Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendhilfe

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Jung, SGB XII § 34 Bedarfe ... / 2.6 Ergänzende Lernförderung (Abs. 5)

Rz. 31 Ebenso wie Abs. 3 ist die Regelung des Abs. 5 eine unmittelbare Folge des Urteils des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09 u. a.). Das BVerfG hatte (a. a. O., Rz. 180 ff.) bemängelt, dass die in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der EVS 1998 erfassten Ausgaben bei der Bedarfsbemessung außer Acht gelassen wurden. "Die nachgeschobene Erwägung der Bundesregierung, dass die Beda...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 46 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 30. Diese Vorschrift verschmolz für noch nicht eingeschulte Kinder erstmals die heilpädagogischen M...mehr

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Sommer, SGB V § 20d Nationa... / 2.2.1 Trägerübergreifende Rahmenempfehlungen (Abs. 3)

Rz. 5 Die Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflegekassen müssen durch ihre Spitzenorganisationen nach dem in § 20e geregelten Verfahren trägerübergreifende Rahmenempfehlungen vereinbaren, in denen die übergeordneten einheitlichen gemeinsamen Ziele und die daraus abzuleitenden vorrangigen Handlungsfelder...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.1.1 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 3 Der Träger der Einrichtung hat für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, die Meldung zu erstatten. Diese Träger trifft auch die Pflicht, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge z...mehr

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Sommer, SGB V § 20f Landesr... / 2.2 Mindestinhalt der Festlegungen (Abs. 2)

Rz. 5 Abs. 2 legt den Mindestinhalt der Rahmenvereinbarungen auf Landesebene fest. Die Landesrahmenvereinbarungen haben neben den bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen (§ 20d Abs. 2 Nr. 1) insbesondere auch die regionalen Erfordernisse zu berücksichtigen, was insbesondere durch die Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, die ü...mehr

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Sommer, SGB V § 20f Landesr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 20f wurde durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) mit Wirkung zum 25.7.2015 in das SGB V eingefügt. Rz. 1a Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) v. 10.2.2020 (BGBl. I S. 148) hat mit Wirkung zum 1.3.2020 du...mehr

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Sommer, SGB V § 37b Spezial... / 2.2 Leistungsumfang (Abs. 1 Satz 3 bis 5)

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 3 umfasst die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Sie zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Die Änderung des Satz 3 durch das Krankenhausfinanzierungsrefo...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.2.1 Träger der freien Jugendhilfe

Rz. 18 Ziel der Förderung ist die freie Tätigkeit der Jugendhilfe. Nach dem Gesetzeswortlaut ist sie auch Adressat. Damit sind also nicht nur Träger der freien Jugendhilfe förderfähig (a. A. VG Düsseldorf, Urteil v. 5.11.2009, 24 K 1012/09 Rz. 33). Die Förderung muss auch nicht von vornherein trägerbezogen gestaltet sein. Dennoch dürfte es i. d. R. zweckmäßig sein, den Träge...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 2.4 Wahrnehmung der "anderen Aufgaben der Jugendhilfe"

Rz. 11 Die in § 2 Abs. 3 aufgelisteten anderen Aufgaben der Jugendhilfe sind grundsätzlich den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen (Abs. 3 Satz 1). Freie Träger können diese Aufgaben (der öffentlichen Träger) wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden (Abs. 3 Satz 2), "soweit dies ausdrücklich bestimmt ist". Die Bestimmungen dazu enthält § 76. Die öffent...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.3 Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe

Rz. 10 Was unter "Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe" zu verstehen ist, definiert § 77 nicht. Die Begriffe werden auch an anderer Stelle des Gesetzes verwendet, so etwa in § 4 Abs. 2, § 5 und § 74 Abs. 2. Eine Definition findet sich in diesen Vorschriften ebenso wenig wie in § 7, der Vorschrift über Begriffsbestimmungen. Dies spricht dafür, den Begri...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderung der freien Jugendhilfe

1 Allgemeines 1.1 Funktion und Bedeutung Rz. 1 § 74 hat eine Dreifachfunktion: Er konkretisiert den Förderungsauftrag der öffentlichen Jugendhilfe zugunsten der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 3 Er schafft damit die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (partnerschaftliche Zusammenarbeit u...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das JWG enthielt keine § 3 entsprechende Grundsatzregelung. Doch entspricht die in Abs. 2 und 3 normierte Struktur der Aufgabenverteilung in der Jugendhilfe durchaus der bereits im JWG geregelten Aufgabenverteilung unter den Trägern. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 KJHG v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt und ist seitdem unveränd...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1 Die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe (Abs. 1)

2.1.1 Rechtscharakter Rz. 10 Das Gesetz stellt die Förderung der freien Jugendhilfe nicht in das Belieben der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vorschrift ist als Sollens-Verpflichtung gestaltet. Sie begründet damit ein intendiertes Ermessen: Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung; nur in begründeten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden (vgl. Sieben, VBlBW 2011 S. 223, 2...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.7 Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Zuständigkeit

2.7.1 Überblick Rz. 64 Das SGB VIII legt nicht ausdrücklich fest, welcher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung zuständig ist. Es überlässt dies im Wesentlichen dem Landesrecht. Möglicherweise hat der Gesetzgeber auch von der Festlegung allgemeiner Zuständigkeiten abgesehen, weil eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe für eine Fö...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 1.3 Anwendungsbereich und Verhältnis zu den übrigen Finanzierungsregelungen für Träger der Jugendhilfe und Verbände

Rz. 5 Seit dem 2. SGB XI-ÄndG v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188), mit dem das neue Vereinbarungsrecht der §§ 78a bis g eingeführt wurde, setzt sich das Finanzierungsrecht nunmehr aus 3 Instrumenten zusammen: der überkommenen Förderung nach § 74, den Vereinbarungen über die Höhe der Kosten einer Inanspruchnahme nach § 77 und den Vereinbarungen über Entgelte nach §§ 78a ff. Dabei ...mehr

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Jung, SGB VIII § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 79a wurde durch Art. 2 Nr. 21 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2979) mit Wirkung zum 1.1.2012 neu in den Vierten Abschnitt des SGB VIII eingefügt. 1 Allgemeines Rz. 2 § 79a gestaltet den Auftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen seiner Gesamtverantwortung neben der Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Verans...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift übernimmt die Systematik der § 12 und § 19 JWG. Absatz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 36 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) neu gefasst. Absatz 5 wurde durch Art. 1 Nr. 4a Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) eingefügt und der bisherige Abs. 5 wurde zu Abs. 6. Mit Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur We...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1.3 Anregen

Rz. 12 Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 1 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen. Die Stoßrichtung liegt darin, die freiwillige Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Was dabei unter freiwilliger Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 2. Diese erfolg...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 3 Literatur

Rz. 68 Baltz, Förderung der freien Jugendhilfe – Möglichkeiten, Voraussetzungen, Grenzen der Bewilligung, Kürzung oder Streichung von Fördermitteln nach dem SGB VIII, NDV 1996 S. 360; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten v. 13.2.2018, SN_2017_1193 Bm/Bn – Finanzierung: Erforderlichkeit der Ausschreibung/Vergabe von Leistungen im ...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 3 Literatur

Rz. 12 Banafsche, Die Leistungsvergabe im Recht der Kinder- und Jugendhilfe in Form der Sozialraumvergabe, ZKJ 2010 S. 227; Bernzen, Die rechtliche Stellung der freien Jugendhilfe, Köln 1993; Braun/Kappenmann, Vergaberechtliche Überprüfung von Aufträgen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Träger der freien Jugendhilfe nach SGB VIII, KommJur 2006 S. 149; DIJuF-Rechtsguta...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.7.2 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 65 Örtlich zuständig ist nach allgemeinen Grundsätzen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet die Einrichtung bzw. Organisation, die eine Förderung beantragt hat, liegt und tätig wird.mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.6.1 Adressatenkreis

Rz. 62 § 74 Abs. 6 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei der Förderung auch die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der freien Träger sowie im Bereich der Jugendarbeit die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten zu berücksichtigen. Die Förderung dieser Bereiche ist allerdings auf die nach § 75 an...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.3.6 Problematik der Verknüpfung

Rz. 39 Die Verknüpfung zwischen Förderung und Jugendhilfeplanung sowie Grundrichtungen der Erziehung steht in einem Spannungsverhältnis zur Achtung der Selbständigkeit der freien Jugendhilfe. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde § 74 Abs. 2 Satz 2 aufgenommen. Man wollte der Gefahr vorbeugen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Bedingungen für eine Förderung a...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Absatz 1 benennt als Strukturprinzipien die Trägervielfalt und die Vielfalt der Inhalte und Methoden. Damit hat der Gesetzgeber die Pluralität der Jugendhilfe im Gesetz festgeschrieben und zugleich die Grundlage für die nachfolgende Differenzierung der Leistungen und der Leistungsträger in der Jugendhilfe gelegt. Absatz 2 stellt klar, dass die Aufgaben der Jugendhilfe ...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 2.1 Öffentliche Träger

Rz. 3 Die öffentlichen Träger sind in § 69 und in den ergänzenden Vorschriften des Landesrechts genau bezeichnet. Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ihnen wird die Jugendhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen. Die überörtlichen Träger der Jugendhilfe werden nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmt. Die überwiege...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 1.2 Systematische Einordnung

Rz. 3 § 74 gehört zum 2. Abschnitt des 5. Kapitels des SGB VIII, das die institutionelle Ordnung der Jugendhilfe regelt. Während der 1. Abschnitt sich mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe befasst, ordnet der 2. Abschnitt die gesellschaftliche Mitwirkung durch ehrenamtliche Tätigkeit einerseits (§ 73) und freie Jugendhilfe andererseits (§§ 74 bis 78). Die dafür in §§ ...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1.1 Rechtscharakter

Rz. 10 Das Gesetz stellt die Förderung der freien Jugendhilfe nicht in das Belieben der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vorschrift ist als Sollens-Verpflichtung gestaltet. Sie begründet damit ein intendiertes Ermessen: Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung; nur in begründeten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden (vgl. Sieben, VBlBW 2011 S. 223, 227; Kunkel, ZKJ 2013 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.3.1 Anwendungsbereich

Rz. 34 Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubiet...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 2.3 Privat-gewerbliche Träger

Rz. 10 Obwohl die privat-gewerblichen Träger in § 3 nicht genannt werden, sieht das SGB VIII deren Tätigwerden ausdrücklich vor. Ihre Rechtsbeziehungen zu den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sind in §§ 78a bis 78g normiert, während §§ 74 bis 77 die Rechtsbeziehungen der öffentlichen zu den freien und gemeinnützigen Trägern regeln. Ähnlich wie im Bereich der gesetzlichen...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.3.3 Angebotsverpflichtung

Rz. 36 Eine der Voraussetzungen, von denen der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Förderung abhängig machen kann, ist die Bereitschaft zum Angebot der Leistungen nach Maßgabe der in § 80 geregelten Jugendhilfeplanung (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 3.9.2008, J 1.410/J 5.310 Ho, JAmt 2009 S. 77, 78). Damit dies realistisch erscheint, sind bei dieser Jugendhilfeplanung nach...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 1.1 Funktion und Bedeutung

Rz. 1 § 74 hat eine Dreifachfunktion: Er konkretisiert den Förderungsauftrag der öffentlichen Jugendhilfe zugunsten der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 3 Er schafft damit die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (partnerschaftliche Zusammenarbeit und Nachrang) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 nic...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.7.1 Überblick

Rz. 64 Das SGB VIII legt nicht ausdrücklich fest, welcher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung zuständig ist. Es überlässt dies im Wesentlichen dem Landesrecht. Möglicherweise hat der Gesetzgeber auch von der Festlegung allgemeiner Zuständigkeiten abgesehen, weil eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe für eine Förderung in Frag...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift normiert die funktionale Gliederung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie im Bereich der Sozialhilfe nehmen örtliche und überörtliche Träger die Aufgaben der Jugendhilfe wahr. Dies gibt auch § 27 Abs. 2 SGB I vor. Ebenfalls der Rechtstradition entsprechend wird die Einrichtung von Jugendämtern und Landesjugendämtern ausdrücklich vorgesehen. Dies w...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 3 Literatur

Rz. 10 Freitag, Das Jugendamt als Organ der Jugendhilfe, seine Öffentlichkeitsarbeit durch mediale Präsenz und der Informationsanspruch des Jugendhilfesuchenden, ArchsozArb 2002 S. 49; Kreft, Verwaltungsmodernisierung im Rechtsrahmen des SGB 8/KJHG, NDV 1999 S. 108; Meysen, Föderalismusreform – Themenkomplex Soziales: Mögliche Auswirkungen auf das Kinder- und Jugendhilferecht ...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 2.2 Freie Träger

Rz. 5 Kinder- und Jugendhilfe war ursprünglich allein Aufgabe freier Träger. Insbesondere die Kirchen und deren Sozialeinrichtungen widmeten sich dieser Aufgabe. Erst im 19. Jahrhundert wurde nach und nach dieser Bereich – zunächst als Teil der Armenfürsorge – als staatliche Aufgabe begriffen. Anders als zuvor im RJWG und im JWG werden die freien Träger nicht mehr in verschi...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 2.6 Gemeinsame Einrichtungen und Dienste

Rz. 7 Absatz 4 erlaubt – sogar länderübergreifend –, für die Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste zu errichten. Diese erhalten nicht die Eigenschaft als Träger der Jugendhilfe, sondern nehmen einzelne, dem zuständig und verantwortlich bleibenden Träger obliegende Aufgaben wahr. Als Beispiel sei die in § 2 Abs. 1 Satz 3 Adoptionsvermittlungsges...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das JWG enthielt keine § 3 entsprechende Grundsatzregelung. Doch entspricht die in Abs. 2 und 3 normierte Struktur der Aufgabenverteilung in der Jugendhilfe durchaus der bereits im JWG geregelten Aufgabenverteilung unter den Trägern. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 KJHG v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt und ist seitdem unverändert.mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1.4 Fördern

Rz. 15 Von zentraler Bedeutung ist die in § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 2 niedergelegte Verpflichtung, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu fördern. Mit der Förderung ist jede Form der Unterstützung freier Träger gemeint. Eine Beschränkung auf finanzielle Zuwendungen ist nicht vorgesehen, auch wenn der Förderungsanspruch grundsätzlich auf die Gewährung von Mit...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.1.2 Abgrenzung zur Förderverpflichtung

Rz. 42 Das danach bestehende Förderermessen hinsichtlich Art, Höhe und Auswahl darf die Förderverpflichtung dem Grunde nach allerdings nicht in Frage stellen (vgl. oben zu Abs. 1 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.1.1997, 16 A 2389/96; v. Boetticher/Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 74 Rz. 19). Hiergegen dürfte jedenfalls dann verstoßen werden, wenn schlechthin...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.4 Ermessensverdichtung auf Null

Rz. 54 Ungeachtet der grundsätzlichen Eröffnung von Ermessen kann dieses sich im Einzelfall auf Null reduzieren (Ermessensreduktion), so dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtmäßig nur noch in der beantragten Art und Höhe über die Förderung entscheiden kann. Rz. 55 Das Ermessen der öffentlichen Träger kann zunächst durch bindende Entscheidungen des Haushaltsgesetz...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.8 Rechtsbehelfe

Rz. 67a Sofern der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtswidrig die Förderung nach § 74 verweigert, kann zunächst als formloser Rechtsbehelf die Rechtsaufsicht angerufen werden (vgl. Kunkel, ZKJ 2013 S. 228, 229). Als förmliche Rechtsbehelfe kommen bei hoheitlichem Handeln durch Verwaltungsakt der Widerspruch und die Verpflichtungsklage in Betracht. Hierbei is...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1.2 Inhalt der Verpflichtung

Rz. 11 Der Inhalt der Verpflichtung hat zweierlei Gestalt: Er ist zum einen darauf gerichtet, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anzuregen; insoweit besteht eine voraussetzungsfreie Verpflichtung (vgl. Rz. 12 ff.). Soweit es darüber hinaus um eine Förderung geht, knüpft der Gesetzgeber den Anspruch indessen an eine Reihe von Voraussetzungen (vgl. Rz. 15 f...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.5.2 Gleichartige Maßnahmen

Rz. 58 Um festzustellen, ob Maßnahmen gleichartig sind, kann zunächst auf die Leistungen der Jugendhilfe und andere Aufgaben der Jugendhilfe, die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 aufgezählt sind, zurückgegriffen werden. Es spricht eine Vermutung dafür, dass Maßnahmen, die derselben Nummer des Leistungs- bzw. Aufgabenkatalogs zugeordnet sind, gleichartig sind (OVGE 45 S. 158, 159). H...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.5.4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 60 Verwehrt ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem freien Träger unter Verstoß gegen § 74 Abs. 5 die Förderung, so kann dieser Verstoß zu einem Anspruch des benachteiligten Trägers auf Förderung führen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ungleichbehandlung nur durch die Förderung des benachteiligten Trägers ausgeglichen werden kann. Dies dürfte i. d. R. der Fall ...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.6.2 Voraussetzungen und Zweck

Rz. 63 Absatz 6 ist als Zusatz zu § 74 Abs. 1 zu verstehen und setzt daher voraus, dass die Bedingungen für eine Förderung vorliegen. Der Vorschrift liegt offenbar die Erkenntnis zugrunde, dass die Fortbildung der Mitarbeiter freier Träger für die Erhaltung einer zeitgemäßen und qualitativ hochwertigen freien Jugendhilfe unverzichtbar ist. Auch ohne eine ausdrückliche Erwähn...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 1.4 Aufbau der Vorschrift

Rz. 9 § 74 ist wie folgt aufgebaut: In Abs. 1 werden die beiden Formen der Unterstützung der freien Jugendhilfe – Anregen einerseits und Fördern andererseits – einander gegenübergestellt. Nur Erstere ist voraussetzungsfrei. Für den Anspruch auf Förderung enthält der 2. HS sodann eine Reihe zwingender Voraussetzungen für vorübergehende und auf Dauer angelegte Förderung. Absat...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.1.5 Auswahlermessen

Rz. 45 Auch sein Auswahlermessen zwischen in Betracht kommenden Zuwendungsempfängern muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe pflichtgemäß ausüben (vgl. Bernzen, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 74 Rz. 25, 27; a. A. Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 74 Rz. 28, der ein Auswahlermessen verneint). Der öffentliche Träger darf danach zwar Maßnahmen, für die k...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.1.1 Überblick

Rz. 40 Rechtsfolge der Erfüllung der Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 2 ist die Förderverpflichtung. Die regelmäßige Förderungsverpflichtung gemäß § 74 Abs. 1 besteht allerdings nur dem Grunde nach (so auch BVerwG, Urteil v. 17.7.2009, 5 C 25.08; OVG Lüneburg, Urteil v. 25.3.1998, 4 L 3057/96; VG München, Urteil v. 12.1.2005, M 18 K 04.2789 Rz. 46; Wabnitz, ZKJ 2013 S. 19...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.3.2 Regelungszweck

Rz. 35 Die Regelung hat folgenden Sinn: Die öffentlichen Träger haben gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 die Vielfalt der freien Jugendhilfe und deren Selbständigkeit zu beachten. Andererseits sind die öffentlichen Träger, wie aus § 85 zu entnehmen ist, verpflichtet, die Leistungen der Jugendhilfe sicherzustellen. Sie haben außerdem das Wunsch- und Wahlrecht der Leistung...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.5.1 Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes

Rz. 57 § 74 Abs. 5 befasst sich mit der Konkurrenzsituation mehrerer Träger der freien Jugendhilfe, wenn es um die Förderung geht. Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind danach gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Hierin kommt klar zum Ausdruck, dass Abs. 5 Satz 1 eine einfachgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 A...mehr