Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 40 Vom Bürgermeister wird erwartet, dass er die zwingenden Wirksamkeitserfordernisse eines Bürgermeistertestaments kennt. Verursacht der Bürgermeister die Nichtigkeit des Testaments durch die Unkenntnis der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt hierin grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung. Rz. 41 Hat der Bürgermeister Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, berech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen betreffend den durch Vorempfang Begünstigten (§ 2056 S. 1 BGB)

Rz. 11 Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20] Rz. 12 Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Vertragsgegner beweisen, dass die fehlende Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht erkennbar war. Der Vertragspartner ist generell im Streitfall beweispflichtig, Gleiches gilt auch für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.[18] I.R.d. §§ 2205, 2206 BGB ist vom Anwalt besonderes Augenmerk auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. § 664 Abs. 1 BGB – Einschaltung Dritter

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker hat das Amt höchstpersönlich durchzuführen und kann somit nicht die Testamentsvollstreckung insgesamt auf einen Dritten übertragen. Dies gilt auch, wenn der Erbe ausdrücklich zustimmt.[32] Kann jedoch der Testamentsvollstrecker gem. § 2199 Abs. 2 BGB einen Nachfolger ernennen, ist diese Übertragung durch Kündigung durch den Testamentsvollstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

Rz. 45 Wer im Innenverhältnis der Erben zueinander die Pflichtteilslast zu tragen hat, in welcher Höhe der einzelne Erbe verpflichtet ist und inwieweit die Pflichtteilslast auch die Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten trifft, ist eine oft nur sehr schwer zu beantwortende Frage. Kipp/Coing [193] stellen hierzu allg. fest, dass im Innenverhältnis grundsätzlich eine gleich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klage

Rz. 22 Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will.[70] Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welches sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Eingeschränkte Leistungspflicht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Problematik der ordnungsgemäßen Verwaltung wird wohl kaum über einen anderen Bereich als über die Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben am meisten gestritten. Hintergrund hierfür ist die unzureichende gesetzliche Regelung. Grundsätzlich bestimmt der Erblasser, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält. Hat d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Natürliche und juristische Personen

Rz. 48 Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § 1896 BGB zur Besorgung ihrer Vermögens...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Antrag eines Nachlassgläubigers (Abs. 2)

Rz. 6 Die Anordnung der Nachlassverwaltung wegen eines Antrags eines Nachlassgläubigers setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (Abs. 2 S. 2) und noch nicht zwei Jahre seit der Annahme der Erbschaft verstrichen sind (Abs. 2 S. 2). Rz. 7 Ant...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 23 Ansprüche auf Steuererstattungen [129] fallen insgesamt in den Nachlass, wenn nur der Erblasser steuerpflichtige Einkünfte hatte. Haben beide Ehegatten verdient, so wird empfohlen, eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte vorzunehmen. Richtiger ist es jedoch, wie bei der Behandlung dieser Ansprüche beim Zugewinnausgleich, diese im Verhältnis d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 8 Über einen einzelnen Erbteil kann die Nachlassverwaltung nicht angeordnet werden. Die Möglichkeit der Pfändung des Erbteils bleibt hiervon aber unberührt, § 2059 Abs. 1 BGB, § 859 Abs. 2 ZPO.[15] Vereinigen sich sämtliche Anteile in der Hand eines Miterben, steht dies einer Nachlassverwaltung indessen nicht entgegen.[16] Ist der Nachlass nämlich faktisch nicht verteilt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtung zur Entsorgung abgelagerte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beendigung durch einen Insolvenzplan und Rechtsfolgen

Rz. 6 Ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren nicht durch Verteilung endet, endet es auch nicht durch den Insolvenzplan. Ebenso wie nach der Verteilung ist auch hier ein Aufhebungsbeschluss notwendig (§ 258 Abs. 1 InsO). Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"

Rz. 64 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.[285...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2063 BGB enthält zwei grundsätzlich verschiedene Regelungen, nämlich einerseits betreffend die Wirkung der Inventarerrichtung durch einen Miterben für die anderen beteiligten Miterben (Abs. 1), andererseits hinsichtlich des Fortbestandes der Haftungsbeschränkung eines im Außenverhältnis bereits unbeschränkt haftenden Miterben im Verhältnis zu seinen übrigen Miterben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einzelfälle

Rz. 13 Ist der Nachlass noch ungeteilt i.S.d. Abs. 1, sind aber vorab Nachlassgegenstände verteilt oder einzelne Miterben in Höhe ihrer Quote abgefunden [31] worden, so ist umstritten, ob der Miterbe bei der Vollstreckung einer Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 unterliegt.[32] Die Stimmen, die dies bejahen, sprechen sich gleichzeitig für einen Ersatzanspruch des Nachlassgläubi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Auseinandersetzung

Rz. 5 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen. Zur Auseinandersetzung gehört vorrangig die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB. Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann eine Verteilung des V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Als Rechtsfolge bestimmt § 2094 BGB, dass sich der Erbteil der nach dem Wegfall verbleibenden Erben nach dem Verhältnis ihrer Anteile – und nicht etwa nach dem Kopf-Prinzip – erhöht. Beispiel Ist A zu ½ und B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt, so beträgt das Verhältnis 2:1:1. Fällt C weg, so wächst sein Anteil zu ⅔ dem A und zu ⅓ dem B an. A erhält also ⅔ von ¼ = 1/6 un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Außerkraftsetzung durch das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 18 Der Testamentsvollstrecker kann für den Fall, dass die Befolgung der Anordnung des Erblassers zu einer erheblichen Gefährdung des Nachlasses führen würde, die Außerkraftsetzung beim Nachlassgericht nach Maßgabe des Abs. 2 S. 2 beantragen. Dabei ist nicht nur die Aufhebung einer Erblasseranordnung, sondern auch deren inhaltliche Korrektur möglich.[28] Sofern sich der T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfall der Erbschaft

Rz. 5 Die Erbschaft fällt dem berufenen Erben grundsätzlich mit Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) an. Der Erbschaftsanfall vollzieht sich kraft Gesetzes von selbst, sodass es auf das Wissen und Wollen des Erben nicht ankommt. Der "berufene Erbe" ist der durch Testament oder Erbvertrag benannte Erbe (§ 1937 BGB) oder der gesetzliche Erbe (§§ 1923 ff. BGB). Dabei unte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zwangsvollstreckung

Rz. 24 Ein gegen den Erblasser ergangenes Urteil oder Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker. I.R.d. Zwangsvollstreckung bedarf es jedoch einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. §§ 727, 749, 795 ZPO.[46] Da eine dem § 327 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt, wirkt die Rechtskraft eines zuungunsten des Erben ergangenen L...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 50 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[78] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen. Dementsprechend kön...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Ausschlusswirkung

Rz. 2 Die Einrede kann nur geltend gemacht werden, wenn die Säumnisfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und ist nach den §§ 187 Abs. 1, 188 BGB zu berechnen. Ist der Erblasser z.B. am 5.6.2013 verstorben, endet die Frist mit Ablauf des 5.6.2018. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 203, 206, 207 BGB) sind nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ernennungsberechtigung (Abs. 1)

Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker ist zur Ernennung eines Nachfolgers oder Mitvollstreckers berechtigt, wenn er gem. § 2002 Abs. 1 BGB das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat, also durch Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Es endet mit dem Erlöschen seines Amts. Ferner ist durch Auslegung zu ermitteln, ob zum Zeitpunkt der Ernennung die Berechtigung noc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vertretung des Erben

Rz. 48 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben,[128] es entsteht so ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nachlasspfleger und dem oder den Erben.[129] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 34). Rz. 49 Der Umfang der Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erbengemeinschaft als Gegner

Rz. 20 Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht (Einzelheiten siehe § 2058 Rdn 1). Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Innenverhältnis der Miterben

Rz. 11 Den Regelfall der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten soll nach § 2046 Abs. 1 BGB deren Berichtigung aus dem Nachlass bilden. Erfolgt die Befriedigung – freiwillig oder im Wege der Vollstreckung – durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann dieser von den übrigen Miterben Ausgleichung nach § 426 BGB verlangen. Bei diesem Ausgleichsanspruch handelt es si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 14 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.[17] Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen.[18] Maßgebend ist der Standpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Fälle, dass die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen beruht (sog. Überschwerung, auch Überbeschwerung genannt), trifft § 1992 BGB eine Sonderregelung. Es wird dem Erben die Möglichkeit eröffnet, in diesen Fällen auch ohne Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen (Separation) seine Haftung nach Maßgabe der §§ 1990, 1991 BGB zu beschränke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verfahren

Rz. 13 Zuständig für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist – vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen (Art. 147 EGBGB) – das Nachlassgericht. Die Nachlassverwaltung gehört zu den in § 342 Abs. 1 FamFG aufgezählten Nachlasssache im Sinne des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 342 Abs. 1 Nr. 8 FamFG). Funktionell zuständig für die Anordnung und Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Prozessführungsbefugnis des Erben/Nachlassverwalters

Rz. 12 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung, verliert der Erbe zugleich mit dem Recht, über den Nachlass zu verfügen, auch die aktive und die passive Prozessführungsbefugnis.[37] Allein der Nachlassverwalter kann zum Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich durchsetzen, ist gesetzlicher Prozessstandschafter.[38] Dabei erstrecken sich seine Befugnisse nur auf das Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gemeinschaftlich

Rz. 6 Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sind solche, für die alle Miterben im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern haften.[21] Dies ist neben den bereits vom Erblasser herrührenden Schulden i.d.R. auch bei den Nachlasserbenschulden (vgl. oben Rdn 3) der Fall. So bildet der Rückforderungsanspruch von nach dem Tod des Berechtigten geleisteten Rentenzahlungen eine gem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Unterschiede zwischen Pflichtteils- und Vermächtnisanspruch

Rz. 13 Zwischen Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch bestehen sowohl in rechtlicher als mitunter auch in tatsächlicher Hinsicht diverse Unterscheide, von denen nachfolgend einige Aspekte grob umrissen werden sollen. Je nachdem, ob bzw. welche Vorstellungen der Erblasser im Hinblick auf diese oder ähnliche Charakteristika der Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten hatte, k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 10 Wird das Amt während eines Prozesses beendet, so tritt gem. § 239 ZPO Unterbrechung ein oder kann nach § 246 ZPO auf Antrag ausgesetzt werden. Sofern Streit über die Beendigung der Testamentsvollstreckung besteht, ist nicht das Nachlassgericht, sondern vielmehr das Prozessgericht sachlich zuständig.[17] Allenfalls kann das Nachlassgericht über den Eintritt der Amtsbee...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Notarielle Beurkundung

Rz. 24 § 2371 BGB verlangt die notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts. Sie soll den Verkäufer vor Übereilung warnen, eine sachgerechte Beratung sichern und den Abschluss und Inhalt des Vertrages im Interesse der Klarstellung und der Erleichterung des Nachweises festlegen.[38] Das Formerfordernis bezieht sich auch auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Par...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Sonstiges

Rz. 21 Weitere Besonderheiten gelten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 16 Abs. 2 GrdstVG,[61] den Hoferben,[62] die Alterssicherung der Landwirte,[63] Ausgleichsbeträge nach BauGB,[64] bei Kommunalabgaben,[65] Haftung aus Verpflichtungserklärungen zur Ermöglichung der Einreise eines Bürgerkriegsflüchtlings,[66] sozialgerichtliche Verfahren,[67] So...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars

Rz. 1 Ein Inventar ist ein "Verzeichnis des Nachlasses", das beim Nachlassgericht eingereicht (errichtet) wird (§ 1993 BGB). Dabei sollen nach § 2001 BGB in dem Inventar die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. Darüber hinaus soll das Inventar eine Beschreibung der Nachlassgegenstände un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit der nach § 1975 BGB durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens herbeigeführten Sonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen zu sehen.[1] Der Grund für die Vermögenssonderung ist, dass den Nachlassgläubigern die Befriedigung aus dem ungeschmälerten Nachlass möglich bleiben soll. Da die m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Normzweck ist, dass der Verkäufer einer Erbschaft dem Käufer dasjenige zu gewähren hat, was dieser hätte, wenn er anstelle des Verkäufers Erbe geworden wäre. Dieser Grundsatz sollte ursprünglich in das Gesetz aufgenommen werden.[1] Zur Vermeidung von Missverständnissen unterblieb dies, nicht jedoch, weil sich an diesem Prinzip etwas ändern sollte. Die Vorteile, die sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 59 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[154] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[155] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1833 BGB und § 1985 Rdn 16...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vom Aufgebot betroffene Nachlassgläubiger

Rz. 14 Nachlassgläubiger sind diejenigen Gläubiger, denen zu Beginn der Aufgebotsfrist (§§ 437, 458 Abs. 1 FamFG) eine Forderung – sei sie auch noch bedingt, betagt oder erst dem Grunde nach entstanden – gegen den Nachlass zusteht.[26] Erfasst werden grundsätzlich alle Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB. Auch Gläubiger, die bereits einen rechtskräftigen Titel gegen de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Zu unterscheiden sind hierbei die Anordnung und der bloße Wunsch des Erblassers. Nur Erstere ist vom Testamentsvollstrecker auf jeden Fall – auch gegen den Willen der Erben oder sonstiger Dritter – zu beachten. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker seine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Das Antragsrecht für die Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) steht den Miterben (auch als Erbeserben)[3] nur gemeinsam zu. Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil nach § 2033 Abs. 1 BGB auf einen Dritten, bedarf die Anordnung der Nachlassverwaltung seiner Zustimmung anstelle derjenigen des veräußernden Miterben, da der Dritte auch hinsichtlich der Verwaltungsrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Schutzwirkung des § 2008 BGB – Rechtsfolgen

Rz. 6 Statt dem mithaftenden Ehegatten – wie dem Miterben – die Möglichkeit einzuräumen, die Haftung durch eigenes Verhalten zu beschränken, geht die Bestimmung den Weg, dass eine Inventarfrist für ungültig erklärt wird, wenn sie nicht auch ihm gegenüber erfolgt ist (Abs. 1 S. 1). Die Anwendung des § 2008 BGB setzt demnach voraus:[6] Bei dem Erben muss es sich um einen Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsprec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendbare Vorschriften

Rz. 3 § 2179 BGB verweist auf die Vorschriften, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. Es greift somit zunächst die Haftung des Beschwerten nach § 160 Abs. 1 BGB, wenn während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht des Vermächtnisnehmers durch das Verschulden des Beschwerten vereitelt oder beeinträchtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 153 Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch eigenständig ist, kann er auch prozessual isoliert geltend gemacht werden. Dies kann u.U. sogar zwingend erforderlich sein, nämlich dann, wenn sich der Anspruch gem. § 2329 BGB unmittelbar gegen den Beschenkten richtet. Soweit ein Durchgriff auf den Beschenkten nicht beabsichtigt is...mehr