Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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§ 24 Verfahren in Familiens... / 4. Scheidungsverfahren

Rz. 8 Das Scheidungsverfahren wird nicht durch eine Klage, sondern durch einen Scheidungsantrag eingeleitet, § 124 FamFG. Für ihn gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Klageschrift mit der Maßgabe, dass die Parteien hier Antragsteller und Antragsgegner genannt werden. Die Antragsschrift muss Angaben darüber enthalten, ob gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind, ob ein...mehr

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Österreich / 4. Pflichtteilsminderung

Rz. 79 Mittels letztwilliger formgültiger Verfügung[36] oder auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung kann der letztwillig Verfügende anordnen, dass sich der Pflichtteil eines seiner Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen, Ehepartner oder eingetragener Partner) (maximal) auf die Hälfte mindert, wenn zwischen Verstorbenem und Pflichtteilsberechtigten...mehr

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Lettland / II. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 7 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist gem. Art. 392 ZGB unabhängig von dem zwischen den Ehegatten zu Lebzeiten gewählten Güterstand. Der überlebende Ehegatte erbt mit Kindern bzw. weiteren Abkömmlingen einen Kindeserbteil, erhält aber zumindest ein Viertel (Art. 393 ZGB). Neben Erben der zweiten und dritten Ordnung erbt er die Hälfte des Nachlasses und erhält die...mehr

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Luxemburg / 2. Grundregeln

Rz. 43 Das luxemburgische Recht unterscheidet vier Ordnungen (ordre) von gesetzlichen Erben (héritiers), Art. 731 Cciv: Rz. 44 Grundsätzlich gilt der Vorrang der näheren Ordnung: Sind also Abkömmlinge (erste Ordnung) vorhanden, schli...mehr

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Niederlande / 2. Erbordnungen

Rz. 79 Das niederländische Erbrecht kennt vier Gruppen von Erben, die nacheinander erben, wenn in der vorherigen Gruppe keine Erben (mehr) vorhanden sind (Art. 4:10 BW):mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 187 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 188 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr

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Österreich / 6. Pflegevermächtnis

Rz. 41 Mit dem ErbRÄG 2015 wurde durch das Pflegevermächtnis eine gesetzliche Abgeltung von Pflegeleistungen in der Familie neu geschaffen (§ 677 ABGB). Rz. 42 Anspruchsberechtigt ist eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (mindestens 20 Stunden/Monat[20]) gepfl...mehr

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Türkei / 1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 16 Gesetzliche Erben nach türkischem Recht sind nach der Systematik des ZGB die Blutsverwandten des Erblassers (eheliche und außereheliche Kinder, Eltern und Großeltern, Art. 495–498 ZGB), der überlebende Ehegatte (Art. 499 ZGB), das Adoptivkind des Erblassers (Art. 500 ZGB) und schließlich der Staat (Art. 501 ZGB). Diese werden – wie es das deutsche Erbrecht auch kennt ...mehr

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Frankreich / a) Die Abkömmlinge

Rz. 66 Zur ersten Ordnung gehören gem. Art. 734 Nr. 1 C.C. die Abkömmlinge (descendants) des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Alle Ungleichbehandlungen von nichtehelichen Abkömmlingen oder Ehebruchskindern sind im französischen Recht nach Art. 733, 735 C.C. beseitigt. Rz. 67 Für Adoptivkinder gilt Folgendes: Das französische Recht kennt die einfache Adoption (adop...mehr

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Deutschland / d) Übergang eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 276 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a) ErbStG bleibt zu Lebzeiten die Übertragung des Eigentums oder auch nur des Miteigentums an einem im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen, selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienheim) an einen Ehegatten/ein...mehr

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Ungarn / b) Vorbereitung der Nachlassverhandlung

Rz. 260 Der Notar prüft das Nachlassverzeichnis innerhalb von 15 Tagen nach Eingang. Folgende Handlungsmöglichkeiten[200] können sich für den Notar aufgrund der Prüfung ergeben:mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 4 D

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Umfang des Pflichtteilsrechts

Rz. 148 Für die Berechnung der Pflichtteilshöhe ist zunächst das Reinvermögen des Erblassers (Gesamtvermögen des Erblassers abzgl. Erblasser- und Erbfallschulden[214]) zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zu ermitteln.[215] Eingerechnet werden auch unentgeltliche Zuwendungen (bei gemischten Schenkungen der unentgeltliche Anteil)[216] des Erblassers zu seinen Lebzeiten (s...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 72 Als gesetzliche Erben sind in Art. 565 c.c. der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Aszendenten, die Geschwister, die übrigen Verwandten bis zum sechsten Grad und der Staat genannt. Grundsätzlich schließt der nähere den entfernteren Verwandtschaftsgrad aus. Rz. 73 Durch die Kindschaftsrechtsreform 2014[114] sind in Italien eheliche und nichteheliche Abkömmlinge vollkommen g...mehr

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Deutschland / 2. Ausgleichung und Anrechnung

Rz. 102 Bei der Bewertung des Nachlasses sind auch Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten zu berücksichtigen. Rz. 103 Der Pflichtteilsberechtigte hat sich zunächst auf den Pflichtteil gem. § 2315 Abs. 1 BGB dasjenige anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerec...mehr

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Ungarn / 3. Enterbung und Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 137 Wer vom Erblasser aus der Erbschaft ausgeschlossen oder enterbt wurde, fällt aus der Erbfolge weg. Ausschluss [124] ist die testamentarische Anordnung, durch die der Erblasser zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten einen anderen mit einer Zuwendung bedenkt und die Voraussetzungen der Enterbung nicht vorliegen. Der Ausschluss bedeutet in jedem Fall die Beschränkung a...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 2 B

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[293] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten....mehr

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Belgien / 3. Ehe unter gleichgeschlechtlichen Partnern, Lebenspartnerschaft (Zusammenwohnende) und faktisches Zusammenleben

Rz. 46 Infolge der Neufassung des Art. 143 ZGB durch Gesetz vom 13.2.2003[80] ist in Belgien die Eheschließung zwischen Gleichgeschlechtlichen zulässig, die mit den gleichen Erbrechten verbunden ist wie die Eheschließung zwischen getrenntgeschlechtlichen Ehepartnern (siehe Rdn 40 ff.). Rz. 47 Der belgische Gesetzgeber hat neben der Eheschließung gleich-, aber auch getrenntges...mehr

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Ungarn / 4. Das gemeinschaftliche Testament

Rz. 110 Das gemeinschaftliche Testament tritt im neuen Ptk. als neues Institut hervor.[103] In der Regel ist das Testament von einer oder mehreren Personen in der gleichen Urkunde – gleich welcher Form – auch weiterhin untersagt. Das neue Recht sieht immerhin eine wichtige Ausnahme von diesem Verbot vor: Das während des Bestehens der Lebensgemeinschaft in derselben Urkunde a...mehr

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Russische Föderation / 3. Auflagen und Bedingungen

Rz. 50 Im Testament kann der Erblasser die Erbeinsetzung mit Verpflichtungen verbinden. Damit sind auch teilungsanordnungsähnliche Regelungen möglich. Beispielsweise kann eine Wohnung mehreren Personen vermacht werden, wobei im Testament bestimmt wird, welcher Erbe welches Zimmer nutzen darf. Weiterhin sind Bedingungen für die Erbeinsetzung möglich (z.B. Vermächtnis eines Pk...mehr

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§ 14 Klageerhebung / III. Gestaltungsklage

Rz. 10 Durch die Gestaltungsklage wird eine unmittelbar aus dem rechtskräftigen Urteil folgende Gestaltung, d.h. Änderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses begehrt. Beispiele sind hier die Scheidungsklage (heute richtig als Scheidungsantrag bezeichnet) und die Klage auf vorzeitigen (d.h. vor Ehescheidung erfolgenden) Ausgleich des Zugewinns gem. § 1386 BGB. Das rechtskrä...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Abgabe der Annahmeerklärung

Rz. 237 Die Annahme ist unwiderruflich. Die bedingte bzw. befristete Annahme ist ebenso wenig wie die teilweise Annahme (Art. 475 Abs. 2, 3 c.c.) zulässig. Stellvertretung ist möglich.[381] Die Annahme setzt als einseitige Willenserklärung[382] die volle Geschäftsfähigkeit voraus; gesetzliche Vertreter bedürfen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (Art. 320 Abs. 3, 374 ...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 21 U

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 46 Zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich alle Nachkommen und der Ehepartner oder eingetragene Partner. Im Einzelfall sind aber nur jene Personen konkret pflichtteilsberechtigt, die bei Fehlen eines Testaments tatsächlich aufgrund des Gesetzes zu Erben berufen wären, nicht enterbt wurden und auch nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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Irland / b) Legal right des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

Rz. 113 Der überlebende Ehegatte hat einen nicht ausschließbaren Anspruch auf Beteiligung am Nachlass, sog. legal right (Sec. 111 ISA). Einen ebensolchen Anspruch hat der überlebende eingetragene Lebenspartner gemäß Sec. 111A ISA. Der Anspruch beträgt jeweils ein Drittel des Nachlasswertes, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt; anderenfalls steht ihm ein Anspruch in Höhe de...mehr

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Katalonien / 2. Das "Witwenviertel" (Viertel des Ehegatten)

Rz. 74 Die Stellung des überlebenden Ehegatten in Katalonien ist einzigartig. In der gesetzlichen Erbfolge hat er mit dem umfassenden Nießbrauch am ganzen Nachlass im Verhältnis zu den Kindern des Erblassers und dem zweiten Rang in der Erbfolge unter Ausschluss der Vorfahren eine sehr starke Position inne. Diese Stellung wird zwar durch die fehlende Verfügungsbefugnis geschw...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Das schottische Erbrecht, das mit dem Succession (Scotland) Act 1964 grundlegend neugefasst wurde,[7] baut die gesetzliche Erbfolge abweichend vom englischen Recht in der Weise auf, dass der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Reinnachlass in drei Schritten zu verteilen ist: 1. Prior Rights Rz. 6 Zunächst erhält der überlebende Ehegatte (bzw. der lä...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 5. Sonderprobleme mit Art. 25 Abs. 2 EGBGB

Rz. 137 Beispiel: In Deutschland lebende kroatische Eheleute haben im Jahre 2008 einen Erbvertrag beurkunden lassen. Da das kroatische Erbrecht den Erbvertrag nicht kennt, hat der beurkundende Notar für die in Duisburg belegene Wohnimmobilie – den bedeutendsten Vermögensgegenstand – eine Rechtswahlklausel zum deutschen Recht aufgenommen (Art. 25 Abs. 2 EGBGB) und die vertrag...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / V. Wege der Korrektur

Rz. 25 Greift Art. 35 EuErbVO ein, so soll die Lösung zunächst durch Anpassung des ausländischen Rechts zu suchen sein, soweit dies sinnvoll möglich ist. Standardlösungen gibt es nicht. In manchen anderen Staaten tritt im Fall des ordre public-Verstoßes automatisch die inländische Rechtsordnung (lex fori) in Kraft. Rz. 26 In Deutschland gilt der Grundsatz des "geringstmöglich...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 14 N

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Frankreich / ee) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 106 Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge (substitution fidéicommissaire) war bis 1.1.2007 gem. Art. 896 Abs. 1 C.C. a.F. verboten und führte gem. Art. 896 Abs. 2 C.C. a.F. zur Nichtigkeit auch der Vorerbeinsetzung. Dieses Verbot konnte allenfalls gem. Art. 899 C.C. durch Zuwendung des lebenslangen Nießbrauchs an einen Erstbedachten und Zuwendung des bloßen Eigentums a...mehr

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Finnland / 5. Erben der dritten Parentel

Rz. 47 Erben der dritten Parentel sind die Großeltern des Erblassers. Sie erben, sofern es keine Erben der ersten und zweiten Parentel gibt. In der dritten Parentel endet jedoch das unbeschränkte Eintrittsrecht: Sofern die Großeltern verstorben sind, erben deren Kinder, also Onkel und Tanten des Erblassers. Vettern und Cousinen jedoch erben nicht mehr.mehr

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§ 24 Verfahren in Familiens... / IV. Anfechtung von einstweiligen Anordnungen

Rz. 16 Einstweilige Anordnungen über die Regelung der elterlichen Sorge, die Herausgabe eines Kindes oder die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner können gem. § 63 Abs. 2 FamFG durch die sofortige Beschwerde angefochten werden. Ansonsten ist eine Anfechtung nicht möglich.mehr

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Island / VI. Vorschenkung

Rz. 28 Vorschenkungen sind gemäß Art. 29–33 ErbG auf den Erbteil anzurechnen. Haben sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und den Kindern Vorschenkungen gewährt, so werden diese gemäß Art. 29 ErbG vorrangig auf das Erbe nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten angerechnet.mehr

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Österreich / 5. Hinterbliebenenpension

Rz. 40 Pensionsansprüche sind originäre Ansprüche der Hinterbliebenen. Eine Pension gebührt – über Antrag – der Witwe, dem Witwer, dem eingetragenen Partner, dem geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehepartner (Witwenpension) und den nicht selbsterhaltungsfähigen, ehelichen und unehelichen Kindern (Waisenpension). Über die Pensionsberechtigung und die Pensionshöhe gibt die j...mehr

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Frankreich / e) Rechtsnatur der betreffenden Vereinbarungen

Rz. 203 Mit der Frage des Schutzes der nächsten Angehörigen hängt eng die Frage nach der materiellrechtlichen Einordnung der eben erläuterten Vereinbarungen zusammen. Noterbrechte können nur durch unentgeltliche, nicht aber durch entgeltliche Rechtsgeschäfte verletzt werden. Dies wird unter dem Stichwort der avantages matrimoniaux diskutiert. Allgemein werden hierunter alle ...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / II. Besonderheiten beim mehrseitigen Erbvertrag

Rz. 34 Schwierigkeiten ergeben sich beim mehrseitigen Erbvertrag, wenn die von den Vertragsparteien getroffenen Verfügungen nicht bei jeder Vertragspartei demselben Recht unterliegen. Dies ist z.B. möglich, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben oder eine abweichende Rechtswahl getroffen haben. Einhellige Ansicht ist, dass sämtliche Ve...mehr

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Niederlande / 4. Haftung der Erben für die Nachlassschulden

Rz. 92 Die Erben haften gemeinsam für die Nachlassschulden. Gemäß Art. 4:13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 BW obliegt dem überlebenden Ehegatten die Pflicht, diese Schulden zu tilgen. Nach der gesetzlichen Verteilung verbleiben dem überlebenden Ehegatten die Güter des Nachlasses. Die Kinder haben nur ein Forderungsrecht.mehr

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Türkei / 5. Großeltern

Rz. 20 In dritter und letzter Ordnung erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 497 ZGB (zuvor Art. 441 ZGB). Das Parentelensystem funktioniert hier gleichermaßen wie bei den Kindern oder Eltern.mehr

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Belgien / a) Umfang des Ehegattenerbrechts

Rz. 40 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten wurde durch Gesetz vom 14.5.1981[72] grundlegend in der Weise reformiert, dass er neben Verwandten des Erblassers ein weit umfänglicheres eigenes gesetzliches Erbrecht erhält.[73] Der Umfang seines gesetzlichen Erbrechts wird durch den Güterstand,[74] in dem er mit seinem vorverstorbenen Ehepartner gelebt hat, und durch das Vorh...mehr

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Österreich / b) Testamentsformen

Rz. 67 Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu se...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / c) Erben der zweiten Ordnung

Rz. 18 Erben der zweiten Ordnung sind Geschwister oder Halbgeschwister des Erblassers, Art. 1058 Abs. 1 ZGB RB. Deren Kinder, also Neffen und Nichten des Erblassers, können nach dem Repräsentanzprinzip für die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers eintreten, Art. 1058 Abs. 2 ZGB RB.mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / b) Begriff des Wohnsitzes in Deutschland

Rz. 52 Jedes Land definiert seine Anknüpfungsmerkmale selbst. Deutschland knüpft die Besteuerung an die Inländereigenschaft an (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Diese wird vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und unter bestimmten Voraussetzungen aus der Staatsangehörigkeit abgeleitet. Befindet sich der Wohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts am maßgeblichen Stichtag...mehr

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Frankreich / e) Internationales Abstammungsrecht

Rz. 24 Die Art. 311–14 ff. C.C. regeln das Internationale Kindschaftsrecht. Die Abstammung richtet sich gem. Art. 311–14 ff. C.C. nach dem Personalstatut der Mutter im Zeitpunkt der Geburt, ist die Mutter unbekannt, nach dem Personalstatut des Kindes. Eine einseitige Kollisionsnorm enthält Art. 311–15 C.C. Die Vaterschaftsanerkennung ist in Art. 311–17 C.C. geregelt.mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / e) Erben der vierten Ordnung

Rz. 20 In vierter Ordnung erben gem. Art. 1060 Abs. 1 ZGB RB Geschwister oder Halbgeschwister der Eltern, also Onkel und Tanten des Erblassers, sofern keine Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung vorhanden sind. Deren Kinder, also Cousins und Cousinen des Erblassers, können nach dem Repräsentanzprinzip für die Onkel und Tanten des Erblassers eintreten, Art. 1060 Abs. ...mehr

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Slowakei / 3. Zweite Ordnung

Rz. 13 In der zweiten Ordnung erben gemäß § 474 Abs. 1 BGB der Ehegatte, die Eltern des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren. Die Erben der zweiten Ordnung erben, wenn es keine erb...mehr

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Malta / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen und Vermächtnisse auswerfen. Er kann die Vermächtnisse (in beschränktem Rahmen Erbeinsetzungen) auch mit auflösenden und aufschiebenden Bedingungen versehen, befristen und die begünstigten Personen mit Auflagen belasten. Eltern können durch testamentarische Teilungsanordnung den Nachlass unter den Erben verteilen, sowe...mehr