Grundsteuerreform

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 musste die Grundsteuer reformiert werden. Die neu berechnete Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein. Durch die Grundsteuerreform soll die Grundsteuer auf eine rechtssichere Basis gestellt werden und für die Gemeinden als wichtige Einnahmequelle dauerhaft gesichert bleiben.





Grundsteuerreform wegen veralteten Einheitswerten

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der der Grundsteuer zugrunde liegenden, veralteten Einheitswerte festgestellt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit gegeben, eine Neuregelung zu schaffen. Der Bundesrat hat am 8.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt.

Betroffen sind circa 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland, die auf den Stichtag 1.1.2022 neu bewertet werden müssen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ab dem 1.7.2022 möglich sein wird. 

Grundsteuerreform: Modelle

Im Grundsteuer-Reformgesetz wird das sog. "Bundesmodell" normiert. Gleichzeitig haben einige Länder die Möglichkeit genutzt, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel). Folgende Länder setzen das Bundesmodell um:

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Bremen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein,
  • Thüringen,
  • Saarland und Sachsen mit Abweichung bei der Höhe der Steuermesszahlen.

Grundsteuerreform: Bundesmodell

Die Grundsteuer wird auch zukünftig in 3 Schritten berechnet: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz.

  1. Schritt: Berechnung des Grundbesitzwerte - wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u .a. von der sog. Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde).
  2. Schritt: Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dazu wird die Steuermesszahl von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt.
  3. Schritt: Anpassen der Hebesätze durch die Kommunen: Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung dennoch verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen.

Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke geht es konkret um 5 Parameter:

  • Grundstücksfläche,
  • Bodenrichtwert,
  • Immobilienart,
  • Alter des Gebäudes,
  • Mietniveaustufe.

Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Gewerbegrundstücke sind weitere Angaben erforderlich.

Öffnungsklausel für Bundesländer

Diese Bundesländer führen für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke im Grundvermögen) eigene Modelle ein:

  • Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell, Grundstücksfläche und Bodenrichtwert werden multipliziert, Abschlag bei der Steuermesszahl i. H. v. 30 Prozent bei überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken.
  • Bayern: Flächenmodell , wertunabhängige Äquivalenzzahlen werden mit Grundstücks-/Gebäude-Fläche multipliziert, Abschlag bei der Steuermesszahl i. H. v. 30 Prozent bei Wohnfläche.
  • Hamburg: Wohnlagenmodell, Grundstücks- , Wohn- sowie Nutzflächen werden mit einer Äquivalenzzahl multipliziert.
  • Hessen: Flächen-Faktor-Modell, Anknüpfung an Grundstücks-, Wohn- sowie Nutzflächen die Flächen des und  Äquivalenzprinzip; Lage erhöht oder vermindert das Ergebnis.
  • Niedersachsen: Flächen-Lage-Modell; Berechnung nach Fläche, ergänzt um wertbildende, innerkommunale Faktoren.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (sog. Grundsteuer A) werden alle Länder das Bundesmodell im Wesentlichen unverändert anwenden.

Grundsteuerreform: Feststellung des Grundsteuerwerts

Für jede einzelne wirtschaftliche Einheit bedarf es einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt. Dies ist Voraussetzung, damit Städte und Gemeinden ihre Grundsteuer ab dem 1.1.2025 erheben können. Die Erklärung muss bereit im Jahr 2022 elektronisch abgegeben werden.Verpflichtet zur Abgabe der Steuererklärung ist derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. In der Tegel ist das der Eigentümer des Grundstücks.

Auf Basis des Der Grundsteuerwertbescheids wird später der Grundsteuermessbescheid erlassen, der wiederum Grundlage für den Grundsteuerbescheid ist, der die ab dem 1.1.2025 zu zahlende Grundsteuer einfordert.