Geringfügige Beschäftigung
Zu den geringfügigen Beschäftigungen zählen geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen.
Eine geringfügige Beschäftigung kann auf zwei Arten gegeben sein: Beträgt das Entgelt nicht mehr als 538 Euro pro Monat (bis 31.12.2023: 520 Euro), gilt eine Beschäftigung als geringfügig entlohnt (sogenannter Minijob mit Verdienstgrenze).
Ist die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder nach ihrer Art und Weise auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
Geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherung
Für beide Formen der geringfügigen Beschäftigung gilt, dass diese in Teilen der Sozialversicherungszweige – oder sogar vollständig – versicherungsfrei sind.
Geringfügige entlohnte Beschäftigungen (Minijobs mit Verdienstgrenze) sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Von dieser kann sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin jedoch auf Antrag befreien lassen.
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmende in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung entrichten. In der Rentenversicherung muss der Arbeitgeber ebenfalls Pauschalbeiträge entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Pauschalbeiträge fallen nicht an.
Abgrenzung Geringfügigkeits- und Geringverdienergrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze (Entgeltgrenze geringfügig entlohnter Beschäftigungen) ist nicht mit der Geringverdienergrenze zu verwechseln. Die Geringfügigkeitsgrenze regelt, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht. Die Geringverdienergrenze dagegen besagt, in welchen Fällen Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein tragen müssen. Darunter fallen Auszubildende, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt.
Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungen
Für geringfügige Beschäftigungen muss der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage zahlen. Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten ist sie aus dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt zu berechnen. Bei Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit oder kurzfristig beschäftigt sind, ist sie aus dem Entgelt zu berechnen, das bei Rentenversicherungspflicht berücksichtigt würde.
Für Arbeitnehmende in geringfügigen Beschäftigungen müssen auch Umlagen zur U1 (Erstattungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit) bzw. U2 (Erstattungsverfahren bei Mutterschaft) entrichtet werden, soweit Umlagepflicht besteht.