Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / VIII. Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 6)

Rn. 22 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine Kernkompetenz der Gesellschafterversammlung ist nach § 46 Nr. 6 GmbHG die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Dieses Recht steht der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der Gesellschaft auch dann zu, wenn in einer mitbestimmten GmbH dem AR die Aufgabe und Pflicht zugewiesen ist (vgl. § 25 MitbestG; zu dieser konkurrier...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Feststellung des Jahresabschlusses

Rn. 43 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Endgültig und für die Gesellschaft verbindlich sind JA und Lagebericht erst dann, wenn sie durch das hierfür zuständige Organ ("die Gesellschafter" bzw. bei abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung eine andere Stelle; vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 23) festgestellt, ergo verabschiedet worden sind. Vor seiner Feststellung enthält der auf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Anwendbarkeit des für die Aufstellung geltenden Rechts

Rn. 58 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 2 Satz 3 GmbHG stellt klar, dass die Feststellungsbefugnis der Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Abs. 1 GmbHG) den Gesellschaftern einen bilanzpolitischen Ermessensspielraum nur in den Grenzen der RL-Vorschriften der §§ 264ff. gewährt. Es gilt demgemäß für die Bilanzfeststellung das gleiche Bilanzrecht wie für die Aufstellung de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechtzeitigkeit der Vorlage

Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Abschlussunterlagen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 9ff.) sind unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorzulegen. "Unverzüglich" i. S. d. Gesetzes heißt nicht sofort, sondern bedeutet, dass die Urkunden nach deren Erstellung bzw. deren Zugang bei den Geschäftsführern i. R.e. ordnungsgemäßen Geschäftsgan...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Nachtragsprüfung

Rn. 61 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine nachträgliche Änderung des aufgestellten JA durch Geschäftsführer oder Gesellschafter ist bei der GmbH unbeschränkt zulässig. Den Gesellschaftern ist es ferner unter gewissen Voraussetzungen nicht verwehrt, den JA nach Feststellung zu ändern (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43, 45). Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig und erfolgte die Än...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften bei der Feststellung

Rn. 66 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird der JA durch die Gesellschafterversammlung beschlossen, ist der Beschluss nichtig, wenn folgende Einberufungsmängel vorliegen (analog §§ 256 Abs. 3, 121 Abs. 2f. AktG): Die Versammlung ist durch einen Unbefugten einberufen, z. B. durch den Mehrheitsgesellschafter, sofern der Geschäftsführer zuständig ist (vgl. § 49 Abs. 1 GmbHG). Nichtig...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / III. Konzernabschluss (Nr. 1b)

Rn. 15 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der KA, unabhängig davon, ob dieser verpflichtend oder freiwillig aufgestellt wird, ist gemäß § 46 Nr. 1b GmbHG durch die Gesellschafterversammlung zu billigen. Auf das Verfahren ist § 42a Abs. 1ff. GmbHG entsprechend anzuwenden (vgl. § 42a Abs. 4 Satz 1 GmbHG).mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / X. Ersatzansprüche und Prozessvertretung (Nr. 8)

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die Geschäftsführer zuständig. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen be...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Übersicht

Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn kann aufgrund des Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise ("soweit") von der Gewinnverteilung nach § 29 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen sein (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG). Ein bedingter Anspruch des Gesellschafters auf den Gewinnanteil ist nicht zwingend. Die Satzung kann ihn aufheben oder ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / VII. Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern (Nr. 5)

Rn. 21 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG hat die Gesellschafterversammlung über die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer zu entscheiden. Dies betrifft vom Wortlaut her allein die Kompetenzen in Bezug auf das Organverhältnis, wird indes allg. auch auf das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis i. S.e. Annexkompetenz ausgedehnt (vgl. BGH, Ur...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / II. Einzelabschluss nach IFRS (Nr. 1a)

Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Gesellschafterversammlung einer großen KapG ist nach § 46 Nr. 1a GmbHG zuständig für die Entscheidung über die Offenlegung eines (freiwillig) nach internationalen RL-Standards (IFRS) aufgestellten EA (vgl. §§ 267 Abs. 3, 325 Abs. 2a; ferner dazu BeckOK-HGB (2024), § 267, Rn. 10ff., sowie § 325, Rn. 33ff.). Diesen eingeschränkten Anwendung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Informationsanspruch eines nicht feststellungsberechtigten Gesellschafters

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Satzungsautonomie nach § 45 Abs. 1 GmbHG gestattet es den Gesellschaftern, eine von § 46 Nr. 1 GmbHG abweichende Regelung der Feststellungsbefugnis zu treffen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 22f., 48). Im Fall einer Beschränkung oder Übertragung der Befugnis zur Feststellung des JA besteht auch eine Vorlagepflicht gegenüber den nicht festst...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Fehlen einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung

Rn. 67 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 316 Abs. 1 sind große und mittelgroße GmbH prüfungspflichtig. Ist entgegen dieser Vorschrift keine AP durchgeführt worden, so ist der festgestellte JA nichtig (analog § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Das Gleiche gilt, wenn der Abschluss von Personen geprüft worden ist, die nicht hätten zum AP bestellt werden dürfen oder nach § 319 Abs. 1 oder...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / V. Rückzahlung von Nachschüssen (Nr. 3)

Rn. 18 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Rückzahlung von Nachschüssen ist in § 30 Abs. 2 GmbHG geregelt. Hiernach können eingezahlte Nachschüsse, die nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkap. erforderlich sind, zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss bekanntgemacht worden ist. Diese Beschlussfa...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / IV. Einforderung von Einlagen (Nr. 2)

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Gesellschafterversammlung ist nach § 46 Nr. 2 GmbHG für die Einforderung von Einlagen der Gesellschafter zuständig. Sind diese noch nicht (vollständig) erbracht, so wird sie diese durch Beschluss einfordern. Da Sacheinlagen bereits bei Eintragung vollständig zu erbringen sind (vgl. §§ 7 Abs. 3, 57 Abs. 2 GmbHG), kann es sich nur um eine B...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Vorlage des Konzernabschlusses (Abs. 4)

Rn. 90 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 4 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer eines MU (vgl. § 290), welches in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, auch zur Vorlage des KA an die Gesellschafter (vgl. aber HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 91). Da § 42a Abs. 1 GmbHG kraft der Verweisung in Abs. 4 insgesamt auf den KA Anwendung findet, schließt die Vorlagepflicht neben dem ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Bildung/Auflösung

Rn. 61 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlich vorgeschriebenen, satzungsmäßig auferlegten sowie freiwilligen Rücklagen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen zählen diemehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Gewinnanspruch der Gesellschafter

Rn. 4 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Es ist zwischen dem Gewinnbezugsrecht (Gewinnbeteiligungsrecht) und dem Gewinnanspruch bzw. Gewinnauszahlungsanspruch zu unterscheiden (vgl. BeckOK-GmbHG (2023), § 29, Rn. 2f.). § 29 Abs. 1 GmbHG verleiht den Gesellschaftern grds. einen Anspruch auf den erwirtschafteten Jahresüberschuss der Gesellschaft (modifiziert um evtl. Gewinn- und Verlust...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Verweigerung der Vorlage

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In § 42a GmbHG ist ein spezielles Recht der Geschäftsführer, die Informationserteilung nach Abs. 1 bei Vorliegen besonderer Umstände zu verweigern, nicht vorgesehen (anders: § 42d Abs. 2 Satz 3 GmbHG-E). Nach § 51a Abs. 2 GmbHG dürfen die Geschäftsführer hingegen einzelnen Gesellschaftern die Auskunft bzw. Einsicht in die Geschäftsunterlagen ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bildung von Rücklagen

Rn. 12 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bildung von Kap.- und Gewinnrücklagen setzt bei der GmbH einen diesbezüglichen Willensakt der Gesellschafter in Form von generellen Satzungsbestimmungen oder Gesellschafterbeschlüssen voraus (vgl. § 29 Abs. 1f. GmbHG). Insofern hängt es allein vom Willen der Gesellschafter ab, ob Kap.- und/oder Gewinnrücklagen gebildet bzw. wieder aufgelö...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Kapitalrücklage aus vereinfachter Kapitalherabsetzung (§§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG)

Rn. 21a Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Außerhalb der Regelung des § 272 Abs. 2 sehen die §§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG die Möglichkeit der Bildung einer Kap.-Rücklage vor. Diese ist auf den Bereich der vereinfachten Kap.-Herabsetzung und somit auf den Ausgleich eingetretener oder drohender Verluste beschränkt. Werden von der Gesellschafterversammlung andere Zwecke beschlossen, so find...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Rn. 2 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 41 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, "für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen" (Sorgepflicht). Die Buchführungspflicht einer GmbH bestimmt sich nach den allg. Vorschriften des HGB (vgl. §§ 238ff.). Außerdem sind die Vorschriften über den JA und Lagebericht von KapG (vgl. §§ 264ff.) sowie über die Offenlegung der R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Gewinnbeteiligungen Dritter

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Schmälerung des verteilungsfähigen Betrags durch einen Verlustvortrag (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 11) mindern auch evtl. Gewinnbeteiligungen Dritter vorweg den für eine Gewinnverwendung bzw. Ausschüttung an die Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 GmbHG verfügbaren Betrag (vgl. ausführlich GmbHG-GroßKomm...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vorzulegende Unterlagen

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den JA, der aus der Bilanz, der GuV sowie dem Anhang besteht (vgl. §§ 242 und 264 Abs. 1), und den Lagebericht (vgl. § 289) vorzulegen. Rn. 10 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ist eine GmbH prüfungspflichtig ((jede GmbH mit Ausnahme der "kleinen"); vgl. §§ 316 und 267 Abs. 2f.), umfasst die Vorlagepflicht auch de...mehr

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Organisation einer Strategi... / 2 Klausurtermine und -dauer

Strategische Arbeit in Gruppen, nicht am Arbeitsplatz Strategische Aufgabenstellungen können teilweise nicht in Einzelarbeit hinter dem Schreibtisch erörtert und bearbeitet werden. Hier läutet das Telefon, zeigt Outlook einen neuen E-Mail-Eingang an, trifft unverhofft ein interner oder externer Besucher ein. Weiterhin stören beim problemlösenden Arbeiten an strategischen Aufg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ff) Andere Gewinnrücklagen

Rn. 182 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" beinhaltet als Restgröße all jene Gewinnrücklagen, die nicht gesondert in anderen Rücklagenkomponenten zu erfassen sind. Bei der AG/KGaA/SE fallen hierunter (vgl. auch HdR-E, AktG §§ 58, 150):mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Andere statutarische Gewinnverwendungsbestimmungen

Rn. 33 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In den Grenzen der Treuepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es den Gesellschaftern gestattet, im Gesellschaftsvertrag beliebige Regelungen über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. Bilanzgewinns zu treffen. Derartige Bestimmungen können auch nachträglich in Form einer Satzungsänderung, d. h. mit qualifizierter Mehrheit (vgl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Einführung und Überblick

Rn. 40 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine Gewinnverteilung an die Gesellschafter ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG ausgeschlossen, soweit diese "durch Beschluß nach Absatz 2" über das Jahresergebnis verfügt haben. Damit ist klargestellt, dass ein Anspruch auf den Jahresüberschuss nur i. R.d. von der Gesellschafterversammlung grds. mit einfacher Mehrheit zu fassende...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Steuer Office Excellence
Zurechnung von Grundstücken bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG und Grunderwerbsteuerbefreiung bei einer niederländischen Stiftung

Leitsatz 1. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft für den nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Dies gilt auch bei mehrstöckigen Beteiligungen (...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Auftreten als Verfügungsberechtigter

Rz. 9 Nur wer als Verfügungsberechtigter auftritt, kann von § 35 AO erfasst werden. Auftreten bedeutet, obwohl dies nicht ausdrücklich normiert ist, ein Auftreten nach außen, also eine Teilnahme am Wirtschafts- und Rechtsverkehr, die über die Beziehungen zum Rechtsinhaber, also zum Vertretenen oder Berechtigten, hinausgeht. Wird von einer bestehenden Verfügungsmacht nicht du...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Geändertes chinesisches Gesellschaftsgesetz ab 1.7.2024

Zusammenfassung Viele deutsche und europäische Unternehmen sind auf dem chinesischen Markt aktiv. Daher ist es unerlässlich, die neuesten Entwicklungen der chinesischen Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts, genau im Auge zu behalten. Hier erfahren Sie, was deutsche Gesellschaften beachten müssen, um in Bezug auf Ihre chinesischen Tochterge...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
§ 3A Nachhaltigkeit in Fami... / 2 Familienunternehmen und ihre Besonderheiten

Rz. 5 Familienunternehmen stellen 90 % der hierzulande mehr als 3,2 Mio. Unternehmen, 55 % aller Umsätze und 57 % aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze. Mit Blick auf die Abgrenzungskriterien der CSRD ist es wichtig zu wissen, dass rund 46 % aller Unternehmen mit mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz hierzulande in Familienhand sind.[1] Angesichts von rund 20.000 Un...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 3.1.2 Beherrschungsmöglichkeit

Rz. 19 Zentral ist bei der Identifikation eines Tochterunternehmens die Konkretisierung der Beherrschung (Control-Konzept), die nach IFRS 10 zu erfolgen hat und für die Bestimmung des Konsolidierungskreises von entscheidender Bedeutung ist. Die Regelung fasst das Konzept für Tochterunternehmen und das spezielle Konzept für Zweckgesellschaften aus dem alten SIC 12 zusammen, w...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 3.1.3 Unternehmen unter Kontrolle durch Stimm- und ähnliche Rechte

Rz. 29 Unternehmen unter Kontrolle durch Stimm- und ähnliche Rechte bedürfen i. d. R. fortlaufender unternehmerischer Entscheidungen. Daher sprechen folgende Indikatoren für das Vorliegen dieser Unternehmen:[1] Die Geschäftstätigkeit umfasst die Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen; es sind Entscheidungen über die Kombination der Produktionsfaktor...mehr

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Bilanzierungsverstöße: Rech... / 2.3.2.2 Zusätzliche Folgen von Aufstellungs-, Prüfungs-, Feststellungs- und Offenlegungsmängeln

Rz. 156 Schadenersatzpflicht Zunächst kommt erneut eine Schadenersatzpflicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 82 GmbHG [1] in Betracht. Rz. 157 Die Geschäftsführer der GmbH sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG), den Jahresabschluss aufzustellen[2] und diesen dann unverzüglich den Gesel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 2.3.2 Optionsbeschluss, Zustimmung der Gesellschafter entsprechend § 217 UmwG

Rz. 37 Von der eigentlichen Antragstellung zur Ausübung der Option durch eine vertretungsberechtigte Person der optierenden Gesellschaft ist der gesellschaftsinterne Entscheidungsprozess zur Antragstellung zu unterscheiden. Insoweit enthält das Gesetz auch Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag zur Optionsausübung gestellt werden kann. Nach § 1a Abs. 1 S. 1 H...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 5.4.1 Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile, Abs. 3 S. 4 Alt. 2

Rz. 304 Durch das Wachstumschancengesetz ist § 1a Abs. 3 S. 4 Alt. 2 KStG mWv 28.3.2024 aufgehoben worden. Für eine Übergangszeit wird diese nicht mehr gültige Vorschrift weiterhin kommentiert. Eine Gewinnausschüttung wurde nach § 1a Abs. 3 S. 4 Alt. 2 KStG a. F. bereits zu dem Zeitpunkt fingiert, in dem der Gesellschafter die Auszahlung seines Gewinnanteils verlangen konnte....mehr

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§ 15 Lieferkettensorgfaltsp... / 3.2 Eigener Geschäftsbereich

Rz. 15 Der eigene Geschäftsbereich des Unternehmens wird in § 2 Abs. 6 LkSG definiert als "jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels". Weiter heißt es, dass damit "jede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird", erf...mehr

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LkSG: FAQ zum Lieferkettens... / 4.11 Wie sollen die Kriterien des "bestimmenden Einflusses" im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 LkSG in der Praxis für Unternehmen ausgelegt werden? In welcher Ausprägung müssen diese vorliegen?

Eine verbundene Gesellschaft wird zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft gezählt, wenn die Obergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die verbundene Gesellschaft ausübt. Das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses setzt zunächst voraus, dass eine Einflussnahme nach dem jeweils anwendbaren Recht möglich ist. Dabei sind für die Beurteilung, ob ein bestimmender...mehr

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Verrechnungspreise: Steuerl... / 1.5.3 Dienstleistungen

Leistungen werden grundsätzlich regelmäßig wie Warenlieferungen behandelt. Die oben dargestellten Grundsätze gelten somit entsprechend. Auch bei Dienstleistungen sind zunächst im Rahmen der Funktionsanalyse die Funktion und die Risiken der einzelnen Gesellschaften zu ermitteln, um sodann einen fremdüblichen Preis ermitteln zu können.[1] Die Verwaltung wendet bei Dienstleistun...mehr

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Die Testamentsvollstreckung... / c) Zwischenergebnis

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung an der Personengesellschaft schließt damit im Fall des Zusammentreffens eines eigenen und eines ererbten Anteils eine Testamentsvollstreckung am ererbten Anteil nicht aus. Der eine Testamentsvollstreckung anordnende Erblasser verstößt damit nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Seine Anordnung ist wirksam und lediglich in die ...mehr

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Die Testamentsvollstreckung... / b) Der Beschluss des BGH v. 12.3.2024

Mit einem jüngst ergangenen Beschluss hat sich der II. Zivilsenat nunmehr erneut zu dieser Frage geäußert. Im konkreten Fall ging es um die Gültigkeit von auf Gesellschafterversammlungen der R GmbH & Co. KG mit Stimmen des Kommanditisten gefasster Beschlüsse, mit denen der Abschluss von Geschäftsführerdienstverträgen der Betriebsuntergesellschaft der KG mit diesem genehmigt ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.2 Regelungsinhalt

Rz. 85 In den Fällen des § 7 Abs. 8 S. 2 und 3 ErbStG (bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften bzw. Genossenschaften) richtet sich die Steuerklasse nach § 15 Abs. 4 ErbStG. [1] Als konkrete Rechtsfolge ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers (i. d. R. unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligte natürliche Person oder Stiftung) zu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Nahestehen aufgrund Zusammenwirkens durch abgestimmtes Verhalten (Satz 1)

(4) 1 Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Personen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. ... Rz. 249 [Autor/Stand] Funktion des § 7 Abs. 4 Satz 1. Das (vertikale) Nahestehen von Personen untereinander bzw. gegenüber dem Steuerpflichtigen i.S.d. § 7 Abs. 2 richtet sich gem. § 7 A...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Hinzurechnung aufgrund der Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft (Satz 1)

a) Beherrschung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (1) [1] Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ... Rz. 51 [Autor/Stand] Gesellschafterbezogenes Beherrschungskonzept. Durch das Wort "Beherrscht" wird bereits zu Beginn des ersten Satzes des § 7 Abs. 1 die erste wesentliche (und auch neue) Tatbestandsvoraussetzung einer gesellschafterbezogenen Beherrschung deutl...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.4 Änderung des Wahlrechts

Rz. 245 Nach wirksamer Wahlrechtsausübung ist eine Bilanzänderung, etwa durch die Wahl eines Zwischenwerts nach einem ursprünglichen Buchwertansatz ausgeschlossen.[1] Nach Auffassung des BFH liegt hierin keine Bilanzänderung, sondern eine rückwirkende Sachverhaltsgestaltung die steuerlich nicht anzuerkennen ist.[2] Anders dürfte der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn der A...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.4 Mitunternehmeranteil

Rz. 125 Der Gesellschafter einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft kann als Ausgangsrechtsträger auch seinen Mitunternehmeranteil einbringen.[1] Der Mitunternehmeranteil besteht zum einen aus dem zivilrechtlichen Anteil am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft. Zum anderen gehört zu dem Mitunternehmeranteil eines G...mehr

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Kapitalgesellschaft: Liquid... / 3.2.1 Beginn des Besteuerungszeitraums

Der Liquidationsbesteuerungszeitraum beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft. Ein Beschluss der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft über die Auflösung wird mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam, sofern sich aus dem Beschluss nichts anderes ergibt.[1] Bei Auflösung innerhalb eines Wirtschaftsjahrs kann ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden, das den Zeitraum vom ...mehr

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Kapitalgesellschaft: Liquid... / 3.3.1 Abwicklungs-Anfangsvermögen

Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Maßgebend sind die Buchwerte der letzten Steuerbilanz (je nach Ausübung des Wahlrechts gem. R 11 Abs. 1 Satz 3 KStR 2022 des letzten Wirtschaftsjahrs oder des Rumpfwirtschaftsjahrs). War am S...mehr

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Kapitalgesellschaft: Liquid... / 1 Allgemeines

Grundsätzlich wird eine Kapitalgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet, jedoch kann sie aus gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglich festgelegten Gründen aufgelöst werden. Unter dem Begriff der Liquidation ist die Auflösung einer Kapitalgesellschaft und die anschließende Abwicklung zu verstehen. Mit der Auflösung, die i. d. R. von der Gesellschafterversammlung beschlos...mehr