Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / C. Nacht-, Sonn- und Feiertagsbeschluss

I. Gesetzliche Regelung Rz. 102 Häufig erhält der Gläubiger in der Praxis die Vollstreckungsunterlagen durch den Gerichtsvollzieher mit dem Bemerken zurück, dass der Schuldner zu gewöhnlichen Zeiten nicht anzutreffen ist, z.B. in Diskotheken, Clubs pp. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 758a Abs. 4 S. 2 ZPO). Rz. 103 Der Gerichtsvollzieher ist auße...mehr

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§ 1 Mobiliarvollstreckung d... / II. Während der Vollstreckung

1. Fragerecht Rz. 14 Durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl I, 2847) ist die Vorschrift über die Mitteilung an den Gläubiger und die Befragung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher in das Gesetz eingefügt worden (§ 806a ZPO). Die Vorschrift findet in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Anwendung, auch bei der Sicherungsvollstreckung (...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / G. Vollstreckungsverbote

I. Insolvenzeröffnungsverfahren Rz. 150 Zur Sicherung vor nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die im konkreten Fall notwendig und erforderlich erscheinen (§ 21 Abs. 1 InsO). Der Maßnahmenkatalog in § 21 Abs. 2 InsO ist aber keineswegs abschließend zu verstehen, sondern nur beispielhaft, wie das Wor...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / II. Insolvenzeröffnung

1. Absolutes Vollstreckungsverbot Rz. 159 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt die Beschlagnahme des Vermögens des Insolvenzschuldners (§ 80 InsO). Wirksam wird der Eröffnungsbeschluss gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO. Sobald der Eröffnungsbeschluss aufgehört hat, eine gerichtsinterne Angelegenheit zu sein, treten die insolvenzrechtlichen Folgen der Verfahrenseröf...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / V. Weitere Hinweise im Antrag

1. Vorpfändungsbenachrichtigung Rz. 60 Für die Anfertigung einer Vorpfändungsbenachrichtigung muss der Gerichtsvollzieher ausdrücklich beauftragt werden (§ 845 Abs. 1 S. 2 ZPO).[77] Dies kann der Gläubiger in dem Formular für den Gerichtsvollzierauftrag im Modul K unmittelbar ankreuzen. Soweit dem Gerichtsvollzieher im Rahmen seines Vollstreckungsauftrags, seiner Ermittlungen...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Vierter Abschnitt: Wechsel- und Scheckprotest

A. Allgemeine Vorschriften § 157 Zuständigkeit (1) Wechsel- und Scheckproteste werden durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen (Artikel 79 des Wechselgesetzes (WG); Artikel 55 Absatz 3 des Scheckgesetzes (ScheckG)). (2) Zu den Gerichtsbeamten, die für die Aufnahme von Protesten zuständig sind, gehört auch der Gerichtsvollzieher. § 158 Begriff und Bedeutung des Pr...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Zweiter Abschnitt: Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO

A. Allgemeine Vorschriften I. Zuständigkeit § 30 Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers (1) Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung durch, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Zum Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers gehören:mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / III. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

1. Allgemeines § 35 (1) Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Fünfter Abschnitt: Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung

A. Allgemeine Vorschriften § 180 (1) Außerhalb der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher zuständig,mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Neunter Abschnitt: Pflichten zur Sicherung des Aufkommens aus Steuern und Abgaben

§ 62 Steuerabzug vom Arbeitslohn (1) Läßt die Bezeichnung des Streitgegenstandes in einem Urteil oder der sonstige Inhalt eines vollstreckbaren Titels erkennen, dass es sich um die Beitreibung einer Arbeitslohnforderung handelt, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher das für den Vollstreckungsort zuständige Finanzamt nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster, wenn der an den...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / VIII. Beschluss und Rechtsmittel

Rz. 95 Nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses werden die Vollstreckungsunterlagen regelmäßig an den Gläubiger zurückgesandt, der daraufhin wieder den Gerichtsvollzieher mit der weiteren Vollstreckung beauftragen muss. Der Gläubiger kann aber mit dem Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung das Vollstreckungsgericht bitten, die gesamten Vollstreckungsunterlagen dem Geri...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / II. Öffentliche Versteigerung

§ 182 Ort, Zeit und Bekanntmachung der Versteigerung (1) Die Versteigerung erfolgt an dem Ort, an dem das Pfand aufbewahrt wird oder an einem anderen geeigneten Ort (§ 1236 BGB). Die Bestimmung des Ortes ist Sache des Auftraggebers. Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekanntgemacht. Bei der Wahl der Art der Bekanntmachun...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 4. Zwangsvollstreckung in einen Nachlass gegen den Erben

§ 52 Zwangsvollstreckung aufgrund eines Schuldtitels gegen den Erblasser, Erben, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker (1) Eine Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, die zu Lebzeiten des Schuldners bereits begonnen hat, ist nach seinem Tode ohne Weiteres in den Nachlass fortzusetzen, und zwar sowohl vor als auch nach der Annahme der Erbschaft (§...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / II. Internetversteigerung

Rz. 295 Neben der Präsenzversteigerung vor Ort ist auch eine allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform zulässig, § 814 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Wegen des eingeschränkten Bieterkreises bei der Präsenzversteigerung lassen sich insbesondere für gepfändete Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Geräte der Unterhaltungselektronik nicht sel...mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / B. Örtliche Zuständigkeit

§ 14 Allgemeines (1) Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers beschränkt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf den ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk. (2) Eine Amtshandlung ist nicht aus dem Grund unwirksam, weil der Gerichtsvollzieher sie außerhalb seines Gerichtsvollzieherbezirks vorgenommen hat. § 15 Freiwillige Versteigerungen Für freiwillige Verstei...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / III. Bagatellforderung

Rz. 27 Es kommt immer wieder vor, dass der Gläubiger nur (noch) geringe Beträge zu vollstrecken hat: Der Vollstreckungsauftrag wurde erteilt und genau in diesem Zeitraum zahlt der Schuldner die titulierte Forderung, offen bleiben somit die Kosten für den Vollstreckungsauftrag und die Gerichtsvollzieherkosten, oder der Schuldner hat den Hauptsachebetrag gezahlt, offen bleiben...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XV. Modul L – Sachpfändung und Verwertung

Rz. 67 Obwohl noch immer vielfach beauftragt, ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne jede praktische Bedeutung im Hinblick auf die Erzielung von Vollstreckungserfolgen. Nur in rund 0,1 % aller beauftragten Sachpfändungen kommt es tatsächlich zum Zugriff auf im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperliche Sachen, § 808 ZPO und deren Verwertung nach §§ 814 ...mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / A. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Dienstaufsicht Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts. § 2 Amtssitz Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Sitz seiner Dien...mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / C. Behandlung und Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge

§ 27 Ruhen von Vollstreckungsaufträgen (§ 64 Absatz 3 Nummer 2 GVGA) (1) Gewährt der Gläubiger oder der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Frist von unbestimmter Dauer oder von mehr als zwölf Monaten oder mehrere aufeinander folgende Fristen von zusammen mehr als zwölf Monaten, so bleiben die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen zwar bestehen, für die Akten- und Buchführung...mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Fünfter Abschnitt: Aktenführung

§ 38 Generalakten (1) Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. Sie sind wie folgt aufzugliedern:mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Elfter Abschnitt: Geschäftsprüfungen

§ 72 Ordentliche Geschäftsprüfung (1) Der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts oder ein besonders bestimmter Beamter des gehobenen Justizdienstes überprüft die Geschäftsführung des Gerichtsvollziehers vierteljährlich. Die Prüfungen, die auch ohne Ankündigung zulässig sind, können bei allen oder bei einzelnen Gerichtsvollziehern auch in kürzeren Zeitabständen durchgeführt...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / III. Vorladung des Schuldners

Rz. 48 Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zunächst für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen, § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens beim Schuldner. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / V. Terminsteilnahme

Rz. 70 Zum Termin wird der Schuldner persönlich durch Zustellung geladen (§ 802f Abs. 1 und 4 ZPO. Dies gilt auch, wenn er einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten hat (§ 802f Abs. 4 ZPO). Dem Gläubiger bzw. seinem Rechtsanwalt wird die Terminsbestimmung formlos mitgeteilt. Seine Anwesenheit selbst ist im Termin nicht erforderlich. Er hat jedoch grds. das Recht der Tei...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Adressat des Vollstreckungsauftrags

Rz. 20 Adressat ist grundsätzlich der zuständige Gerichtsvollzieher, der allerdings in der Praxis häufig nur über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts bestimmt werden kann. Maßgeblich ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk die erste beauftragte Vollstreckung/Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher stattfinden soll. Anders als nach der GVFV 2015 wird...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XII. Modul I – Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

Rz. 60 Verweigert der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft, in dem er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder zwar erscheint, aber dann die Abgabe der Vermögensauskunft ohne anerkannten sachlichen Grund verweigert, wird er nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Handlungsoptionen des Gläubigers liege...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XIV. Modul K – Vorpfändung

Rz. 65 Schon vor der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829 ff. ZPO, die mit den Formularen der Anlagen 4 und 5 sowie 7 oder 8 ZVFV zu beantragen ist, kann der Gläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner nach § 845 Abs. 1 ZPO die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, mit der Aufforderung ...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / III. Verhaftung

Rz. 112 Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Zuständig für die Vollziehung eines erlassenen Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher am Aufenthaltsort des Schuldners. Das ursprüngliche Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft endet mit dem Erlass des Haftbefehls.[204] Der Gerichtsvollzieher hän...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Modul D – Anlagen

Rz. 35 Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch automatisierte Verarbeitung zu schaffen, ist das Formular nach Anlage 1 ZVFV schon aufgrund einer – möglicherweise überregulierten – Zwangsvollstreck...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Haupt- und Zusatzanträge

Rz. 158 Notwendiger Hauptantrag ist der Erlass des beizufügenden Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der Anlage 5 zur ZVFV. Da der Text außerhalb eines Rahmens steht, ist er nicht veränderlich und zwingend. Innerhalb des Formulars können sodann zusätzliche Anträge gestellt werden. Das lässt die Option unberührt,...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVII. Modul N – Einholung Auskünfte Dritter

Rz. 78 Sehr viel wichtiger als die Auskünfte nach Modul M zum Aufenthalt des Schuldners sind die Auskünfte nach Modul N über Einkommen und Vermögen des Schuldners. Modul N gibt die Möglichkeit, Anträge auf Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO über den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Der Gläubiger kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 802l ZPO bei dem Ger...mehr

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§ 1 Mobiliarvollstreckung d... / I. Vor der Vollstreckung

Rz. 6 Vor Einleitung konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sollte der Gläubiger auch an andere Möglichkeiten denken, die Anschrift, den Arbeitgeber oder Vermögenswerte des Schuldners zu erfahren. Um sich ein Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu machen, kann der Inhalt eines Vermögensverzeichnisses zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Hilfe ...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 2. Wörtliches Angebot

Rz. 39 Ausnahmsweise genügt ein wörtliches Angebot, wenn Rz. 40 Im Fall einer Holschuld, wenn also zur Leistungsbewirkung eine Handlung des Schuld...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Abgrenzung zur Immobiliarzwangsvollstreckung

Rz. 207 Der Umfang der Mobiliarvollstreckung wird zunächst durch die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen begrenzt (§ 865 ZPO). Die Immobiliarzwangsvollstreckung umfasst nicht nur das Grundstück, sondern auch die dem Hypothekenhaftungsverband unterliegenden weiteren Gegenstände und Ansprüche (§ 865 Abs. 1 ZPO, §§ 1120 ff. BGB). Grundsätzlich...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Modul C – Vollstreckungstitel

Rz. 24 Auf die bereits vor die Klammer gezogenen abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist im aktuellen Formular die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden....mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / B. Diensteinkommen

§ 7 Entschädigung und Vergütungen (1) Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zustehenden Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der für ihn nach Landesrecht zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse) vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Er darf über diese erst nach Ablieferung der Gebühren verfügen, die der Landeskasse verbleiben (§ 54 Absatz 2 Satz 2). (2) Als Entschädigung f...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / D. Protestsammelakten

§ 179 (Artikel 85 Absatz 2 WG, Artikel 55 Absatz 3 ScheckG) (1) Von jedem Wechsel- oder Scheckprotest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. (2) Über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks ist ein Vermerk aufzunehmen, der enthalten muss:mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 3. Geldbetrag aus Vollstreckungserlös

Rz. 260 Somit bleibt dem Gläubiger noch die dritte Möglichkeit, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag erst aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird. Diese Art der Austauschpfändung ist aber nur dann zulässig, wenn eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung dem Gläubiger selbst nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Hierzu muss der Gläubiger jedoch su...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 3. Nacht-, Sonn- und Feiertagsbeschluss

Rz. 67 Zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners nur mit richterlicher Erlaubnis erfolgen (§ 758a Abs. 4 ZPO). Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Es ist Sache des Gläubigers, die Anordnung zu erwirken, § 33 Abs. 2 S. 4 GVGA.[87] Rz. 68 Nach § 1 Abs. 2 ZVFV hat der Verordnungsgeber für den Antrag a...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / V. Verfahren

Rz. 80 Zuständig für den Erlass der Durchsuchungsanordnung ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll (§ 758a Abs. 1 S. 1 ZPO).[120] Rz. 81 Ob vor Erlass der Durchsuchungsanordnung dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren ist, wird unterschiedlich beantwortet: in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens nur n...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 1. Allgemeines

§ 35 (1) Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / III. Freihändiger Verkauf

§ 185 Ein freihändiger Verkauf findet statt: Der Verkauf ist unter entsprechender Anwe...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / V. Pfandverkauf in besonderen Fällen

§ 187 (1) Die Vorschriften über den Pfandverkauf finden auch Anwendung auf eine Versteigerung,mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / a) Insolvenz

Rz. 168 Nach § 90 Abs. 1 InsO gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Verfahrenseröffnung ein Vollstreckungsverbot wegen Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO), die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Nach § 90 Abs. 2 InsO sind vom Vollstreckungsschutz solche Masseansprüche ausgenommen, die der Insolvenzverwalter selbst durchmehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / II. Durchsuchungsanordnung erforderlich

Rz. 75 Grundsätzlich ist die Durchsuchungsanordnung erforderlich:mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / VI. Verhältnismäßigkeit

Rz. 83 Nur durch die Anhörung des Schuldners kann jedoch festgestellt werden, ob die Erteilung der Durchsuchungsanordnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.[123] Rz. 84 Eine Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung der Wohnung kann z.B. dann gegeben sein, wenn der Schuldner oder einer seiner Familienangehörigen schwer erkrankt ist.[124] Rz. 85 Auch die Durc...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / III. Eintragungsanordnung

Rz. 184 Anknüpfungspunkt für eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis waren früher die formalen Tatbestände wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Anordnung der Erzwingungshaft (vgl. § 915 Abs. 1 ZPO a.F.). Heute entscheidet der zuständige Gerichtsvollzieher (oder das Insolvenzgericht bzw. das Finanzamt) und ordnet die Eintragung an,[290] § 882c Abs. 1 ...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / IV. Anwesenheit des Gläubigers

Rz. 123 Bereits früher war der Gläubiger berechtigt, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anwesend zu sein. Sofern der Gerichtsvollzieher mit einem Haftbefehl den Schuldner beim Amtsgericht vorgeführt hatte, nahm jedoch nie ein Gläubiger an der Vorführung teil. Rz. 124 Die Teilnahme ist dem Gläubiger grundsätzlich zu ermöglichen (§ 802i Abs. 1 S. 3 ZPO). Allerdings mu...mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / A. Ablehnung und Abgabe von Aufträgen

§ 19 Rechtliche oder tatsächliche Verhinderung Ist der Gerichtsvollzieher von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen, so gibt er den Auftrag unter Angabe des Grundes seiner Verhinderung an seinen ständigen Vertreter ab. Ist auch der ständige Vertreter verhindert, so zeigt dieser die Sachlage unverzüglich der Dienstbehörde an. Die Dienstbehörde sorgt für die Be...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / II. Pfändungsverbote

Rz. 211 Weiterhin hat der Gerichtsvollzieher das Pfändungsverbot gem. § 811 ZPO [270] (§ 812 ZPO weggefallen) zu beachten. Nach dem Grundgesetz muss jeder Person das Existenzminimum verbleiben, um ein menschenwürdiges Dasein führen zu können. Der Katalog des § 811 Abs. 1 ZPO dient daher dem Schuldner als Schutz vor einer "Kahlpfändung" und bestimmt gewisse Sachen als unpfändb...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Insolvenzeröffnungsverfahren

Rz. 150 Zur Sicherung vor nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die im konkreten Fall notwendig und erforderlich erscheinen (§ 21 Abs. 1 InsO). Der Maßnahmenkatalog in § 21 Abs. 2 InsO ist aber keineswegs abschließend zu verstehen, sondern nur beispielhaft, wie das Wort "insbesondere" in § 21 Abs. 2...mehr