Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.1 Allgemeines

Rz. 34 Die Übereignung im Inland belegener Grundstücke unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Besteuerungstatbestand ist in den meisten Fällen verwirklicht durch den Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrags oder eines anderen Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Es ist in das Belieben der Vertragsbeteiligten gestellt, ob ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 4.2 Auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehende Lasten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG)

Rz. 25 Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG unterscheidet zwischen zur Gegenl...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.4 Gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

Rz. 4m Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Zwar fällt unter diese Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auch die Veräußerung eines Grundstücks. Diese Grundstücksveräußerung ist jedoch als ein unter...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.3 Die richterliche Rechtsfortbildung

Rz. 37 Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, wonach abweichend von diesem Grundsatz Bau- oder sonstige vertragliche Leistungen in Zusammenhang mit der Bebauung eines Grundstücks in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage miteinbezogen worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH v. 30.8.2017, II R 48/15, BStBl II 2018, 24 m. w. N.) bestimmt der ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.8.1 Vertragliche Vereinbarung mit dem Veräußerer unmittelbar

Rz. 45 Relativ unproblematisch ist der Fall zu beurteilen, bei dem der Erwerber bereits 45 beim Grundstückserwerb in mit dem Rechtsvorgänger (Veräußerer) geschlossene Verträge eintritt. Praxis-Beispiel A erwirbt mit Vertrag ein Grundstück von B. A hatte sich verpflichtet, dass das erworbene Grundstück von Bauunternehmer U bebaut wird, C die Baubetreuung übernimmt und D eine M...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.12 Sonderfälle des Erwerbs von Todes wegen

Rz. 35 Unter den Tatbestand des § 3 Nr. 2 GrEStG fallen auch Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem Hof, die Heimstättenfolge und gewisse Grundstückserwerbe im Beitrittsgebiet. Das im Bundesgebiet durch regionale Unterschiede geprägte sog. Anerbenrecht stellt partiell geltendes Bundesrecht dar. Die insoweit unterschiedlichen Bestimmungen ergeben si...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.4.1 Vorbemerkung

Rz. 11 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren der Grunderwerbsteuer (vgl. hierzu § 1 GrEStG Rz. 51). Als Gegenleistung gelten hierbei nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG neben dem Meistgebot auch die Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Die frühere Steuervergünstigung für den Erwerb zur Rettung eines Grundp...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.7 Grundstückserwerb kraft gesellschaftsrechtlichen Anteilsübergangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG)

Rz. 29 Nach früherem Recht (§ 727 Abs. 1 BGB und § 131 Nr. 4 HGB in der bis 30. Juni 1998 geltenden Fassung) hatte der Tod des Gesellschafters einer GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, es sei denn, dass im Gesellschaftsvertrag insoweit ausdrücklich etwas anderes bestimmt war. Etwas anderes galt nur für den Tod eines Kommanditi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.7 Vergleich

Rz. 20 Wird zur Beilegung eines Streits oder zur Beseitigung einer Ungewissheit zwischen den Vertragsparteien ein Vergleich (vgl. § 779 BGB) geschlossen, so tritt an die Stelle des streitigen oder ungewissen Rechtsverhältnisses ein einvernehmlich herbeigeführtes Rechtsverhältnis neuen Inhalts. Bei einer auf einem solchen Vergleich beruhenden Verpflichtung zur Übereignung ein...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 6 Grundstückserwerb zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 50 Nach § 3 Nr. 4 GrEStG sind Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer des Grundstücks im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (i. d. R. Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags) eine rechtsgültige, d. h. nach deutschem Recht wirksame – nicht notwendi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.9.2 Folgewirkungen

Rz. 51a Liegen die Voraussetzungen des einheitlichen Vertragswerks vor, hat dies gravierende Auswirkungen. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich ("große Grunderwerbsteuer"). Dies kann zu steuerlichen Belastungen führen, welche die grundstücksbezogenen Kosten um ein Mehrfaches übersteigen. Gerade bei geschlossenen Immobilienfonds sind Gestaltungen anzutreff...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.6 Vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG)

Rz. 13 Nach § 1 Abs. 2a GrEStG gilt die innerhalb von 5 Jahren unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mit der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.6 Gemischte Schenkung und Auflagenschenkung

Rz. 19 Bei einer gemischten Schenkung, bei der ein Grundstück teils entgeltlich und teils unentgeltlich erworben wird (vgl. § 3 GrEStG Rz. 41), entfällt die Gegenleistung in vollem Umfang auf den entgeltlich erworbenen Teil des Grundstücks; sie ist daher Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (vgl. BFH v. 20.4.1977, II R 48/76, BStBl II 1977, 676). Der Erwerb des unen...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.1 Erbbaurechtsvorgänge

Rz. 14 Zur Gegenleistung bei Erbbaurechtsvorgängen gilt Folgendes: Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 GrEStG lässt nicht ohne Weiteres erkennen, auf welche Grundstücksgeschäfte die Vorschrift anzuwenden ist. Es könnte z. B. im Hinblick darauf, dass in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nur vom "Kauf" gesprochen wird, fraglich sein, ob die Bestimmung auch für "andere Rechtsgeschäfte" i. S. d. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.2 Der Grundfall und die Ausnahmen

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Grundstück in dem Zustand, in dem es sich zur Zeit des Rechtsträgerwechsels befindet. Ist das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch unbebaut, bedeutet dies, dass nur der Kaufpreis bzw. die Gegenleistung für das unbebaute Grundstück für die Festsetzung der Steuer herangezogen wird. Ist es bebaut, wird das...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.9 Bestimmung des Umfangs beim einheitlichen Vertragswerk

Rz. 47 Das FG Berlin hat es in einem Urteil v. 29.1.1998 (I/270/95, n. v.) abgelehnt, die Finanzierungskosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hierunter fallen vor allem Gebühren für die Vermittlung der Dauerfinanzierung, des Eigenkapitals sowie Bauzeitzinsen und Vermietungsgarantie. Als einer einheitlichen Betrachtung zugängliche Aufwendungen kommen nach Auffassung ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.4 Gebäude auf fremdem Boden

Rz. 17 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stehen Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleich. Rechtsvorgänge über Gebäude auf fremdem Boden unterliegen daher der Grunderwerbsteuer. Bei einem Gebäude auf fremdem Boden, das Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 BGB) ist und bei dem sich die Eigentumsübertragung an den Grundsätzen für bewegliche Sachen (§§ 929ff. BGB) orientiert (vgl. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.3.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 15 Die Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen i. S. d. jeweils geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor. Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 GrEStG ist es, die Besteuerung eines Vorgangs sowohl nach dem Erbschaftsteuergesetz als auch nach dem Grunderwerbsteuergesetz bzw. den g...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.6 Grundstückserwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG)

Rz. 28 Unter Schenkung auf den Todesfall versteht man das Versprechen zu einer schenkweisen Leistung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Zivilrechtlich sind derartige Schenkungsversprechen als Verfügungen von Todes wegen anzusehen. Dieser Sichtweise wird auch erbschaftsteuerrechtlich gefolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG). Es genügt...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.3 Vom Erwerber übernommene Kosten der Rechtsänderung

Rz. 4j Nach § 448 Abs. 1 BGB fallen die Kosten der Übergabe der verkauften Sache dem Verkäufer zur Last. Hierher gehören z. B. die Schätzungskosten, die Vermessungskosten sowie die Kosten für die Beschaffung von Katastermaterial. Werden diese Kosten wie gesetzlich vorgesehen vom Verkäufer getragen, berührt das die Gegenleistung nicht. Allerdings ist § 448 Abs. 1 BGB abdingba...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.4.3 Umfang der Gegenleistung beim Erwerb durch Meistgebot

Beim Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren gelten als Gegenleistungen neben dem eigentlichen Meistgebot und den nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechten auch die auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehenden Belastungen (ausgenommen der auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten, vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG), bestimmte Leistungen d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.4.3.2 Bestehen bleibende Rechte

Rz. 11c Die nach den Versteigerungsbedingungen (hier wird unter gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gem. §§ 49ff. ZVG und den von einem Beteiligten begehrten abweichenden Versteigerungsbedingungen gem. § 59 ZVG unterschieden) bestehen bleibenden Rechte sind Teil des Versteigerungserlöses und nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 (oder Nr. 5) GrEStG als Gegenleistung zu erfassen. Ein Rech...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.5 Treuhandgeschäfte und Auftragserwerb

Rz. 18 Bei grundstücksbezogenen Treuhandgeschäften ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach den verschiedenen Erwerbsvorgängen sowie nach dem Vorliegen einer uneigennützigen oder eigennützigen Treuhand zu unterscheiden. Bei einem Auftragserwerb erlangt der Auftraggeber bzw. der Geschäftsherr die Verwertungsbefugnis i. S. v. § 1 Abs. 2 GrEStG am Grundstück. Zur Gegenleist...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.9 Übergang des Eigentums (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG)

Rz. 22 Zu den von § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfassten Fällen vgl. § 1 GrEStG Rz. 41ff. Beim Erwerb eines Erbanteils (vgl. § 1 GrEStG Rz. 42b) ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die hierfür erbrachte, auf das Grundstück entfallende Gegenleistung (vgl. BFH v. 17.7.1975, II R 141/74, BStBl II 1976, 159). Bei Vorliegen einer Gesamtgegenleistung ist deren Aufteilung e...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.10 Erwerb der Verwertungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 GrEStG)

Rz. 23 Beim Erwerb der Verwertungsbefugnis i. S. v. § 1 Abs. 2 GrEStG ist grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Wert der Gegenleistung. Diese umfasst den Wert aller Leistungen des Erwerbers, die dieser dem Eigentümer als Entgelt für den Erwerb der Verwertungsbefugnis gewährt (vgl. BFH v. 26.7.2000, II R 33/98, BFH/NV 2001, 206). Wie beim Grundstückserwe...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.3 Grundstückserwerb auf Grund eines Erbersatzanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 2. Altern. ErbStG)

Rz. 22 Nachdem die Sonderregelungen des Nichtehelichenerbrechts (§§ 1934 a ff. BGB) durch das ErbGleichG mit Wirkung ab 1. 4. 1998 ersatzlos gestrichen worden sind, kann ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 –2. Alternative – ErbStG nicht mehr verwirklicht werden. Dasselbe gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG, da auch der vorzeitige Erbausgleich (§ 1934 d BGB) ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.4.3.1 Das Meistgebot

Rz. 11b Beim Meistgebot (§ 81 Abs. 1 ZVG) handelt es sich um das höchste Gebot, das bis zum Schluss zur Versteigerung abgegeben worden ist. Es ist dem Protokoll (§ 78 ZVG) zu entnehmen und begründet den Anspruch auf den Zuschlag (vgl. § 81 ZVG). Das Meistgebot setzt sich aus dem geringsten Gebot und aus dem Mehrgebot zusammen. Das geringste Gebot besteht aus den zu leistende...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.4.3.3 Bewertung der bestehen bleibenden Rechte

Rz. 11d Die Bewertung der bestehen bleibenden Rechte erfolgt grundsätzlich mit ihrem vollen im geringsten Gebot (§ 45 Abs. 1 ZVG) enthaltenen Nennwert. Der Ansatz des Nennwerts erfolgt unabhängig davon, ob ein solches Recht dem Meistbietenden zusteht. Denn dieser Umstand beeinflusst nicht den Umfang des Meistgebotes und deshalb auch nicht den Umfang der Gegenleistung i. S. d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.6 Die dem einheitlichen Vertragswerk zugänglichen Tatbestände

Rz. 42 § 1 GrEStG regelt alle Tatbestandsalternativen, die Anknüpfungspunkt für die Grunderwerbsteuer sein können. Grundsätzlich sind diese auch für die Beurteilung relevant, ob ein einheitliches Vertragswerk vorliegt. Gleichwohl gibt es solche, die hierfür nicht infrage kommen. Auf welche Tatbestände sich die Behandlung des Themas fokussieren lässt, ist Gegenstand der nachfo...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.9 Grundstückserwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 32 Durch § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG werden Vermögensvorteile erfasst, die dem Bedachten beim Tode des Erblassers außerhalb des Erbrechts auf der Grundlage eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) zugewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Dritten alle Voraussetzungen de...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.4 Bezüge zwischen Zivilrecht und Grunderwerbsteuerrecht

Rz. 39 Im Unterschied zu anderen Steuerarten ist die Grunderwerbsteuer im Grundsatz von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts geprägt und knüpft an den formalen Gesichtspunkt des (zivilrechtlichen) Rechtsträgerwechsels bezogen auf ein Grundstück an. Dies folgert die Steuerrechtsprechung vor allem aus dem in § 2 GrEStG verwendeten Grundstücksbegriff; der Grundsatz korrespondiert ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.4 Gefahrenquelle "Gesellschafter-Darlehen" in der Insolvenz

In der Insolvenz ist der Gesellschafter nachrangiger Gläubiger bez. seines Darlehens gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und wird i. d. R. mit seiner Forderung ausfallen. Wird ein Gesellschafter-Darlehen innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt, kann der Verwalter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückgewährung der bis zu diesem ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.8 Vermächtnisgleiche Erwerbe (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 31 Eine vergleichbare Problematik wie bei den Ausgleichsansprüchen weichender Miterben (vgl. Abschnitt 4.4.7. – Rz. 30) besteht auch bei Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungsansprüchen von weichenden Erben im Höferecht (§§ 12, 13 HöfeO). Die Übertragung eines Grundstücks als Abfindung für die Ausschlagung dieser Ansprüche wurde bisher nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG i. V. m. §...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 5 Behandlung der für den Erwerbsvorgang zu entrichtenden Grunderwerbsteuer (§ 9 Abs. 3 GrEStG)

Rz. 28 Nach § 9 Abs. 3 GrEStG ist die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichtende Grunderwerbsteuer der Gegenleistung weder hinzuzurechnen noch von ihr abzuziehen. Mit dieser Vorschrift soll offenkundig "eine Steuer von der Steuer" verhindert werden. Sie erfasst nur die Fälle, in denen einer der an dem jeweiligen Erwerbsvorgang Beteiligten (oder auch ein daran unb...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.11 Grundstückserwerb auf Grund sonstiger Erwerbe von Todes wegen

Rz. 34 Als vom Erblasser zugewendet und demzufolge als Erwerb von Todes wegen gelten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 ErbStG, was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Ersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dri...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Abschreibung, Arten und Ber... / 9.3.2 Wie bei nicht abnutzbaren Anlagevermögen der Teilwert ermittelt wird

Für die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens, z. B. bei Grundstücken (ohne Berücksichtigung eines Gebäudes), ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Praxis-Beispiel Teilwert bei einem mit Altlasten verseuchten Grundstück Der Unternehmer ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Gr...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Abschreibung, Arten und Ber... / 9.1.2 Ermittlung des Teilwerts: Teilwertvermutung und Widerlegungsgründe

Der Teilwert kann nur im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden.[1] Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen Teilwertvermutungen, die widerlegt werden können. Die Teilwertvermutung ist widerlegt, wenn der Unternehmer anhand konkreter Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmt...mehr

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BMF-Schreiben v. 15.10.2024... / b) Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen

Geltungsbereich der Verpflichtung: Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt nur, wenn es sich beim Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger um einen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässigen Unternehmer handelt, also um einen Unternehmer, der in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte...mehr

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Update: Neuregelungen für K... / III. Sonstige Änderungen

Innergemeinschaftliche Erwerbe: Da der Kleinunternehmer systematisch nunmehr steuerfreie Umsätze erbringt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. auch § 15 Abs. 3 Satz 2 UStG n.F.), wurde § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG aufgehoben. Der Kleinunternehmer fällt aufgrund seiner unechten steuerfreien Umsätze daher ab 1.1.2025 bezüglich der innergemeinschaftlichen Erwerbe...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.2 Grundstücke im Vermögen der Gesellschaft

Rz. 88 Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG ergibt, setzt der Tatbestand der Vorschrift voraus, dass zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Besteuerungsgegenstand ist das jeweilige der Gesellschaft gehörende Grundstück (vgl. BFH v. 8.11.1978, BStBl II 1979, 153). Ob ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört, bestimmt sich...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 5 Nacherwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Abs. 7)

Rz. 99 Nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 7 GrEStG sollten mit dieser Vorschrift ungerechtfertigte Doppelbelastungen mit Grunderwerbsteuer vermieden werden, die sich beim Erwerb des Eigentums an dem erbbaurechtsbelasteten Grundstück durch den Erbbauberechtigten daraus ergeben, dass der Anspruch auf den Erbbauzins grunderwerbsteuerrechtlich als Bestandteil des belasteten Gr...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.5.9 Klärung der Zugehörigkeit eine Grundstücks

Rz. 93s Die BFH-Rechtsprechung hat mittlerweile die Zurechnung von Grundstücken sowohl bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen als auch in der Frage der Zurechnung von Grundstücken konkretisiert (BFH v. 1.12.2021, II R 44/18, v. 14.12.2022, II R 33/20 und II R 40/20. Danach kann, und dem ist uneingeschränkt zuzustimmen, die Zurechnung eines Grundstücks auch für grunderwerb...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.7 Ersatztatbestände nach § 1 Abs. 2 GrEStG

Rz. 61 Gem. § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Erwerbsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser selbstständige und – gegenüber den Tatbeständen in § 1 Abs. 1 GrEStG – subsidiäre (Ersatz-)Tatbestand kann ohne Rüc...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.2 Umwandlungen

Rz. 41a Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3120, ber. BGBl I 1995, 428) grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (UmwG 1995). Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur –...mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 1 Erwerbsvorgänge zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Nr. 1)

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 1 GrEStG sind Grundstücksübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs von Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen befreit. Trotz des Wortlauts der Vorschrift, nach der nur gefordert wird, dass das Grundstück von einer auf die andere "juristische Person" übergeht, müssen sowohl der Veräußerer als auch de...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.7 Einschränkung des Wirkungsbereichs der neuen Regelung

Rz. 16f § 5 Abs. 3 GrEStG dient der Vermeidung von Steuerausfällen, indem durch die dort geregelte Mindestbehaltefrist verhindert werden soll, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird (BR-Drs. 910/98, 203; BT-Drs. 14/265, 204). Die Vorschrift zielt somit ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.5 Unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigung

Rz. 91 Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand nach § 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 konnte sowohl unmittelbar als auch mittelbar über eine 100-prozentige Beteiligung an einer Gesellschaft, die wiederum an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH v. 12.1.1994, BStBl II 1994, 408), oder teilw...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.10 Anwendung personenbezogener Befreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG)

Rz. 93c Nach früherer Rechtsauffassung der Finanzverwaltung konnten die personenbezogenen Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG in den Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) von Kapitalgesellschaften nicht angewendet werden, weil beim Anteilserwerb derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandel...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.2 Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft, das Übereignungsanspruch begründet (Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 19 Die zivilrechtlichen Grundlagen des Kaufvertragsrechts ergeben sich aus § 433 BGB, in dieser Vorschrift geregelt werden die (Haupt-)Pflichten von Käufer und Verkäufer. Die Formvorschrift in § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB macht die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags notwendig. Wesentlich ist die Vereinbarung eines Kaufpreises, auch wenn dieser nur vorläufiger Natur sein ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 87 Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG fingiert unter den dort genannten Voraussetzungen den Erwerb eines oder mehrerer Grundstücke von einer Gesellschaft (vgl. BFH v. 31.3.1982, BStBl II 1982, 424, und BFH v. 26.7.1995, BStBl II 1995, 736). Mit diesem neben § 1 Abs. 2 GrEStG und § 1 Abs. 2a GrEStG weiteren Ergänzungstatbestand zum Haupttatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG ...mehr