Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sicherungswirkungen der Vormerkung

Rz. 9 Die Sicherungswirkungen der Vormerkung nach § 883 BGB lassen sich in vier Kategorien untergliedern:[9]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragungsvoraussetzungen in den Fällen des § 20 GBO

Rz. 11 Der rechtsgeschäftliche Eigentumswechsel am Grundstück erfolgt aufgrund von Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Nicht rechtsgeschäftlich ist der Eigentumsübergang kraft Gesetzes (u.a. §§ 1922 Abs. 1, 1416 Abs. 2 BGB) und der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt. Rz. 12 Soll das Eigentum an einem Grundstück aufgrund Rechtsgeschäfts umgeschrieben oder e...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Allgemeines

Rz. 1 Der Bauvertrag ist seit dem 1.1.2018 im BGB in den §§ 650a BGB bis 650h BGB geregelt. Das Bauvertragsrecht ist somit das erste Mal Bestandteil des BGB und befindet sich nicht mehr verstreut und in skriptischerweise unter dem Begriff Werkvertrag des BGB. Unter dem Untertitel 1 "Werkvertrag" befindet sich nunmehr im Kapitel 2 der "Bauvertrag". Das Bauvertragsrecht beginn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Spalte 5

Rz. 16 Die Spalte 5 dient hierbei zur Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks in der Spalte 1, auf das sich der in Spalte 6 einzutragende Vermerk bezieht. Sie stellt den Zusammenhang zwischen den Spalten 1 bis 4 und der Spalte 6 her (Abs. 8) und wird nur bei Eintragungen in Spalte 6 ausgefüllt.mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / B. Verfügung zugunsten des Lebensgefährten und § 138 BGB

Rz. 3 Die Berücksichtigung der Lebensgefährtin in einer Verfügung von Todes wegen kann in Ausnahmefällen wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.[2] Eine langjährige Rechtsprechung des BGH war der Auffassung, dass die letztwillige Verfügung sittenwidrig ist, wenn der Erblasser eine Frau, zu der er außereheliche, insbesondere ehebrecherische, Beziehungen unterhalten hat, für sexue...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / c) Schenkung gegen Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente

Rz. 76 Wie gerade dargestellt, kommt ein dem Erblasser vorbehaltener Nießbrauch nicht als Wertminderung der Schenkung in Ansatz, wenn bei der Anwendung des Niederstwertprinzips der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. Das OLG Schleswig[123] vertrat in einer Entscheidung vom 25.11.2008 die Auffassung, dass die Ermittlung des Grundstückswerts zum Z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Abgrenzungen von anderen Rechtsinstituten

Rz. 26 Wohnungseigentum unterscheidet sich von sonstigen Eigentumsformen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Der Grundsatz gilt nicht: 1. innerhalb der Grundbuchordnungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Weitere Erlöschensgründe

Rz. 90 Entsprechend § 418 Abs. 1 BGB erlischt eine Vormerkung im Fall der Schuldübernahme.[224] Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vormerkung ebenfalls ein Sicherungsrecht für die Forderung darstellt und daher der Sicherungsgeber nicht weniger schutzwürdig ist.[225] Unabhängig davon erlischt die Vormerkung aber stets dann, wenn Schuldner und Eigentümer auseinanderfallen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung des Widerspruchs

Rz. 5 Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung eines Rechts am Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht (Abs. 2, 1 Buchst. b): Sie sind in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte einzutragen. Rz. 6 Alle übrigen Widersprüche (Abs. 2, 1 Buchst. c): Sie sind stets in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in der das ang...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Überleitungsrecht im Beitrittsgebiet

Rz. 169 In den neuen Bundesländern können folgende Nutzungsrechte bestehen:[671]mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Tatbestand

(1) Fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg Rz. 46 Zunächst muss dem Baugrundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlen. Einem Grundstück fehlt beispielsweise die Verbindung, wenn es von einem öffentlichen Weg vollständig abgetrennt ist (z.B. ein hinterliegendes Grundstück). (2) Ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstücks Rz. 47 Ob eine ordnungsge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 35 GBV regelt einen Sonderfall der Schließung, wenn sich das Grundbuchgrundstück in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt oder nicht zu beseitigende Ungewissheit über den Nachweis des Grundstücks besteht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Verletzung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit

Rz. 14 Wird ein örtlich unzuständiges Grundbuchamt tätig, so sind seine Handlungen nicht aus diesem Grunde unwirksam, § 2 Abs. 3 FamFG; die zunächst wirksame Handlung ist jedoch anfechtbar. Verletzungen der örtlichen Zuständigkeit sind praktisch nicht denkbar, weil nach der Führung des Grundbuchs dieses sowie die Grundakten allein beim örtlich zuständigen Gericht liegen. Es ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wesentliche Rohertragsminderung

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Ermittlung der wesentlichen Rohertragsminderung ist vergleichbar mit der Ermittlung der Reinertragsminderung in § 33 GrStG in vier Schritten vorzunehmen:[2] 1. Ermittlung des normalen Rohertrags, der sich ohne die Minderung für den Erlasszeitraum ergibt 2. Ermittlung des geminderten tatsächlichen Rohertrags im Erlasszeitraum 3. Ermittlung der Differenz 4...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 82 [Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Bericht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung

Rz. 2 Abs. 1 behandelt Vereinigung und Zuschreibung. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die zu verbindenden Grundstücke bereits auf demselben Grundbuchblatt oder bisher auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen waren. I. Grundstücke auf demselben Blatt Rz. 3 Die Grundstücke sind bereits auf demselben Grundbuchblatt eingetragen. Hier werden die Eintragungen in den Spalten 1...mehr

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / 3. Ursachen für Behinderungen gem. § 6 Abs. 2 VOB/B

Rz. 143 Ein Fristverlängerungsanspruch des Auftragnehmers ist dann gegeben, wenn neben der Behinderung auch festgestellt werden kann, dass diese gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verursacht ist:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Gegenstand der Anteilsübertragung

Rz. 1232 Bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG ist stets[1598] zwischen der Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH und der Übertragung der Anteile an der KG zu unterscheiden. Rechtlich handelt es sich um die Übertragung von Anteilen an zwei unterschiedlichen Gesellschaften. Wirtschaftlich wird die Anteilsübertragung an beiden Gesellschaften dagege...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Nicht zu vertretende Rohertragsminderung

1. Grundlagen Rz. 38 [Autor/Stand] Der Grundsteuererlass ist als Ausnahmefall für besondere Situationen konzipiert.[2] Er setzt voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Minderung auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des Steuerschuldners liegen.[3] Die Ertr...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / a) Asset Deal

Rz. 89 Da beim Asset Deal nicht der Unternehmensträger selbst, sondern alle oder einzelne Wirtschaftsgüter im Wege der Singularsukzession übertragen werden, kommt der vertraglichen Bestimmung der zu übertragenden Güter besondere Bedeutung zu:mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / a) Vorbemerkung

Rz. 98 Häufig ist auf dem Baugrundstück die Fläche nicht ausreichend, um auch die Baustelleneinrichtung oder aber die Lagerfläche für erforderliches Material dort unterzubringen. In einem solchen Fall muss ein benachbart gelegenes Grundstück verwendet werden, damit diese Gegenstände darauf gelagert werden können. Das nachfolgende Muster kann als Vereinbarungsgrundlage mit de...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Kommission

Rz. 97 Die Ermittlungsbefugnisse der Kommission in einem konkreten Verfahren richten sich nach Art. 18–22 VO 1/2003.[183] Demnach kann die Kommission durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 18 Abs. 1 VO 1/2003). Ferner erteilen Regierungen und Wet...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts

Rz. 199 Gemäß § 22 GrEStG darf der Grundstückserwerber erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Eigentumsumschreibung ist deshalb erst "sichergestellt", wenn auch die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) vorliegt.[497] Rz. 200 Die UB is...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Inhalt des Eigentums

Rz. 5 § 903 S. 1 BGB definiert den Begriff des Eigentums nicht, sondern beschreibt im ersten Halbsatz vielmehr in rechtstechnisch einfacher Form die Befugnisse und im zweiten Halbsatz die Schranken des Eigentumsrechts. Das Herausragende am Eigentumsrecht ist, dass es dem Rechtsinhaber eine umfassende Rechtsmacht über das Objekt des Eigentums verleiht.mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Bauerrichtung und Eigentumsverschaffung

Rz. 6 Der Bauträger ist entsprechend den vertraglichen Regelungen zur fristgerechten Bauerrichtung und lastenfreien Eigentumsverschaffung verpflichtet. Der Umfang der geschuldeten Bauleistung ergibt sich regelmäßig aus der Baubeschreibung, die Bestandteil des Bauträgervertrages ist (siehe Rdn 26 und siehe auch § 16 Rdn 11, 26, 36). Daneben sind grundsätzlich die allgemeinen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Vermerk über eine Veränderung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zusteht, eingetragen, so ist der frühere Vermerk in den Spalten 3 und 4 insoweit rot zu unterstreichen, als er durch den Inhalt des Veränderungsvermerks gegenstandslos wird. Ferner ist bei der bisherigen Eintragung in Spalte 1 ein Hinweis auf ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendung von §§ 82, 82a S. 1 auf § 14 GBBerG

Rz. 50 § 14 GBBerG [111] lautet: § 14 Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechend. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungs...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Allgemeines

Rz. 53 Im Baubereich handelt es sich bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis um ein bedeutsames Thema, denn den Interessen des Nachbarn stehen ebenfalls beachtenswerte Motive des bauwilligen Grundstückseigentümers gegenüber.mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Muster: Vertrag bei Baunachbarrechtsverhältnis

Rz. 99 Muster 8.4: Vertrag bei Baunachbarrechtsverhältnis Muster 8.4: Vertrag bei Baunachbarrechtsverhältnis Vertrag Zwischen _________________________ (Grundstückseigentümer) und _________________________ (Benutzer) kommt folgender Vertrag zu Stande: § 1 Gegenstand Der Eigentümer gestattet hiermit dem Nutzer die Inanspruchnahme des Grundstücks Flur.-Nr. _________________________ in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abtretung des Auflassungsanspruchs

Rz. 109 Fall: Eigentümer A hat sein Grundstück an Erwerber B verkauft. Vor seiner Eintragung als Eigentümer tritt B an Zweiterwerber C seinen schuldrechtlichen Übereignungsanspruch gegen A ab. 1. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Abtretung Rz. 110 Die Abtretung erfolgt durch formlos wirksamen Vertrag zwischen B und C ohne Zustimmung des A und ohne Anzeige an ihn (§ 398 ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Steuerliche Folgen des Eintritts

Rz. 915 Einkommensteuerrechtlich ist die entgeltliche Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Mitunternehmerschaft grds. als Einbringungsvorgang anzusehen, bei dem die bisherigen Mitunternehmer ihre Anteile in eine neue, erweiterte Mitunternehmerschaft einbringen. Der neue Gesellschafter leistet entweder eine Einlage in das KG-Vermögen (entgeltliche Aufnahme)...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) Anmerkungen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Einhaltung der Amtsbefugnisse

Rz. 108 Die Urkunde muss innerhalb der Grenzen der den Behörden zustehenden Amtsbefugnisse errichtet worden sein. Zwingend folgt daraus die Einhaltung der sachlichen Zuständigkeit. Wird allein die örtliche Zuständigkeit verletzt, so bleibt die Urkunde trotzdem eine wirksame öffentliche Urkunde. Im Einzelnen ist dabei zwischen bewirkenden Urkunden ("Willenserklärungen") und be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Eintragungsfähigkeit von Verfügungen über Erbanteile

Rz. 36 Übertragung des Erbanteils (§ 2033 BGB) wird am Nachlassgrundstück durch Grundbuchberichtigung eingetragen (§ 22 GBO), ebenso eine Teilabtretung,[68] die unter Angabe der dadurch entstandenen Bruchteilsberechtigung[69] am Erbteil eintragungsfähig ist. Um eine Erbteilsübertragung handelt es sich rechtlich auch dann, wenn sämtliche Miterben ihre Anteile veräußern und da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.mehr

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§ 14 Bauvertrag / 1. Gegenstand des Vertrags

Rz. 92 Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind möglichst genau zu bezeichnen. Dies umfasst zum einen das Gewerk, zum anderen die einzelnen Teilleistungen, die sich beim Einheitspreisvertrag insbesondere aus dem Angebot ergeben. Rz. 93 Wichtig ist auch, dass das Grundstück genau bezeichnet ist, auf welchem die Bauleistung zu erbringen ist. Rz. 94 Was die Verpflich...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 5. Geschäftsverteilung

In der Geschäftsverteilung des Grundbuchamts ist sicherzustellen, dass die Erledigung eines Eintragungsantrags, der sich auf mehrere Grundstücke desselben Grundbuchamts bezieht, jeweils derselben für die Grundbuchführung zuständigen Person zugewiesen wird.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirtschaftliche Überalterung (Abs. 2 Alt. 3)

Schrifttum: Hallerbach, Die Wertminderung wegen Alters bei der Bewertung von bebauten Grundstücken im Sachwertverfahren, DStZ/A 1981, 233. 1. Begriff und Anwendungsbereich Rz. 91 [Autor/Stand] Eine wirtschaftliche Überalterung eines Gebäudes liegt vor, wenn die durch die Entwicklung der einschlägigen Technik bewirkte wirtschaftliche Abnutzung intensiver ist als die technische A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einheitliche Eigentumsverhältnisse

Rz. 12 Die Grundstücke müssen demselben Eigentümer, bei mehreren Eigentümern im gleichen Rechtsverhältnis, gehören (siehe hierzu § 5 GBO Rdn 12).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ort der Eintragung

Rz. 2 Der Vermerk ist in Abt. II einzutragen; er erhält dort die nächstoffene laufende Nummer in Spalte 1; in Spalte 2 ist das betroffene Grundstück zu nennen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Die Begründung nach § 3 oder § 8 WEG

Rz. 54 Materiell-rechtlich erfolgt die Begründung durch und in jedem Fall In der Grundbuchpraxis erfolgt meistens Teilung nach § 8 WEG, die materiell-rechtlich keiner, verfahrensrechtlich der Form des § 29 Abs. 1 ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / cc) Wichtigste Fallgruppen

(1) Hinnahmeverpflichtungen Rz. 55 An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über die möglichen Verpflichtungen gegeben werden. Wenn man von einem weiteren Begriff der Eigentumsbeeinträchtigung ausgeht, so kommt man in der Praxis relativ häufig zu einer Beeinträchtigung dieses Rechtsguts und damit – gerade in Baustreitigkeiten – zu der Frage, inwieweit eine Einschränkung der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Objektiv-persönliche Rechte

Rz. 5 Auch für objektiv-persönliche Rechte gilt § 9 GBO grundsätzlich nicht. Sind sie radiziert, kann durch die Landesgesetzgebung ihre Verlautbarung auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes zugelassen sein.[10]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Unterbleiben der Eintragung

Rz. 25 Der Vorerbe allein kann nicht beantragen, sein Recht ohne den Nacherbschaftsvermerk einzutragen. Auch der Erblasser kann die Eintragung nicht ausschließen. Rz. 26 Die Eintragung unterbleibt jedoch, wenn alle Nacherben, die ohne den Verzicht im Vermerk zu bezeichnen und damit vom Unterbleiben der Eintragung betroffen wären, also Nacherben, Ersatznacherben [52] und Nachna...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Prüfschema zu § 34 Abs. 1 GrStG

Rz. 52 Abb. 2: Prüfschema zu § 34 Abs. 1 GrStG Quelle: eigene Darstellungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, der die Rangverhältnisse des Grundstücks zum Gegenstand hat, so ist das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen. (2) Das Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren aussetzen und den Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die Entscheidung des Prozeß...mehr