Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / 2. Ablehnung von Fragen

Rz. 25 Sofern der Gerichtsvollzieher der Auffassung ist, dass die vom Gläubiger gestellten Fragen ganz oder teilweise nicht zulässig sind, kann er diese ablehnen. Bereits nach altem Recht stellte sich die Frage des Rechtsmittels hiergegen, wenn die Ablehnung durch Beschluss erfolgte.[28] Rz. 26 Der Gerichtsvollzieher kann keinen Ablehnungsbeschluss fassen, er kann sich ledigl...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVI. Modul M – Aufenthaltsermittlung des Schuldners

Rz. 73 Modul M fußt auf der Regelung des § 755 ZPO, die eine Grundlage für die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher bildet. Während § 755 Abs. 1 ZPO die für die Praxis wenig relevante Abfrage beim Einwohnermeldeamt regelt – warum sollte der Gläubiger neben dem Aufwand des Formularzwangs dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr nebst Auslagen f...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / B. Zuständigkeit

Rz. 5 Zuständig ist nach § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Gläubiger seinen Wohnsitz (bzw. Sitz bei Firmen) oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.[3] Zumindest für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein deutscher Gerichtsvollzieher beauftra...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / I. Verfahrensvoraussetzungen

Rz. 136 Hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben, ist er zunächst in den nächsten zwei Jahren vor einer nochmaligen Abgabe geschützt. Ein innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 ZPO irrtümlich erlassener Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben. Die Aufhebungsentscheidung hat der Rechtspfleger zu treffen.[233] Hat der Schuldner indessen in dem ersten Vermögensver...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / IV. Mitteilungspflicht

Rz. 172 Über das Abfrageergebnis setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich in Kenntnis. Der Schuldner wird später, aber innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Daten informiert, § 802l Abs. 3 ZPO. Eine sofortige Unterrichtung des Schuldners ist nicht vorgesehen, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Die Fremdauskunft soll dem Gläubiger Vollstreckungs...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XIII. Modul J – Verhaftungsauftrag

Rz. 64 Auf den Erlass des Haftbefehls kann, muss aber nicht, die Verhaftung des Schuldners erfolgen. Für die Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist wiederum der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Beauftragung erfolgt im Modul J. Hierzu ist unter Bezugnahme auf das Modul B der zu verhaftende Schuldner zu bezeichnen. Dabei wird auf die Angaben im Modul B ...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / III. Drittauskünfte

Rz. 165 Im Einzelnen kann der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO:mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Zusatzanträge

Rz. 108 Innerhalb des Formulars können sodann zusätzliche Anträge gestellt werden. Diese können auf eine örtliche und zeitliche Beschränkung oder Anordnungen im Hinblick auf Dritte bezogen sein, die sich ggf. in den Räumlichkeiten aufhalten. Rz. 109 Ausfertigungen des Beschlusses werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wird ein solcher Ant...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / B. Zielsetzung des Verordnungsgebers

Rz. 3 Das Formular für den Auftrag an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen nach der GVFV 2015 und die Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der ZVFV 2012 mussten aufgrund einer Vielzahl von gesetzlichen Änderungen seit 2012 bzw. ...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / II. Antrag

Rz. 161 Der Gläubiger muss in jedem Falle einen Antrag stellen, von Amts wegen wird der Gerichtsvollzieher nicht tätig, § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO.[266] Rz. 162 Zuständig für einen isolierten Antrag ist nach einem Wohnsitzwechsel des Schuldners nunmehr der Gerichtsvollzieher am neuen Wohnsitz des Schuldners.[267] Bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermög...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / I. Erlass des Haftbefehls

Rz. 102 Der Antrag [186] auf Erlass des Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) wird zweckmäßigerweise bereits im Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt.[187] § 143 Abs. 1 GVGV lautet: Beantragt der Gläubiger gemäß § 802g Abs. 1 ZPO den Erlass eines Haftbefehls, so leitet der Gerichtsvollzieher den Antrag zusammen mit seiner Akte an das nach § 764 Abs. 2 ZPO zuständige Voll...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / V. Anträge zur Forderungspfändung

Rz. 11 Für die Forderungspfändung wird nach § 1 Abs. 3 ZVFV einerseits mit der Anlage 4 ZVFV ein Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 ZPO und andererseits eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 ZPO eingeführt. Nicht eingeführt wird mithin ein Antrag auf Erlass eines isolierten Überweisungsbeschlusses, der bei der Sicherungsvollst...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XI. Modul H – Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 54 Modul H vereinigt in sich die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wie nach § 802d ZPO einschließlich der weiteren verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 802f ZPO. Der Gläubiger muss in der ersten Zeile differenzieren, ob er außerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO eine originäre Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ohne weitere Voraussetzungen beantrag...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / VI. Mehrfache Nutzungspflicht bei den Forderungsaufstellungen

Rz. 27 Die Forderungsaufstellungen waren bereits in der Vergangenheit das größte Problem der eingeführten Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015. Während die GVFV 2015 diese immerhin schon als Anlage kannte, war sie nach der ZVFV 2012 in den Beschlussentwurf für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (dort S. 3) integriert. In der Sache korrespondierten die Forderu...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / IV. Vollziehung und Widerspruch

Rz. 192 Erst wenn der Gerichtsvollzieher eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erlassen hat, kann hiergegen wirksam Widerspruch eingelegt werden.[303] Trotz Insolvenz ist der Gemeinschuldner widerspruchsbefugt.[304] Der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe beim zuständigen Vollstreckungsgericht, § 764 Abs. 2 ZP...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / III. Erfolgloser Pfändungsversuch

Rz. 41 Für den Nachweis i.S.v. § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann sich der Gläubiger jedes Beweismittels bedienen. Der Nachweis muss sich grundsätzlich auf die Wohnung des Schuldners beziehen. Hat der Schuldner mehrere Wohnungen, genügt der Pfändungsversuch in der Wohnung, die dem Schuldner als Hauptwohnsitz dient.[47] Es genügt die Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass der Sch...mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Zehnter Abschnitt: Übersichten über Diensteinnahmen und Geschäftstätigkeit

§ 70 Übersicht über die Diensteinnahmen (1) Die Dienstbehörde führt eine Jahresübersicht nach Vordruck GV 11 über die Diensteinnahmen aller Beamten, die bei ihr als Gerichtsvollzieher beschäftigt gewesen sind. Die Übersicht ist zu Beginn des Haushaltsjahres anzulegen. Die Einnahmen sind im Anschluss an die Festsetzung der Entschädigungen, in der Regel also vierteljährlich, in...mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Achter Abschnitt: Auszahlung von Kleinbeträgen; Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

§ 59 Auszahlung von Kleinbeträgen (1) Kleinbeträge bis zu 3,00 EUR sind nicht auszuzahlen, sofern die Auszahlung nicht ohne besondere Kosten geschehen kann; sie sind im Dienstregister I Spalte 5b oder im Kassenbuch II Spalte 6 gesondert einzutragen und im Dienstregister I in Spalte 8, im Kassenbuch II in Spalte 14 durch den Buchstaben K als Kleinbetrag zu kennzeichnen. (2) Kle...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 1. Absolutes Vollstreckungsverbot

Rz. 159 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt die Beschlagnahme des Vermögens des Insolvenzschuldners (§ 80 InsO). Wirksam wird der Eröffnungsbeschluss gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO. Sobald der Eröffnungsbeschluss aufgehört hat, eine gerichtsinterne Angelegenheit zu sein, treten die insolvenzrechtlichen Folgen der Verfahrenseröffnung bereits mit dem im Beschlus...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 5. Zwangsvollstreckung in sonstige Vermögensmassen

§ 54 Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins (§ 50 Absatz 2, §§ 735, 736 ZPO) (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein Schuldtitel gegen den Verein, vertreten durch den Vorstand. Aus einem solchen Schuldtitel findet jedoch die Zwangsvollstreckung in das in Gewahrsam der Vereinsmitglieder befindliche...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 2. Rückschlagsperre

Rz. 163 Aufgrund der durch § 88 InsO bestehenden sog. Rückschlagsperre werden Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (z.B. Pfändungsmaßnahmen, ...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Anwendbarkeit

Rz. 250 Eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO kommt in Betracht, wenn es sich um einen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b und Nr. 2 ZPO unpfändbaren Gegenstand handelt. Ausnahmsweise wurde auch dann eine Austauschpfändung für zulässig angesehen, nachdem die Unpfändbarkeit eines Pkw nach § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO (früher § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO) bejaht wurde, auch wenn es sich um ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / X. Modul G – Gütliche Erledigung

Rz. 51 Der Gerichtsvollzieher soll nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Damit korrespondierend gilt die gütliche Erledigung auch ohne gesonderten Auftrag des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO stets als beauftragt. Dabei kann der Gläubiger nur die gütliche Erledigung beauftragen, so dass alle anderen Module entfallen kön...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Stammdaten zum Schuldner

Rz. 21 Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Die 2. ÄndVO hat hier keine Abweichungen mit Ausnahme des Umstands erbracht, dass der graue Hintergrund der Texteingabefelder entfallen ist. Aktuelles Formular: Neues Formular: Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseit...mehr

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ZErb 09/2024, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 vom 15.1.2024 auf "amtliche Inverwahrnahme und Antrag auf Kontensperrung" hat das AG mit Beschl. v. 24.1.2024 Nachlasspflegschaft angeordnet. Es bestehe ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass, weil die Erben unbekannt bzw. die Erbschaftsannahme ungewiss seien. Vorliegend habe die Erblasserin zwei Testamente errichtet, ein notarielles gemei...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Kontaktdaten des Ansprechpartners bzw. Antragstellers

Rz. 156 Kann bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der unmittelbaren Rücksprache entstehen, ist dies im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht weniger relevant. Ungeachtet dessen pflegt auch so mancher Rechtspfleger den schnellen Kontakt. Aktuelles Formular: Hier hat der Vero...mehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / III. Fassung nach der ZVFV vom 16.12.2022

Rz. 8 Die ursprüngliche Fassung galt seit dem Inkrafttreten am 22.12.2022 bis zum 29.11.2023. § 6 Übergangsregelung (1) 1Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1.12.2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21.12.2022 für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-Formularverordnung vo...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Modul E – Vollstreckung zur Unzeit

Rz. 146 Während Modul D die isolierte Anordnung der Durchsuchung sowie die kombinierte Anordnung der Durchsuchung und dies zur Unzeit erlaubt, erfasst Modul E die isolierte Anordnung der Zulässigkeit der Vollstreckung zur Unzeit, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen. Während sich die Durchsuchung auf eine Örtlichkeit bezieht, ist der erste Bezugspunkt der Vollstrec...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / VI. Inhalt des Vermögensverzeichnisses

Rz. 73 Zu Beginn des Termins belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach § 802f Abs. 3 ZPO eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und weist auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hin. Der Gerichtsvollzieher errichtet gemäß § 802f Abs. 5 ZPO selbst eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elekt...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Kontaktdaten des Ansprechpartners bzw. Auftraggebers

Rz. 22 Gerade bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers kann aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der Rücksprache entstehen. Dies insbesondere im Kontext der gütlichen Erledigung, wenn der Schuldner zwar grundsätzlich zu einer Zahlungsvereinbarung bereit ist, dies aber aus – für den Gerichtsvollzieher – nachvollzie...mehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / IV. Weiternutzung der bisherigen Formulare nach der GVFV 2015

Rz. 9 Der Anwendungsbereich der ZVFV geht weiter als derjenige der GVFV 2015, die nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV 2015 auf die Einziehung titulierter privatrechtlicher Geldforderungen beschränkt war. Im Rahmen des bisherigen Anwendungsbereichs der GVFV 2015 konnte das danach verbindliche Formular zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers nach der 1. ÄndVO ZVFV noch bis zum 31.8.2024...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / I. Gesetzliche Grundlage

Rz. 151 Die Vorschrift § 802l ZPO (in Kraft seit dem 1.1.2022) wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes umfassend geändert.[262] Die Einholung von Drittauskünften ist nur zulässig, wennmehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / VII. Rechtsbehelf

Rz. 83 Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft, kann er vor oder im Termin vor dem Gerichtsvollzieher Erinnerung nach § 766 ZPO erheben (einen Widerspruch wie früher nach § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO gibt es nicht mehr).[131] Rz. 84 Die Erinnerung kann sich auf Fehler in den Verfahrens- oder Vollstreckungsvoraussetzungen stützen,[132] aber auch au...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 248 Zwingende Anlage zum Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV ist die Anlage 6 ZVFV, die Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, ...mehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / I. Aktuelle Fassung nach der 2. ÄndVO ZVFV vom 17.6.2024

Rz. 6 Die aktuelle Fassung gilt (erst) seit dem 1.9.2024. § 6 Übergangsregelung (1) Für bis einschließlich 30.9.2025 gestelltemehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XXIII. Unterschrift, Ausfertigung, Beglaubigung

Rz. 247 Bei dem Pfändungsbeschluss oder dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt es sich um eine dem Rechtspfleger nach § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG funktionell übertragene gerichtliche Entscheidung. Sie ist grundsätzlich zu unterschreiben oder qualifiziert elektronisch zu signieren. Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter sind hier also nicht gefragt, insbesondere dürf...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / VI. Entlassung aus der Haft

Rz. 128 Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt (§ 802i Abs. 2 ZPO). Der Haftbefehl ist damit verbraucht, vgl. § 145 Abs. 5 GVGA.[226] Rz. 129 Eine andere Frage ist, ob der Haftbefehl auch dann automatisch verbraucht ist, wenn der Schuldner mittlerweile in einer anderen Sache die Vermögensauskun...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / I. § 2 ZVFV im Wortlaut

Rz. 19 § 2 Nutzung der Formulare (1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind ausschließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Unterhaltsforderungen

Rz. 253 Statt der Hauptforderung kann unter Nr. II bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen der Rückstand des Unterhalts anzugeben sein. Dabei ist die Angabe für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger und jeden diesem zustehenden Titel gesondert vorzunehmen. Statt einen Verweis auf die durchnummerierten Schuldner verlangt das Formular nach Anlage 6 ZVFV hier die erneu...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Modul E – Versicherungen

Rz. 46 Die Zivilprozessordnung sieht in unterschiedlichen Kontexten vor, dass der Antragsteller eine Versicherung abgeben kann. Diese Versicherungen finden ihre Aufnahme im Modul E des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV). Die freie Zeile zeigt dabei, dass die Aufzählung der Versicherungen nicht abschließend ist. Rz. 47 Modul E sieht dabei zunächst...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / II. Mehrere Gläubiger

Rz. 46 Haben mehrere Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft gegen denselben Schuldner beauftragt, bestimmt der Gerichtsvollzieher, sofern die Ladungsfrist eingehalten werden kann, einen Termin für alle Gläubiger (§ 139 GVGA). Rz. 47 Kann der anberaumte Termin für alle Gläubiger nicht gleichzeitig durchgeführt werden, muss zunächst für die weite...mehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / II. Fassung nach der 1. ÄndVO ZVFV vom 24.11.2023

Rz. 7 Die nachfolgende Fassung galt vom 30.11.2023 bis zum 31.8.2024. § 6 Übergangsregelung (1) 1Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die bis einschließlich 31.8.2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28.9.2015 (...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / I. Eingeführte Formulare nach § 1 ZVFV im Wortlaut

Rz. 1 § 1 Einführung von Formularen (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt. (2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt. (3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 8...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Bankdaten

Rz. 23 Die Bankdaten benötigt der Gerichtsvollzieher nur, wenn auch Aufträge erteilt werden, bei denen er Zahlungen entgegennehmen kann oder muss. Dies kann etwa bei Beauftragung der gütlichen Erledigung (Modul G) oder der Sachpfändung (Modul L) der Fall sein und entfällt bei isolierten Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft (Modul H) – ggf. in Kombination mit einem Verh...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / I. Voraussetzung

Rz. 37 Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach einem Pfändungsversuch (Kombi-Antrag) regelt § 802f ZPO. Der Gläubiger kann einen Sachpfändungsauftrag mit sich unmittelbar anschließender Vermögensauskunft erteilen. Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort, also vor Ort, abnehmen, wennmehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / I. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Rz. 44 Bevor der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, holt er eine Auskunft aus dem Vermögensverzeichnisregister ein. Daneben kann er das Schuldnerverzeichnis einsehen und den Schuldner befragen, ob dieser innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben hat, § 135 GVGA. Rz. 45 Nach Abgabe der Vermögensauskunft ist der Sc...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / 1. Voraussetzungen

Rz. 88 Hat der Schuldner die Vermögensauskunft nach §§ 802c bzw. 807 ZPO abgegeben, ist er zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 802d ZPO vorliegen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch das Ergänzungs- oder Nachbesserungsverfahren, von dem zahlreich in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Rz. 89 Zur Ergänzung ist der Schuldner verpflichtet, wenn das...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Modul A – Angaben zum Gläubiger

Rz. 3 Modul A fasst die Angaben zum Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen. Die Angaben zu mindestens einem Gläubiger sind dabei zwingend, § 750 ZPO, während die weiteren Angaben in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall auf Ihre Erforderlichkeit zu prüfen sind. Änderungen zwischen dem aktuellen und dem neuen Formular ergeben sich allei...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / E. Entschließung des Bundesrats oder der Blick in den ERV

Rz. 10 Neben den förmlichen Änderungswünschen hat der Bundesrat noch eine Entschließung gefasst, die schon darauf hinweist, wie sich der Bundesrat die Fortentwicklung der ZVFV und letztlich die Fortentwicklung des Formularwesens in der Zwangsvollstreckung vorstellt. Die neue ZVFV stellt also nicht den Beginn, aber eben auch nicht das Ende der Entwicklung dar. Der Bundesrat h...mehr