Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Rechtswahl nach ausländischem IPR

Rz. 122 Beispiel: Ein koreanischer Staatsangehöriger arbeitet derzeit als Ingenieur bei einem Industrieunternehmen in München. Derzeit hat er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er möchte gerne ein Testament errichten, mit dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlussberechtigten bestimmt. Beider Kinder aus erster...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Sondererbfolgen

Rz. 139 Weitere Pflichtteilsrechte oder Noterbrechte kennt das italienische System zunächst in Form von Sondererbfolgen, die den Grundsatz der Nachlasseinheit durchbrechen. Darunter zählen u.a. die Wohnrechte und Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung zugunsten des Ehegatten. Rz. 140 Weitere Sondererbfolgen – wie z.B.mehr

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Großbritannien: England und... / b) Bestimmung des administrator

Rz. 85 Die Bestimmung des administrator durch das Gericht erfolgt im Rahmen der sog. Non-Contentious-Probate-Rules (N.C.P.R.) 1987, die eine Rangfolge der Personen aufstellen, die Anspruch auf Ernennung haben. Dabei wird zwischen der normalen administration bei der intestate succession und dem Fall, dass zwar ein Testament vorhanden ist, dieses aber keine executor-Bestellung...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / aa) Allgemeines

Rz. 143 Es bestehen des Weiteren andere Anspruche nach dem Todesfall, die traditionell nicht als Sondererbfolge qualifiziert werden. Es sind insbesondere gesetzliche Vermächtnisse mit schuldrechtlicher Wirkung, wie z.B. jene zugunsten des überlebenden Ehegatten, dem gerichtlich die Schuld an der Trennung zugesprochen ist, zugunsten des geschiedenen Ehegatten oder zugunsten d...mehr

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Tschechien / 1. Vorweggenommene Erbfolge

Rz. 120 Die vorweggenommene Erbfolge spielt in der tschechischen Praxis keine große Rolle. Zwar kommen Schenkungen und Überlassungen von Eltern an Kinder durchaus vor. Aufgrund der Steuerfreiheit beim Erwerb von Todes wegen (siehe Rdn 161) besteht jedoch i.d.R. kein Handlungsbedarf.mehr

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Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 88 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[23] Rz. 89 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

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Türkei / I. Gesetzliche Grundlage für das materielle Erbrecht

Rz. 13 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Nach der Gründung der türkischen Republik (1923) hat die Türkei einen wichtigen Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Anstelle des bisher gültigen islamischen Rechts (Scharia) wurde ein neues Rechtssystem geschaffen, mit dem man den neuen Entwicklungen in der Welt besser Rechnung trag...mehr

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Dänemark / III. Das Vorausrecht

Rz. 136 Im neuen Erbgesetz ist das bis dahin den Kindern des Erblassers als bedarfsorientierte Pflichtteilsregel gewährte Vorausrecht (forlodsret), dem in der Praxis allerdings eine nur geringe Bedeutung zukam, abgeschafft worden.mehr

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Türkei / 3. Nachlassinventar und amtliche Liquidation

Rz. 94 Zwischen den beiden Extrempositionen der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gibt es zwei weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss. Entscheiden sich die Erben für die amtliche Liquidation, schließen sie damit ihre persönliche Haftung aus. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn sich alle Miterben für die amtliche Liquidation entschei...mehr

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§ 3 Einführung / IV. Familienrecht

Rz. 10 Im vierten Buch ist das Familienrecht, d.h. die Rechtsverhältnisse innerhalb der Familie geregelt. Darunter fallen Unterhaltsansprüche, das eheliche Namensrecht, die Rechte und Pflichten der Ehepartner zueinander und gegenüber Kindern, etc.mehr

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Deutschland / b) Versorgungsfreibetrag

Rz. 264 Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhalten der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner – anders als der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – nach § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR und Kinder einen Versorgungsfreibetrag – gestaffelt nach Alter – zwischen 52.000 EUR und 10.300 EUR (§ 17 Abs. 2 ...mehr

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§ 9 Familienrecht / 2. Scheidungsfolgesachen

Rz. 34 Gleichzeitig mit der Ehescheidung sollen grundsätzlich auch alle anderen Rechtsfolgen der Ehe abschließend geklärt werden. Es handelt sich hierbei um die Fragen des Zugewinn - und Versorgungsausgleichs , des Sorgerechts für etwaige gemeinsame Kinder und des Unterhalts . a) Zugewinnausgleich Rz. 35 Der Zugewinnausgleich vollzieht sich nach den oben bereits beschriebenen Reg...mehr

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Russische Föderation / III. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 25 Wie dargestellt (siehe Rdn 19) ist der Ehegatte Erbe in der ersten Kategorie und erbt gleichberechtigt mit Kindern und Eltern des Erblassers. Gemäß Art. 1150 ZGB hat diese Erbenstellung keinen Einfluss auf die Ansprüche auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Gemäß Art. 256 ZGB und Art. 33, 34 Familiengesetzbuch gilt, sofern ehevertraglich keine andere Regelung getrof...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeine Merkmale

Rz. 138 Die Inheritance Tax (IHT), die einheitlich für das gesamte Vereinigte Königreich gilt, ist in erster Linie als Steuer auf den gesamten Nachlass konzipiert und unterscheidet sich damit von der deutschen Regelung, den Zufluss beim jeweils Begünstigten zu erfassen (Nachlasssteuer).[154] Allerdings kennt auch England neben Steuerermäßigungen für einzelne Vermögensteile p...mehr

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Luxemburg / 5. Verzicht zu Lebzeiten

Rz. 109 Ein Verzicht zu Lebzeiten auf das Noterbrecht oder das gesetzliche Erbrecht ist, wie in nahezu allen romanischen Rechtsordnungen, unzulässig und wird nicht anerkannt, Art. 791 Cciv. Rz. 110 Der Erbe kann erst nach Eintritt des Erbfalls die Erbschaft ausschlagen (renonciation; siehe Rdn 135). Rz. 111 Ferner kann der Erbe erbunwürdig und damit von der Erbfolge ausgeschlo...mehr

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Belgien / aa) Erbvertrag zwischen (zukünftigen) Eheleuten – "Pacte Valkeniers" gemäß Art. 1388 ZBG

Rz. 67 Falls mindestens einer der (zukünftigen) Ehepartner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat, kann im Ehevertrag (oder anlässlich einer Abänderung des Ehevertrags/Güterstands) eine Partei auf ihre Ansprüche im Nachlass ihres (zukünftigen) Ehepartner ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht kann sowohl einseitig also auch bilateral sein. Das unantastbare Minimu...mehr

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Ungarn / 2. Das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge

Rz. 46 Nach der allgemeinen Vorschrift der gesetzlichen Erbfolge sind vor allem die Kinder des Erblassers zur Erbfolge berufen, und zwar untereinander zu gleichen Teilen.[46] Das ungarische Recht kennt das Repräsentationsprinzip (ius repraesentationis), d.h., beim Wegfall eines Abkömmlings erben dessen Abkömmlinge gemeinsam einen Erbteil in der Größe, den ihr weggefallener V...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / 1. Natürliche Personen

Rz. 34 Prozessfähig/verfahrensfähig ist jede natürliche Person , die voll geschäftsfähig ist . Anders als im Recht der Minderjährigen, das eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vorsieht, gibt es eine beschränkte Prozessfähigkeit nicht. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. Partiell prozessfähig/verfahrensfähig sind:mehr

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Russische Föderation / 3. Gleichgestellte Testamente

Rz. 34 Gemäß Art. 1127 ZGB stehen notariell beurkundeten Testamenten gleich:mehr

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Katalonien / 7. Die Nacherbschaft

Rz. 56 Die Nacherbschaft war in der Geschichte der juristischen Praxis in Katalonien lange Zeit sehr wichtig, und noch immer sind einige dieser Einsetzungen gültig und werden gegenwärtig noch immer verfügt. Die Einsetzung als Nacherben erfüllt die Funktion der Bindung des Vermögens in der Familie, so dass es im Allgemeinen entsprechend der bekannten Bedingung "si sine liberi...mehr

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Tschechien / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 101 Der Pflichtteilsanspruch besteht nicht, soweit ein Pflichtteilsberechtigter nach §§ 1481 ff. ZGB erbunwürdig ist oder vom Erblasser wirksam nach §§ 1646 ff. ZGB enterbt worden ist. Während die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes bei Vorliegen der im Gesetz abschließend genannten Gründe eintritt, muss die Enterbung eines Abkömmlings (Pflichtteilsentziehung) aus den im Gese...mehr

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Irland / 2. Enterbung bzw. Entziehung des Pflichtteilsrechts

Rz. 147 Eine Enterbung ist jederzeit möglich. Dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und den Kindern können jedoch nicht ihre Rechte nach Sec. 111, 111A bzw. Sec. 117 ISA entzogen werden (siehe Rdn 112 ff.). Ein Entzug ist nur durch faktische Verminderung des Vermögens zu Lebzeiten möglich. Hier ist jedoch die Schutzvorschrift der Sec. 121 ISA zu beachte...mehr

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Frankreich / III. System der Erbschaftsteuer

Rz. 228 Besteuert wird der Reinnachlass, bei der Ermittlung des Nachlasses sind daher – wie seit 1.1.2005 im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 776bis C.G.I. auch bei lebzeitigen Schenkungen – Verbindlichkeiten im Rahmen der Art. 767 ff. C.G.I. abzuziehen, bei beschränkter Steuerpflicht allerdings nur die auf den in Frankreich belegenen Gegenständen ruhenden Verbi...mehr

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Schweiz / 7. Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben

Rz. 82 Unentgeltliche Vorempfänge (Erbvorbezüge) mindern den beim Ableben des Erblassers real vorhandenen Nachlass. Ob solche lebzeitige Zuwendungen unter Anrechnung an die Erbquote des Vorempfängers durch Real- oder Idealausgleichung (Art. 628 Abs. 1 ZGB) im Nachlass zu berücksichtigen sind, richtet sich primär nach dem Willen des Erblassers.[101] Fehlt eine ausdrückliche a...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VII. Sicherungsmaßnahmen

Rz. 130 Im Nachlassverfahren hat das Gericht bzw. der als Gerichtskommissär handelnde Notar Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um das Interesse unfähiger und abwesender Erben sowie nicht geborener Kinder zu schützen, Art. 223–225, 229–231 ErbG FBuH, Art. 227–230, 233, 235 ErbG BD BuH, Art. 109–111, 120 AußstVG RS. Rz. 131 Das Endziel des Nachlassverfahrens ist die Feststellung d...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 12. Sonstige Anordnungen

Rz. 131 Im Testament können auch familienrechtliche Anordnungen getroffen werden (Art. 587 Abs. 2 c.c.),[190] etwa Anerkennung eines natürlichen Kindes, Benennung eines Vormunds (Art. 348 c.c.), Anordnungen für die Vermögensverwaltung (Art. 356 c.c.), Anordnungen für das Begräbnis sowie die Bezeichnung des Bezugsberechtigten bei einer Lebensversicherung (Art. 1920 Abs. 2 c.c...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / III. Kindschaftssachen im Verbund und isoliert

Rz. 349 Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, § 44 Abs. 1 FamGKG. Rz. 350 Sofern im Verbund das Sorgerecht, Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe Folgesachen werden, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3.000,00 EUR; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu b...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Zielrichtung des internationalen Steuerrechts und Abgrenzung zum IPR

Rz. 11 Die Zielrichtung des internationalen Steuerrechts ist grundverschieden von der des internationalen Privatrechts. Während es bei der Frage des internationalen Steuerrechts um die Frage geht, ob und in welchem Umfang in einzelnen (beteiligten) Staaten eine Besteuerung erfolgen kann bzw. darf, geht es im internationalen Erbrecht als Teil des internationalen Privatrechts ...mehr

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Moldawien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Die Erbfolge ist im Vierten Buch des Zivilgesetzbuches vom 6.6.2002 in den Art. 1432–1575[5] geregelt. Dort macht sich das moldawische Erbrecht weitgehend – wenn auch nicht vollständig – von den Einflüssen des sowjetischen Rechts frei. So ist z.B. das Erbrecht erheblich detaillierter geregelt als bisher. Die testamentarische Erbfolge wird vor der gesetzlichen Erbfolge ...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / VIII. Ergebniskorrekturen

Rz. 74 Nach Lösung aller Einzelfragen und Beantwortung auch der Vorfragen nach den jeweils einschlägigen Rechtsordnungen können sich verschiedene Folgefragen ergeben: Beispielsweise, ob es aus deutscher Sicht zu akzeptieren ist, wenn nichteheliche Kinder nicht als Abkömmlinge gelten oder nur ein reduziertes Erbrecht besitzen oder wenn die Ehefrau keinen Pflichtteil hat[54] o...mehr

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Katalonien / 2. Erbfähigkeit

Rz. 18 Die Art. 412–1 bis 412–8 CCCat regeln die Erbfähigkeit und sind auf jede Art der Erbfolge – testamentarische, gesetzliche und vertragliche – anwendbar. Die Erbfähigkeit wird grundsätzlich durch die Existenz des Rechtsnachfolgers im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bestimmt. Das heißt, der Erbe muss vor dem Todeszeitpunkt geboren sein und den Tod des Erblassers...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XII. Erbenhaftung

Rz. 165 Die Erbenhaftung richtet sich nunmehr regelmäßig nach dem Recht am Wohnort (hemvist) des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Rz. 166 Das schwedische Recht sieht keine persönliche Haftung des/der Erben, sondern die Haftung des Nachlasses als juristische Person vor.[138] Dies gilt auch, wenn es nur einen Erben oder Testamentsnehmer gibt. Daher gibt es auch keine Ausschl...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Erbfall

Rz. 2 Der Erbfall bewirkt, dass das gesamte Vermögen des Toten auf den oder die Erben übergeht. Das dahinterstehende Prinzip heißt Universalsukzession . Die Vererbung einzelner Gegenstände ist – rechtlich gesehen – nicht möglich, auch wenn es im Volksmund heißt, jemand habe einen Ring oder einen anderen einzelnen Gegenstand von einem anderen "geerbt". Rz. 3 Eine Person als All...mehr

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Irland / a) Erbberechtigung und Erbquote

Rz. 40 Im irischen Recht erhält der überlebende Ehegatte – anders als in vielen anderen Common-Law-Rechtsordnungen – eine feste Erbquote. Die Höhe seiner Beteiligung hängt davon ab, ob er mit Nachkommen oder sonstigen Verwandten zusammentrifft. Neben Abkömmlingen erhält der überlebende Ehegatte eine Erbquote von zwei Dritteln. Das verbliebene Drittel erhalten die Kinder gemä...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / VII. Abgrenzung des Güterstatuts vom Erbstatut

Rz. 84 Beispiel: Der deutsche Erblasser hatte mit seiner damaligen französischen Braut vor der Eheschließung bei einem Pariser Notar einen Ehevertrag beurkunden lassen. Mit diesem vereinbarten die Brautleute die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts, wobei dem überlebenden Ehegatten das Gesamtgut zuwachsen sollte (clause de stipulation intégrale). Später wechs...mehr

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Belgien / 2. Entziehung des Erb- oder Noterbrechts

Rz. 84 Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Trennung von Tisch und Bett haben die Eheleute gem. Art. 1287 Abs. 2 GGB vertragliche Regelungen u.a. auch über ihre wechselseitigen Erb- und Noterbrechte zu treffen, etwa in Form einer Entziehung dieser Rechte.[111] Rz. 85 Einen einseitigen Ausschluss der Noterbrechte seines Ehepartners kann der Erblasser testamentarisch...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / I. Erscheinungsformen

Rz. 29 Die Möglichkeit einer arglistigen Umgehung einschränkender Rechtsnormen im internationalen Rechtsverkehr hat stets in besonderer Weise die Phantasie und die Gemüter bewegt. Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind dennoch äußerst selten. Unklar ist, ob das daran liegt, dass einschlägige Fälle so selten sind, oder ob es daran liegt, dass die Erblasser in diesen Fällen s...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IV. Gemeinsames Testament

Rz. 88 Das schwedische Recht erlaubt das gemeinsame Testament. Das gemeinsame Testament wird auch in Schweden üblicherweise von Eheleuten errichtet. Jedoch können auch andere – sogar mehr als zwei – nicht miteinander verheiratete Personen (z.B. Geschwister) ein gemeinsames Testament errichten.[87] Die Form entspricht der des Einzeltestaments. Gedanklich hat man hierin mehrer...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man dagegen in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) ...mehr

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Belgien / b) Die "institution contractuelle"

Rz. 96 Die gebräuchlichste Form einer Schenkung auf den Todesfall stellt in Belgien zwischen Eheleuten die "institution contractuelle" oder "contractuelle erfstelling" (vertragliche Erbeinsetzung) dar. Praktisch kommt eine solche Regelung einer Alleinerbeinsetzung gleich, wenn sie das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes erfasst. Der entscheidende Unter...mehr

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Tschechien / II. Vorverfahren

Rz. 141 Nach Eingang der Akte stellt der Notar zunächst durch Einsicht in das Zentrale Testamentsregister fest, ob der Erblasser eine für das Erbrecht oder das Verfahren relevante Verfügung hinterlassen hat. Ist dies der Fall, hat der Notar die Form und den Inhalt zu überprüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Wird das Testament bei einem anderen Notar verwahrt, erfo...mehr

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Katalonien / 6. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 28 Das katalanische Erbrecht stellt Lebenspartnerschaft (also die nichteheliche Lebensgemeinschaft i.d. deutschen Diktion) und Ehe gleich, was die Berufung nach der gesetzlichen Erbfolge und die zwingenden Rechte in der testamentarischen oder vertraglichen Erbfolge angeht. Keine Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft ist vorhanden, solange die Voraussetz...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Sonstige Zuwendungsformen

Rz. 108 Als spezielle Form der Zuwendung außerhalb des Erbrechts kann ferner die Schenkung auf den Todesfall (sog. donatio mortis causa) gewählt werden. Dabei handelt es sich nach englischem Verständnis um eine Zuwendung, bei der das Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Schenkers steht, so dass sie bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit zurückgef...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / e) Adoptionsstatut

Rz. 33 Nach autonomem portugiesischem IPR[26] bestimmt sich die Begründung der Adoptivkindschaft (Filiação adoptiva) grundsätzlich nach dem Personalstatut (= Heimatrecht) des Adoptierenden (Art. 60 Abs. 1 CC). Findet die Adoption durch Eheleute statt, ist deren gemeinsames Heimatrecht maßgebend. Ersatzweise gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatte...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[270] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Erbschaftsteuervermeidung durch Wohnsitzverlegung nach Portugal

Rz. 234 Eine Wohnsitzverlegung nach Portugal zur Vermeidung der Erbschaftsteuer wird in den meisten Fällen keinen praktischen Erfolg haben. Das deutsche Steuerrecht knüpft die persönliche Steuerpflicht nicht nur an die Inländereigenschaft des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, sondern besteuert den Erwerbsvorgang auch dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes Inlän...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / 7. Wiederaufnahme des Verfahrens

Rz. 106 Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht, das diesen dem Prozessgegner zustellt. In dem Schriftsatz sind die Umstände zu benennen und zu belegen, denen zufolge die Unterbrechung beendet worden ist. Rz. 107 Muster 6: Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Tod einer Partei Muster: Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Tod ei...mehr

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§ 9 Familienrecht / 1. Scheidung

Rz. 30 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Rz. 31 Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (so genanntes Zerrüttungsprinzip). Gescheitert ist eine Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann...mehr

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Katalonien / 1. Testierfähigkeit

Rz. 31 In Bezug auf die Testierfähigkeit bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen katalanischem und dem spanischen Recht. Sie beginnt mit vierzehn Jahren, wenn auch auf notarielle Testamente beschränkt. Für eigenhändige Testamente beginnt sie mit achtzehn Jahren oder mit der Emanzipation für minderjährige Kinder. Das Gesetz geht vom Bestehen der Testierfähigkeit als...mehr

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Deutschland / III. Sondererbfolge im Landwirtschaftsrecht

Rz. 189 In Deutschland bestehen verschiedene Sonderregelungen für die Rechtsnachfolge in landwirtschaftliche Betriebe. Das wichtigste Regelwerk ist die Höfeordnung ( HöfeO).[156] Die HöfeO gilt in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein). Daneben bestehen in anderen Bundesländern ebenfalls Regelu...mehr