Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 3. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 59 Setzt man diesen Mindestbedarf an, so verblieben M nach Abzug der errechneten Unterhaltsbeträge rechnerisch nur 239,50 EUR (2.000 – 450 – 286,50 – 1.024 EUR). Nach bloßem Abzug des in jedem Fall vorrangigen Kindesunterhalts (286,50 EUR) verbleiben M 1.713,50 EUR (2.000 – 286,50 EUR). a) Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 60 Der Ehegattenmindestselbstbehalt beträgt 1.280 EU...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 32 Der Ehegattenmindestselbstbehalt gegenüber F1 beträgt 1.280 EUR. Vgl. Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL. Es stehen nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts also nur 147 EUR (2.000 – 286,50 – 286,50 – 1.280 EUR) für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 28 Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 1.875 EUR (3.000 – 1.125 EUR). Nach Abzug des Kindesunterhalts verblieben 1.548,50 EUR (1.875 – 326,50 EUR). Der Erwerbstätigenbonus des M ist mit 155 EUR (1.548,50 EUR × 10 %) in Abzug zu bringen. Das bedarfsbestimmende Einkommen von M beträgt somit 1.393,50 EUR (1.548,50 – 155 EUR).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 31 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 15 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Familienunterhalt / a) Kind im Haushalt eines Elternteils

Rz. 22 Beim Volljährigen im Haushalt eines Elternteils bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erfolgen. Wege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Fallübersicht / § 5 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelicher Kindsmutter und minderjährigem Kind

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 19 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 0 EURmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 21 F hat kein Eigeneinkommen und kann den ermittelten Bedarf auch nicht teilweise selbst decken. F hat somit einen ungedeckten Bedarf von 987 EUR.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 45 Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.627 EUR (2.200 – 286,50 – 286,50 EUR). Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das Einkommen des M 766 EUR (1.627 – 861 EUR). Erwerbstätigenbonus M: 766 EUR × 10 % = 77 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 766 – 77 EUR = 689 EURmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 23 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: K1: 286,50 EUR F1: 647 EURmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1

Rz. 38 Nachdem es sich bei den 2.100 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 39 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 40 Hierbei ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 27 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 60 Der Ehegattenmindestselbstbehalt beträgt 1.280 EUR. Für den Ehegattenunterhalt stehen somit nach Abzug des Kindesunterhalts (286,50 EUR) nur 433,50 EUR (2.000 – 1280 – 286,50 EUR) zur Verfügung. Es liegt ein Mangelfall vor (vgl. zur Abgrenzung von absolutem und relativem Mangelfall Fall 36, siehe § 10 Rdn 44).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 72 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 286,50 EUR und für neKM 0 EUR.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Fallübersicht / § 14 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichem Kind und geschiedener Ehefrau mit minderjährigem Kind

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 15 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

Rz. 69 Es ist erneut die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der F1 aufzuwerfen. (Zum Ehegattenmindestselbstbehalt und zum eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 94, § 10 Rdn 44). Es ist sogar der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) unterschritten (545 EUR). Nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts verbl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

Rz. 48 Es ist erneut die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der F1 aufzuwerfen. (Zum Ehegattenmindestselbstbehalt und zum eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 36, siehe § 3 Rdn 94, § 10 Rdn 44). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) ist weit unterschritten (422 EUR). Nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts verbleibe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 14 Der Selbstbehalt des M gegenüber vjK (1.400 EUR) wäre nicht gewahrt. Ihm blieben nur 1.236,50 EUR (2.300 – 379 – 684,50 EUR). SüdL 21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. 21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen (Anm.: nicht privilegierten) Kindern 1.400 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550 EUR enthalten....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 112 An dieser Stelle, also bei der Frage der Leistungsfähigkeit, zeigt sich nunmehr das Problem, das die – auf Bedarfsebene überholte – Dreiteilungsmethode bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung zu lösen suchte. Der aus der zeitlichen Priorität resultierende Vorteil bei der Bemessung des Bedarfs von F1 kann nicht einfach ungekürzt in die Ebene der Leistungsfähigkeit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Familienunterhalt / 2. Konkurrenz mit Unterhalt für privilegiertes volljähriges Kind

Rz. 21 Beim privilegierten Volljährigen (unter 21 Jahre, in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils lebend) bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 107 Nach Abzug des (rechnerischen) Kindesunterhalts und des ermittelten Restbedarfs der F1 verbleiben dem M 873,50 EUR (1.700 – 286,50 – 540 EUR). Bereits bei Berücksichtigung des Unterhalts für F1 ist also der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR unterschritten. Für F1 stehen deshalb schon rechnerisch nur 133,50 EUR (1.700 – 286,50 – 1.280 EUR) zur Verfügung. Rz. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. M und F getrenntlebend oder geschieden

Rz. 27 Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der Mindestbedarf der vorrangigen F gedeckt w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 64 Im Fallbeispiel wurde der Prüfungsablauf dargestellt, obwohl auf den ersten Blick erkennbar ist, dass nach Abzug des Kindesunterhalts und unter Berücksichtigung des Ehegattenmindestselbstbehalts nur 433,50 EUR (2.000 – 286,50 – 1.280 EUR) verteilbar sind und diese der vorrangigen F2 zufallen. Während in Fall 37 (§ 10 Rdn 91 ff.) der Vorrang der F2 den Unterhaltsanspru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Begrenzung des Geschie... / Fall 60: M 3.200 EUR – F 1.100 EUR + K – Bedeutung des Altersvorsorgeunterhalts für die Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) –

Rz. 61 F verlangt von M nachehelichen Unterhalt. F betreut das gemeinsame 8-jährige Kind. M hat nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.600 EUR. F hat aus einer ¾-Stelle, mit der sie ihrer Erwerbsobliegenheit genügt, ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.100 EUR. F hätte im Falle einer Vollzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkomm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Familienunterhalt / 1. Konkurrenz mit Minderjährigenunterhalt

Rz. 20 Bei der Konkurrenz von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt wird dem Familienunterhalt zunächst dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle diese Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine weitere Herabgruppierung des Kindesunterhalt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Mangelfall

Rz. 57 Das Einkommen des M reicht also nicht aus, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es liegt jedoch kein absoluter Mangelfall vor – soweit man den Begriff "absoluter Mangelfall" überhaupt verwenden und zudem auf den Mangelfall der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige und privilegierte Kinder) beschränken will. SüdL 24. Mangelfall 24.1 Ein absoluter Mangelfall...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 32 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Rz. 33 Andererseits ist Ausgangspunkt der – nach den Vorgaben des BVerfG – ermittelte Bedarf. Das so gewonnene Ergebnis kann nur dahin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 63 Mit dem Resteinkommen von 1.254,50 EUR ist der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 96) bereits unterschritten. Jedoch ist der Selbstbehalt des M u.U. wegen des Zusammenlebens mit F2 zu reduzieren, so dass evtl. Mittel für den Ehegattenunterhalt "frei werden". Rz. 64 Bei dieser Frage sind zunächst zwei Themen zu trennen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Unterhaltspflicht gege... / c) Berücksichtigung der sonstigen Unterhaltspflicht trotz Nachrang (Billigkeitsprüfung im Einzelfall)

Rz. 21 Es sind stets die individuellen Umstände zu berücksichtigen.[1] BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch, Fa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2022, Rechtsprechung ... / Kindesunterhalt

BGH, Beschl. v. 9.3.2022 – XII ZB 233/21 a) Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschl. BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und v. 15...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Vereinbarungen zwische... / V. Kein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt

Rz. 19 § 1614 BGB verbietet für die Unterhaltsansprüche von Kindern Unterhaltsverzichte für die Zukunft und begrenzt die Erfüllungswirkung von Vorausleistungen. Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist gemäß §§ 1614, 134 BGB auch dann unwirksam, wenn er durch eine Abfindungszahlung kompensiert wird. In der Abfindungsvereinbarung könnte daher allenfalls die Freistellu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Vereinbarungen zwische... / VI. Freistellungsvereinbarungen beim zukünftigen Kindesunterhalt

Rz. 22 Eltern können im Verhältnis zueinander die von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeiträge regeln und sind dabei nicht gehindert, einen von ihnen von einer Unterhaltsleistung vollständig freizustellen.[30] Bei einer Freistellungsvereinbarung handelt es sich hierbei um eine Erfüllungsübernahme i.S.d. § 329 BGB.[31] Der in Anspruch genommene Elternteil kann von dem anderen F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / II. Berücksichtigung des Wohnwerts auf Seiten des Unterhaltspflichtigen beim Kindesunterhalt

Rz. 38 Beim Kindesunterhalt ist mietfreies Wohnen (zum Wohnvorteil siehe § 3 Rdn 82 ff.) nur einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in der Wohnung lebt.[52] Dabei ist der Wohnwert grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen,[53] und zwar unabhängig davon, ob das Objekt auch seiner ne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Durchsetzung von Unter... / 2. Verwirkung von Rückständen beim Kindesunterhalt

Rz. 424 Auch rückständiger Kindesunterhalt kann verwirken.[496] Wird jedoch nur der Mindestunterhalt geltend gemacht, müssen besondere Gründe das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmoments rechtfertigen, weil der Pflichtige trotz Zeitablaufs nicht damit rechnen kann, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen ist.[497] Solche besonderen Umstän...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / I. Berechtigung zur Durchsetzung des Kindesunterhaltes

Rz. 97 Das minderjährige Kind kann seinen Unterhaltsanspruch nicht selbst durchsetzen. § 1629 Abs. 1 BGB erlaubt dem Sorgeberechtigten die gesetzliche Vertretung des Kindes, also auch die Geltendmachung von Kindesunterhalt. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht bei gemeinsamer elterlicher Sorge dem Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, Unterhalt gegen den anderen Eltern...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Durchsetzung von Unter... / b) Risiken

Rz. 335 Die Einleitung eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens ohne vorherige Aufforderung des Gegners zur freiwilligen Abänderung des Titels kann außerdem für den Antragsteller negative Folgen haben Rz. 336 OLG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Durchsetzung von Unter... / aa) Die korrekte Aufforderung zur Auskunft

Rz. 35 Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut aber, dass der Unterhaltspflichtige aufgefordert worden ist Rz. 36 Das Auskunftsverlangen ist wie die Mahnung eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Durchsetzung von Unter... / bb) Adressat der Mahnung

Rz. 14 Da die Mahnung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss sie auch an den richtigen Empfänger gerichtet werden. Praxistipp:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / II. Düsseldorfer Tabelle 2022

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Durchsetzung von Unter... / aa) Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB

Rz. 136 Wird während der Trennungszeit Kindesunterhalt geltend gemacht, vertritt derjenige Elternteil das Kind, der es in seiner Obhut hat (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, besteht also eine gesetzliche Verfahrensstandschaft für die Geltendmachung des Minderjährigenunterhaltes (§ 1629 Abs. 3 BGB). Fo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / B. Schürmann-Tabelle 2022

Rz. 12 In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sein muss, um überhaupt bestimmte Unterhaltsansprüche erfüllen zu können. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mindest-Kindesunterhalt gedeckt werden kann. Ist dies bereits nicht der Fall, ist für eine Diskussion über Ehegattenunterhalt keinerlei Raum mehr. R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Volljährigenunterhalt:... / a) Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB

Rz. 122 Aus Sicht des zeitlichen Ablaufs beginnen Kindesunterhaltsverfahren regelmäßig im Zeitraum der Trennung ihrer Eltern. Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, besteht eine gesetzliche Verfahrensstandschaft für die Geltendmachung des Minderjährigenunterhaltes (§ 1629 Abs. 3 BGB), die die gemeinsame gesetzliche Vertretung überla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / VII. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

Rz. 71 Praktizieren die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell und beabsichtigt der eine Elternteil, Barunterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen, so kann er entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind herbeiführen[97] oder einen Antrag nach § 1628 BGB [98] stellen, ihm alleine die En...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Durchsetzung von Unter... / I. Durchsetzungshindernis Verjährung

Rz. 404 Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, die ausdrücklich geltend gemacht werden muss; sie berechtigt den Schuldner, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Bzgl. der Verjährung eines titulierten Unterhaltsanspruchs ist zu beachten, dass bei Titeln über Unterhalt die 30-jährige Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BGB durch die §§ 197 Abs. 2, 195 BGB a...mehr