Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Ges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Rechtsfolgen

Rn. 2036 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Wurde der BA-Abzug unberechtigterweise vorgenommen, so ist er wieder rückgängig zu machen. Dies kann durch entsprechende Erhöhung des Gewinns erfolgen oder durch Rückgängigmachung des Abzugs. Nach Ansicht des FG Thüringen ist die sich nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG ergebende Gewinnerhöhung auch im Fall von Bestechungsgeldzahlungen bei einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (3) War die Gesellsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. § 97 Abs. 1 BewG

Rz. 16 [Autor/Stand] § 97 Abs. 1 BewG regelt Bestand und Umfang des Betriebsvermögens der dort in den Ziffern 1 bis 5 des Satzes 1 im Einzelnen aufgeführten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Rz. 17 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb insb. alle Wirtschaftsgüter, die den inländischen Kapitalgesellschaften, Erwer...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / X. Gesellschaftsanteile im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 225 Beispiel Ein zuletzt in Bologna lebender italienischer Staatsangehöriger war u.a. an einer in Form einer OHG betriebenen Speditionsgesellschaft mit Sitz in Aachen beteiligt. Testamentarische Alleinerben sind seine beiden Töchter. Der Sohn macht nun seinen Pflichtteil geltend. Rz. 226 Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. h EuErbVO sind "Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art. 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art. 24 EGBGB 27 Haager Kinderschutzübereinkommen objektive Anknüpfung; EuGüVO vor KSÜ 1 Haager Kindesentführungsübereinkommen vor HKÜ 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art. 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art. 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art. 1 HaagUntProt 1, 1; Art. 18 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Streitigkeiten über Rechte/Pflichten zwischen GdW und WEigtümern (§ 43 II Nr 2).

Rn 5 Unter § 43 II Nr 2 fallen alle Klagen eines WEigtümers gegen die GdW auf ein Tun in Bezug auf die Verwaltung sowie Haftungsklagen, wenn ein Organ seine Pflichten verletzt hat. § 43 II Nr 2 ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen (Rn. 4). Auf die Anspruchsgrundlage kommt es nicht an (Rn. 4). Wird in der Sache über typische Rechte und Pflichten in einer Gd...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / IV. Anforderungen an das Bewertungsverfahren: Der Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 80 Bei Aktiengesellschaften mit einem großen Teil der Aktien im Streubesitz kommt es typischerweise auf die Person des Kleinaktionärs mit seinen subjektiven Zielsetzungen nicht an. Im Falle der Abfindung, z.B. nach § 305 AktG, erhalten alle Aktionäre pro Aktie gleicher Ausstattung den gleichen Abfindungsbetrag. Dies ergibt sich hier bereits aus der ausdrücklichen Regelun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erfolgloser Vollstreckungsversuch.

Rn 5 Es genügt die Zwangsvollstreckung aufgrund irgendeines Titels iSd §§ 704 I, 794 ZPO. Eine Verurteilung des Hauptschuldners ist nicht notwendig (Staud/Stürner § 771 Rz 7). Ausreichend ist idR ein Zwangsvollstreckungsversuch (Mot II 669); für Geldforderungen bestimmt § 772 den an die Vollstreckungs- und Verwertungspflicht gestellten Umfang (s § 772 Rn 1). Dem Bürgen steht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 10 I 1 gewährt Gestaltungsfreiheit auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Mit einer Beschränkung der vermögenswerten Rechte des Ausgeschiedenen soll ein behutsamer Umgang angezeigt sein (BTDrs 19/276351, 175). Abfindungsausschlüsse für gezielt nur die Fälle von § 723 I Nr 3 und 4 geraten in Konflikt mit § 138. Nicht als gültig anzuerkennen ist es, wenn die mit der Klau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erbrechtliche Nachfolgeklausel.

Rn 7 Die erbrechtliche Nachfolgeklausel stellt den Anteil vererblich. Seine Übertragung richtet sich nicht nach Gesellschaftsrecht, sondern nach Erbrecht. Der Erbe tritt nach § 1922 unmittelbar in die Gesellschafterstellung ein. Bei mehreren Erben wird entgegen der Regel des § 2032 I nicht die Erbengemeinschaft Gesellschafter, weil die Erbengemeinschaft nicht Gesellschafter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachtragsliquidation, I 2.

Rn 3 Voraussetzung ist, dass sich nachträglich herausstellt, dass doch noch zu verteilendes Vermögen vorhanden ist oder dass sich anderer weiterer Abwicklungsbedarf erweist (bspw BGH NJW 79, 1987; Hamm NJW-RR 02, 324; KG GmbHR 07, 542; München NZG 08, 555). Dann ist ex-tunc die Gesellschaft als fortbestehend zu behandeln. Das gilt nicht nur für die eGbR. Bei nur noch geringf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Genehmigungserfordernisse.

Rn 2 Nr 1: Zum entgeltlichen wie dem unentgeltlichen Erwerb eines Erwerbsgeschäfts (oder eines Teils davon) ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Erwerbs die Genehmigung des BtG erforderlich. Ein Erwerbsgeschäft ist jede mit der Absicht der Gewinnerzielung selbstständig ausgeübte berufliche Tätigkeit (RGZ 133, 7, 11), wobei der Gegenstand, die bisherige und die zukünfti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aktien, GmbH-Anteile.

Rn 10 Der Gewinnanteil steht dem Nießbraucher zu (MüKo/Pohlmann § 1068 Rz 51). Keine Früchte des Nießbrauchs sind jedoch Bezugsrechte, § 186 AktG, § 55 GmbHG. Sie stehen dem Aktionär bzw Gesellschafter zu (BGHZ 58, 316). Verliert der belastete Anteil durch die Kapitalerhöhung an Wert, so besteht ein Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs auch am neuen Anteil. Bei einer Kapi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tatbestände.

Rn 9 Das Trennungsprinzip versagt bei Vermögensvermischung. Deshalb hat die Rspr den Durchgriff auf das Privatvermögen der Mitglieder gestattet, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist (BGH NJW 06, 1344, 1346 [BGH 14.11.2005 - II ZR 178/03]), wobei das bloße Fehlen dop...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gestaltungsmöglichkeiten, I 3.

Rn 11 Der Gesellschaftsvertrag kann die gem I 1 und I 2 bestehenden Rechte großzügiger ausgestalten. Aus I 3 ergibt sich, dass die Gestaltungsfreiheit es auch erlaubt, diese Rechte zu beschränken, aber zugleich ergeben sich Grenzen aus I 3. Dabei zielt I 3 nicht auf die Unwirksamkeit der Beschränkungsvereinbarung, sondern enthält eine gesetzlich geregelte Ausübungskontrolle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. (2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die Rechtsform e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abgrenzung.

Rn 33 Das Gesetz unterscheidet zwischen Außen-GbR (II Fall 1) und Innen-GbR (II Fall 2). Rechtsfähigkeit kommt nur der Außengesellschaft zu. Die Außen-GbR unterscheidet sich von der bloßen Innen-GbR durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr. Hierbei wird die Außen-GbR durch ihre Gesellschafter nach den § 720 vertreten. Demgegenüber ist die Innen-GbR durch die bloße Binnenabrede ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sozialansprüche.

1. Ansprüche der Gesamthand gegen Gesellschafter. Rn 27 Sozialansprüche sind die Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter. Die Geltendmachung obliegt nach den allg Grundsätzen der Geschäftsführung und damit den geschäftsführenden Gesellschaftern, ggf mit Ausnahme des anspruchsverpflichteten Gesellschafters. Dies gilt grds auch bei der Innengesellschaft; Einsch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Übertragungen aus einem Einzelunternehmen heraus

Rn. 76 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Kommt es durch Veräußerung begünstigter Objekte zur Aufdeckung von stillen Reserven, kann der StPfl diese auf begünstigte Reinvestitionsgüter übertragen, die zum AV einer inländischen Betriebsstätte desselben Betriebs oder eines anderen Betriebs des StPfl gehören. Bei Übertragung auf einen anderen Betrieb wird die aufgedeckte stille Reserve ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel.

Rn 6 Mit der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel verfügt der Gesellschafter zu Lebzeiten aufschiebend bedingt auf seinen Tod über den Gesellschaftsanteil zugunsten seines Erben oder eines Dritten. Da es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt und Verfügungen zugunsten Dritter unzulässig sind, setzt sie die Mitwirkung des Nachfolgers voraus (BGH NJW 77, 1339, 134...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis.

Rn 12 Auch für VI kommt es nicht darauf an, ob dem Gesellschafter die Geschäftsführung übertragen worden war oder ob es um die gesetzliche Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Betroffenen geht. Auch wird durch VI sowohl die vollständige als auch die teilweise Kündigung ermöglicht. Jedenfalls setzt die Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis gem VI setzt voraus, dass ein wicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen.

Rn 4 Nach II 1, 2 sind gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung zu unterscheiden. Das dient dem Schutz derjenigen Gesellschafter, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, wodurch vermieden wird, dass das von ihrer Gesellschaft getragene Unternehmen ohne ihr Zutun in seinem Zuschnitt wesentlich verändert wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ist es aus Sicht der Mitgesellschafter (BTDrs 19/27635, 174) unzumutbar, mit dem anderen Gesellschafter in der GbR zu bleiben, können sie ihn gem § 727 (Spezialfall zu § 314) durch Beschluss ausschließen. Das ist bewusst ein anderes Modell als die Ausschließungsklage nach § 134 HGB (BTDrs 19/27635, 170). Die Ausschließung wird wirksam mit Erklärung des Beschlussergebnis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Handelsgesellschaft.

Rn 7 Eine Änderung des Gesellschaftszweckes hin zum Betrieb eines Handelsgewerbes führt zur Umwandlung der GbR unter Wahrung ihrer Identität in eine OHG. Dies hat die Konsequenz, dass insb gewerblich tätige Gesellschaften vielfach auch ohne Eintragung in das Handelsregister eine OHG sein können. Gleiches gilt für die OHG/KG in der anderen Richtung bei Wegfall des handelsgewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sinn und Zweck.

Rn 15 § 577a Ia 1 Nr 1 (dazu LG München I WuM 19, 657; DNotI-Report 21, 41) beendet das ›Münchener Modell‹, mit dem bislang unbeanstandet (vgl ua BGH NJW-RR 12, 237 Rz 21; NJW 09, 2738 Rz 13 = ZMR 10, 99; NJW 07, 2845 Rz 12) § 577a I im Ergebnis umgangen wurde. Nach dem Münchener Modell erwirbt eine Personengesellschaft oder erwerben Mehrere (Miteigentümergemeinschaft) die M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer.

Rn 6 I enthält keine Sperre für Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer (vgl dazu BGHZ 174, 290 Rz 9 ff mit Anm Gsell NJW 08, 912: Nutzungsausfallschaden des Käufers bei Rücktritt oder Widerruf). Allerdings folgt aus dem Grundsatz der Vollharmonisierung (Art 4 VRRL), dass grds auch weitergehende Ansprüche des Verbrauchers insoweit ausgeschlossen sind, als sie sich i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Rechtsformspezifika

Rn. 150 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Die Gesetzesterminologie und die gesamte Nomenklatur in der BFH-Rspr ist primär auf die Verhältnisse eines einzelnen StPfl ausgerichtet. Sie lässt sich indes praktisch nahtlos auf die Verhältnisse einer mitunternehmerischen PersGes übertragen, und zwar auch unter der Besonderheit der dort möglichen Sonderbilanzen für die einzelnen Gesellsch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines (Übertragungsmöglichkeiten, Rechtsentwicklung)

Rn. 66 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Anwendung des § 6b EStG erfolgt – mit Ausnahme eines Interregnums von 1999 bis 2001 – unter Anwendung der personenbezogenen Betrachtungsweise. Dies bedeutet insb, dass nur die Gesellschafter der PersGes, nicht aber die Gesellschaft selbst, § 6b EStG in Anspruch nehmen kann (s Rn 13, 16). Rn. 67 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Es bestehen folge...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / IV. Gesellschaftsvertragliche Lösungen

Rz. 142 Das Schlagwort "Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht" scheint zu suggerieren, dass es in diesem Kontext "Schleichwege am Erbrecht vorbei"[249] gibt, die zu einer Reduzierung der Pflichtteilsbelastung genutzt werden können. Wichtig sind im gesellschaftsrechtlichen Bereich in diesem Zusammenhang vor allem folgende Fragen:[250]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unterlagen.

Rn 3 Die in I 1 genannten Unterlagen sind das, was früher (§ 716 aF) als ›Geschäftsbücher‹ und ›Papiere‹ bezeichnet war. Erfasst sind alle vorhandenen Aufzeichnungen der GbR zur Geschäftsführung und zu Grundlagengeschäften. Es muss sich um eine Gesellschaftsangelegenheit, also um eine gesellschaftsbezogene Unterlage, handeln. Dazu gehören insb die Buchführung, Verträge, Korr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. OHG und KG.

Rn 16 Nach § 130 Abs 1 HGB wird eine OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der bis zum Erbfall einheitlich bestehende Gesellschaftsanteil zerfällt (§ 1922 Rn 25 ff). Entspr gilt auch bei der Vererbung eines Kommanditanteils: Jeder Miterbe wird mit dem Anteil, der seinem Erbteil entspricht, Kommandi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Zurechnung von Sonderbetriebsvermögen nach Abs. 1a Nr. 2

Rz. 1671 [Autor/Stand] Zum Begriff des Sonderbetriebsvermögens vgl. oben Rz. 1213 ff. Rz. 1672 [Autor/Stand] Die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I und II sind mit ihren jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen des BewG maßgebenden gemeinen Werten (für Betriebsgrundstücke vgl. z.B. § 99 Abs. 3 i.V.m. § 157 Abs. 3 BewG) anzusetzen. Die auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Materielle Legitimation.

Rn 7 Ob eine nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im GbR-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist nach der Rspr des BGH durch eine inhaltliche Kontrolle anhand der Frage zu überprüfen, ob in schlechthin unverzichtbare Gesellschafterrechte oder treupflichtwidrig in beachtenswerte Belange der Minderheit eingegriffen wurde (BGH DStR 14, 2403 Rz 17 ff; so sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 708 BGB – Gestaltungsfreiheit

Gesetzestext Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rn 1 Die Aussage von § 708 war vor dem MoPeG für die GbR ungeregelt. Die Kodifizierung der Gestaltungsfreiheit (Parallelregelung zu § 108 HGB) bringt keine wesentliche Änderung (Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 1 ff; Lied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Außerordentliche Kündigung, II und III.

Rn 5 II 1 setzt nach dem Wortlaut voraus, dass für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart ist. Aufgrund der allg Vorschrift in § 314 gilt jedoch in der unbefristeten GbR ebenfalls nichts anderes als II, wenn das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wurde oder das Abwarten der Frist unzumutbar ist (vgl BTDrs. 19/27635, 172). Der wichtige G...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / ee) Regelungen bezüglich der Fälligkeit und Auszahlungsmodalitäten

Rz. 127 Auch Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten, also z.B. betreffend die Fälligkeit, Teil- und Ratenzahlungen sowie die Verzinsung, können – obwohl grundsätzlich zulässig[334] – unangemessene Benachteiligungen des ausscheidenden Gesellschafters beinhalten und daher im Extremfall gem. § 138 BGB nichtig sein.[335] Denn sie können, z.B. bei sehr weit hinausgeschobener Fä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenseitige Verträge.

Rn 3 Gegenseitige Verträge sind unter den Typenverträgen des BGB Kauf, Tausch, Teilzeit Wohnrechteverträge, Miete, Pacht, Dienst- und Werkvertrag mit Reisevertrag, weiter die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 I sowie Zahlungsdiensteverträge nach 675f ff, bei Entgeltlichkeit auch Darlehen und Verwahrung (weitere Einzelfälle bei Grüneberg/Grüneberg Rz 9). Rn 4 Notwendig ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel des Grundgeschäfts.

Rn 20 Mängel des Grundgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 4) grds unberührt (Bork Rz 1491). Ausnahmsweise kann sich ein Mangel des Grundgeschäfts aber auch auf die Vollmacht erstrecken. Anerkannt ist das bei der sog Fehleridentität, wenn der Grund für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch die Vollmacht erfasst sowie in Fällen, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 153. Jahressteuergesetz 2007 v 13.12.2006, BStBl I 2007, 28

Rn. 173 Stand: EL 74 – ET: 05/2007 Mit dem JStG 2007 hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vor allem redaktionelle Änderungen und Reaktionen des Gesetzgebers auf unliebsame Rspr des BFH enthalten sollte (BT-Drucks 16/2712 v 26.09.2006). Durch die Beratungen im Finanzausschuss sind vor allem aufgrund von Vorschlägen des Bundesrates noch Veränderungen erf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ermittlung des gemeinen Werts des Gesellschaftsvermögens/Gesamthandsvermögens

Rz. 1493 [Autor/Stand] Der gemeine Wert des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandsvermögens) ist nach Maßgabe des § 109 Abs. 2 BewG i.d.F. von Art. 2 Nr. 8 ErbStRG v. 24.12.2008[2] zu ermitteln. Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 BewG gilt für die Ermittlung des gemeinen Werts § 11 Abs. 2 BewG entsprechend. Danach sind die folgenden Grundsätze anzuwenden: Lässt sich der gemeine Wert eines...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / cc) Abfindungsbeschränkungen der Höhe nach

Rz. 121 Seit seinem Urt. v. 20.9.1993[315] geht der BGH in seiner Rechtsprechung[316] davon aus, dass eine ursprünglich wirksame Abfindungsklausel dauerhaft wirksam bleibt.[317] Daran soll auch ein im Laufe der Zeit eingetretenes grobes Missverhältnis zwischen dem Klauselwert der Abfindung und dem anteiligen wirklichen Wert des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Passives Sonderbetriebsvermögen

Rz. 1339 [Autor/Stand] Schulden eines Gesellschafters gegenüber Dritten oder gegenüber der Personengesellschaft gehören zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb der Personengesellschaft oder durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind.[2] Dies trifft insb. in den folgenden Konstellationen zu: bei Krediten, d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Begriff des Mitunternehmers

Schrifttum: Bitz, Begriff und steuerliche Folgen der Mitunternehmerschaft auf gesellschaftsrechtlicher und schuldrechtlicher Basis, DB 1984, 316; Bitz, Der Nießbrauch an Personengesellschaftsanteilen, DB 1987, 1506; Bodden, Einkünftequalifikation bei Mitunternehmern, FR 2002, 559; Bodden, Tatbestandsverwirklichung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, DStZ 2002, 391; Bodden, Di...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / Literaturtipps

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Betriebsinhaber

Rn. 194 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 In der Person des Betriebsinhabers begründete Risiken, wie das Risiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls/Anschlags zu werden, stellen grds außerbetriebliche Risiken dar (BFH v 22.05.1969, IV R 144/68, BStBl II 1969, 489; BFH v 07.10.1982, IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; BFH v 06.02.1992, IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; BFH v 26.08.1993,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 724 BGB – Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben

Gesetzestext (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vorrang der Gläubigerbefriedigung, IV.

Rn 12 Der in IV (identisch: § 148 V HGB) enthaltene Gläubigervorrang ist zwingend (Schäfer/Noack Neues PersGesR § 9 Rz. 17; aA Servatius § 736d Rz 41). Gläubiger idS ist auch der Gesellschafter, wenn seine Forderung gegen die GbR aus einem Drittgeschäft herrührt, während Sozialverbindlichkeiten der GbR gegenüber Gesellschaftern nicht vorrangig iSv IV 1 zu bedienen sind (Durc...mehr