Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 15 Die Auflage / F. Gestaltungsüberlegungen

Rz. 31 Die Zweckauflage ist im Grunde das offenste aller erbrechtlichen Gestaltungsmittel. Während der Erbe und seine Erbquote gemäß § 2065 Abs. 2 BGB vom Erblasser selbst bestimmt werden müssen und auch im Bereich der Vermächtnisanordnungen nur beim Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) und beim Bestimmungsvermächtnis Entscheidungsrechte an Dritte delegiert werden können, gilt das ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Vaterschaft

a) Überblick Rz. 43 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – d...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / I. Planung der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Auch wenn es für den Betroffenen nicht immer ganz einfach ist, sich dem Thema zu stellen, gehört doch die Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge sicher zu den wichtigsten Aufgaben eines erfolgreichen Unternehmers. Das hat seine Ursache vor allem darin, dass neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten auch sehr viele wirtschaftliche, strategisc...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / a) Einführung

Rz. 89 Umstritten war bisher, ob für die Bemessung eines solchen Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch dann unentgeltliche Verfügungen des Erblassers innerhalb der Zehn-Jahresfrist heranzuziehen sind, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört hat. Dies kann darin begründet liegen, dass der im Erbfall p...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / e) Die ertragsteuerlichen Probleme bei zinslos gestundeten Vermächtnissen

Rz. 33 Ein weiteres Problem ist die zinslose Stundung von Geldvermächtnissen. Hierbei besteht die Gefahr, dass entsprechend der Rechtsprechung des BFH[61] eine Aufteilung des Vermächtnisbetrages in einen Zins- und einen Kapitalanteil vorgenommen wird (§ 12 Abs. 3 BewG). Der Zinsanteil würde dann unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen.[62] Die Auswirkungen sind nicht unerheblich...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Allgemeines

Rz. 128 Die Anordnung einer Pflichtteilsklausel verstößt, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten, und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute ihre Kinder aus vorangegangenen Ehen zu Schlusserben einsetzen und das Vermögen bei nur einem Ehepartner liegt.[235] Bei der Einheitslösung besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Pflichtteilsklauseln in das ...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 5. Die motivierte Erbeinsetzung

Rz. 27 Anders als nach den §§ 119 ff. BGB kann eine letztwillige Verfügung auch wegen eines Motivirrtums angefochten werden.[49] Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2080 BGB jeder, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde.[50] Zur Verhinderung der Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums des Erblassers empfiehlt sich in bestimmten Fällen die so g...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / Literaturtipps

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§ 20 Das Testament geschied... / A. Interessenlage bei geschiedenen Ehepartnern

Rz. 1 Haben geschiedene Ehepartner gemeinsame Abkömmlinge, dann besteht die Möglichkeit, dass ein Ehepartner über sein gesetzliches Erbrecht zu den Abkömmlingen am Nachlass des geschiedenen Ehepartners partizipiert. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der gemeinsame Abkömmling wiederum ohne Abkömmlinge nach dem Ableben eines Ehepartners verstirbt.[1] Haben die Kinder keine Ab...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 320 In erster Ordnung erben gem. Art. 457 ZGB Abkömmlinge, in zweiter Ordnung die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, und in dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen die Hälfte, neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen ¾ des Nachlasses und wird neben Angehörigen der dritten Ordnung gesetzlicher Alleinerbe, Art. 462 ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / Literaturtipps

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 2. Zeitliche Schranke

Rz. 21 Die Bestimmung eines oder mehrerer Nacherbfälle und das Hinausschieben des Eintritts des Nacherbfalls ist nicht unbegrenzt möglich. So ist z.B. die zeitliche Schranke des § 2109 BGB zu beachten.[33] Danach wird nach Ablauf von 30 Jahren die Nacherbeneinsetzung unwirksam, wobei die Ausnahmen des § 2109 S. 2 BGB zu beachten sind. Danach ist die Nacherbeneinsetzung auch ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / C. Das Totenfürsorgerecht

Rz. 31 Eine im Zusammenhang mit der Gestaltung in Testamenten zu berücksichtigende Frage ist, wem nach dem Ableben des Erblassers das Totenfürsorgerecht zustehen soll. Das Totenfürsorgerecht, welches die Bestattungsart, den Bestattungsort, die Umbettung,[36] die Grabgestaltung und auch die Grabpflege beinhaltet, steht nach h.M. den nahen Angehörigen des Erblassers und nicht ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / II. Das Versterben kurz nacheinander

Rz. 145 Von einem gleichzeitigen Versterben zu unterscheiden sind die oben angesprochenen Fälle, dass Ehepartner nicht tatsächlich gleichzeitig versterben, sondern zeitnah hintereinander. Geschieht dies beispielsweise aufgrund eines Unfalls, so stellt sich die Frage, ob auch dieser Fall durch eine entsprechende Regelung geklärt werden soll, um einen kurzen Zwischenerbfall (e...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / b) Sachliche Abgrenzung des Begünstigungsgegenstandes

Rz. 302 Familienheim in diesem Sinne sind im Inland bzw. im EU- bzw. EWR-Raum belegene Grundstücke, in denen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In Betracht kommen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern und Wohneinheiten in Geschäftshäusern oder auch gemischt genutzten Grundstücken. Rz. 303 Von der Begünstigung...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / g) Auslegung

Rz. 53 Bei der Auslegung des Begriffs "gesetzliche Erbfolge" ist zu bedenken, dass dazu auch nichteheliche Abkömmlinge gehören. Grundsätzlich dürfte bei den §§ 2066, 2069 BGB die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende gesetzliche Erbfolge gemeint sein, sofern sich kein Anhaltspunkt für einen anderen Willen des Erblassers aus der Verfügung ergibt. Praxishinweis Ist in Verfügungen ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Umfang der Steuerbefreiung

Rz. 318 Auch inhaltlich entspricht die Steuerbefreiung prinzipiell der des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Allerdings ist der Übergang eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur begünstigt, "soweit die Wohnfläche des Wohnung 200 qm nicht übersteigt". Bei größeren Familienheimen ist eine Aufteilung des Werts entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche zur ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 166 In erster Ordnung erben die Abkömmlinge des Erblassers (Minderjährige auflösend bedingt auf den Fall, dass sie die Volljährigkeit nicht erleben). Eine Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen findet nicht mehr statt. In der zweiten Ordnung erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil. Der gleichgeschlechtliche und der heterosexuelle Ehegatte – ihm gleichgestellt ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 406 Gesetzliche Erben sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers. Die Rechte des überlebenden Ehegatten hängen davon ab, welcher Güterstand gilt. In den meisten US-Staaten gilt die Gütertrennung (separate property system). In den separate property system-Staaten erhält der Ehegatte neben den Abkömmlingen eine Erbquote in unterschiedlicher Höhe. Zumeist beträgt diese ⅓ ...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / I. "Sicher-liquide-versorgt"

Rz. 12 Im Mittelpunkt jeder Beratung sollte der Grundsatz stehen, dass jede Gestaltung für den Mandanten "sicher" ist, dass der Mandant "liquide" bleibt und dass er oder aber auch sein Ehepartner "versorgt" ist. Auf diesen Grundsatz "sicher-liquide-versorgt" ist die jeweilige konkrete Gestaltung zu stützen, sei es zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen. So ist z.B....mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Bewertung noch nicht fälliger Lebensversicherungsansprüche

Rz. 220 Kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen stellen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls einen realisierbaren Vermögenswert dar,[250] denn im Falle der Kündigung des Vertrages kann der Versicherungsnehmer wenigstens den Rückkaufswert von der Versicherungsgesellschaft verlangen. Mithin sind derartige Versicherungsverträge unmittelbar beim Übergang des ents...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 1. Das Hausratsvermächtnis

Rz. 19 Als typisches Vorausvermächtnis kommt z.B. ein so genanntes "Hausratsvermächtnis" in Betracht. Dieses sollte zugunsten des Erben, in der Regel der überlebende Ehegatte, diejenigen Gegenstände umfassen, die dieser zum täglichen Leben benötigt und die für den täglichen Gebrauch (beider Ehegatten) angeschafft wurden. Im Einzelnen sollte das "Hausratsvermächtnis" mindesten...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 2. Letztwillige Verfügungen von Ehegatten für den zweiten Erbfall beim Berliner Testament

Rz. 27 Der zweite Erbfall bei miteinander verheirateten Eltern kann zugunsten von deren minderjährigen Kindern wie folgt gestaltet werden:[60]mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Der Kreis der bedachten Personen

Rz. 54 Gemäß § 2151 BGB kann der Beschwerte oder der Dritte den Bedachten aus mehreren vom Erblasser benannten, potenziell bedachten Personen auswählen. Der Erblasser muss also nach § 2151 Abs. 1 Hs. 2 BGB wenigstens (aber auch nur) den Kreis der möglichen Vermächtnisnehmer selbst vorgeben.[68] Im Bereich der Erbeinsetzung gilt demgegenüber § 2065 BGB, der eine Stellvertretun...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 2. Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 34 Das Teilungsverbot kann auch als ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zugunsten des oder der Miterben ausgestaltet sein. In der Literatur wird dies ohne weitere Begründung dann angenommen, wenn die einzelnen Erben die Auseinandersetzung nicht ohne Willen der anderen betreiben können.[52] Unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Miterbe dadurch einen vermögenswerten ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / aa) Begriff des Familienheims

Rz. 306 Die Definition des Familienheims i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG entspricht dem oben Dargestellten. Allerdings genügt es auch, wenn der Zuwendende selbst seinen Lebensmittelpunkt nicht (mehr) in dem von dem anderen Ehegatten gemeinsam mit der übrigen Familie, insbesondere einem oder mehreren Kindern, bewohnten Familienheim hat.[300]mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 5. Abfindung der weichenden Erben

Rz. 26 Für diejenigen nach § 1922 BGB berufenen Miterben, die nicht Hoferben geworden sind (bei Erbfällen seit 1.4.1998 auch die nichtehelichen Kinder), tritt gemäß § 4 S. 2 HöfeO an die Stelle des Hofes der Hofwert. Sofern der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden nichts anderes bestimmt hat, erhalten diese Erben als Abfindung einen Ge...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / IV. Wiederverheiratungsklausel bei der Nießbrauchslösung

Rz. 110 Bei der Nießbrauchslösung werden regelmäßig die Kinder der Ehegatten zu Vollerben des Erstversterbenden eingesetzt und der überlebende Ehegatte erhält ein Nießbrauchsrecht am Nachlass. Von der Systematik der Testamentsgestaltung ist die Vorsorge für den Fall der Wiederverheiratung schon direkt bei der Anordnung des Nießbrauchsvermächtnisses zu klären. Um eine einer W...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / C. Ehe- und Erbvertrag mit erb- und güterrechtlicher Rechtswahl

Rz. 53 Die am 16.8.2012 (vgl. Art. 84 EuErbVO) in Kraft getretene EuErbVO hat bekanntlich mit der Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt und der damit einhergehenden Unterwerfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen unter das Recht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, einen Paradigmenwechsel – glei...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / IV. Änderungsvorbehalt bei der Trennungslösung

Rz. 76 Haben die Ehegatten bei ihrer Verfügung für den ersten Todesfall die Vor- und Nacherbschaft gewählt (Trennungslösung), so ist zu beachten, dass eine Freistellung des überlebenden Ehegatten nur in Bezug auf sein von der Vorerbschaft nicht umfasstes Eigenvermögen möglich ist. Bezüglich des Vorerbenvermögens liegt nämlich schon eine Bindung aufgrund des Instituts der Vor...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / III. Das Übernahmerecht als Teilungsanordnung

Rz. 28 Wird das Übernahmerecht als Teilungsanordnung qualifiziert, dann stellt dies lediglich die Anordnung des Erblassers dar, dass der Bedachte den ihm zunächst zugewiesenen Gegenstand nicht zwingend übernehmen muss. Bei der Konstruktion als bloße Teilungsanordnung sollte der Erblasser ausdrücklich bestimmen, dass er dem Miterben lediglich ein Recht zur Übernahme geben wil...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / E. Der Umgang des Gestalters mit der Auslegungsproblematik

Rz. 21 Für den Gestalter stellt sich angesichts der immer fortschreitenden Auslegungsmöglichkeiten, unterstützt durch die Vielfalt der dazu ergangenen Entscheidungen der Gerichte, die Frage, wie der Auslegung, insbesondere der ergänzenden Auslegung entgegengewirkt werden kann. So sollte zum einen darauf geachtet werden, dass eine genaue Verwendung des juristischen Fachausdruc...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 8. Muster

Rz. 242 Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _______________...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / II. Ehevertragliche Gestaltung

Rz. 24 Sowohl die Eltern als auch die Kinder werden im Rahmen von Vermögenstransferüberlegungen zu überprüfen haben, ob es bei dem gewählten Güterstand, evtl. unter Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, verbleiben kann oder ob ausnahmsweise ein anderer Güterstand von Vorteil ist. Der richtige Güterstand kann je nach Familienverhältnissen zu einem reduzierten Pflichtteilsan...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / c) In Bezug auf das Vermögen

Rz. 62 Zu beachten gilt es, dass sich die Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung bei der gegenseitigen Erbeinsetzung und einer sich daran anknüpfenden Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder grundsätzlich auf das gesamte Vermögen des überlebenden Ehepartners erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob er es geerbt oder selbst erwirtschaftet hat. Kommt es zwischen dem ers...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / I. Die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

Rz. 11 Das Erbrecht unterliegt als Individualgrundrecht und als Rechtsinstitut selbst dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 GG.[14] Dass auch das Pflichtteilsrecht diesen Schutz genießt, wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschl. v. 19.4.2005[15] ausdrücklich klargestellt. In diesem Beschluss führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass zu den von der Erbrechtsga...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / B. Aufbau des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 4 Für den Aufbau eines gemeinschaftlichen Testaments ist eine klare Trennung zwischen den Verfügungen für den ersten Todesfall, den Verfügungen für den zweiten Todesfall und der Bestimmung, welche der Verfügungen mit welchem Inhalt wechselbezüglich sein sollen, anzuraten. Darüber hinaus sollte auch der Fall des gleichzeitigen Versterbens Berücksichtigung finden und eine ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / cc) Weitergabeverpflichtung

Rz. 319 Die Versagung der Steuerbefreiung für den Fall, dass einer oder mehrere erwerbende Abkömmlinge den ihnen zugefallenen Anteil aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Erblassers oder in Folge einer freien Vereinbarung im Zuge der Erbauseinandersetzung auf einen Dritten übertragen (müssen), gilt auch im Rahmen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.[311] Rz. 320 Problematisch...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Erbstatut

Rz. 154 Nachdem das Vereinigte Königreich von der Möglichkeit zum opt in zur Erbrechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat, trat die Erbrechtsverordnung in England nicht in Kraft. Das bedeutet, dass für englische Rechtsanwender das auf die Erbfolge anwendbare Recht auch ohne Brexit nach den überkommenen Regeln des common law zu bestimmen ist. Aus Sicht der übrigen Mitglied...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Vertraglich bindende Rechtswahl

Rz. 41 Beispiel In Italien lebende deutsche Eheleute möchten sich gegenseitig vertraglich bindend zu Vorerben und die auf beiden Seiten vorhandenen Kinder aus jeweils erster Ehe zu Nacherben einsetzen. Der Ehemann ist italienischer Staatsangehöriger. Da das italienische Recht weder bindende Erbeinsetzungen noch die Vor- und Nacherbfolge kennt, beabsichtigen sie, das deutsche...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / II. Sinn und Zweck von Pflichtteilsklauseln

Rz. 119 Eine zentrale Bedeutung bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments haben daher die Pflichtteilsansprüche der zunächst weichenden Abkömmlinge (ggf. auch der Eltern), insbesondere dann, wenn sich die Ehepartner zu alleinigen unbeschränkten Vollerben einsetzen (Einheitslösung). In der Praxis versucht man, durch die Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklauseln...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 388 Ein einheitliches Internationales Erbrecht gibt es in den USA nicht. Vielmehr hat in den USA jeder der 50 Einzelstaaten nicht nur sein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch sein eigenes Erbkollisionsrecht. Zumindest in den Grundzügen stimmen die kollisionsrechtlichen Regeln aber in den US-Staaten weitgehend überein.[206] Dabei gelten diese Regeln nicht nur im Ve...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / d) Eintrittsklausel

Rz. 54 Eine weitere, nicht erbrechtlich wirkende Art der Nachfolgeregelung ist die Eintrittsklausel: Hier sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor., Im Todesfall wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannte...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 10. Errichtung eines gesonderten Testaments durch deutsche Erblasser über in den USA belegenes Vermögen

Rz. 431 In der Literatur wird häufig die Errichtung gesonderter Testamente für den US-amerikanischen Spaltnachlass empfohlen.[225] Hier stellt sich dann zunächst die Frage, wie weit der Gegenstand des Sondertestaments gegriffen wird. Man könnte zunächst daran denken, den Bereich so weit zu ziehen, wie das US-Recht Erbstatut ist. Das Testament würde also nur in den USA belege...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vermächtnis vs. Teilungsanordnung

Rz. 102 Zivilrechtlich kommen ausschließlich[101] zwei Arten von Vermögenszuwendungen in Betracht, nämlich die Erbeinsetzung und die Vermächtnisanordnung. Ist ein Erbe mit einem Vermächtnis bedacht und soll dessen Wert nicht auf seinen Erbteil anzurechnen sein, liegt ein Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB vor. Der Vorausvermächtnisnehmer ist dann in zweierlei Hinsicht begün...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 9. Die Bestimmung des Erben durch Dritte

Rz. 34 Gemäß § 2064 BGB kann der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen nur höchstpersönlich errichten. Eine Vertretung ist nicht möglich. Ebenso kann der Erblasser die letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein Dritter zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht (§ 2065 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für die Bestimmung und die Auswahl des als Erben Bedach...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Geltung des Aufenthaltsrechts nach der Erbrechtsverordnung

Rz. 1 Am 4.7.2012 hat der Rat der EU die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) verabschiedet.[1] Diese brachte für das deutsche internationale Erbrecht einen Paradigmenwechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person soll ihren Lebensmittelpunkt bezeichnen. Die EuErbVO enthält in...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 6. Die Konkurrenz zwischen ausdrücklicher Ersatzerbfolge, vermuteter Ersatzerbfolge (§ 2069 BGB) und Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB)

Rz. 36 Bisher war lediglich das Verhältnis zwischen § 2069 BGB, der vermuteten Ersatzerbenbestimmung, und § 2108 Abs. 2 BGB streitig.[48] Nach derzeit h.M.[49] ist weder der Vermutung des § 2069 BGB noch der Vererblichkeitsregelung des § 2108 Abs. 2 BGB der Vorrang einzuräumen. Maßgeblich ist vielmehr der durch Auslegung im Einzelfall zu ermittelnde Erblasserwille.[50] Rz. 3...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Joint tenancy

Rz. 187 Bei der joint tenancy wird ein Vermögensgegenstand von mehreren Personen in der Weise erworben, dass er den Beteiligten – wie in einer Gesamthandsgemeinschaft – insgesamt gemeinsam zusteht. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung der Miteigentümer in vierfacher Hinsicht einheitlich ist (four unities):[90]mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / a) Übertragbarkeit

Rz. 39 Grundsätzlich ist das Anwartschaftsrecht des Nacherben, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich niedergelegt ist, übertragbar.[57] Auch die Veräußerbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ist heute gewohnheitsrechtlich anerkannt.[58] Der Nacherbe kann also schon vor Eintritt des Nacherbfalls über seine Anwartschaft verfügen.[59] Dies kann dazu führen, dass der Na...mehr