Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenz

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Zuständigkeit für Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a

Rn 14 Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt. Es ermöglicht den Ländern damit eine insolvenzspezifische Konzentration auf gerichtlicher Ebene, um den Gruppen-Gerichtsstand gem. § 3a innerhalb eines OLG-Bezirks auf ein Insolvenzgericht zu fokussieren. Es handelt sich aber um eine Ermächtigungsnorm, und damit um eine S...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Aufgaben des Gerichts

Rn 6 Das Amtsgericht ist für das Insolvenzverfahren ein einheitliches Eingangsgericht und zwar unabhängig von der konkreten Insolvenzverfahrensart und den diesbezüglichen, spezifischen Voraussetzungen der InsO. Insolvenzgericht im Sinne der Norm ist die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts für das Insolvenzverfahren zuständige Abteilung des entsprechenden Amtsg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Abweichende Zuständigkeitsregelungen der Länder

Rn 12 Gemäß Abs. 2 besteht für die Bundesländer, die für die Justizorganisation zuständig sind, die Möglichkeit, von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 durch Rechtsverordnung abzuweichen und zusätzliche oder andere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen. Die Norm eröffnet damit die Möglichkeit die genannten Varianten auch zu kombinieren. Die Zuständi...mehr

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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 14. Aufsatzliteratur

Rn 32 Bauer, Sanierung im Insolvenzverfahren, § 12, in: Die GmbH in der Krise, 5. Aufl. 2016; Blankenburg, Leitfaden für die Insolvenzgerichte durch das Konzerninsolvenzrecht, ZInsO 2018, 897 ff.; Brünkmans, Die Koordinierung von Insolvenzverfahren konzernverbundener Unternehmen nach deutschem und europäischem Insolvenzrecht, 2009; Eidenmüller, Verfahrenskoordination bei Kon...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 12 Andres/Möhlenkamp, Konzerne in der Insolvenz – Chance auf Sanierung?, BB 2013, 579 ff.; Bauer, Sanierung im Insolvenzverfahren, § 12, in: Die GmbH in der Krise, 5. Aufl. 2016; Brünkmans, Die Koordinierung von Insolvenzverfahren konzernverbundener Unternehmen nach deutschem und europäischem Insolvenzrecht, 2009; Eidenmüller, Verfahrenskoordination bei Konzerninsolvenzen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Vergeblich aufgewendete Schuldzinsen

Rn. 350 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Schuldzinsen können wie andere Aufwendungen (s Rn 93ff) auch dann WK sein, wenn sich später herausstellt, dass die beabsichtigte Einkünfteerzielung nicht erreicht werden kann (BFH v 04.03.1997, IX R 29/93, BStBl II 1997, 610), zB wenn eine refinanzierte Forderung wertlos wird (BFH v 19.10.1982, VIII R 97/79, BStBl II 1983, 295), eine finanzie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 25 Albrecht, Die EU-Kommission ebnet den Einstieg in die vorinsolvenzliche Sanierung, ZInsO 2016, 2415 ff.; Balz, Die Ziele der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 3 ff.; Bichlmeier, Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts, AuR 2011, 193 ff.; Bittmann, Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Folgen für das Insolvenzver...mehr

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FoVo 11/2022, Wie setzt sic... / I. Die Frage

Hartz IV als Hindernis für eine gütliche Einigung? Unter den Schuldnern, gegen die Forderungen eingezogen werden müssen, finden sich leider auch immer wieder Leistungsbezieher nach dem SGB II oder XII (Hartz IV-Empfänger). Vor diesem Hintergrund erscheint die Titulierung häufig unwirtschaftlich, weil nicht gesichert ist, dass zumindest die dadurch verursachten Kosten später e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Werterhaltungsprinzip (§ 245 Abs. 1 Nr. 1)

Rn 9 Wann eine Schlechterstellung i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 vorliegt, wird im Gesetz nicht definiert. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Ergebnis; der (fiktive) Erlös aus der bestmöglichen Verwertung in der Insolvenz ohne Plan ist mit dem im Plan prognostizierten Erlös zu vergleichen. Das bedeutet, dass der Vergleichsmaßstab sowohl die Abwicklung als auch die übertragende San...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1. Wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen

Rn 4 Zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners[16] und ihrer Ursachen dürfte im Regelfall ein Eingehen auf die folgenden Punkte erforderlich sein:[17] Rn 5 die Erläuterung der rechtlichen Situation des Schuldners (Rechtsform, Gründung, Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokura, Kapital, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Firma). Die Darstellung ist zudem nicht a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 46 Büttner, Gegenvorstellung und beschränkte Restschuldbefreiung – Probleme im Zusammenhang mit dem sogenannten Zweitinsolvenzverfahren, ZInsO 2017, 1057; Casse, Rechtsmittel und Besonderheiten im Insolvenzantragsverfahren, InsbürO 2015, 133; Lütke, Eröffnung strategischer Insolvenzen und gesellschaftsrechtliche Konflikte, KTS 2019, 261 ff; Pape, Das Beschwerderecht des G...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Dauerhaftigkeit

Rn. 601 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Von einer dauerhaften Zuordnung (Prognose) ist ausweislich der in § 9 Abs 4 S 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der ArbN unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrecht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.1.1 Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rn 6 Ein Widerspruch der Aktionäre gegen einen Insolvenzplan ist nicht möglich. Der Vorstand entscheidet auch über die Ausübung des Widerspruchsrechts – ebenso wie über jeden anderen Bereich der Geschäftsführung oder Vertretung – allein und ausschließlich. Die Weisungsunabhängigkeit wird in der Insolvenz nicht unterlaufen. Rn 7 Ein Widerspruchsrecht des Vorstands ist für die ...mehr

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AGS 11/2022, Häufige Fehler... / a) Allgemeines

Der langerwartete Insolvenz-Tsunami ist bislang ausgeblieben. Corona-Nachwehen, Energiekriese und der Krieg in Europa lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass die Zahlen irgendwann wieder steigen müssen. Die Frage nach Entschuldung, nach einem außergerichtlichen Einigungsversuch und dessen "Bezahlung" wird daher irgendwann wieder aktueller werden als gegenwärtig. Der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.7 Sonderregelungen in der Konzerninsolvenz (§§ 56b, 269a)

Rn 43a Der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung des Konzerninsolvenzrechts[131] für einen flexiblen Rahmen zur Koordination der jeweiligen Einzelinsolvenzverfahren gruppenangehöriger Unternehmen entschieden. Diese Koordination muss bereits im Eröffnungsverfahren beginnen. Daher gilt § 56b entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Er richtet sich an die beteiligte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Zuständigkeit

Rn 12 Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht für die gesonderte Ladung der Beteiligten zuständig. Durch das SanInsFoG wurde § 235 Abs. 3 Satz 4 eingefügt, welcher auf § 8 Abs. 3 verweist. Dadurch ist die insoweit bereits vorherrschende Praxis gesetzlich normiert worden: Das Insolvenzgericht kann den Insolvenz- oder Sachwalter sowohl mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstim...mehr

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zfs 11/2022, Auslegung eine... / 2 Aus den Gründen:

1. Zu Recht hat das LG der Kl. allerdings den Mehrbetrag zuerkannt, um welchen der ausbezahlte Rückkaufswert die Todesfallleistung übersteigt, wenngleich sich dieser rechnerisch richtig auf 954,05 EUR beläuft (§§ 1922, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB). Soweit die Bekl. hierzu geltend macht, dass durch die vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts vor dem Tod der VN schl...mehr

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FoVo 11/2022, Zwangssicheru... / 1 Der Fall

Eintragung von Zwangshypotheken und Insolvenzen im Grundbuch Die Beteiligte ist für Wohnungseigentumsrechte seit 1990 bzw. 1992 als Eigentümer eingetragen. In Abt. II waren jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung (eingetragen 2003, gelöscht 2004), ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO (eingetragen 2013, gelöscht 2014) und die Eröf...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 4. Tod eines Gesellschafters

Für den in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätigen Berater ist die Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters eine elementare Frage. Gem. § 727 Abs. 1 BGB a.F. wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. Gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. führt der Tod eines Gesellschafters hing...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Zu ladende Personen (§ 235 Abs. 3 Satz 1, 3, 5)

Rn 9 Der Kreis der zu ladenden Personen wird zunächst durch § 235 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, so dass zum Termin sämtliche Insolvenzgläubiger,[19] die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger,[20] der Insolvenzverwalter und der Schuldner besonders zu laden sind. Des Weiteren sind bei Unternehmen, die einen Betriebsrat und einen Sprecherausschuss der l...mehr

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AGS 11/2022, Häufige Fehler... / c) Andere Hilfsmöglichkeiten im Rahmen des § 305 InsO

Der außergerichtliche Einigungsversuch spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle, wird er doch sehr häufig über die sog. Beratungshilfe finanziert. Während "normalerweise" Beratungshilfe für Rechtsanwälte recht wenig interessant ist, kann mit der erlangten Vergütung für den außergerichtlichen Einigungsversuch durchaus kalkuliert werden. Millionen überschuldete Haushalte – d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 13a wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen [1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde lag. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung. Rn 2 Das Insolvenzrecht in der Ausprägung der InsO ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Haftung (§§ 60, 61)

Rn 32 Wie der spätere Insolvenzverwalter haftet der vorläufige Insolvenzverwalter über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für eine schuldhafte Verletzung seiner insolvenzspezifischen Pflichten nach § 60 und bei einer Nichterfüllbarkeit von ihm begründeter Masseverbindlichkeiten nach § 61. Daneben ist aber auch eine Haftung aus allgemeinen Rechtsvorschriften nicht aus...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Vergebliche Werbungskosten

Rn. 93 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Führen Aufwendungen entgegen den Planungen des StPfl nicht zu Einnahmen – etwa weil die geplante Einkunftsquelle nicht geschaffen wird (zB geplantes Mietshaus wird nicht errichtet oder die Prüfung zum Abschluss der Umschulungsmaßnahme wird nicht bestanden) oder weil der erhoffte Erfolg nicht eintritt (zB Reparatur gelingt nicht) –, bleibt hi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Schuldzinsen als nachträgliche WK

Rn. 355 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Von nachträglichen Schuldzinsen ist auszugehen bei Finanzierungskosten, die dem StPfl erst nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht oder -tätigkeit entstehen. Rn. 356 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Bei rückständigen Schuldzinsen, also Aufwendungen, die während der Zeit der Einkünfteerzielung angefallen sind, aber erst nach Aufgabe der Einkünf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Moderner Gesetzgebungstechnik entsprechend, stellt § 1 als Programmsatz ohne eigenen Regelungsgehalt die wesentlichen Ziele des Insolvenzverfahrens den eigentlichen gesetzlichen Regelungen voran. Rn 2 Hauptziel und maßgeblicher Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, der nicht mehr in der Lage ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. GmbH & Co.KG, Abs. 2

Rn 10 Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, an denen auch mittelbar keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, kann die organisatorische und haftungsrechtliche Verzahnung zwischen der Gesellschaft und deren persönlich haftenden Gesellschaftern im Insolvenzfall ähnliche Probleme aufwerfen wie die Insolvenz einer Unternehmensgruppe i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Verlorene Aufwendungen

Rn. 63 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Sofort als WK abziehbar sind auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einnahmen stehen, für die der StPfl aber keine Gegenleistung erhält. Dies ist zB der Fall bei Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben, für das wegen des Konkurses des Bauunternehmers tatsächlich keine Herstellungsleistungen erbracht werden. Diese sog "verlorenen Aufwendungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 246 regelt, wann die Zustimmung der nachrangigen Gläubiger zu dem Insolvenzplan als erteilt gilt. § 39 bezieht nachrangige Gläubiger in das Verfahren ein – anders als noch die KO, VerglO und GesO, die die nachrangigen Gläubiger von der Teilnahme am Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren ausgeschlossen hatten. Durch die Insolvenzordnung wurde die Möglichkeit eröffnet, die R...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Antragsrechte

Rn 7 Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zum einen die Gläubiger, zum anderen der Schuldner. Rn 8 Zu beachten sind spezialgesetzliche Antragsrechte der Gläubiger und des Schuldners gemäß § 46b Abs. 1 KWG, § 3 Abs. 1 BspKG sowie § 88 Abs. 1 VAG. Nach diesen Vorschriften besteht bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Ba...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. ABC der Schuldzinsen

Rn. 370 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Abschlussgebühr bei Bausparverträgen s "Bausparvertrag". Agio Zahlt der StPfl beim Erwerb von Wertpapieren einen über dem Nennwert liegenden Betrag, ist die Differenz zwischen Kurs- und NennwertTeil der AK, ein WK-Abzug kommt nicht in Betracht (FG Ha v 06.12.2001, VI 114/01, bestätigt durch BFH v 30.07.2002, VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; BF...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Berechtigung zur Antragsrücknahme

Rn 35 Die Befugnis zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt grundsätzlich bei demjenigen, der den Eröffnungsantrag gestellt hat. Grundsätzlich handelt es sich damit um einen actus contrarius.[64] Rn 36 Im Falle der Antragstellung durch einen Gläubiger ist dieser zur Antragsrücknahme befugt. Handelt es sich beim Gläubiger um eine juristische Person,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ha) Allgemeines

Rn. 99 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nachträgliche WK sind Ausgaben, die zwar erst nach Aufgabe der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anfallen, die jedoch durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene und unverändert fortgeführte Tätigkeit wirtschaftlich veranlasst sind (BFH v 07.11.1995, IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; BFH v 31.03.1998, IX R 26/96, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Antragsrecht des Schuldners

Rn 13 Antragsberechtigt ist auch derjenige, der in einem eröffneten Insolvenzverfahren Schuldner ist oder als solcher angesehen wird. Rn 14 Sofern eine natürliche Person einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ist Prozessfähigkeit erforderlich. Für die Zulässigkeit des Eigenantrages ist es notwendig, dass dieser ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist, un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 3 Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung

Rz. 14 Eine rechtmäßig erteilte Freistellungsbescheinigung (sonstiger Verwaltungsakt) kann unter engen Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 130 AO) oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 131 AO) werden. Der Leistende hat den Leistungsempfänger hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird eine zeitlich befristete, jedoch nicht auf e...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz 1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)). 2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfall...mehr

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Aktualisiertes BMF-Schreibe... / bb) Insolvenz des Leistungserbringers

Allein die Insolvenz des Leistungserbringers rechtfertigt indes die Versagung nicht. Dabei ist bei Bestellung eines Insolvenzverwalters, bei dem davon auszugehen ist, dass er die steuerlichen Pflichten des Schuldners erfüllt, die Freistellungsbescheinigung grundsätzlich zu erteilen. Tz. 32 des BMF-Schreibens stellt klar, dass dies entsprechend im Fall der Eigenverwaltung (vg...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.4 Insolvenz (Rückschlagsperre)

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem, durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung (etwa eine Sicherungshypothek) an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (Rückschlagsperre, § 88 InsO). Wird ...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.1.1 Übersicht

Will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgreich vollstrecken, benötigt sie Informationen über den Hausgeldschuldner. Außerdem ist aus Kostengründen zu klären, ob eine Zwangsvollstreckung zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Die für diese Fragen notwendigen Informationen muss teilweise der Verwalter sammeln. Wichtig sind Informationen unte...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 3 Überblick Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt die Ausgestaltung von Altersteilzeit, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Das Altersteilzeitgesetz enthält wesentliche Regelungen und Voraussetzungen. Jedoch muss Altersteilzeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entweder individuell oder auf Basis eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung o...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6.1 Bilanz

Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Wertgutachten der Arbeitnehmer ab einer bestimmen Höhe gegen eine Insolvenz zu sichern. Je nach Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB entstehen. Das muss im Einzelfall in Ansehung der getroffenen Insolvenzsicherungsform beurteilt werden. Unter den Geltungsbereic...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Pflichtverletzung: Folgen f... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob eine Pflichtverletzung eines Verwalters einen wichtigen Grund für seine Abberufung darstellt. Diese Frage stellt sich nicht mehr, da die Wohnungseigentümer seit dem 1.12.2020 den Verwalter auch ohne wichtigen Grund abberufen können – auch solche Verwalter, die vor dem 1.12.2020 bestellt wurden (§ 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 WEG)....mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anfechtungsbefugnis: Zwangs... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall stellt sich die Frage, wann ein Wohnungseigentümer, dessen Wohnungseigentum zwangsverwaltet wird, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen Beschlüsse vorgehen kann. Parteien kraft Amtes Gesetzliche Verwalter eines Wohnungseigentums sind klagebefugt. Gesetzliche Verwalter sind z. B. der Insolvenz-, Zwangs- oder Nachlassverwalter. Die Klagebefugnis dieser Dritte...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 14 Insolvenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist – auch wenn sie ein Wohnungseigentum erworben hat und Wohnungseigentümerin ist – nach § 9a Abs. 5 WEG nicht insolvenzfähig. Statt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müssen ihre "Mitglieder", mithin die Wohnungseigentümer, die fälligen Hausgelder begleichen.[1]mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15 Weiteres

15.1 Einstellung mangels Masse (Massearmut) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Massearmut), stellt das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 207 Abs. 1 InsO grundsätzlich ein. 15.2 Masseunzulänglichkeit Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7 Auswirkungen der Insolvenzeröffnung

7.1 Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Wohnungseigentümers als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Ansprechpartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters wird ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.3 Verwertung

9.3.1 Freihändiger Verkauf Der Insolvenzverwalter darf das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners nach h. M. freihändig veräußern.[1] Haben die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart, braucht er allerdings eine Zustimmung.[2] Die freihändige Veräußerung muss die Rechte der Absonderungsberechtigten – auch die der Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 12 Freigabe

12.1 Begriff Der Insolvenzverwalter kann ein Wohnungseigentum freigeben.[1] Diese Freigabe ist eine einseitige, empfangsbedürftige, konstitutiv wirkende Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner[2], einen zur Insolvenzmasse zählenden Gegenstand, etwa das Wohnungseigentum, aus dem Haftungsverband der Insolvenzmasse und damit aus dem Insolvenzbeschlag zu lösen. Die Frei...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 12.2 Wirkungen

12.2.1 Hausgeldschuldner Wie sich eine Freigabe auf die Frage auswirkt, wer Hausgeldschuldner ist, ist streitig. Relativ geklärt scheint zu sein, dass der Insolvenzverwalter für diejenigen Forderungen haftet, die während der Dauer der Insolvenzverstrickung des Wohnungseigentums fällig geworden sind.[1] Die Freigabe von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse wirkt nämlic...mehr