Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 34 Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR ist nicht gewahrt. SüdL 21 Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber min...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 96 Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben. Rz. 97 Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber der Ehefrau von 1.280 EUR wäre nicht gewahrt. Ihm verblieben nach ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Kein Unterhalt aus Unterhalt

Rz. 21 Ginge man auch bei dieser Fallkonstellation vom Grundsatz aus, dass "kein Unterhalt aus Unterhalt"[4] geschuldet ist – hier Kindesunterhalt aus Ehegattenunterhalt –, so wären bei F lediglich 1.100 EUR vorhanden. Wird bei F dann der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR (Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern) angesetzt, so wäre im Beispiel, i...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweis

Rz. 102 Nachdem die Kinder bereits älter als 3 Jahre sind, besteht beim Geschiedenenunterhalt – beim Trennungsunterhalt nach längerer Trennung – grds. eine Erwerbsobliegenheit der F (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Rz. 103 Geht man insoweit z.B. davon aus, dass die F infolge Schulbesuchs des einen Kindes und Kindergartenbesuchs des anderen Kindes monatlich 450 EUR ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Bedarf

Rz. 65 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 66 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die Frage einer Höherstufung stellt s...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 68 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden. Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.627 EUR (2.200 – 286,50 –...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 131 M hat 391,50 EUR zu zahlen (110 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 2 abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind).mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Elternbezogene Gründe

Rz. 46 Einen elternbezogenen Grund (siehe hierzu Fall 24 oben § 5 Rdn 38 ff.) kann auch das Einvernehmen der Eltern über die persönliche Betreuung des Kindes liefern. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fort...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 44 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden. a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 45 Nach Abzug des Kindesun...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 21: M 3.100 EUR – F 0 EUR + K1 (7 J) + K2 (3 J) – Partnerunterhalt und Unterhalt für zwei Kinder –

Rz. 74 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder K1, das 7 Jahre alt ist, und K2, das 3 Jahre alt ist. Beide Kinder werden von F betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.100 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung der Ki...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 23 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Zwar bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes nach der Lebensstellung beider Eltern und damit nach dem Einkommen beider Eltern, doch kann in einem Fall wie hier – beim Resid...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 ohne Dreiteilung

Rz. 25 Der Gesetzesbegründung kann nicht eindeutig entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine finanzielle Gleichstellung gleichrangiger Ehefrauen beabsichtigte.[4] Vgl. hierzu auch Fall 35. Siehe § 10 Rdn 1. Ausgehend von den Vorgaben des BVerfG zur Bedarfsermittlung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1) kann eine finanzielle Gleichstellung – die letztlich systemwidrig auf der Ebe...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedürftigkeit

Rz. 3 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Minderjährige Kinder sind in der Regel bedürftig. Ausnahmen (z.B. das Kind hat ausreichende Einkünfte aus Kapital oder Immobilienvermögen) sind freilich zu bedenken. Bei volljährigen Kindern hat die Frage der Bedürftigkeit öfter Bedeutung (z.B. Ausbildungsvergütung).mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 82 M bleiben 1.310 EUR (3.100– 391,50 – 326,50 – 1.072 EUR). Sein Selbstbehalt (gegenüber F 1.280 EUR) ist damit gewahrt. Das Verteilungsergebnis erscheint auch angemessen. Wollte man zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages (vgl. DT) den Kindesunterhalt (bis auf den Mindestunterhalt) herabsetzen, so sollten die hierdurch freiwerdenden Mittel nicht für eine Neuberechnung u...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 129 Der Barbedarf bestimmt sich nach der DT. M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Der Unterhalt beurteilt sich nach der Einkommensgruppe 3 (2.301 bis 2.700 EUR). M ist nur einer Person, K, unterhaltspflichtig. Grds. wäre eine Höherstufung in Einkommensgruppe 4 (2.701 bis 3.100 EUR) geboten. Eine solche Umgruppierung hat aber wegen des weitreichenden Umgangsrechts zu unterbleibe...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Einkommen des M

Rz. 14 Das Einkommen des M beträgt, wie eingangs bereits dargestellt, 3.063,50 EUR (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich Zahlbetrag Kindesunterhalt = 3.500 – 436,50 EUR).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 7 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VII. Leistungsfähigkeit

Rz. 18 Nicht nur der notwendige Selbstbehalt des M gegenüber dem minderjährigen Kind in Höhe von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, Rdn 36), sondern auch der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) des M ist gewahrt. Ihm verbleiben 2.563,50 EUR (3.000 – 436,50).mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt aus Unterhalt

Rz. 20 Im Fallbeispiel wurde für die Bestimmung der Unterhaltspflicht der F gegenüber vjK auch deren Anspruch auf Ehegattenunterhalt berücksichtigt. Denn für Kindesunterhalt ist auch Unterhalt einzusetzen.[3]mehr

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Anhang 3 / E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 1.1.2008). Dieser ist für die jeweils maßgeb...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 130 M bleiben nach Zahlung von 391,50 EUR noch 2.108,50 EUR (2.500 – 391,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt von 1.160 EUR und der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR sind gewahrt.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 49 Der Kindesunterhalt für K beträgt 414,50 EUR, der Ehegattenunterhalt für F beträgt 1.163,50 EUR.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 29 Der Bedarfskontrollbetrag dient also nur der Ausgewogenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse, er ist kein Selbstbehalt – wenngleich in der ersten Einkommensgruppe identisch mit dem notwendigen Selbstbehalt (1.160/960 EUR) und in der zweiten Einkommensgruppe mit dem angemessenen Selbstbehalt (1.400 EUR). Es muss der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe gewahrt se...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 24 Es ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder, den Unterhalt für F1 und den Unterhalt für neKM in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 1.176 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 – 963 EUR). 1. Ehegattenmindestselbstbehalt/Selbstbehalt nach § 1615l Rz. 25 M verbleiben nach Abzug aller Unterhaltspflichten 1...mehr

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Anhang 2 / 14. Verrechnung des Kindergeldes

Es wird nach § 1612 b BGB angerechnet. Für das gesamte Jahr 2015 bleiben dabei die bis Ende 2014 geltenden Kindergeldbeträge maßgeblich.mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / a) Die überholte Dreiteilungsmethode

Rz. 4 In der Zeit nach der Unterhaltsreform 2008 wurde bei zwei "Partnern" der Unterhalt nach der sog. Dreiteilung ermittelt. Diese Berechnungsmethode und die zugrunde liegende Rechtsprechung von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" wurden jedoch vom Bundesverfassungsgericht[1] verworfen. Rz. 5 Bei Unterhaltsansprüchen stellen sich immer folgende Fragen:mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Unterhalt für das minderjährige Kind

Rz. 48 Der Unterhalt für das minderjährige Kind bestimmt sich ohnehin nach der DT.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 19: M 3.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Übersicht zum ­Betreuungsunterhalt; Abgrenzung ­Betreuungsunterhalt/­Aufstockungsunterhalt –

Rz. 1 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der (erforderlichen oder vereinbarten) Betreuung des Kindes ist sie ni...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Untergrenze

Rz. 56 Der Bedarf der Kindsmutter darf jedoch nicht niedriger als das Existenzminimum (960 EUR) angesetzt werden. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten – wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bemessungsgrundlage für den Erwerbstätigenbonus

Rz. 23 Der Bonus wird nach wie vor aus dem Einkommen nach Abzug von Kindesunterhalt und prägender Schulden ermittelt.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 107 M hat für bzw. an K2 Kindesunterhalt in Höhe von 414,50 EUR zu leisten (die Zahlungspflicht der F gegenüber K1 beträgt 450,50 EUR).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 18 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden. a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 19 Nach Abzug des Unterhal...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 39 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 44 Nach Abzug von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt verbleiben M nur 1.079,50 EUR (1.900 – 345,50 – 475 EUR). Weder der Ehegattenmindestselbstbehalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau (1.280 EUR) noch der Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen Kind (1.160 EUR) ist gewahrt (zu den Selbstbehaltsätzen siehe Nr. 21 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 22: M 2.100 EUR – F 0 EUR + K1 (7 J) + K2 (3 J) – unechter Mangelfall –

Rz. 87 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder K1, das 7 Jahre alt ist, und K2, das 3 Jahre alt ist. Beide Kinder werden von F betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.100 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung der Ki...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 132 Solange nur ein deutlich erweitertes Umgangsrecht und eben noch kein echtes Wechselmodell vorliegt, kann der (überwiegend) betreuende Elternteil noch problemlos Kindesunterhalt geltend machen – sei es als Vertreter, sei es als Verfahrensstandschafter (vgl. § 1629 BGB). Problematisch wird dies jedoch, wenn ein Wechselmodell vorliegt bzw. im Streit steht (siehe hierzu ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 27 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 ist – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt geprägt wurden. a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 28 Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 7. Konkurrenz mit Unterhalt für nichteheliche Kindsmutter

Rz. 31 Vorliegend geht es um Familienunterhalt der F. Die Ehe zwischen M und F besteht also. In solchen Fällen sind ein konkurrierender Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB und der entsprechende Kindesunterhalt natürlich immer eheprägend (anders u.U., wenn diese Ansprüche mit Geschiedenenunterhalt konkurrieren). a) Bedarfsermittlung mittels Dreiteilung Rz. 32 Bedarf von neKM un...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 17 Da das Kind noch kein eigenes Einkommen hat, entspricht der Bedarf der Höhe des geschuldeten Unterhalts.[7]mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 40 Der Bedarf der Kindsmutter berechnet sich grundsätzlich danach, was die Kindsmutter ohne die Geburt heute verdienen würde (vgl. Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.). BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 251/14 Tz. 34 = BeckRS 2015, 11758 Die Lebensstellung des nach den §§ 1615l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Gebu...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 81 M hat für K1 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) und für K2 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) Kindesunterhalt zu leisten.mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Unterhalt für das minderjährige Kind

Rz. 29 Der Unterhalt für das minderjährige Kind bestimmt sich ohnehin nach der DT.mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Hinweise

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf der zweiten Ehefrau mit Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 11 Der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist vom Einkommen des M vorab abzuziehen. 2.300 – 379 EUR = 1.921 EUR BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10 Rn 31 Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile v. 31.1.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979,...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

1. Anspruchsgrundlage Rz. 59 Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.) angenommen. 2. Bedarf Rz. 60 Wegen Vorwegabzug des Kindesunterhalts sind 368,50 EUR (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 72 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 345,50 EUR und für F 374,50 EUR.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 59 Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.) angenommen.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Halbteilung

Rz. 72 Vgl. zur Halbteilung und zum Erwerbstätigenbonus auch Nr. 15.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. Die SüdL formulieren zusammenfassend: SüdL Ehegattenunterhalt 15. Unterhaltsbedarf 15.1 (…) 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei...mehr

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Anhang 2 / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.2 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Ki...mehr