Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) VGA durch Auszahlung eines Darlehens, mit dessen Rückzahlung nicht gerechnet werden kann

Ein Vermögensvorteil des Gesellschafters kann vorliegen, wenn bereits bei Darlehensauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens; hohe Verbindlichkeiten und geringe laufende Einkünfte; Fehlen von Sicherheiten; keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen) mit einer Rückzahlung des Darlehens nicht g...mehr

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Existenzgründungsberatung –... / 10 Beratung gescheiterter Existenzgründer

Wenn der angestrebte Unternehmenserfolg nachhaltig ausbleibt, sollte rechtzeitig über einen möglichen "Ausstieg" aus der Selbstständigkeit nachgedacht werden (nach dem Motto "Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende"). Der Gründer verzögert diesen wirtschaftlich sinnvollen Entschluss jedoch häufig, weil er die Selbstständigkeit als "Einbahnstraße" sieht und...mehr

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FoVo 08+09/2022, Was geschi... / 2 II. Aus der Entscheidung

Rechtspflegerin war zur (Teil-)Abhilfe berufen Die von der Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts getroffene Aussetzungsentscheidung ist nicht gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 RpflG unwirksam. Die Rechtspflegerin hat kein ihr nicht übertragenes Geschäft des Richters wahrgenommen. Für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gemäß § 20 Abs. 1 N...mehr

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FoVo 08+09/2022, Was geschi... / 1 Der Fall

Vollstreckung endet erst einmal in der Insolvenz Die Schuldnerin führt bei der Drittschuldnerin ein Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k ZPO. Die Gläubigerin erwirkte wegen einer titulierten Forderung am 10.8.2015 einen PfÜB und pfändete das bei der Drittschuldnerin geführte Konto der Schuldnerin. Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 11.11.2019 das Insolv...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 4. Aufhebung der Gemeinschaft

Rz. 73 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich nur im Ausnahmefall aufgehoben werden, nämlich nach § 11 Abs. 1 S. 3 WEG im Falle der teilweisen oder gänzlichen Zerstörung des Gebäudes. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Nach § 11 Abs. 3 WEG bestimmt sich im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft der Anteil d...mehr

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FoVo 08+09/2022, Was geschi... / 3 Der Praxistipp

Der Gläubiger muss aufmerksam sein Es kommt tatsächlich nur in rund 84 % aller Verbraucherinsolvenzverfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung. In rund 16 % aller Verfahren unterbleibt dies aus unterschiedlichen Gründen. Nachdem Gläubiger zuletzt verstärkt auf Versagungsgründe achten, dürfte die Quote der nicht erteilten Restschuldbefreiungen noch steigen. Es ist deshalb ...mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / II. Schuldner der Vergütung

Rz. 100 Schuldner des Vergütungsanspruchs sind mangels einer ausdrücklichen Regelung des Erblassers grundsätzlich die Erben, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) handelt (im Insolvenzverfahren gilt § 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO).[139] Rz. 101 Auch wenn die Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich eines Miterbenanteils angeordnet ist, sind diese Kosten von al...mehr

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zfs 01/2022, Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Band 2: Schuldrecht, in 3 Teilbänden, Kommentar, Nomos, 4. Aufl. 2021, 6.833 Seiten, 298 EUR (für DAV-Mitglieder 250 EUR), ISBN - 978-3-8487-4885-3

In der Reihe NomosKommentar ist im mehrbändigen BGB-Kommentar Band 2 – Schuldrecht in der 4. Auflage erschienen, wie gewohnt in Kooperation mit dem Deutschen AnwaltVerein. Das gewaltige Kompendium ist wiederum aufgeteilt in drei Teilbände. Um dem Umfang des Werks gerecht zu werden, wurde der Kreis der Mitautorinnen und Mitautoren um 13 zusätzliche Experten erweitert. Den Her...mehr

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AGS 01/2022, Vergütung bei ... / VI. Bedeutung für die Praxis

Beim Nachlassinsolvenzverfahren handelt es sich um ein sog. "Sonderinsolvenzverfahren" gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Gleichwohl folgt es "verfahrenstechnisch" den Bestimmungen des Regelinsolvenzverfahrens, allerdings mit den Besonderheiten, wie sie die Bestimmungen §§ 315 ff. InsO (bis § 331 InsO) regelt. Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann nur über das (ehem.) Vermögen einer...mehr

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AGS 01/2022, Vergütung bei ... / II. Grundsätzliche Überleitung

Verstirbt ein Insolvenzschuldner während eines Insolvenzeröffnungsverfahrens – und zwar unabhängig ob Regel- oder Verbraucherverfahren – oder eines eröffneten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wird das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt (BGH, Urt. v. 22.1.2004 – IX ZR 39/03, NZI 2004, 206).mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / (2) Interessenkollision bei der Erbauseinandersetzung und dem Bestehen einer Insolvenzforderung

Rz. 75 Beispiel Die Rechtsanwältin R hatte zwei Personen – Tante und Neffe – im Rahmen einer Erbauseinandersetzung vertreten. Die Tante des Neffen machte neben der Erbauseinandersetzung eine Insolvenzforderung gegen den insolventen Neffen durch R geltend, den sie in der Vergangenheit finanziell unterstützt hatte. Auf der Grundlage des Verbots widerstreitender Interessen besc...mehr

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FF 01/2022, Rechtsprechungs... / I. Auszugleichende Anrechte (§§ 1, 2 VersAusglG)

Mit Wirkung zum 1.7.2014 wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, verbessert (sogenannte "Mütterrente"). Bei der Umsetzung der Leistungsverbesserungen wurde nur für Anwartschaftsfälle, in denen am 1.7.2014 noch keine Rente gezahlt wurde, eine Verlängerung der anrechenbare...mehr

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FF 01/2022, Rechtsprechungs... / 1. Interne Teilung

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den "belasteten" Anrechten vervollständigt. Zum einen unterfallen sicherungsabgetretene Anrechte dem Versorgungsausgleich.[33] Nach dem BGH können gem. §§ 829, 835 ZPO gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte ebenfalls durch interne Teilung ausgeglichen werden.[34] Dabei erfolgt die Übertragung des Anrechts mit den sich...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

Rz. 1 Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Teil I Begründung von Wohnungseigentum § 1 Grundstück 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Fl...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.9 Sonstige Angaben (Verrechnung/Abtretung/Aufrechnung/Einzugsermächtigung) und Unterschrift

Zeile 77 Ein Erstattungsbetrag (Zeile 77) wird nach Zustimmung[1] ohne besonderen Antrag vom Finanzamt auf das ihm benannte Konto überwiesen oder ggf. mit Steuerschulden verrechnet.[2] Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt ein unrichtiges Konto angegeben, trägt er die Verlustgefahr, wenn das Finanzamt einen Erstattungsbetrag im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren auf d...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 3.5 Anrechnung der Sondervorauszahlung

Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.[1] In dem amtlich vorgeschriebenen Voranmeldungsvordruck ist hierfür eine besondere Zeile vorgesehen (Zeile 67). Daraus folgt: Im Normalfall wird die Sondervorauszahlung bei ...mehr

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Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung – Bekanntgabeadressat bei angeordneter Nachtragsverteilung

Leitsatz 1. Der (Einkommen‐)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist. 2. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht al...mehr

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Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

Leitsatz 1. Erstattungsberechtigt i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist. 2. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar herv...mehr

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Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Leitsatz 1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. 2. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unterneh...mehr

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Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

Leitsatz 1. Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO. 2. § 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verhältnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtba...mehr

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Neustarthilfe und Neustarth... / 2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind in einem ersten Antragsschritt selbstständig Erwerbstätige (im Folgenden: "Soloselbstständige") aller Branchen, die ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d. h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt, und die weniger a...mehr

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Insolvenzrechtliche Anfechtung und folgende Einfuhrumsatzsteuerrückzahlung; Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Leitsatz Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Korrespondierend dazu wird der Vorsteuerabzug berichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 UStG), wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet wird. Mit "erstattet" ist unionsrechtlich der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung gemeint. Sachverhalt Nach Stellung eines Insolv...mehr

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Verrechnung von Vorsteuerüberhängen aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Leitsatz Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden. Sachverhalt Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH & Co. KG, deren Unternehmenszweck unter anderem der Betrieb und die Verwaltung von Windkraftanlagen war. Über das Vermögen der KG wurde mit Beschluss vom 27.2.2015 ...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der Mindestvergütung im Insolvenzverfahren

§ 2 Abs. 2 S. 2, S. 3 InsVV Leitsatz Die Erhöhung der Mindestvergütung wegen einer hohen Zahl an Gläubigern kennt keine Gläubigerobergrenze. Die Erhöhung findet allerdings nur im Rahmen der Verfahren natürlicher Personen Anwendung. Bei juristischen Personen kommt statt der Erhöhung lediglich eine Berücksichtigung mittels Zuschlag in Betracht. BGH, Beschl. v. 22.7.2021 – IX ZB 4/2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, SchVG § 19 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

Gesetzestext (1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt. (2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Anwendungsbereich

Rn 2 Die in § 19 Abs. 2–5 enthaltenen Bestimmungen gelangen gem. Abs. 1 unmittelbar nur dann zur Anwendung, wenn (und sobald) über das Vermögen eines Schuldners, also des Emittenten, ein Insolvenzverfahren im Inland eröffnet worden ist. Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 19 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ein vorläufiges Insolvenzverfahren – auch wenn ein sog....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt. (2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 9. Veröffentlichung

Rn 37 Ist über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind sämtliche Bekanntmachungen nach dem SchVG auf Veranlassung des Insolvenzgerichts zusätzlich unter der durch § 9 InsO vorgegebenen Adresse im Internet zu veröffentlichen (§ 19 Abs. 5). Bei der erwähnten Internetadresse handelt es sich um www.insolvenzbekanntmachungen.de. Auf dieser Internetseite ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.2 Zeitpunkt der Einberufung

Rn 14 Auf die Frage, wann das Gericht die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger einzuberufen hat, findet sich im Gesetz keine Antwort. Es wird insbesondere – anders als noch in § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 SchVG 1899 – keine unverzügliche Einberufung verlangt.[24] Hieraus könnte man im Umkehrschluss entnehmen, dass die Einberufung nicht ohne schuldhaftes Zögern nach Insolv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6. Forderungsanmeldung durch den gemeinsamen Vertreter

Rn 22 Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, ist er allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 19 Abs. 3 Halbsatz 1). Der einzelne Gläubiger ist dann also insbesondere nicht mehr befugt, seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.[47] Meldet er gleichwohl an, ist seine Forderung vom Insolvenzverwalter zu be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 10. Kosten

Rn 38 Das SchVG regelt an verschiedenen Stellen, dass der Schuldner die Kosten eines bestimmten Vorgangs zu tragen hat. So heißt es etwa in § 7 Abs. 6, dass dem Schuldner die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen zur Last fallen. Gleiches gilt für die Kosten der Gläubigerversammlung/Abstimmung ohne Versammlung un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Änderung der Anleihebedingungen als Beschlussgegenstand nach Insolvenzeröffnung?

Rn 20 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 können die Gläubiger nach Insolvenzeröffnung durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Diese Vorschrift soll dahin gehend zu verstehen sein, dass in Abweichung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 "nur" die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters möglich ist.[41] Eine Be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.3 Der gemeinsame Vertreter und die Forderungsanmeldung bzw. der Forderungsfeststellungsprozess

Rn 26 Ob das vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 19 Abs. 3 Halbsatz 1 verfolgte Zielder Verfahrensvereinfachung durch die Begründung eines "verdrängenden" Mandats zur Forderungsanmeldung beim gemeinsamen Vertreter dann, wenn bei Insolvenzeröffnung noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist, tatsächlich erreichbar ist, darf bezweifelt werden. So ist es allgemein ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift enthält in Abs. 1 i.V.m. Abs. 2–5 einige Sonderbestimmungen für den Fall, dass über das Vermögen des Emittenten ein inländisches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ähnliches kannte auch bereits das SchVG 1899. Dort regelten §§ 18, 19 und 19a diese Materie. Rn 1a Durch Art. 18 des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG wurde die Norm (neben der E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.1 Person des gemeinsamen Vertreters

Rn 23 Auch im Insolvenzverfahren gilt § 7 Abs. 1. Damit kann zum gemeinsamen Vertreter auch eine vom Insolvenzschuldner nicht unabhängige Person i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 bestellt werden. Das begegnet zwar Bedenken,[49] ist aber aufgrund der Gesetzeslage geltendes Recht.[50] Es kann daher bei Zweifeln an der Unabhängigkeit des gemeinsamen Vertreters den Anleihegläubigern nur ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 7. Einberufung von weiteren Gläubigerversammlungen

Rn 33a Ist es in der ersten Gläubigerversammlung nicht zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger gekommen, ist die Einberufung einer zweiten Versammlung mit dem neuerlichen Ziel, für die Vertretung im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, nicht rechtsmissbräuchlich, solange die Einigung auf einen Gläubigervertreter nicht a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1 InsO und SchVG

Rn 5 Ist über das Vermögen eines Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, haben die Vorschriften der InsO grundsätzlich Vorrang vor den Normen des SchVG. Nur § 19 enthält in seinen Absätzen 2 bis 5 den Bestimmungen der InsO ausnahmsweise vorgehende Sondervorschriften.[4] Der Vorrang der InsO reicht wiederum jedoch nur so weit, wie sich der Regelungsgehalt der InsO überhau...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3 § 340 InsO

Rn 10 Mit der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2, dass § 340 InsO unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Vorschrift auch im Fall der ausländischen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Emittenten Anwendung findet, solange nur im Inland zumindest ein Sekundär- oder Partikularinsolvenzerfahren eröffnet wird. Dies bedeutet, dass bei ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.4 Einberufung bei nachrangigen Forderungen der Anleihegläubiger

Rn 17 Schon unter Geltung des SchVG 1899 wurde im Schrifttum diskutiert, ob eine Versammlung der Anleihegläubiger auch dann durch das Insolvenzgericht einzuberufen ist, wenn deren Forderungen unstreitig nachrangig i.S.d. § 39 Abs. 2 InsO sind. Eine Nachrangigkeitsabrede kann sich dabei insbesondere aus den Anleihebedingungen[30] ergeben.[31] Nachrangige Forderungen sind nur ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 8. Anleihegläubiger im Insolvenzplan

Rn 34 Wird über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Schuldverschreibungsgläubiger Insolvenzgläubiger. Kommt es im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zur Erstellung eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO), sind den Anleihegläubigern gleiche Rechte anzubieten (§ 19 Abs. 4). Nach Ansicht des Gesetzgebers ergänzt § 19 Abs. 4 – wie scho...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.5 Rechtsschutz gegen Beschlüsse, insb. gegen die Bestellung des gemeinsamen Vertreters

Rn 19a War es in der Literatur zunächst umstritten und lange durch die Rechtsprechung nicht geklärt, ob und wie Beschlüsse der Schuldverschreibungsgläubiger (insbesondere der Beschluss über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters) einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sind,[39] ist diese Frage mittlerweile durch den BGH beantwortet.[40] Er hat entschieden, dass nach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.2 Der gemeinsame Vertreter als rechtsgeschäftlicher Vertreter

Rn 24 Der gemeinsame Vertreter wird bei der Vertretung der Gläubiger nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder als gesetzlicher noch als organschaftlichen Vertreter tätig. Stattdessen übt er eine rechtsgeschäftliche Vertretung aus. Damit tritt er im Prozess weder als Partei kraft Amtes[52] noch – entgegen der bisher h.M. im Schrifttum – als Prozessstandschafter auf. Er ist d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.1 Art, Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung

Rn 12 Zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat das Insolvenzgericht eine Präsenzgläubigerversammlung einzuberufen, eine Abstimmung ohne Versammlung (§ 18) reicht nicht aus. Anders als noch nach § 18 Abs. 4 SchVG 1899 können weder der Insolvenzverwalter noch der Gläubigerausschuss (bzw. eine Gläubigerminderheit i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2) oder eine Aufsichtsbe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Rangverhältnis

Rn 4 Absatz 1 befasst sich einerseits mit dem Rangverhältnis zwischen der Insolvenzordnung und dem Schuldverschreibungsgesetz und regelt anderseits das Verhältnis der Abs. 2 bis 5 zu §§ 5 ff. bzw. der InsO. Darüber hinaus enthält er einen Hinweis auf § 340 InsO. 3.1 InsO und SchVG Rn 5 Ist über das Vermögen eines Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, haben die Vorschrift...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm regelt zusammen mit § 9 die Art und Weise, wie insolvenzgerichtliche Maßnahmen und Entscheidungen den jeweiligen Betroffenen gegenüber bekannt gemacht werden können. Im Insolvenzverfahren genügt grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9, die auch dann zum Nachweis der Zustellung genügt, wenn daneben ausdrücklich eine Zustellung an bestimmte Beteili...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 11. Anleihegläubiger im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Rn 45 Durch Art. 18 des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG wurde § 19 um einen Abs. 6 ergänzt. Dieser sieht vor, dass, wenn ein Anleiheschuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG einbezieht, die für das Insolvenzverfahren eines Anleiheschuldners geltenden Abs. 2–5 von § 19 entsp...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nach dem in dieser Vorschrift niedergelegten Grundsatz ist es den Verfahrensbeteiligten möglich, den Ablauf und den Inhalt des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise abweichend von den Regelungen der InsO zu bestimmen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei den Regelungen der InsO überwiegend um dispositives Recht handelt.[1] Soweit die gesetzlichen Vorschriften nic...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / III. Zuschnitt der Erhöhungsregelungen wegen Anzahl der beteiligten Gläubiger bei der Mindestvergütung nur für natürliche Personen

Nach dem BGH diene die Anzahl der beteiligten Gläubiger nur als Korrektiv und solle gewährleisten, dass auch Insolvenzverwalter, die überwiegend mit Kleininsolvenzen befasst sind, eine auskömmliche Vergütung erzielen können (s. Begründung des Verordnungsgebers zur Neuregelung InsVV, hier zu § 2 Abs. 2 InsVV-E, abgedr. in ZIP 2004, 1927, 1930). Das Wesen der Mindestvergütung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch eine Gläubigerversammlung

Rn 11 Sofern ein gemeinsamer Vertreter für die Schuldverschreibungsgläubiger bis zur Verfahrenseröffnung noch nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zum Zweck seiner Bestellung eine Gläubigerversammlung einzuberufen (§ 19 Abs. 2 Satz 2). Insoweit knüpft die Vorschrift an § 18 Abs. 3 SchVG 1899 an, der einen ähnlichen Regelungsgehalt aufwies. Anders als n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.5 Der gemeinsame Vertreter bei Erhebung einer Anfechtungsklage

Rn 33 Wird der Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 20 angefochten,[75] kann die Situation eintreten, dass bis zum bereits im Insolvenzeröffnungsbeschluss festgelegten Berichts- und/oder Prüftermin nach §§ 156, 176 InsO keine abschließende Entscheidung bzgl. der Anfechtungsklage vorliegt. Der gemeinsame Vertreter ist dann noch nicht wirksam beste...mehr