Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Stellungnahme des Bundesrates v. 8.2.1980 – Auszug (BT-Drucks. 8/3648, 32)

Zu Artikel 1 Nr. 8 Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob der Gesetzentwurf wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen ist. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung: In Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: "Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus d...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 37. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 6.6.2013 – S 2293 A - 113 - St 513, juris(Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34 c Abs. 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; Paraguay – impuesto a la renta del servicio de carácter personal)

An das BMF wurde die Frage herangetragen, ob die im Jahr 2012 in Paraguay eingeführte "impuesto a la renta del servicio de carácter personal" (IRP) mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar ist. Dazu teile ich Folgendes mit: Die in Paraguay seit 2006 geplante Einführung einer Einkommensteuer – impuesto a la renta del servicio de carácter personal – IRP – erfolgte nach me...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.2.1980 (BT-Drucks. 8/3648, 19 ff.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 8. § 34 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungs...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 13. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 24.8.1998 – S 2293 A - 55 - St II 2a/25, StEK EStG § 34 c Nr. 194 = RIW 1999, 313 (Zur Anrechnung ausländischer Steuern)

Bei Prüfungen der Rechnungshöfe sowie bei Ressortprüfungen wird häufig festgestellt, dass die Vorschriften über die Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften unzutreffend angewendet werden. Es wird deshalb gebeten, insbesondere folgendes zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Persönlicher Geltungsbereich Die Vorschrift des § 34 c EStG gilt grundsätzlich nur für unbeschränkt St...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 8. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 17.2.1997 – S 2293 A - 79 - St II 2a, StEK EStG § 34 c Nr. 186 (Erträgnisaufstellungen und Einzelabrechnungen inländischer depotführender Kreditinstitute über die Höhe ausländischer Einkünfte und Steuern sind als Nachweise im Sinne des § 68 b EStDV anzuerkennen)

Nach § 34 c Abs. 7 Nr. 2 EStG iVm. § 68 b EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (zB Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Solche Urkunden stehen bei einer ausländischen Abzugsteuer/Quellensteuer dem Steuerpflicht...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 22. OFD Koblenz, Vfg. v. 15.3.2007 – S 2293 A - St 33 3, StEK EStG § 34 Nr. 204 (Die Hongkong Income Tax ist weder anrechenbar noch abziehbar)

In letzter Zeit treten vermehrt Fälle auf, in denen Steuerpflichtige die Anrechnung, § 34 c Abs. 1 EStG, der "Hongkong Income Tax" auf Dividendenerträge aus Hongkong beantragen. Hierzu bitte ich, folgende Rechtsauffassung zu vertreten: Seit dem Steuerjahr 2003/2004 unterliegen die in der Sonderverwaltungszone Hongkong erzielten Gewinne von Kapitalgesellschaften einer Gewinnste...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 11. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 9.4.1998 – S 2293 A - 55 - St II 25, StEK EStG § 34 c Nr. 193 (Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern nach § 34 c EStG)

1. Direkte Steueranrechnung Bei Prüfungen der Rechnungshöfe sowie bei Ressortprüfungen wird immer wieder beanstandet, dass die Finanzämter im Rahmen des § 34 c EStG bei ausländischen Zinsen und Dividenden die ursprünglich einbehaltene ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen bzw. bei Ermittlung der Einkünfte abziehen. Es darf jedoch nur die auslän...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates v. 8.2.1980 (BT-Drucks. 8/3648, 36)

Die Bundesregierung nimmt zu den Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen des Bundesrates (BR-Drucksache 511/79 – Beschluß) wie folgt Stellung: Zu Artikel 1 Nr. 8 und zu Artikel 1 a (neu) Zu Nummer 1 Buchstabe a der Stellungnahme des Bundesrates Die Bundesregierung sieht sich schon aus systematischen Gründen außerstande, dem Vorschlag zu entsprechen, den Höchstbetrag für die Anrech...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umfang der Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund von Prüfungshandlungen

Leitsatz Rechtzeitige Prüfungshandlungen für bestimmte Steuern hemmen den Ablauf der Festsetzungsfrist wegen anderer in derselben Prüfungsanordnung genannten Steuerarten selbst dann, wenn für letztere vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch keine Prüfungshandlungen vorgenommen wurden. Sachverhalt Das Finanzamt erließ 2011 eine Prüfungsanordnung über eine Außenprüfung betreffend...mehr

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Steuererklärung: Hessen lässt steuerberatenen Bürgern bei der Abgabe erneut mehr Zeit

Kommentar Steuerlich beratene Bürger müssen ihre Steuererklärungen für 2015 nach bundesweit einheitlichen Fristenregelungen bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt abgeben. Lediglich das Bundesland Hessen geht wieder eigene Wege und gewährt eine längere Abgabefrist. Alljährlich zu Jahresbeginn regeln die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautenden Fristenerlassen, bis wa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, EStG § 3 Nr 41 Steuerfreie Einnahmen – auszugsweise -

Ausgewählte Literaturhinweise: Grützner, Änderungen bei der Einkommensbesteuerung durch das StÄndG 2001 und das UnStFG, NWB F 3b, 5469; Lieber, Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das UntStFG, FR 2002, 139; Desens, Die Besteuerung des AE bei grenzüberschreitenden GA – Überblick und Grundprobleme, IStR 2003, 613; Rättig/Protzen, Das Schr des BMF v 14.05.2004 (Grundsät...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 36 Endbestände

Hinweis: Die nachstehende Fassung des § 36 KStG ist die, die nach § 34 Abs 13f KStG idFd JStG 2010 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Endbestände iSd § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind. Die durch das JStG 2010 neugefassten Passagen sind durch Unterstreichen kenntlich gemacht. Die durch das JStG 2010 gestrichenen Passagen sind in Kursivschri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Reihenfolge der Verrechnung mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen

Tz. 37 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Nach § 36 Abs 4 KStG ist ein beim EK 01 bis EK 03 sich ergebender Negativsaldo mit den mit KSt belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Da der Abs 4 des § 36 KStG erst nach dessen Abs 3 (Umgliederung des EK 45) anzuwenden ist, kann die Gliederungsrechnung zu diesem Zeitpunkt an mit KSt belasteten...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, EStG Vor § 3 Nr 40

Tz. 1 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Durch das StÄndG 2015 ist § 3 Nr 40 S 5 EStG eingefügt worden. Danach ist das Teil-Eink-Verfahren auf Anteile an UK nicht anzuwenden. Die Regelung soll sicherstellen, dass Zuwendungen der UK an das Trägerunternehmen nicht dem Teil-Eink-Verfahren unterliegen. Hintergrund ist, dass die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die UK unter den Vorau...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Die Überleitung von der Eigenkapitalgliederung zum Körperschaftsteuer-Guthaben

Tz. 3 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Das, was § 36 KStG regelt, lässt sich unter der Überschrift "Bereinigung der EK-Gliederung" zusammenfassen. Bereits daraus ergibt sich, dass diese Vorschrift nur für diejenigen Kö usw von Bedeutung ist, die nach früherem Recht zur Gliederung ihres VEK verpflichtet waren (dazu s § 43 KStG 1999 Tz 1–5). Der Übergang von der bisherigen EK-Gliederu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Erhöhung der Teilbeträge EK 45 bzw EK 40 beim Bezug von Dividenden, die einer "Nachsteuer" von 45 % bzw 40 % unterliegen (§ 36 Abs 2 S 3 KStG nF)

3.4.1 Allgemeines Tz. 19 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach § 36 Abs 2 S 3 KStG nF erhöht sich jeweils nach Abzug der KSt, der sie unterlegen haben. D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Exkurs: Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG

Ausgewählter Literaturhinweis: Wegen der Kommmentierung des AStG s F/W/B/S, Außen-St-Recht. 7.1 Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG Tz. 34 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Rechtsfolge: Besteuerung der ausl Eink der ausl Zwischengesellschaft (sog Hinzurechnungsbetrag) bei dem inl AE entspr seiner Beteiligung. 7.2 Die Höhe des Hinzurechnungsbetrags (§ ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7a Neuregelung der Umgliederung eines positiven Teilbetrags EK 45 (§ 36 Abs 6a KStG idF d JStG 2010)

7a.1 Neue "Umgliederungsformel" Tz. 48a Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Als Reaktion auf den Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BStBl I 2010, 326; dazu s Tz 27) hat der Gesetzgeber des JStG 2010 mit stlicher Rückwirkung für alle Fälle, in denen die Endbestände iSd § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, den bisherigen Abs 3 gestrichen und in dem neuen Abs 6a eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Umgliederung eines positiven Teilbetrags EK45 (§ 36 Abs 3 KStG idF vor dem JStG 2010)

4.1 Allgemeines Tz. 24 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Nach § 36 Abs 3 KStG, der durch das JStG 2010 als Reaktion auf den Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BGBl I 2010, 326) gestrichen und durch Abs 6a ersetzt worden ist (dazu s Tz 48a ff), ist iRd Feststellung des modifizierten VEK ein positiver belasteter Teilbetrag EK45 rechnerisch so in die Teilbeträge EK 40 (+) und EK 02 (./.) ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines; Rechtsentwicklung

1.1 Der Gesetzesaufbau des § 36 KStG; Rechtsentwicklung Tz. 1 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 § 36 KStG gehört zu den Sondervorschriften des Sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen dem früherem und dem neuen Recht von Bedeutung ist,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne (§ 3 Nr 41 Buchst b EStG)

5.1 Allgemeines; erstmalige Anwendung Tz. 25 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst b EStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kap, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an ders ausl Gesellschaf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10 Anwendung des § 36 KStG nF in Umwandlungsfällen

Ausgewählter Literaturhinweis: Dötsch/Pung, UmwStG, §§ 29, 40 Abs 1 und 2 KStG: Das Einf-Schr des BMF v 16.12.2003, DB 2004, 208. 10.1 Allgemeines Tz. 59 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Im Gesetz nicht angesprochen ist die Anwendung des § 36 KStG nF in Umwandlungsfällen. In § 40 KStG nF Tz 9–10 sind Sonderprobleme im Jahr des Übergangs für den Fall der Verschmelzung zwischen Kö (s §§...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG

Tz. 34 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Rechtsfolge: Besteuerung der ausl Eink der ausl Zwischengesellschaft (sog Hinzurechnungsbetrag) bei dem inl AE entspr seiner Beteiligung.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählter Literaturhinweis:

Wegen der Kommmentierung des AStG s F/W/B/S, Außen-St-Recht.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Umgliederung, wenn die Summe der Bestände beim EK 01 bis EK 03 negativ ist (§ 36 Abs 4 KStG)

5.1 Nur Bestände beim EK 01 bis EK 03 maßgebend Tz. 31 Stand: EL 74 – ET: 04/2012 Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge iSd § 30 Abs 2 Nr 1–3 KStG 1999 (EK 01, EK 02 und EK 03) nach Anwendung des Abs 2 des § 36 KStG negativ, sind diese Teilbeträge gem § 36 Abs 4 KStG zunächst untereinander und danach mit den mit KSt belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählter Literaturhinweis:

Dötsch/Pung, UmwStG, §§ 29, 40 Abs 1 und 2 KStG: Das Einf-Schr des BMF v 16.12.2003, DB 2004, 208.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Umgliederung, wenn die Summe der Bestände beim EK 01 bis EK 03 nicht negativ ist (§ 36 Abs 5 KStG)

6.1 Summe . . . nicht negativ Tz. 39 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Ist die Summe der Teilbeträge EK 01 bis EK 03 (auch § 36 Abs 5 KStG lässt – wie § 36 Abs 4 KStG – das EK 04 bewusst außen vor) nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge EK 01 und EK 03, die positiv oder negativ sein können, zusammenzufassen. Die Sätze 2 und 3 des § 36 Abs 5 KStG enthalten Umgliederungsregelunge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3 Umwandlung einer auf eine andere Körperschaft (§§ 11–13 und 15 UmwStG)

10.3.1 Allgemeines Tz. 63 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach Rn 45 des Einf-Schr des BMF zum UmwStG nF (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786) arbeitet die Fin-Verw bei einer Umwandlung zwischen Kö nicht mit der Fiktion eines Ein-Sekunden-Wj. Anders ausgedrückt: In diesen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, dass die stlichen Rechtsfolgen der Umwandlung auf den "echten" Ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen (§ 3 Nr 41 Buchst a EStG)

4.1 Allgemeines Tz. 6 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG GA, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an derselben ausl Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (s § 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anzuwenden war und der Stpfl dies n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Umgliederung, wenn einer der belasteten Teilbeträge negativ ist (§ 36 Abs 6 KStG)

7.1 Einer der belasteten Teilbeträge ist negativ (§ 36 Abs 6 S 1 KStG) Tz. 44 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Ist einer der mit KSt belasteten Teilbeträge des VEK negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen. Ein danach sich ergebender Negativbetrag verringert vorrangig das EK 02, anschließend das zusammengefasste EK 01/EK 03. § 36 Abs 6 KStG ist durch das U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Schlussfeststellung eines modifizierten verwendbaren Eigenkapitals

3.1 Allgemeines Tz. 10 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Der zweite in § 36 KStG nF geregelte Rechenschritt ist neu und hat nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen bisherigem und neuem Recht Bedeutung. Wie bereits erwähnt, werden auch noch als Endergebnis dieses zweiten Rechenschrittes Teilbeträge des VEK festgestellt. Allerdings enthält diese gesonderte Feststellu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Gesonderte Feststellung der Endbestände (§ 36 Abs 7 KStG)

8.1 Allgemeines Tz. 49 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Nach § 36 Abs 7 KStG sind auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2001 beginnenden Wj die Endbestände (nach Anwendung der Abs 1 bis 6) getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen; dabei – so der Gesetzeswortlaut – sind die verbleibenden Teilbeträge EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen. Tz. 50 Stand: EL 54 – ET: 07/2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Verringerung der Teilbeträge wegen Gewinnausschüttungen, für die noch das bisherige Recht gilt (§ 36 Abs 2 S 1 und 2 KStG nF)

3.3.1 Allgemeines Tz. 13 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF sind die Teilbeträge zu verringernmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2 Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person (§§ 3–10, 14 und 16 UmwStG)

10.2.1 Die Umwandlung unterliegt noch den Vorschriften des UmwStG 1995 Tz. 60 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die Übergangsvorschriften des § 36 KStG nF gehen ungeschrieben davon aus, dass die Gesellschaft vor und nach den dort geregelten Umgliederungen der KSt unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 KStG nF hat die in § 36 Abs 2-7 KStG nF vorgeschriebene Umrechnung der Teilbe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.4 Regelungslücken in § 34 Abs 12 KStG

Tz. 23 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 In § 34 Abs 12 S 2ff KStG fehlt eine dem § 23 Abs 2 S 5 KStG 1999 und dem § 37 Abs 3 S 2 KStG entspr Regelung, wonach die Nach-St auch auf einen Anteil am Übernahmegewinn zu erheben ist. S § 34 KStG Tz 212. Weiter fehlt in § 34 Abs 12 S 2ff KStG eine entspr Regelung für Ausschüttungen aus dem Teilbetrag EK 30. Dessen Ausschüttung unterliegt be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Die "Töpfe" zur Finanzierung von Ausschüttungen während der 18-jährigen Übergangszeit

Tz. 5 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Da es in einer 18-jährigen Übergangszeit auf der Seite der ausschüttenden Kö – vom KSt-Moratorium gem § 37 Abs 2a KStG abgesehen – noch weiterhin eine KSt-Minderung sowie eine KSt-Erhöhung gibt, werden von den nach § 36 Abs 7 KStG nF getrennt auszuweisenden und gesondert festgestellten Teilbeträgen nur drei für die 18-jährige Übergangszeit wei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 . . . nach Anwendung der Absätze 2 und 3 . . .

Tz. 36 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Umzugliedern ist nach § 36 Abs 4 KStG ein Bestand der Teilbeträge EK 01 bis EK 03, wie er sich nach Anwendung des Abs 2 ergibt. Nach Abs 2 des § 36 KStG können sich im letzten Gliederungsjahr Veränderungen des EK 01 bis EK 03 ergeben ausmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Summe . . . nicht negativ

Tz. 39 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Ist die Summe der Teilbeträge EK 01 bis EK 03 (auch § 36 Abs 5 KStG lässt – wie § 36 Abs 4 KStG – das EK 04 bewusst außen vor) nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge EK 01 und EK 03, die positiv oder negativ sein können, zusammenzufassen. Die Sätze 2 und 3 des § 36 Abs 5 KStG enthalten Umgliederungsregelungen für den Fall, dass bei insg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines; erstmalige Anwendung

Tz. 1 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Durch das UntStFG wurde in § 3 EStG die Nr 41 eingefügt. § 3 Nr 41 Buchst a EStG stellt GA ausl Zwischengesellschaften iSd § 8 AStG von der ESt frei, bei denen das entspr Einkommen über die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem §§ 7–14 AStG in D bereits der Besteuerung unterlegen hat. Der Buchst b des § 3 Nr 41 EStG regelt Entspr für Gewinne aus ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 6 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG GA, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an derselben ausl Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (s § 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anzuwenden war und der Stpfl dies nachweist. Tz. 7...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Allgemeines; erstmalige Anwendung

Tz. 25 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst b EStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kap, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an ders ausl Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (s § 10 Abs 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Die Höhe des Hinzurechnungsbetrags (§ 10 AStG)

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.1 Allgemeines

Tz. 63 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach Rn 45 des Einf-Schr des BMF zum UmwStG nF (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786) arbeitet die Fin-Verw bei einer Umwandlung zwischen Kö nicht mit der Fiktion eines Ein-Sekunden-Wj. Anders ausgedrückt: In diesen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, dass die stlichen Rechtsfolgen der Umwandlung auf den "echten" Übertragungsstichta...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Grützner, Änderungen bei der Einkommensbesteuerung durch das StÄndG 2001 und das UnStFG, NWB F 3b, 5469; Lieber, Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das UntStFG, FR 2002, 139; Desens, Die Besteuerung des AE bei grenzüberschreitenden GA – Überblick und Grundprobleme, IStR 2003, 613; Rättig/Protzen, Das Schr des BMF v 14.05.2004 (Grundsätze zur Anwendung des AStG), IS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Nachweispflicht

Tz. 18 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 § 3 Nr 41 Buchst a EStG macht die St-Befreiung davon abhängig, dass der StPfl die Hinzurechnungsbesteuerung der ausgeschütteten Beträge nachweist. Nach der amtlichen Ges-Begr (BT-Drs 14/6882, 31) kann die Fin-Verw dies im Regelfall nicht selbst feststellen. Der Nachweis kann idR durch die Bescheide über die gesonderte (und ggf einheitliche) F...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7a.2 Verfahren

Tz. 48b Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Die Anwendung der Neuregelung erfolgt iRe Änderung der Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs 7 KStG, also iRd Schlussfeststellungen auf den 31.12.2000 bzw – bei einem vom Kj abweichenden Wj – auf den Schluss des Wj 2000/2001. Die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 1 KStG (s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Zusammenfassung der Teilbeträge EK 01 und EK 03 (§ 36 Abs 5 S 1 KStG)

Tz. 41 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Nach § 36 Abs 5 S 1 KStG sind bei insges nicht negativem EK 01 bis EK 03 die Teilbeträge EK 01 und EK 03 zu einem Teilbetrag zusammenzufassen. Die zusammenzufassenden Teilbeträge EK 01 und EK 03 können beide positiv oder beide negativ sein; es kann auch einer positiv und der andere negativ sein. Mit Wirkung ab dem folgenden Bil-Stichtag wird d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Die Rechtsfolgen des § 3 Nr 41 Buchst b EStG

Tz. 31 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Soweit Hinzurechnungsbeträge noch nicht verbraucht worden sind, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Ausl-Beteiligung sowie aus der Auflösung und Kap-Herabsetzung insges stfrei und nicht – wie bei Anwendung des § 8b Abs 2, 3 KStG – nur zu 95 %. Wie bei der Anwendung des Buchst a des § 3 Nr 41 EStG (s Tz 19) steht die StBefreiung auch einem R...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.5 Verrechnung eines negativen EK 02 mit einem positiven EK 01/EK 03 (§ 36 Abs 5 S 3 KStG)

Tz. 43 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Nach § 36 Abs 5 S 3 KStG ist ein Negativbestand beim EK 02 vorrangig mit einem Positivbestand beim zusammengefassten EK 01/EK 03 zu verrechen. Auch hier erscheint das Wort "vorrangig" im Gesetzeswortlaut irreführend (s Tz 42). Die Wirkungen von § 36 Abs 5 S 3 KStG beschränken sich auf eine Reduzierung der Zahl der Teilbeträge. Der nach dieser ...mehr