächst, dass eine sog. Drittstaat-Gesellschaft i. S . von § 138 Abs. 3 AO gegeben ist.[1] Eine solche liegt nach § 138 Abs. 3 AO immer dann vor, wenn eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien gegeben ist, die nicht Mitgliede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.4 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen GoB bzw. GoBD

Rz. 8 Für die Einhaltung der GoB bzw. GoBD sind der Buchführungspflichtige bzw. die in §§ 34–35 AO genannten Personen verantwortlich.[1] Bei einer atypisch stillen Gesellschaft trifft z. B. die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen, allein den Geschäftsinhaber, nicht den stillen Gesellschafter.[2] Die im Auftrag des stillen Gesellschafters gefertigte Buc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Voraussetzungen der Aufbewahrungspflicht

Rz. 3 Aufbewahrungspflichtig sind nach § 147a Abs. 1 S. 1 AO nur diejenigen Stpfl., die Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG haben, also: Nr. 4 – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG Nr. 5 – Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG Nr. 6 – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG oder Nr. 7 – sonstige Einkünfte nach § 22 EStG. Ob...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.3 Grundsätze ordnungsmäßiger elektronischer Buchführung

Rz. 7 Der Beteiligte hat hinsichtlich der Art und Weise der Buchführung bzw. Aufzeichnungen Gestaltungsfreiheit.[1] Die Buchführungsform muss formell und materiell allerdings den GoB[2] entsprechen. Dies gilt gleichfalls, soweit sich der Beteiligte zur Aufgabenbewältigung der elektronischen Datenverarbeitung (DV) bedient, wie dies heute regelmäßig der Fall ist.[3] Rz. 7a Mit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.2 Voraussetzung des Verzögerungsgelds

Rz. 47 Gemäß § 146 Abs. 2c AO kann ein Verzögerungsgeld außer in den oben genannten Fällen (vgl. Rz. 43), die im Zusammenhang mit dem Transfer der elektronischen Buchführung in das Ausland stehen, in folgenden Fällen festgesetzt werden: Ein Stpfl. kommt seiner Pflicht zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach. Ein Stpfl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.18.2 Zuwendungen an inländische begünstigte Körperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG)

Rz. 84 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO dienen, soweit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Exkurs: Erlass aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO

Rz. 50 Durch § 28 ErbStG sind im Hinblick auf eine verwirklichte Erbschaft- oder Schenkungsteuer die allgemeinen abgaberechtlichen Billigkeitsmaßnahmen in Form einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen i. S. d. § 163 AO bzw. eines Erlasses i. S. d. § 227 AO nicht ausgeschlossen.[1] Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Exkurs: Stundung nach § 222 AO

Rz. 45 Abgesehen von den speziellen Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Einzelfall auch nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Stundungsvorschrift des § 222 AO gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erschei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 10 Der Erwerb bestimmter Kulturgüter, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG teilweise (Buchst. a) oder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei gestellt (Buchst. b). Hintergrund der Steuerbefreiung ist die regelmäßig eingeschränkte Ertragskraft der entsprechenden Vermögensgegenstände einerseits und das öffentl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.19 Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

Rz. 90 § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit als Auffangvorschrift zu § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu einem dieser bestimmten Zwecke gesichert ist.[1] Die Vorschrift begünstigt nicht einen bestimmten Empfängerkreis, sondern die Verfolgung eines bestimmten steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 3 Verlegung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Stpfl. (Abs. 2)

Rz. 30 Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Stpfl. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Der Antrag nach § 197 Abs. 2 AO ist von dem Vorgehen gegen eine unter Missachtung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO erfolgte Festsetzung des Prüfungsbeginns zu unterscheiden. Den Einwand, dass die Prüfungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.2 Prüfungsbeginn

Rz. 7 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO ist dem Stpfl. auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn mitzuteilen. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein selbständiger Verwaltungsakt[1], der den Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Stpfl. verpflichtet ist, Prüfungsmaßnahmen zu dulden und seinen Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO zu genügen.[2] Im Hinblick auf die Regelung des § 200 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.2 Verzicht des Stpfl. auf die Einhaltung der Frist (Abs. 1 S. 2)

Rz. 27 Nach § 197 Abs. 1 S. 2 AO kann der Stpfl. auf die Einhaltung der Frist verzichten. Unter "der" Frist ist nicht nur die Frist für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, sondern auch die Frist für die Mitteilung des Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer zu verstehen. Der Verzicht kann nur in Bezug auf eine entweder bereits ergangene oder zumindest angekündigte Prüfung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.1 Vorlage aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Abs. 3 S. 1)

Rz. 42 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] eingefügten Abs. 3 S. 1 AO kann mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden. Die von dem Stpfl. eingereichten Unterlagen sollen es der Finanzbehörde insbesondere ermöglichen, gemäß dem ebenfalls neu eingefügten Abs. 4 Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 5 Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten nach Vorlage von Unterlagen i. S. d. Abs. 3 (Abs. 4); Frist für den Erlass von Prüfungsanordnungen (Abs. 5)

Rz. 50 Sind Unterlagen nach § 197 Abs. 3 AO vorgelegt worden, sollen dem Stpfl. nach § 197 Abs. 4 S. 1 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Durch die Nennung von Prüfungsschwerpunkten soll sich der Stpfl. besser auf die Prüfung vorbereiten, vom Prüfer benötigte Unterlagen schneller zur Verfügung stellen und dadurch die Durchführung d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 6 Frist für den Erlass bestimmter Prüfungsanordnungen und Auswirkungen auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 5)

Rz. 53 § 197 Abs. 5 ist durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2025 in das Gesetz eingefügt worden und ist nach Art. 97 Abs. 37 Abs. 2 S. 1 EGAO erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit zum selben Zeitpunkt und mit dem selben zeitlichen Anwendungsbereich eingefügten § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 25 Anknüpfungspunkt für die Zinsen ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt worden ist. Dabei ist jede Art der Aussetzung der Vollziehung gemeint, also die Aussetzung nach § 361 Abs. 2, 3 AO durch die Finanzbehörde sowie die Aussetzung nach § 69 Abs. 2 FGO durch die Finanzbehörde oder nach § 69 Abs. 3 FGO durch das Gericht. Auch ist es b...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.1 Angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn

Rz. 16 Die Prüfungsanordnung, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Stpfl. angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. ermöglicht werden, sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einzustellen und die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (z. B. Bereitstellung von Räumen und Freihaltung v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2.1 Haftungsbescheid, steuerliche Nebenleistungen, sonstige Bescheide, Zölle

Rz. 7 Der Haftungsbescheid gehört bislang nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten.[1] Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch bislang nicht in Betracht.[2] Die Rechtslage hat sich durch § 237 Abs. 6 AO i. d. Fassung des Wachstumschancengesetzes (vgl. Rz. 52 ff.)[3] Bei steuerlichen Nebenleistungen scheid...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.3 Bekanntgabe von Erstreckungsanordnungen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 28 § 197 Abs. 1 S. 3 AO regelt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für den Fall, dass die Prüfung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft nach § 194 Abs. 2 AO auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden soll.[1] In diesem Fall ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Verzicht auf Aussetzungszinsen (Abs. 4)

Rz. 42 Auf die Aussetzungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.[1] Abs. 4 enthält eine Sonderregelung, deren Anwendung nicht im Ermessen des FA steht. Ein Ermessensentscheidung ist allerdings die Entscheidung nach § 234 Abs. 2 AO, die sich im Ergebnis mit der Entscheidung nach §§ 163, 227 AO deckt.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Endgültige Erfolglosigkeit

Rz. 18 Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den ange...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.2 Ausnahme bei Gefährdung des Prüfungszwecks

Rz. 21 Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn kann unterbleiben, wenn dadurch der Prüfungszweck gefährdet würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Stpfl. die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zum Anlass nehmen könnte, besteuerungserhebliche Sachverhalte zu verdunkeln oder zu verschleie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids (Abs. 5)

Rz. 50 Wird der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so ist nach Abs. 5 (anzuwenden seit dem 30.12.1993) nicht der Zinsbescheid zu ändern oder aufzuheben.[1] Diese Regelung gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach dem Inkrafttreten des StMBG am 30.12.1993 a...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.2 Übertragung der Unterlagen in digitaler Form (Abs. 3 S. 2 und 3)

Rz. 47 Sind die vorzulegenden Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten nach § 197 Abs. 3 S. 2 AO in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Dies entspricht der Verpflichtung, die sich nach Beginn der Außenprüfung aus § 147 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AO ergibt. Durch § 197 Abs. 3 S. 2 AO soll der Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 197 AO gilt grundsätzlich für alle Prüfungsanordnungen i. S. des § 196 AO. Die Anwendung der Abs. 3 und 4 setzt allerdings voraus, dass den zu prüfenden Stpfl. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten treffen. Der Anwendungsbereich des Abs. 5 ist auf Außenprüfungen beschränkt, deren Grundlage ein Steuerbescheid ist, der aufgrund einer in § 149 Abs. 3 AO genannten St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Schuldner

Rz. 38 Schuldner der Aussetzungszinsen ist derjenige Schuldner der Hauptschuld, der den Rechtsbehelf endgültig erfolglos geführt hat und für den die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt war. In Gesamtschuldfällen kann nach § 44 Abs. 2 S. 3 Zinsschuldner nur derjenige Gesamtschuldner sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Erfüllen mehrere Gesamtschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.1 Prüfungsanordnung

Rz. 6 Die Notwendigkeit, die Prüfungsanordnung dem Stpfl. bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, bekannt zu geben, ergibt sich unabhängig von Abs. 1 S. 1 daraus, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, der nach § 124 Abs. 1 S. 1 AO in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt geg...mehr