Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, die von den Gemeinden erhoben wird. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 musste die Grundsteuer reformiert werden. Die neu berechnete Grundsteuer wird ist seit dem Jahr 2025 wirksam.

Steuergegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz. Was als Grundbesitz gilt (land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, bebaute und unbebaute Grundstücke) und wie dieser zu bewerten ist, steht im Bewertungsgesetz (BewG). Hierzu gibt es außerdem die Bewertungsrichtlinien Grundvermögen (BewRGr).





Grundsteuer: Kategorien

Die Grundsteuer wird in drei verschiedene Katgorien eingeteilt:

  • Grundsteuer A: Land- und Forstwirtschaft,
  • Grundsteuer B: Grundvermögen (bebaute und unbebaute Grundstücke),
  • Grundsteuer C: Unbebaute baureife Grundstücke (neu eingeführt durch die Grundsteuerreform).

Die Gemeinden bestimmen, ob und in welcher Höhe die Grundsteuer erhoben wird.

Neuregelung der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 eine für die Grundsteuer bedeutsame Entscheidung getroffen. Danach waren die die bisherigen Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von bebauten Grundstücken mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und durch eine Neuregelung zu ersetzen. Die Neuregelung musste spätestens zum 1.1.2025 angewandt werden. Der Bundesrat hat am 8.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt.

Doch die Umsetzung der Grundsteuerreform ist nicht bundeseinheitlich gleich. Während einige Länder das sog. Bundesmodell anwenden, haben sich andere Bundesländer dazu entschieden, eigene Landesgesetze zu verabschieden. 

Grundsteuer als Betriebskosten umlagefähig

Die Grundsteuer gehört gemäß Betriebskostenverordnung zu den Betriebskosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen kann. Voraussetzung für eine Abwälzung der Grundsteuer auf den Mieter in der Betriebskostenabrechnung ist eine Vereinbarung im Mietvertrag.