Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Einrede

Rz. 2 Neben dem Erben sind zur Erhebung der Einrede berechtigt der nach § 1960 BGB oder nach § 1975 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker und der das Gesamtgut (mit)verwaltende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft (§ 1489 Abs. 2 BGB).[2] Die Einrede kann auch schon vor Annahme der Erbschaft geltend gemacht werden.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

Gesetzestext (1)Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind. (2)Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[259] Miterben als Gesamtschuldner.[260] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[261] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verfahren und Beweislast

Rz. 11 In Prozessen zwischen dem Nachlassgläubiger und dem Erben, der noch keine Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung getroffen hat und dem (noch) die aufschiebenden Einreden der §§ 2014, 2015 BGB zustehen, kann die Frage der Kostentragung nach einem Anerkenntnis (§ 93 ZPO) des beklagten Erben eine Rolle spielen. Insbesondere für das Vorgehen des Nachlassgläubigers ist dies en...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Nachlassinventar

Rz. 7 Den Nacherben trifft eine selbstständige Inventarpflicht. Das vom Vorerben bereits errichtete Inventar, §§ 1993 ff. BGB, kommt ihm aber zustatten, Abs. 2. Der Nacherbe braucht also kein neues Inventar zu errichten und muss sich auch nicht ausdrücklich auf das vorliegende Inventar berufen.[17] Voraussetzung ist allerdings, wie sich aus dem Wort "auch" ergibt, dass das I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (4) Nachfolgeklausel

Rz. 55 Nachfolgeklauseln spielen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen kaum eine Rolle, da der Gesellschaftsanteil als solcher Bestandteil des Nachlasses wird und daher bereits i.R.d. ordentlichen Pflichtteils Berücksichtigung finden kann.[202] Denn den Nachfolgeklauseln ist grundsätzlich gemein, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 21 Der Erbe kann die Ausführung einer vom Testamentsvollstrecker unmittelbar bevorstehenden Verfügung durch Klage auf Unterlassen verhindern und deren Erfolg durch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sichern.[35] Ebenso ist eine Leistungsklage des Erben möglich, dass Erträge an ihn ausgekehrt werden.[36] Um derartige Probleme nicht auftreten zu lassen, ist es dri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Prozessrecht

Rz. 8 Der Anspruch aus § 2288 BGB verjährt entsprechend § 2287 Abs. 2 BGB in drei Jahren nach Anfall des Vermächtnisses (§§ 2176 ff. BGB). Gläubiger des Anspruchs nach § 2288 BGB ist derjenige, der durch ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis bedacht wurde. Schuldner ist grundsätzlich der Erbe, lediglich wenn der Vermächtnisgegenstand unentgeltlich übertragen wurde und e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[15] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bewertung von Handwerksbetrieben

Rz. 228 Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, zu denen i.d.R. auch Handwerksbetriebe gehören, liefert die Anwendung der Ertragswertmethode nach IDW S 1 nur eingeschränkte verwertbare Ergebnisse. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Detaillierungsgrad der verfügbaren Planungsdaten nicht ausreichend ist und der Abhängigkeit des Unternehmenswerts von i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 2287 BGB

Rz. 24 Hat eine Schenkung des Erblassers einen Vertragserben beeinträchtigt, so steht diesem gegenüber dem Beschenkten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gem. § 2287 BGB zu. Ist der Vertragserbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, so kann sich der Beschenkte daneben dem Anspruch aus § 2329 BGB ausgesetzt sehen. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Persönlich haftende Gesellschaftsanteile (OHG, GbR, Komplementär einer KG)

Rz. 45 Hinsichtlich der Abwicklungsvollstreckung gelten im Bereich der stets durch persönliche Haftung gekennzeichneten Anteile an GbR, OHG sowie Komplementäranteilen an KG dieselben Grundsätze wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft. Gehört zum Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs einer KG, kann der Testamentsvollstrecker jedenfalls für die dreimonatige ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Betreffend den Vorerben

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Leistung an alle Erben

Rz. 5 Der einzelne Miterbe (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fehlende Prozessführungsbefugnis

Rz. 10 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht oder nicht mehr (z.B. durch Freigabe oder Testamentsvollstrecker ist selbst Schuldner des Nachlasses) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dabei ist insbesondere die Feststellung des Erbrechts nach dem Erbla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Aufgaben (Abs. 1) sowie die Verantwortlichkeit (Abs. 2) des Nachlassverwalters. Die Regelung beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Die Vorschrift wird durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt (z.B. § 2012 BGB; § 991 ZPO; § 317 InsO und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verkäuferpflichten

Rz. 18 Der Erbschaftskauf ändert als schuldrechtlicher Vertrag nicht die Erbenstellung des Verkäufers und macht den Käufer nicht zum Erben, sondern verschafft diesem nur den Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob er anstelle des Verkäufers Erbe sei. Die Pflicht des Verkäufers ist gerichtet auf die Verschaffung des Vertragsgegenstandes, also der Erbschaft des ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 4 Nach der Teilung haftet jeder Miterbe, in dessen Person die Voraussetzungen des § 2061 BGB vorliegen, also nicht nur der auffordernde, nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung. Maßgebend ist wie bei § 2060 BGB die Erbquote und nicht die Verteilungsquote (vgl. § 2060 Rdn 11). Die rechtzeitige Anmeldung einer Nachlassforderung i.R.d. Aufforderu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

1 Allgemeines 1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 25d UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2020 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 17 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12. 2019,[1] Rz. 1a Nach der dazu vorgelegten Regierungsbegründung[2] hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die Vorschrift kaum p...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Haftung des Fiskalvertreters und weitere Risiken

Rz. 41 Die Fiskalvertretung darf nach § 22a Abs. 1 UStG nur dann begründet werden, wenn der vertretene ausländische Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt und auch keine Vorsteuer abziehen kann. Eine unmittelbare Haftung aus einer Zahlungsverpflichtung wird sich damit für den Fiskalvertreter nach den Grundsätzen der Fiskalvertretung nicht ergeben. Rz. 42 Die Frage der H...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Umfang und Entstehung der Haftungsschuld

Rz. 58 Nicht für alle vom Rechnungsaussteller gem. § 16 UStG zu zahlenden und nicht entrichteten Umsatzsteuern tritt die Haftung nach § 25d UStG ein. Den äußeren Rahmen für den Haftungsumfang bilden vielmehr der USt-Betrag, den der Aussteller der nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung in ihr ausgewiesen und dann vorsätzlich nicht entrichtet hat. Die für die Haftung notwendige...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Steuerausweis in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung

Rz. 16 Die Haftung bezieht sich nach Abs. 1 S. 1 auf USt, die „in einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde”. Diese Formulierung, die durch das StÄndG 2003[1] mWv 1.1.2004 gegenüber der früheren Formulierung („in einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG ausgewiesen …”) geändert wurde, lehnt sich an § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG an. Sie fordert eine nach §...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Vorangegangener Umsatz

Rz. 12 Die unter die Haftung fallende Steuer muss aus einem vorangegangenen Umsatz stammen. Dieser Umsatz muss allerdings nicht der Eingangsumsatz des Unternehmers, also derjenige sein, der an den Haftenden erbracht wurde. Auch aus den Umsätzen auf den Vorstufen kann die nichtentrichtete USt stammen.[1] Allerdings ist hierfür eine sog. Gegenstandsidentität erforderlich, d. h...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Vorsätzliche Nichtzahlung durch Rechnungsaussteller

Rz. 26 Die zentrale objektive Voraussetzung der Haftung nach § 25dUStG ist die Nichtzahlung der USt durch den Steuerschuldner, der die Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis erteilt hat. Haftung bedeutet dabei im Steuerrecht abweichend vom Zivilrecht nur das Einstehen müssen für eine fremde Leistungspflicht, also für die Schuld eines anderen.[1] Auf die Art und Weise der Nicht...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 25d UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2020 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 17 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12. 2019,[1] Rz. 1a Nach der dazu vorgelegten Regierungsbegründung[2] hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die Vorschrift kaum praktische Bedeutung erlangt hat, weil die subj...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 61 Nach § 25d Abs. 3 UStG ist für den Erlass des Haftungsbescheids das Finanzamt örtlich zuständig, das für die Besteuerung des Unternehmers zuständig ist. Im Gegensatz zu den meisten Haftungsansprüchen, für die die AO keine örtliche Zuständigkeit bestimmt, enthält § 25d UStG also eine ausdrückliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Maßgebend ist für die Haftung nach...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 6 Die Vorschrift statuiert eine besondere Haftung für Umsatzsteuern. Eine spezielle, im Umsatzsteuerrecht geregelte Haftung hat es auch schon vorher gegeben, wie z. B. in dem mit dem Ablauf des 31.12.2001 aufgehobenen § 5 UStDV für die Abführung der USt im früheren Abzugsverfahren nach §§ 51ff. UStDV. Zwischenzeitlich ist mit § 13c UStG eine weitere umsatzsteuerliche Haf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.2 Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

Rz. 42 Als Alternative zur Kenntnis nennt § 25d Abs. 1 S. 1 UStG mWv 1.1.2004 den Fall, in dem der Unternehmer von den die Haftung begründenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen beim Rechnungsaussteller nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte die Kenntnis davon haben müssen. Diese Alternative ist durch das StÄndG 2003 mWv 1.1.2004 zusätzlich in die Vors...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 68 Die Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid steht im Ermessen des Finanzamts. Hier weicht die Haftung nach § 25d UStG von derjenigen nach §§ 13c UStG und 13d UStG ab, die der Finanzbehörde keinen Ermessensspielraum lassen. Das Ermessen bezieht sich auf die Frage, ob ein Haftungsbescheid ergehen soll und an wen von mehreren Haftungsschuldnern er zu richten ist.[...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.1 Kenntnis des Unternehmers

Rz. 39 Kenntnis des Unternehmers bedeutet sein positives Kennen der für die Haftung nach § 25d Abs. 1 S. 1 UStG erforderlichen Umstände. Für die Annahme einer Kenntnis muss der haftende Unternehmer also die Rechnungsausstellung mit USt-Ausweis, den unbedingten Vorsatz des Rechnungsausstellers zur Nichtentrichtung der Steuer bzw. dessen mindestens bedingten Vorsatz bezüglich ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Mehrere Unternehmer (Abs. 1 S. 2)

Rz. 55 Nach § 25d Abs. 1 S. 2 UStG haften mehrere Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 S. 1 UStG erfüllen, als Gesamtschuldner. Sie sind nach den Regeln des § 44 AO zu behandeln. Jeder Gesamtschuldner schuldet den ganzen Betrag bzw. hat für den gesamten Betrag einzustehen. Allerdings muss der in der Rechnung ausgewiesene und nicht entrichtete Betrag nur einm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.3 Nachweis des Kennenmüssens

Rz. 44 Die Finanzbehörde trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Feststellungslast für die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale.[1] Die Finanzbehörde hat also im Regelfall die einzelnen Voraussetzungen für die Haftung des Unternehmers nachzuweisen. Hier sollen die in § 25d Abs. 2 UStG genannten Fiktionen bzw. Indizien helfen. Die dadurch erreichte Umkehrung der Beweisla...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 9 Adressaten der Haftungsvorschrift sind Unternehmer. Gemeint sind hier nicht die leistenden Unternehmer,denn diese sind bereits Steuerschuldner aufgrund ihrer Umsätze.[1] Haftungsschuldner ist der Unternehmer, an den der säumige Unternehmer unmittelbar den Umsatz ausgeführt hat oder der nachfolgender Unternehmer in einer Leistungskette nach dem säumigen Unternehmer ist....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrechtliche Grundlage

Rz. 8a Es gibt keine ausdrückliche Vorgabe im Unionsrecht für die Vorschrift. Die Art. 205 und 273 MwStSystRL, wonach auch andere Personen als der eigentliche Steuerschuldner in bestimmten Fällen die Steuer gesamtschuldnerisch schulden und die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen geeignete Maßnahmen ergreifen können, decken aber den Inhalt der Norm unio...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 25d UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2020 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 17 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12. 2019,[1] Rz. 1a Nach der dazu vorgelegten Regierungsbegründung[2] hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die Vorschrift kaum praktische Bed...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Kenntnis oder Kennenmüssen des Unternehmers

Rz. 34 Voraussetzung der Haftung des Unternehmers ist es, dass er gewusst hat oder beim Üben der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Kenntnis davon hätte haben müssen, dass der Rechnungsaussteller die in seiner Rechnung ausgewiesene USt nicht entrichtet hat und dieses auf dessen vorgefasster Absicht oder seinem vorsätzlichen Außerstandesetzen beruhte. Zu beachten ist, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.3.1 Fiktion für das Kennenmüssen (Abs. 2)

Rz. 45 Gem. § 25d Abs. 2 UStG ist von einer Kenntnis bzw. einem Kennenmüssen auszugehen, wenn entweder der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt (a), oder der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis liegt (b) oder der dem Unternehmer in Rechnung gestellte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2 Außerstandesetzen für Steuerentrichtung

Rz. 32 In der zweiten Alternative, die die Vorschrift nennt, hat sich der Rechnungsaussteller „vorsätzlich außer Stande gesetzt”, die ausgewiesene Steuer zu entrichten. Hier muss sich der Vorsatz alleine auf das Außerstandesetzen beziehen. Kann dem Steuerschuldner kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er zur Steuerentrichtung objektiv nicht in der Lage war, ohne diesen Zus...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.3.2 Ausnahme von der Fiktion (Abs. 2 S. 3)

Rz. 51 Weist der Unternehmer nach, dass die nach § 25d Abs. 2 S. 1 oder 2 UStG die Fiktion ergebende Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist, soll die Fiktion widerlegt bzw. sollen die Indizien entkräftet sein.[1] Die Vorschrift lässt die Widerlegung bzw. Entkräftung ausschließlich mit der betriebswirtschaftlichen Begründung und ihrem Nachweis zu. Ein Entgegentr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 11 Die Haftungsvoraussetzungen setzen sich aus einerseits objektiven Tatbestandsmerkmalen wie einem vorangegangenen Umsatz, einer in einer Rechnung ausgewiesenen USt und deren Nichtentrichtung sowie subjektiven Tatbestandsmerkmalen zusammen. Dabei bestehen für Letztere zwei Bereiche. Der eine betrifft das Subjektive bei dem Steuerschuldner, also beim Unternehmer, der die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2 Empfänger der Rechnung

Rz. 25 Empfänger der Rechnung mit Ausweis der nicht gezahlten USt muss nicht der Haftende gewesen sein, denn es kommt auch ein Leistungsempfänger eines vorangegangenen Umsatzes in der Kette (vgl. Rz. 12) als Empfänger der Rechnung in Betracht. Die Vorschrift fordert bewusst keine Leistungsbeziehung, keinen Leistungsaustausch zwischen dem Rechnungserteiler und dem Haftenden.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.1 Erteilung der Rechnung

Rz. 24 Die Rechnung mit ausgewiesener USt muss nicht vom Vertragspartner des Haftenden erteilt worden sein. Es kann sich auch um die Rechnung über einen vorangegangenen Umsatz, einen Vorumsatz in der Kette gehandelt haben (vgl. Rz. 12), wenn der Aussteller der Rechnung unter den im Subjektiven verschärften Voraussetzungen der Haftungsvorschrift (siehe Rz. 28ff.) die USt vors...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.1 Nichtentrichtung entsprechend vorgefasster Absicht

Rz. 28 Der Rechnungsaussteller muss in der vorgefassten Absicht so gehandelt und die ausgewiesene USt nicht entrichtet haben. Welchen rechtlichen Gehalt hier die „Absicht” hat und wie sie mit der Ergänzung „vorgefasst” zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Sicher ist die Absicht nicht jeder Form des Vorsatzes gleichzustellen. Auch ist die Absicht nicht ent...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Prüfung und Entscheidung des Finanzamts (Abs. 4)

Rz. 64 Das nach § 25d Abs. 3 UStG zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheids vorliegen (§ 25d Abs. 4 S. 1 UStG). Prüfungspflicht und Prüfung können sich nur auf solche Unternehmern beziehen, bei denen dazu eine Veranlassung besteht, also irgendwelche konkreten Anhaltspunkte sichtbar sind. Dabei muss sich das einzelne Finan...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 6.8 Anlage FE-VM

Die Anlage FE-VM betrifft ausschließlich Kommanditisten und Beteiligte einer Personengesellschaft/Gemeinschaft, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Hier greift die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15a EStG. Um ermitteln zu können, ob sich ggf. ein nur verrechenbarer Verlust ergibt, sind die dortigen Angaben erforderlich. Außerdem betrifft ...mehr