Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) Begriff des unternehmerischen Vermögens

Rz. 456 Zunächst besteht die Schwierigkeit für den Vertragsgestalter bereits bei der Bezeichnung des vom Zugewinn ausgenommenen Vermögens. Der konkrete Gewerbebetrieb oder die konkrete Praxis sollte im Vertrag benannt werden. Dies reicht jedoch nicht aus. Denn jedenfalls an folgende Entwicklungen im "Unternehmensleben" muss gedacht werden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Grundstücksteilung bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 6 Ist das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, sind drei Arten von Teilung zu unterscheiden (dazu vgl. Rdn 40 ff.):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Sonstige Rechtsobjekte

Rz. 5 Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, die kraft besonderer gesetzlicher Regelung materiell-rechtlich und formell-rechtlichen den Grundstücken gleichgesetzt sind.[6] Sie sind insbes. veräußerbar, vererblich und belastbar mit Grundpfandrechten. An erster Stelle ist das Erbbaurecht zu nennen, dem der Gesetzgeber mit den §§ 1012 ff. B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Differenz zwischen angemessenem Verzinsungsbetrag und Nutzungsentgelt

Rz. 97 [Autor/Stand] Die Differenz bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks (vgl. Rz. 77) und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt (vgl. Rz. 88) wird nach § 195 Abs. 3 Satz 1 BewG mit dem sich aus Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältiger kapitalisiert. Dieser Vervielfält...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Grundsatz

Rz. 1 Die Norm enthält Vorschriften über die Gestaltung und Führung der Gebäudegrundbuchblätter. Wegen der funktionellen Vergleichbarkeit von Gebäude- und Erbbaugrundbuch[1] verweist Abs. 1 auf die Vorschriften der §§ 54–59 GBV; diese gelten entsprechend, soweit die Absätze 2–7 nichts Abweichendes regeln.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuchamt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten des Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen Grundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige Eintragung bewilligt hat oder ein Vermerk über di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Differenz zwischen Bodenwertverzinsung und Nutzungsentgelt

1. Grundsätzliches zum Bodenwertanteil Rz. 69 [Autor/Stand] Eine weitere Komponente des Werts des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ist nach § 195 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 BewG die über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrages des Bodenwertes des fiktiv unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich verein...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / e) Vermutung der Schadensursächlichkeit

Rz. 94 Bei Gebäude- und Grundstücksschäden gilt, dass bei Nichteinhaltung von anerkannten Regeln der Technik (z.B. in der Regel die DIN-Normen) und bei örtlich und zeitlich engem Zusammenhang zwischen den vorgenommenen Arbeiten und einem aufgetretenen Schaden eine – widerlegliche – Vermutung besteht, dass die Arbeiten auch ursächlich für den aufgetretenen Schaden waren.[47]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung in die Erlasstatbestände

Rz. 1 [Autor/Stand] § 34 GrStG ist die dritte Erlassvorschrift des vierten Abschnitts des Grundsteuergesetzes und regelt den Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken. Sie erfasst Grundstücke, die entgeltlich überlassen, eigengewerblich genutzt oder teilweise eigengewerblich genutzt werden. Die Norm hat als Spezialregelung Vorrang vor den allgemein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Grundstücke der öffentlichen Wasserversorgung (Nr. 5)

Rz. 106 [Autor/Stand] Die öffentliche Wasserversorgung betrifft sämtliche Maßnahmen staatlicher Stellen zur Bereitstellung des für die Allgemeinheit notwendigen Trink- und Betriebswassers. Damit werden durch den besonderen Bewertungsabschlag sämtliche Grundstücke zur: Gewinnung von Rohwasser, z.B. aus Brunnen (siehe auch Grundwasser), Quellwasser, Oberflächenwasser aus Seen u...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (2) Grenzüberschreitung

Rz. 38 Weiter muss eine Überschreitung der Grundstücksgrenze vom Bau- zum Nachbargrundstück hin stattfinden. Dazu muss ein einheitliches Gebäude über die Grenze hinausgreifen.mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Personenverzeichnis

Für den Bezirk des Grundbuchamts wird ein Verzeichnis der Personen als elektronische Datei geführt, die als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden, als Wohnungs- oder Teileigentümer oder als Berechtigte grundstücksgleicher Rechte eingetragen sind. Das Verzeichnis soll enthalten: a) die Bezeichnung der Grundbuchstelle unter Angabe des Grundbuchbezirks und des Grundbuchblatt...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / c) Herstellungskosten

Rz. 200 Der Begriff der Herstellungskosten ist in § 255 Abs. 2, 2a, 3 HGB detailliert geregelt. Er bildet den Bewertungsmaßstab für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände und gilt gleichermaßen für das Anlage- und Umlaufvermögen bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Gegenstand der Herstellungskosten sind nicht kalkulatorische Kosten...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 14. Widerrufs- und Rücktrittsrecht

Rz. 55 Unter 14.1 ist der Fall des vertraglich vereinbarten Widerrufsrechtes geregelt. Daneben ist in bestimmten Fällen das gesetzliche Widerrufsrecht zu beachten, welches gilt, wenn Verbraucher am Bauvertrag beteiligt sind. Dies gilt besonders für den Verbraucherbauvertrag, aber auch in weiteren Fällen:mehr

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / aa) Fälligkeit der geschuldeten Leistung

Rz. 3 Verzug kann erst eintreten, wenn die Leistung fällig ist.[1] Bei der Bauvertragsgestaltung sowie -abwicklung kommt der Steuerung der Fälligkeiten eine bedeutende Rolle zu. So besteht z.B. auch ein Kündigungsrecht des Auftraggebers vor Eintritt des Verzugs, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer einen Vertragstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wi...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Bürogebäude und –räume als wesentliche Betriebsgrundlagen

Rz. 54 Die Wesentlichkeit eines Büro- oder Verwaltungsgebäudes beurteilt sich grds. nach den allgemeinen Kriterien der Wesentlichkeitsprüfung für alle Grundstücke. Dies bedeutete nach der früheren Rspr., dass speziell auf das Betriebsunternehmen zugeschnittene Bürogebäude – z.B. aufgrund einer besonderen Bauweise – eine wesentliche Betriebsgrundlage bildeten.[115] Die heutige...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Kapitalisiertes Nutzungsentgelt

Rz. 162 [Autor/Stand] Bei der Bewertung des belasteten Grundstücks ist dem über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG (vgl. Rz. 150) nach § 195 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 195 Abs. 7 BewG das ebenfalls über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Rz. 163 [Autor/Stand...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundbucheintragung

Rz. 231 Die Anlegung und Führung des Gebäudegrundbuchs sowie die Eintragung des Nutzungsrechts oder Vermerks über Bestehen des Gebäudeeigentums im Grundbuch des betroffenen Grundstücks regelt in Ausübung der Verordnungsermächtigung aus Art. 18 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 3 RegVBG, Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des 2. VermRÄndG[943] die Gebäudegrundbuchverfügung v. 15.7.1994 (BGBl 1994, 160...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Grundstücke des öffentlichen Verkehrs (Nr. 6)

Rz. 116 [Autor/Stand] Als öffentlichen Verkehr bezeichnet man Mobilitäts- und Verkehrsdienstleistungen, die allgemein zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere öffentliche Leistungen des Gütertransports, der Personenbeförderung durch spezielle (evtl. konzessionierte) Verkehrsunternehmen.[2] Die Öffentlichkeit drückt sich in der allgemeinen Zugänglichkeit für jeden Nutzer in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Garagenplätze, Doppel- und Sammelgaragen

Rz. 37 An Garagenstellplätzen in Gebäuden können die gleichen Eigentumsverhältnisse begründet werden wie an Einzelgaragen.[150] Ratsam ist in jedem Fall die Bestimmung eines jeden Garagenstellplatzes zu einem eigenen TE. Der Garagenstellplatz muss im Aufteilungsplan klar bestimmt sein. Sollen Garagen dennoch gemeinschaftliches Eigentum sein, so genügen für den Aufteilungspla...mehr

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§ 10 Selbstständiges Beweis... / 1. Muster: Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens

Rz. 58 Muster 10.1: Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens Muster 10.1: Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens An das Landgericht _________________________ Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens des Herrn _________________________ – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gege...mehr

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§ 6 Franchiserecht / 9. Kundenschutzvereinbarungen

Rz. 43 Bis zum Erlass des Dekartellierungsgesetzes im Jahr 1948 waren alle Formen vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen unbeschränkt zulässig. Danach waren namentlich solche Ausschließlichkeits- und Vertriebsbindungen verboten, durch die der Wettbewerb wesentlich beschränkt oder die Freiheit der Konkurrenten ungebührlich beeinträchtigt wurden. Als Ausnahme von diesem grundsät...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Überblick über die Vorschrift

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§ 3 Testament für Patchwork... / b) Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt

Rz. 73 Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Zehnjahresfrist grundsätzlich erst mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1BGB)[111] zu laufen. Besonderheiten sind allerdings zu beachten, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wird. Häufig behält sich gerade bei Grundstücksschenkungen der Erblasser einen ...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / IV. Vermögensumgestaltungen

Rz. 26 Schließlich gilt es zu überprüfen, ob nicht Vermögensumgestaltungen für die Beteiligten von Vorteil sind. Befindet sich bspw. das gesamte Familienvermögen nur in der Hand eines Ehegatten, kann es ratsam sein, Teile davon auf den anderen Ehegatten zu transferieren, um die Ausschöpfung der steuerlichen Freibeträge zu sichern. So kann ein Ehegatte eine im Inland oder in ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bürgergeld (Umfang) / 2.5 Härtefallregelung

Das BVerfG[1] hat am 9.2.2010 entschieden, dass atypische (besondere) Bedarfe unter bestimmten Voraussetzungen nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Mit der Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II hat der Gesetzgeber dieses Urteil umgesetzt. Ein besonderer Bedarf, der unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig ist, wird in begründeten Einzelfällen zusätzlich anerkannt. Dabei handelt ...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / bb) Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG

Rz. 278 Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen die dort genannten Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Ferner gilt für bestimmte Betriebsausgaben eine gesonderte Dokumentationspflicht gem. § 4 Abs. 7 EStG, deren Verletzung die Nichtabziehbarkeit entsprechender Ausgaben zur Folge haben kann. Nichtabziehbar sind z.B.:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dd) Die Zinsvorteile (§ 3 Nr 58 EStG Fall 4)

Rn. 2028 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Befreit sind nach § 3 Nr 58 EStG Fall 4 Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte ETW, soweit die Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem 2. Wohnung...mehr

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Unfallversicherung: Freiwil... / 8.3.2 Heilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen

Die Heilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen für freiwillig Versicherte unterscheiden sich von denen Pflichtversicherter nicht. Sie werden unabhängig von der gewählten Versicherungssumme erbracht. Zu diesen Leistungen zählen: Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Hierzu gehören die Erstversorgung, die ärztliche und zahnär...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 17. Versicherungen

Rz. 186 Die Bauleistungsversicherung schützt den Auftraggeber davor, dass das Bauwerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird und der Auftraggeber eine Bezahlung nach § 7 Abs. 1 VOB/B leisten muss. Insoweit wird hier der Gefahrübergang gegenüber § 644 BGB vorverlegt. Die für d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die Teilung eines Erbbaurechts

Rz. 39 Sie ist nur dann möglich, wenn der Erbbauberechtigte mehrere Bauwerke auf dem belasteten Grundstück haben darf und auch hat und wenn nach der Teilung auf jedem neuen Grundstück ein selbstständiges Bauwerk besteht.[55] Ein Ausschluss der Teilung kann mit dinglicher Wirkung nicht vereinbart werden, auch eine Bindung an die Zustimmung des Eigentümers (§ 5 ErbbauRG) ist ni...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 8. Abnahme

Rz. 46 Da § 640 BGB nicht näher ausführt, in welcher Weise die Abnahme durchzuführen ist, wird hier eine förmliche Abnahme vereinbart. Damit sind mündliche und stillschweigende Abnahmen ausgeschlossen, nicht aber die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB durch Fristsetzung. Die förmliche Abnahme bedeutet weiterhin, dass nur das, was schriftlich im Abnahmeprotokoll aufgeführt ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / u) Haftung für Baumängel (Teil II § 7 Nr. 2)

Rz. 30 Die Haftung für Sachmängel am Bauwerk richtet sich nach §§ 633 ff. BGB. Ein Ausschluss der Haftung für Sachmängel am Bauwerk ist in Verbraucherverträgen und Formularverträgen nicht möglich (§ 309 Nr. 7, 8 BGB). Ob zumindest ein teilweiser Ausschluss des Rücktrittsrechts in Verbraucher- und Formularverträgen wirksam ist, könnte fraglich sein. Nach der Rechtsprechung de...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 8. Abnahme

Rz. 83 Die Abnahme richtet sich nach § 640 Abs. 1 BGB, wobei die Art und Weise hier nicht geregelt ist. Im Vertrag wird eine förmliche Abnahme vorgesehen, sodass mündliche und stillschweigende Abnahmen ausgeschlossen sind. Dies betrifft jedoch nicht die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB durch Fristsetzung. Die förmliche Abnahme bedeutet, dass ein schriftliches Abnahmeprot...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 2. Abnahme

Rz. 7 Die Abnahme gem. § 640 BGB gehört zu den Hauptpflichten des Erwerbers.[14] Der Erwerber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Bauwerk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt das Bauwerk auch, wenn der Bauträger dem Erwerber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wesen des Erbbaurechts

Rz. 151 Das Erbbaurecht ist das einer natürlichen oder juristischen Person zustehende subjektiv-persönliche veräußerliche und vererbliche Recht, für eine bestimmte Zeit auf oder unter fremdem Boden ein Bauwerk haben (§ 1012 BGB; § 1 Abs. 1 ErbbauRG). Jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerk genügt.[651] Rz. 152 Das Erbbaurecht ist ein auf bauliche Nutzung eines fremden Gru...mehr

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§ 5 Architektenrecht / III. Haftung mehrerer am Bau Beteiligter

Rz. 107 Sonderkonstellationen betreffen die Haftung mehrerer am Bau Beteiligter. Ausgangspunkt der Problematik war der bis ins Jahr 1965 geführte Streit, ob zwischen Architekt/Ingenieur einerseits und Bauunternehmer andererseits eine Gesamtschuld bezogen auf die Bauwerkserstellung vorliege. Schließlich entschied der Große Senat des BGH, dass zwar bei der Bauwerkserstellung k...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und entweder ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einschränkungen

Rz. 4 Ein Gesamt- oder Gesamtuntererbbaurecht darf nur eingetragen werden, wenn die betroffenen Grundstücke im selben Grundbuchamts- und Katasterbezirk liegen und unmittelbar aneinandergrenzen (§ 6a Abs. 1 S. 1 GBO unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 1 GBO).[7] Rz. 5 Ausnahmen sind, wie bei § 5 Abs. 2 GBO, zur Herbeiführung wirtschaftlich sinnvoller baulicher Gestaltungsformen zu...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / B. Verfügung zugunsten des Lebensgefährten und § 138 BGB

Rz. 3 Die Berücksichtigung der Lebensgefährtin in einer Verfügung von Todes wegen kann in Ausnahmefällen wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.[2] Eine langjährige Rechtsprechung des BGH war der Auffassung, dass die letztwillige Verfügung sittenwidrig ist, wenn der Erblasser eine Frau, zu der er außereheliche, insbesondere ehebrecherische, Beziehungen unterhalten hat, für sexue...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Norm erklärt sich aus Regelungen des SachenRBerG: Dem aktuellen Gebäudeeigentümer (Nutzer) stehen gegen den Grundstückseigentümer grundsätzlich die Ansprüche aus § 15 SachenRBerG zu. Diesen Ansprüchen kann der Eigentümer gem. § 29 SachenRBerG bestimmte Einreden entgegenhalten, die persönlicher Art und an die Person des ursprünglichen Gebäudeeigentümers geknüpft sin...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.7 Prüfung im Verteidigungsbereich

Rz. 101 Im Verteidigungsbereich darf das Betretensrecht aus Gründen der militärischen Sicherheit nach § 3 Abs. 4 SchwarzArbG nur im Einvernehmen mit dem BMVg ausgeübt werden. Zum Verteidigungsbereich gehören alle militärisch genutzten Gebäude und Grundstücke, z. B. Kasernen, Militärflughäfen oder sonstige militärische Sicherheitsbereiche. Etwas anderes gilt nur, wenn die Wid...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Begriff des Nutzers (Abs. 1)

Rz. 2 Der hier gegebene und in § 4 Abs. 4 Nr. 2–4 verwendete Nutzerbegriff ist nicht der des § 9 SachenRBerG; dort kennzeichnet er alle aus dem Gesetz Berechtigten, hier kennzeichnet er – enger – alle aus dem Recht zum Besitz des Art. 233 § 2a EGBGB Berechtigten. Rz. 3 Die Definition geht zurück auf frühere Interpretationsempfehlungen der BMJ zu Art. 233 § 2b EGBGB.[1] Sie en...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Vorbemerkungen

Rz. 66 Häufig wird bei Inanspruchnahme eines Baugrundstücks auch eine Inanspruchnahme eines benachbarten Grundstückes in der Weise realisiert, dass dem letztgenannten die Stütze entzogen wird und dabei das Grundstück oder ein darauf bestehendes Gebäude beeinträchtigt wird. Wie zuvor unter Rdn 29 ff. ausgeführt, steht dem betroffenen Eigentümer des tangierten Grundstücks ein ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Andere werterhöhende Umstände

Rz. 286 [Autor/Stand] Außer der nachhaltigen entgeltlichen Ausnutzung eines Grundstücks für Reklamezwecke können auch andere Umstände zu einem Zuschlag führen, wenn im Einzelfall werterhöhende Umstände tatsächlicher Art vorliegen.[2] Diese dürfen aber weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts noch des Gebäudesachwerts berücksichtigt worden sein. Das Vorlieg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr 72 S 1 Buchst b EStG

Rn. 2600j Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die Photovoltaikanlagen müssen vorhanden sein "auf", "an" oder "in" (dh dieselben Präpositionen wie bei Buchst a, s Rn 2600h) den unter s Rn 2600g Spiegelstrich 2 beschriebenen Gebäuden. Mit "in" sollen sowohl klassische Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Anlagen erfasst werden (Perschon, Stbg 2023, 47). Von der technischen Seite müs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Bestellung, Erwerb

Rz. 146 Der zur Begründung notwendige Aufteilungsplan muss lediglich in einem Stockwerksplan die Lage der erfassten Räume und ihre Abgrenzung zu weiteren Räumen darstellen.[639] Gutgläubiger Erwerb ist möglich.[640] Zustande kommt er gem. §§ 31 ff. WEG durch formlose Einigung und Eintragung. Bei Dauerwohn- und -nutzungsrecht ist die Vorlage der Unterlagen nach § 32 Abs. 1 und ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / d) § 912 BGB: Überbau

Rz. 36 Diese Norm sieht vor: § 912 BGB Überbau; Duldungspflicht (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) Der Nachbar ist...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cb) Die Tatbestände der hälftigen Steuerbefreiung (§ 3 Nr 70 S 1 Buchst a, b EStG)

Rn. 2590 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Vorbemerkung: Beide Tatbestände der hälftigen Steuerbefreiung beziehen sich nur auf Grund und Boden und/oder Gebäude, nicht auf andere WG. Rn. 2590a Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die Steuerbefreiung bezieht sich auf die KSt (§ 8 Abs 1 KStG iVm § 3 Nr 70 EStG, s Rn 2597), auf die GewSt (§ 7 GewStG). cba) § 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG Rn. 2591 Stand: ...mehr