Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Finnland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 24 Das finnische Recht sieht die Möglichkeiten eines Ehevertrages vor.[14] Die Gestaltungsbreite ist jedoch – verglichen mit dem deutschen Recht – sehr gering. Die Ehegatten können lediglich das dem Ehegattenanteilsrecht unterliegende Vermögen sowie jenes Vermögen, welches sie zukünftig erwerben, ganz oder zum Teil vom Ehegattenanteilsrecht ausnehmen oder ihr freies Verm...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Rückverweisung aufgrund abweichender Qualifikation

Rz. 103 Bei Anwendung der ausländischen Kollisionsnormen sind diese entsprechend den Maßstäben des dort geltenden Rechts auszulegen. Dies gilt auch für die Qualifikation. Ist der Inhalt der verwandten Systembegriffe anders zugeschnitten als im deutschen IPR, so können sich daher trotz gleichlautender Anknüpfung Rück- und Weiterverweisungen schon allein daraus ergeben, dass d...mehr

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Ungarn / b) Vermutung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 60 Gemäß Gesetz besteht die Vermutung, dass ein Erwerb während der Lebensgemeinschaft Eigentum im gemeinschaftlichen Vermögen schafft, und der betroffene Vermögensgegenstand von den Ehegatten hälftig erworben wurde.[61] Inhaltliche Elemente der Vermutung sind wie folgt:mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

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Schweiz / 1. Ehevertrag

Rz. 54 Innerhalb der gesetzlichen Schranken können Brautleute[88] oder Ehegatten ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern, indem sie einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag abschließen (Art. 182–184 ZGB). Zum Inhalt des Ehevertrages kann nur werden, was gesetzlich vorgesehen ist (Art. 182 Abs. 2 ZGB). Damit wird insbesondere der Grundsatz der Typengebundenheit zum Ausd...mehr

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Frankreich / cc) Teilung des Überschusses

Rz. 82 Der verbleibende Rest wird zwischen den Ehegatten bzw. dem überlebenden Ehegatten und den Erben gem. Art. 1475 Abs. 1 CC hälftig geteilt. Gemäß Art. 1475 Abs. 2 CC hat ein Ehegatte ein Übernahmerecht bezüglich eines Gesamtgutgrundstücks, wenn zwischen diesem und einem Eigengutgrundstück ein enger wirtschaftlicher oder räumlicher Zusammenhang besteht. Im Übrigen finden...mehr

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Belgien / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 95 Art. 308 ff. ZGB und Art. 1305 ff. des Gerichtsgesetzbuches regeln die Gründe, die Rechtswirkungen und das Verfahren für die Trennung von Tisch und Bett. Die Gründe und das Verfahren sind die Gleichen wie für die Scheidung (siehe Rdn 97 ff.). Die Rechtsfolgen der Trennung von Tisch und Bett unterscheiden sich jedoch von denjenigen der Scheidung:mehr

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Frankreich / cc) Das Anfangsvermögen

Rz. 117 Zum Anfangsvermögen (patrimoine originaire) jedes Ehegatten gehören gem. Art. 1570 Abs. 1 S. 1 CC die im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen Vermögenswerte. Dem Anfangsvermögen werden ferner während der Ehe durch Schenkung oder Erbfolge erworbene Werte und die Güter, die beim gesetzlichen Güterstand Eigengut kraft Eigenart gem. Art. 1404 CC bilden, hinzugerechnet...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verhältnis der Verordnungen zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Rz. 95 Die VOen lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, d...mehr

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Frankreich / aa) Verwaltung des Gesamtgutes

Rz. 70 Bezüglich des Gesamtgutes besteht grundsätzlich Einzelverwaltungs- und Einzelverfügungsbefugnis jedes Ehegatten gem. Art. 1421 Abs. 1 CC. Übt jedoch ein Ehegatte allein und selbstständig einen Beruf aus, so ist gem. Art. 1421 Abs. 2 CC nur dieser berechtigt, die damit zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt ist für bestimmte Geschäfte gesetzlich die Zustim...mehr

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Tschechische Republik / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 32 Die Ehegatten haben die Möglichkeit, den gesetzlichen Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens (siehe Rdn 19 f.) durch notariellen Ehevertrag zu ändern. Der vertragliche Güterstand kann in einer Gütertrennung, auch in einer Regelung zur Erweiterung oder Einschränkung des gesetzlichen Güterstandes liegen (§ 717 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 25). Dies gilt für künftiges und auch...mehr

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Frankreich / bb) Feststellung der Teilungsmasse

Rz. 80 Nach der gesetzlichen Regelung nimmt nach Art. 1467 Abs. 1 CC jeder Ehegatte zur Feststellung der Teilungsmasse zunächst – soweit noch in Natur vorhanden – sein Eigengut an sich. Rz. 81 Anschließend wird gem. Art. 1468 CC ermittelt, welche Ausgleichsansprüche gem. Art. 1412, 1433 CC zwischen den verschiedenen Gütermassen bestehen.[52] Diese werden für jeden Ehegatten g...mehr

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Türkei / 4. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

Rz. 53 Das Gericht kann auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Mit Art. 199 türkZGB gibt der Gesetzgeber dem Gericht die Möglichkeit, insbesondere die Ehefrau davor zu schützen, dass der Ehemann, der zur Scheidung entschlossen ist, mit Scheingeschäften das Vermögen der Familie mindert.[71] Falls es dafü...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Aufnahme als volksdeutscher Vertriebener im Inland

Rz. 75 Deutsche Volkszugehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, gelten gem. Art. 116 GG mit Aufnahme in Deutschland als Flüchtling oder (volksdeutsche) Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit als deutsche Staatsangehörige. Der formelle Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tritt gem. § 7 StAG erst mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung gem....mehr

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Rumänien / VIII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 128 Die Kollisionsnorm in Bezug auf die Auseinandersetzung des Güterstandes verweist auf das von den Parteien vereinbarte Recht (freie Rechtswahl), wobei allerdings nur die Wahl unter folgenden Gesetzen besteht (Art. 2590 ZGB):mehr

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Belgien / bb) Anfangsvermögen

Rz. 52 Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts des Güterstandes. Schulden werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. Güter und Ansprüche, die ein Ehegatte später durch Schenkung, Erbschaft oder Testament erwirbt, sowie diejenigen, die in Art. 1401 Par. 1 Ziff. 1 und Par. 2 ZGB erwähnt sind, werden dem Anfan...mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 75 Die klare Trennung zwischen Gesamt- und Eigengut wird im Code Civil bei der in den Art. 1409–1418 CC geregelten Frage der Schuldenhaftung nicht eingehalten. Alle Verbindlichkeiten belasten im Außenverhältnis zunächst das Eigengut des handelnden Ehegatten. Es gibt keine reinen Gesamtgutschulden, sondern allenfalls eine Haftung des Gesamtgutes neben dem Eigengut. Hiervo...mehr

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Frankreich / 2. Das vertragliche Güterrecht

Rz. 87 Der gesetzliche Güterstand der communauté réduite aux aquêts gilt gem. Art. 1387 CC nur, wenn keine anderweitigen ehevertraglichen Vereinbarungen unter den Ehegatten getroffen wurden. a) Wirksamkeit und Publizität des Ehevertrages aa) Form und Publizität des Ehevertrages Rz. 88 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 CC muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Rechtswahl

Rz. 118 Art. 22 der VOen gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit. "Mangels Rechtswahl" (d.h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[182] a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten Rz. 119 Die Ehe...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Eigentumsvermutung

Rz. 96 Leben die Ehegatten in Gütertrennung, wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen ihnen je zur Hälfte gehören (Art. 219 c.c.). Bei gesetzlichem Güterstand gilt die Vermutung nur für bewegliche Sachen (Art. 195 c.c.). Die Eigentumsvermutung ist widerlegbar.mehr

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Polen / c) Gegenstände des gewöhnlichen Hausrats

Rz. 26 Gegenstände des gewöhnlichen Hausrats, die von beiden Ehegatten genutzt werden, sind gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände durch Schenkung oder Erbschaft erworben werden, es sei denn, der Schenker bzw. Erblasser hat etwas anderes bestimmt (Art. 34 FVGB).mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht

Rz. 125 Anknüpfungsleiter des Art. 26 der VOen: Die VOen unterscheiden sich voneinander in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahl getroffen, so bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts mit den tatsächlichen Lebensumständen des Paa...mehr

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Türkei / 6. Zuständigkeit

Rz. 42 Hinweis: Sind die Parteien bereits geschieden und scheiden auch güterrechtliche Ansprüche aus, ist das Verfahren auf Herausgabe von Hausrat, Schmuck und Kleidungsstücken sowie auf Rückzahlung von Geldgeschenken anlässlich der Hochzeit unter türkischen Ehegatten keine Familiensache mehr. "Für diese ist die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben."[65]mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 11 Art. 1387 CC gesteht den Eheleuten das Recht zu, ihr Güterrecht frei zu gestalten, vorausgesetzt, es verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten der Ehegatten. Wenn die Eheleute vor der Heirat keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, bestimmt der Code civil den Güterstand, der auf die Eheleute automatisch anwendbar ist. Es h...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 241 Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ist nach italienischem Recht nicht möglich. Der Güterstand hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil.mehr

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Belgien / 2. In der Ehe

Rz. 157 In der Ehe haben die Ehegatten die Möglichkeit, ihren ehelichen Güterstand oder Vereinbarungen, die in ihrem vorehelichen Ehevertrag enthalten sind, abzuändern. Diese Änderungen dürfen jedoch nur die güterrechtlichen Folgen der Scheidung betreffen. Im Hinblick auf eine beabsichtigte einverständliche Scheidung müssen die Eheleute in Scheidungsvereinbarungen die Scheid...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Rechtswahl

Rz. 76 Das Übereinkommen erfasst nach seinem Art. 1 allein das für Ehegüterstände maßgebende Recht, nicht jedoch Unterhaltspflichten zwischen den Eheleuten, Erbrechte des überlebenden Ehegatten bzw. den Einfluss der Ehe auf die Geschäftsfähigkeit. Als loi uniforme gilt es gem. Art. 2 auch gegenüber Angehörigen von Drittstaaten.[147] Art. 3 gestattet den Verlobten die Wahl de...mehr

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Frankreich / a) Gütermassen

Rz. 62 Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts gem. Art. 1401–1408 CC das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jedes Ehegatten. aa) Gesamtgut Rz. 63 Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 CC aus dem von den Ehegatten gemeinsam oder allein während der Ehe erworbenen und aus ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus den Ersparnissen der Früch...mehr

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Polen / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 52 Die EUGüVO findet keine Anwendung in Polen. In Polen wird daher weiterhin das autonome Kollisionsrecht angewendet. Die persönlichen Ehewirkungen (Statut der Ehewirkungen) sowie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (Güterrechtsstatut) beurteilen sich nach deren gemeinsamen Heimatrecht (Art. 51 Abs. 1 IPRG 2011). In Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz...mehr

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Belgien / dd) Berechnung und Art der Ausgleichsforderung

Rz. 57 Übersteigt bei Auflösung des Güterstandes der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so kann der andere Ehegatte die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleichsforderung verlangen. Die Zugewinnausgleichsforderung ist ein Geldanspruch. Das Gericht kann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass Güter des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck d...mehr

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Belgien / cc) Endvermögen

Rz. 55 Das Endvermögen setzt sich aus den Gütern zusammen, die jedem Ehegatten am Tag der Auflösung des Güterstandes gehören. Schulden werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. Dem Endvermögen wird der Wert der Güter hinzugerechnet, die ein Ehegatte:mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 142 Mit Ausnahme der Kindesbelange (siehe Rdn 143 ff.) und des Vermögensrechts (siehe Rdn 146) orientieren sich auch die Rechtsfolgen [226] der eingetragenen Partnerschaft an den Bestimmungen des Eherechts: Eingetragene Paare sind wie Ehepaare verpflichtet, einander Beistand zu leisten und aufeinander Rücksicht zu nehmen (Art. 12 PartG). Sie sorgen gemeinsam für den gebüh...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Eigengut

Rz. 57 Unter Eigengut (beni personali) fallen zunächst alle Güter, die ein Ehegatte vor Eheschließung (bzw. vor Eintritt des gesetzlichen Güterstandes) bereits erworben hatte. Entscheidend ist dabei, ob zu diesem Stichtag der Erwerb bereits abgeschlossen ist. Der Abschluss lediglich des Vorvertrages[71] oder der erst teilweise Zeitablauf bei Ersitzung reicht daher nicht aus....mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Verfügungsbefugnis und Verfügungsbeschränkungen

Rz. 232 Ergibt sich in einem vergemeinschaftenden Güterstand eine ausschließlich gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über das Gesamtgut in allen Fällen oder zumindest in bestimmten, für die Eheleute bedeutenden Fällen, so handelt es sich hierbei um eine güterrechtlich zu qualifizierende Regelung. Dies gilt auch für die Regelung des schwedischen Rechts, wonach die Verfügung ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gütertrennung

Rz. 16 Das englische Familienrecht kennt weder gesetzliche noch ehevertragliche Güterstände. Vielmehr gelten auch zwischen Ehegatten die allgemeinen eigentumsrechtlichen Grundsätze, so dass jeder Ehegatte sein vor der Ehe erworbenes Eigentum behält und während der Ehe Eigentum im eigenen Namen neu erwerben oder veräußern kann.[16] Es existieren für Ehegatten weder besondere ...mehr

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Belgien / a) Anknüpfung nach dem IPRG

Rz. 83 Bei der Bestimmung des anwendbaren Ehegüterrechts knüpft Art. 51 IPRG vorbehaltlich einer getroffenen Rechtswahlmehr

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Spanien / dd) Auflösung und Abwicklung der Sociedad de Gananciales

Rz. 36 Die Errungenschaftsgemeinschaft endet durch Vereinbarung eines anderen Güterstands sowie, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird oder wenn das Gericht die Trennung der Eheleute ausspricht (Art. 1392 CC). Weitere Auflösungstatbestände – jeweils durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Ehegatten – nennt Art. 1393 CC. So kann die Errungenschaftsgeme...mehr

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Portugal / b) Vermögensmassen

Rz. 35 In der Errungenschaftsgemeinschaft wird genau genommen zwischen drei Vermögensmassen unterschieden: das eigene Vermögen des einen und das des anderen Ehegatten sowie deren gemeinsames Vermögen (Gesamtgut), das beiden Ehegatten – zur gesamten Hand – zusteht (d.h. das Errungenschaftsgut). Rz. 36 In der Gesetzessystematik wird zunächst das Eigengut definiert, das "eigene ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / g) Auseinandersetzung

Rz. 72 Die Aufhebungsgründe des gesetzlichen Güterstandes sind abschließend in Art. 191 c.c. genannt und wirken ipso iure:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Besonderheiten bei gespaltenem Güterstatut

Rz. 238 Aus der Anknüpfung an die Person der Eheleute ergibt sich die Einheitlichkeit des Güterstatuts: Dieses gilt grundsätzlich für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen. Dennoch können sich Durchbrechungen ergeben: Rz. 239 Gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB können die Eheleute für Immobilien die Geltung des am Belegenheitsort geltenden Güterrec...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Zuständigkeit für die güterrechtliche Auseinandersetzung

Rz. 253 Die Brüssel IIa-VO gilt hier nicht, da diese nur die Ehescheidung, außer der Verteilung der elterlichen Sorge aber keine Scheidungsfolgesachen erfasst. Auch die Brüssel I-VO gilt gem. ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a ausdrücklich nicht für "die ehelichen Güterstände". Damit kann insoweit weiterhin auf die autonomen Zuständigkeitsnormen des FamFG zurückgegriffen werden.[339...mehr

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Finnland / 5. Ausgleichsverfahren im Todesfall

Rz. 20 Der überlebende Ehegatte hat im finnischen Recht nicht die Stellung eines Erben. Verstirbt einer der Ehegatten, gilt hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens Folgendes: Steht dem überlebenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zu, kann er diesen dem Erben gegenüber geltend machen. Ist das Vermögen des überlebenden Ehegatten geringer als das des Erblassers, muss differenzier...mehr

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Frankreich / bb) Verwaltung des Eigengutes

Rz. 73 Die Verwaltung des Eigengutes obliegt gem. Art. 1428 CC dem jeweiligen Inhaber. Dies gilt allerdings gem. Art. 215 Abs. 3 CC nicht für eine zum Eigengut gehörende gemeinsame Ehewohnung. Gemäß Art. 1429 Abs. 1 CC kann die Befugnis zur Verwaltung des Eigengutes bei dauernder Geschäftsunfähigkeit, bei Vernachlässigung des Eigengutes oder schwerer Gefährdung der Familieni...mehr

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Ukraine / II. Rechtsfolgen

Rz. 105 Zum einen gelten gem. Art. 74 FGB die gesetzlichen Regelungen für den ehelichen Güterstand für Vermögen, das während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben wird, sofern die Parteien durch einen schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart haben. Zum anderen erwerben die Parteien einen Unterhaltsanspruch, der dem nachehelichen Unterhaltsanspruch von Ehegatt...mehr

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Schweiz / II. Im Rahmen der Gütergemeinschaft

Rz. 110 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten sind die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden; dabei wird auf den Zeitpunkt der Anhängigmachung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage abgestellt (Art. 236 ZGB). Maßgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ...mehr

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Frankreich / cc) Während der Ehe begründete Verbindlichkeiten

Rz. 77 Nach Art. 1413, 1418 CC haften für während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten im Außenverhältnis das Eigengut des handelnden Ehegatten und das Gesamtgut, nicht aber das Eigengut des anderen Ehegatten. Vermögenserträge und Einkünfte des nichthandelnden Partners nehmen gem. Art. 1414 Abs. 1 CC wiederum insofern eine Sonderstellung ein, als eine Vollstreckung in dies...mehr

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Belgien / I. Allgemeine vermögensrechtliche Ehewirkungen gem. Art. 212 ff. ZGB

Rz. 19 Neben den personenrechtlichen Rechtsfolgen enthält das Recht der allgemeinen Ehewirkungen in Art. 212 ff. ZGB eine Reihe von vermögensrechtlichen Bestimmungen, die ehevertraglich nicht ausgeschlossen werden können und daher auch unabhängig davon gelten, ob die Eheleute im gesetzlichen oder in einem ehevertraglich gewählten Güterstand (siehe im Einzelnen Rdn 44 f.) leb...mehr

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Spanien / cc) Lasten der Errungenschaftsgemeinschaft und Verwaltung

Rz. 35 Das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft ist zunächst naturgemäß für den Unterhalt der Familie, zur Ernährung und Erziehung der gemeinsamen Kinder und für den Lebensstandard der Familie angemessen einzusetzen (Art. 1362 CC). Daneben sind aus Mitteln des Gesamtguts die Kosten zu bestreiten, die mit dem Erwerb, Besitz und Genuss der gemeinsamen Güter sowie mit der ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 108 Die VOen sind nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen waren gem. Art. 69 Abs. 1 aber erst ab dem 29.1.2019 anwendbar – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Abs. 2 und 3) aber nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet od...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 90 Seit 1977 sieht das Gesetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs [95] vor. Er dient wie der Zugewinnausgleich (siehe Rdn 68 ff.) der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung (Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung/Kinderbetreuung) einem Ehegatten allein rechtlich zugeordnet war....mehr