Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenz

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 5. Gesellschaftsrechtliche Einflüsse im (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren

Rz. 853 Mit dem ESUG sollte auch die Eigenverwaltung[1713] zu mehr praktischer Bedeutung gelangen. Nach Inkrafttreten des ESUG am 1.3.2012 hat die Eigenverwaltung gem. der Intention des Gesetzgebers im Insolvenzgeschehen an Bedeutung gewonnen. Die Evaluierung des ESUG im Jahr 2018 zeigte zwar die grundsätzliche Geeignetheit des Verfahrens, deckte jedoch einige Unstimmigkeite...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Rückzahlung des Stammkapitals (§§ 30, 31 GmbHG [analog])

Rz. 290 Auf die GmbH & Co.KG sind – neben den Haftungsvorschriften der §§ 171 ff. HGB – die Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30, 31 GmbHG grds. entsprechend anzuwenden.[501] Bei der GmbH & Co.KG ist also eine Zahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG analog verbotene Auszahlung, we...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / i) Weitere Haftungstatbestände

Rz. 703 Nach § 26 Abs. 3 InsO hat der insolvenzverschleppende Geschäftsführer einem Gläubiger einen von diesem gezahlten Massekostenvorschuss zu erstatten. Ist streitig, ob der Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, trifft ihn die Beweislast. Die Haftung besteht jedoch nicht, wenn die Verfahrenskosten auch sonst durch die Masse gedeckt sind.[1388] Rz. 70...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Mittelbare Massemehrungen

Rz. 586 Es ist ständige Rspr., dass anderweitige, nur mittelbar durch die Zahlung bewirkte Massemehrungen[1144] vom Geschäftsführer nicht entgegengehalten werden können.[1145] Der BGH folgte stets der Trennungslehre, nach der für die Beurteilung der Haftung des Geschäftsführers jede einzelne Zahlungsveranlassung im Hinblick auf ihre masseschmälernde Wirkung zu betrachten ist...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Tatbestand – nur Neudarlehen im Aussetzungszeitraum

Rz. 393 Zunächst ist für die Privilegierung erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG vorlagen.[762] Ferner ist für die Privilegierung die Rückführung der erfassten Gesellschafterdarlehen bis zum 30.9.2023 und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bis zum selben Zeitpunkt erforderl...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / m) Zusammenfassung der Änderungen durch § 15b InsO

Rz. 649 Durch Art 5 SanInsFoG[1304] wurden die bisher in den einzelnen Gesellschaftsgesetzen (§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, § 130a Abs. 1, 2 und § 177a HGB, § 99 GenG jeweils a.F.) geregelten sog. Zahlungsverbote und die Anordnung der entsprechenden Ersatzpflicht mit Wirkung ab 1.1.2021 in dem neuen § 15b InsO [1305] zusammengefasst; die vorgenannten ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 4. Schadensersatzpflicht aus Eingehungsbetrug, Bankrott, § 826 BGB, cic

Rz. 752 Der Geschäftsführer, der in der Krise der Gesellschaft Waren oder Dienstleistungen bestellt und annimmt, kann sich dem Vorwurf des Eingehungsbetruges ausgesetzt sehen, wenn die Gesellschaft die Gegenleistung nicht mehr erbringt und verhältnismäßig zeitnah Insolvenzantrag gestellt wird. Nicht selten führt dies auch zu Strafanzeigen der enttäuschten Gläubiger in der Ho...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Weiternutzung durch den Insolvenzverwalter

Rz. 419 Nach der Eigenkapitalersatz-Rspr. hatte der Insolvenzverwalter das Recht zur unentgeltlichen Nutzung[806] des überlassenen Gutes für den vertraglich vereinbarten Zeitraum bzw. für einen angemessenen Mindestzeitraum.[807] Nach der Begründung des RegE wich dies von den Regelungen der §§ 103 ff. InsO ab. Das Schicksal des kostenlosen Nutzungsrechts des Insolvenzverwalte...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Allgemeines, Rechtscharakter, Entlastung des Überschuldungsstatus

Rz. 153 In der Restrukturierungspraxis ist die Rangrücktrittsvereinbarung regelmäßig ein Instrument zur Beseitigung oder Verhinderung der Überschuldung der zu sanierenden Gesellschaft.[313] In der Krise der Gesellschaft wird der Rangrücktritt von den Gesellschaftern regelmäßig als erster Sanierungsbeitrag zu erwarten sein;[314] das kann auch den Rangrücktritt zu Pensionszusa...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Verhältnis zu §§ 108, 109 InsO

Rz. 422 Das Verhältnis der Regelung in § 135 Abs. 3 Satz 1 InsO zu §§ 108, 109 InsO war nicht geklärt. Findet § 135 Abs. 3 InsO nur Anwendung, wenn und soweit das Nutzungsverhältnis nicht nach §§ 108, 109 InsO ohnehin fortzusetzen ist,[816] oder werden die §§ 108, 109 InsO durch die Spezialregelung in § 135 Abs. 3 InsO verdrängt?[817] Nach entsprechenden instanzgerichtlichen...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Nicht akzessorische Sicherheiten aus dem Schuldnervermögen

Rz. 172 Regelmäßig werden Sicherheiten für vom Rangrücktritt erfasste Forderungen nicht bestehen. Sind doch Sicherheiten aus dem Vermögen des Schuldners vereinbart, etwa Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Grundschuld, erhebt sich die Frage nach der Wirksamkeit des Rangrücktritts und ggf. nach der Auswirkung des Rangrücktritts auf die Sicherheiten[354] Rz. 173 Grds. hat...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Beweislastverteilung

Rz. 669 Der Gläubiger muss die Überschuldung beweisen, dann muss der Geschäftsführer die positive Prognose und die Vertretbarkeit seiner Entscheidung beweisen.[1328] Der (Neu-)Gläubiger muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (jetzt § 15a Abs. 1 u. 2 InsO) bereits im Zeitpunkt der den Schaden auslösenden Bestellung bzw. des Vertragssch...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Doppelbesicherung des Gläubigers

Rz. 408 Dieser Fall liegt vor, wenn der Darlehensgeber sowohl durch eine Sicherheit der darlehensnehmenden Gesellschaft als auch aus dem Vermögen des Gesellschafters besichert ist. Zwar hat der Darlehensgeber die Wahlfreiheit, welche Sicherheit er in Anspruch nimmt,[780] der von § 44a InsO normierte Zweck bedeutet jedoch, dass die Gesellschaftersicherheit im wirtschaftlichen...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b StGB)

Rz. 251 Die unterlassene oder nicht vollständige Führung der Handelsbücher, zu deren Führung die Geschäftsführung gesetzlich verpflichtet ist, oder die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung oder Vernichtung der Handelsbücher oder sonstiger Unterlagen vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen können in der Krise des Unternehmens zur Straftat werden. Rz. 252 Praxishinweis Zu...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ff) Zusammenfassung für Forderungseinzug auf debitorischem Konto und Sicherungszession

Rz. 595 Die vorstehend dargestellte, m.E. sehr kasuistische Rspr. lässt sich wie folgt zusammenfassen:[1168]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Kapitalerhöhung

Rz. 92 Nicht selten beteiligen sich Investoren an Krisengesellschaften. Dies geschieht in aller Regel nicht durch Erwerb der Geschäftsanteile von den Altgesellschaftern, sondern durch Kapitalerhöhungen. Die Kapitalerhöhung,[225] sei es eine Bar- oder eine Sachkapitalerhöhung, ist grds. ein Mittel, eine Überschuldung zu beseitigen, wenn sie der Höhe nach ausreichend ist. Bere...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Reverse Debt-Equity-Swap

Rz. 112 Weil ein regulärer DES häufig an der mangelnden Werthaltigkeit der Forderung zu scheitern droht, kann die Variante des Reverse-DES in Erwägung zu ziehen sein.[257] Vereinfacht gesagt wandern beim DES die Forderungen zum Unternehmen/Schuldner und beim Reverse DES das Unternehmen/Schuldner zu den Forderungen. Hierzu bringen die Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schu...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Elemente/empfehlenswerte Inhalte einer Rangrücktrittsvereinbarung

Rz. 178 Der Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung unterliegt selbstverständlich privatautonomer Gestaltung. Zur Erreichung des Ziels, den Überschuldungsstatus sicher zu entlasten, sollten folgende Inhalte vereinbart werden:mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / II. Erhöhte Haftungsgefahren, Erforderlichkeit der Krisenprophylaxe

Rz. 4 Mit Eintritt der Krise der Gesellschaft entstehen für den in Krise und Sanierung der Gesellschaft handelnden Personenkreis – Geschäftsführer, Gesellschafter, Berater, Kreditinstitute, etc. – erhebliche persönliche zivil- und strafrechtliche Haftungsgefahren. Gesetzgebung und Rspr. zeigen seit vielen Jahren eine Entwicklung, die vielfältigen Haftungsgefahren für den in ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / VI. § 650e BGB in der Insolvenz

Rz. 52 Ist zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Bauhandwerkersicherung eingetragen, hat der Unternehmer ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gem. §§ 49, 50, 51 Nr. 1 InsO. War nur eine Vormerkung eingetragen, muss der Insolvenzverwalter gem. § 106 InsO die Eintragung einer Sicherungshypothek noch bewilligen, aber nur dann, wenn zur Zeit der Ins...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Zivilrechtlich

Rz. 183 Der Forderungsverzicht ist eine klassische Maßnahme im Bereich der finanziellen Sanierung. Rechtlich handelt es sich um einen Erlassvertrag. Mit seinem wirksamen Abschluss sind die umfassten Forderungen nicht mehr im Überschuldungsstatus auszuweisen. Rz. 184 Mit dem Verzicht erlöschen auch die akzessorischen Sicherheiten (z.B. Bürgschaft) und auch die durch enge Zweck...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Unterkapitalisierung

Rz. 314 Materielle Unterkapitalisierung[573] liegt vor, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft für den Kapitalbedarf (nach Abzug der Kredite Dritter) nach der Art und des Umfanges des Geschäftsbetriebes nicht ausreicht. Es besteht jedoch kein generelles Unterkapitalisierungsverbot. Folglich gibt es keine allgemeine Durchgriffshaftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Abgrenzung zu Bankrott

Rz. 220 Nach der früher vom BGH vertretenen Interessentheorie lag bei eigennützigem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen Untreue nach § 266 StGB vor, bei Handeln im Interesse der Gesellschaft dagegen u.U. Bankrott nach § 283 StGB.[416] Der BGH hat diese Interessentheorie jedoch aufgegeben,[417] sodass nun danach zu differenzieren ist, ob der Vertreter (Geschäftsführer)...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Beginn

Rz. 167 Aus dem Wortlaut der Neuregelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO könnte sich ergeben, dass der Rangrücktritt erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wirksam sein muss.[346] Das wäre m.E. jedoch nur eine auf das Insolvenzverfahren bezogene Verteilungsregel und würde dem Zweck widersprechen, die Gefährdung der vorgehenden Gläubiger bereits ab sofort zu vermeiden. Damit...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Mögliche Ausgestaltung des Krisenfrühwarnsystems

Rz. 22 Die konkrete Ausgestaltung des Krisenfrühwarnsystems wurde vom Gesetzgeber (selbstverständlich) nicht vorgegeben.[23] Sie hängt ab von der Art und Größe des Unternehmens, der Risikoanfälligkeit des Geschäftsgegenstandes etc. und sollte aus folgenden Komponenten bestehen: Übersicht 1: Elemente des Krisenfrühwarnsystemsmehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Missbrauch der Rechtsform

Rz. 317 Das Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GmbH, etwa eine Kaufpreisschuld nach § 433 Abs. 2 BGB, greift ein, wenn sich das Berufen auf das Trennungsprinzip des § 13 Abs. 2 GmbHG als unzulässige Rechtsausübung darstellt, die juristische Person offenkundig nur dazu benutzt wurde, ein von der Rechtsordnung nicht mehr gebilli...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Insolvenzspezifische Pflichten

Rz. 778 Der Geschäftsführer hat im Insolvenzeröffnungsverfahren die Auskunftspflichten nach §§ 20, 97, 101 InsO und, abhängig von der Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ("starker" vorläufiger Verwalter, Zustimmungsvorbehalt), die Mitwirkungspflichten nach §§ 20, 22, 97, 101 InsO. Die Wahrnehmung dieser Pflichten kann nach § 98 InsO zwangsweise durchgesetzt werden. ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Auswirkungen auf Nebenforderungen und Sicherheiten

Rz. 171 Ob Nebenforderungen wie Zinsen vom Rangrücktritt erfasst sind, kann sich nur aus der Vereinbarung selbst bzw. ihrer Auslegung ergeben. Ist ein umfassender Rangrücktritt zur Beseitigung der Überschuldung vereinbart, dürfte die Auslegung ergeben, dass auch die Zinsen und weitere Nebenforderungen erfasst sind.[353] aa) Nicht akzessorische Sicherheiten aus dem Schuldnerve...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 7. Sonstige in der Krise relevante Straftaten

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Stille Gesellschaftereinlage

Rz. 123 Die stille Einlage eines Gesellschafters ist zur Beseitigung einer Überschuldung der Gesellschaft m.E. allein nicht geeignet. Dies folgt daraus, dass die stille Einlage eines typisch stillen Gesellschafters im Überschuldungsstatus stets und die Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters (mit Übernahme einer Verlustbeteiligung) solange zu passivieren sind, wie die...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Allgemeines

Rz. 794 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt dem Insolvenzverwalter grds. keine gesellschaftsrechtlichen Befugnisse in der Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er hat also generell nicht die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung. Er ist z.B. nicht befugt, Geschäftsführer zu bestellen oder Prokura zu erteilen. Durch das Insolvenzger...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Rechtsfolge dem Rangrücktritt widersprechender Zahlungen

Rz. 179 Leistet der Schuldner Zahlungen auf von einem wirksamen Rangrücktritt erfasste Forderungen, so erfolgen diese ohne Rechtsgrund und können kondiziert werden (§ 812 BGB). Dann (bei Bestehen eines Kondiktionsanspruchs) sind die Zahlungen nach der Änderung der Rspr. nicht (mehr) als unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO anfechtbar.[358] Ist der Bereicherungsanspruch ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Umfirmierung der insolventen Gesellschaft?

Rz. 799 Das Recht des Insolvenzverwalters, etwa im Rahmen einer übertragenden Sanierung zusammen mit dem Geschäftsbetrieb die Handelsfirma der insolventen GmbH zu veräußern, auch wenn sie den Namen eines Gesellschafters enthält, ist heute allgemein anerkannt.[1617] Obwohl der BGH bereits früher entschieden hatte, dass nach einer Übertragung des Unternehmens mit der Handelsfi...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Prognosesicherheit und Beurteilungsspielrum, Darlegungs- und Beweislast, Rechtsrat

Rz. 44 Als Prognosesicherheit genügt nach ganz h.M. die überwiegende Wahrscheinlichkeit der sich aus dem Unternehmenskonzept ergebenden Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit.[104] Bei der Beantwortung der Frage, ob eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann, ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dabei ist die Vermögenssituation der Ges...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Verhältnis zwischen Patronatserklärung und Darlehen

Rz. 129 Die (angenommene) Patronatserklärung selbst ist noch kein Darlehensvertrag, da die Mittel auch als dauerhaftes Eigenkapital gegeben werden könnten.[274] Wird dann aber aufgrund einer vor Eintritt der Krise der Gesellschaft gegebenen Patronatserklärung ein Darlehen gewährt, dürfte es rechtlich ein Finanzplankredit mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sein. Ob b...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) "Weiche" Patronatserklärung

Rz. 147 Neben den vorstehend beschriebenen sog. harten Patronatserklärungen gibt es eine Vielzahl sog. weicher Patronatserklärungen. Hier finden sich Formulierungen wie "Wir werden das Unternehmen auch weiterhin wohlwollend begleiten." oder "Wir stehen auch künftig zu unserer Gesellschaft". Die Erklärung der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft, es entspreche ihrer ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Finanzierungszusagen und Zuzahlungen in freie Rücklagen

Rz. 119 Bei Finanzierungszusagen des Gesellschafters muss genau geprüft werden, wie weit sie reichen und ob sie auch für den Insolvenzfall gelten. Eine Finanzierungszusage, die nicht im Insolvenzfall gilt, ist im Überschuldungsstatus nur so lange zu aktivieren, wie eine positive Fortführungsprognose besteht. Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der sich auf die positive P...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Kreditbetrug (§ 265b StGB)

Rz. 217 Die Gefahr eines Kreditbetruges besteht, wenn mit unrichtigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens eine Kreditgewährung durch Banken erreicht wird. Für den Straftatbestand ist der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Auch § 265b StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB,...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / II. Gesellschaftsrechtliche Folge der Abweisung mangels Masse

Rz. 800 Die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse ist für die juristischen Personen und solche Personengesellschaften, bei der keine natürliche Person Vollhafter ist, ebenfalls ein Grund für die Auflösung (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ab 1.1.2024 nach MoPeG: § 138 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Die Eröffnung des Insolv...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Durchgriffshaftung

Rz. 316 Die Durchgriffshaftung[579] kann auch den faktischen Alleingesellschafter treffen, der sich eines Strohmanns als formellem Gesellschafter bedient.[580] a) Missbrauch der Rechtsform Rz. 317 Das Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GmbH, etwa eine Kaufpreisschuld nach § 433 Abs. 2 BGB, greift ein, wenn sich das Berufen auf d...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Dienst-/Anstellungsverhältnis

Rz. 776 Von der Organstellung des Geschäftsleiters ist das Dienst-/Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Es wird ebenfalls durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht automatisch beendet. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die Möglichkeit, es nach § 113 InsO mit einer Frist von höchstens 3 Monaten zum Monatsende zu kündigen. In der L...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Ende

Rz. 168 Eine zeitliche Befristung macht den Rangrücktritt unwirksam, denn sie erfüllt nicht die Anforderungen des BGH "bis zur Abwendung der Krise". Bei zeitlicher Befristung ist in Wahrheit nur eine Stundung vereinbart,[350] die aber keinen Einfluss auf den Überschuldungsstatus hat. Ein lediglich zeitlich begrenzter Rangrücktritt ist also unzureichend.[351] Rz. 169 Als Vertr...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Vermögensvermischung

Rz. 319 Eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Vermögensvermischung war bejaht worden, wenn durch diese die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes unkontrollierbar wurde.[584] Zwar lässt sich die Durchgriffshaftung des Gesellschafters in den Vermögensvermischungsfällen seit der Änderung der Rspr. des BGH zur Rechtsfolge des existenzvernichte...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Aufsichtsrat, Beirat

Rz. 236 Auch ein Mitglid eines Aufsichtsrats (auch einer GmbH) trifft die Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB. Diese Pflicht wird verletzt, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats mit dem Geschäftsführer bei Schädigungen des Gesellschaftsvermögens zusammenwirkt, die die Grenzen zulässigen unternehmerischen Handlungsermessens überschreiten.[442]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / dd) Wettbewerbsverbot

Rz. 774 Das aus der Organstellung des Geschäftsführers erwachsende Wettbewerbsverbot endet nach insoweit konsequenter Entscheidung des OLG Rostock nicht bereits mit dem Verlust der Verfügungsbefugnis sondern erst mit der Beendigung der Organstellung.[1576] Ein im Dienstverhältnis vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot (mit Karenzentschädigungspflicht) dürfte hingeg...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 6. Falsche Angaben gegenüber dem Handelsregister

Rz. 245 Falsche Angaben sind nach § 82 GmbHG für den Geschäftsführer bzw. § 399 AktG für den Vorstand strafbar. Die Gefahr steigt mit Insolvenznähe ("Sanierungsschwindel"), die Gefahr der Entdeckung ist insb. mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gegeben. Diese Strafgefahren sind besonders in den Fällen des Hin- und Herzahlens nach §§ 19 Abs. 5 G...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Funktion der Prognose

Rz. 34 Die Fortführungsprognose[77] hat zwei Funktionen: Zum einen ist sie Maßstab für den Wertansatz der Vermögenswerte (Fortführungswerte bei positiver Prognose, andernfalls Zerschlagungswerte) im Überschuldungsstatus, zum anderen ist das Fehlen einer positiven Fortführungsprognose zweites Tatbestandsmerkmal der Überschuldung.[78] M.a.W. liegt trotz rechnerischer Vermögens...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Zahlungsfähigkeit und Fortführungswille

Rz. 35 Selbstverständlich muss das Unternehmen im Prognosezeitpunkt zahlungsfähig sein oder die Zahlungsfähigkeit muss innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 15a Abs. 1 InsO wiederhergestellt sein. Darüber hinaus darf der Schuldner während des Prognosezeitraums (s.u. Rdn 43) nicht zahlungsfähig werden. Ferner ist für eine positive Prognose subjektiv der Fortführungswille des Schu...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Darlegungs- und Beweislast, Verjährung

Rz. 345 Die Darlegungs- und Beweislast trägt die den Anspruch geltend machende Gesellschaft.[630] Rz. 346 Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Vorschriften. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst, wenn dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Umstände bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der mittelbare Gesellsch...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Harte Patronatserklärung

Rz. 124 Die Patronatserklärung ist grds. ein Mittel zur Verhinderung oder Beseitigung einer Überschuldung.[269] Sie wird meist in Konzernsituationen, regelmäßig von der Muttergesellschaft abgegeben, kann aber auch von Dritten, etwa dem Gesellschafter oder dem Gesellschafter nahestehenden Personen abgegeben werden. Die Rechtsfolgen einer Patronatserklärung richten sich nach i...mehr