Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.3.1 Zuordnung zum mit der Tarifbelastung belasteten Eigenkapitalteil

Rz. 46 Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 sind die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben bis zum Vz 1989 von den Einkommensteilen abzuziehen, die nach dem 31.12.1976 ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen, d. h. im Ergebnis vom EK 56; ab Vz 1990 bis Vz 1993 von den Einkommensteilen abzuziehen, die nach dem 31.12.1989 ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen, d. h. im Ergebnis ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.2 Es ergibt sich ein positives Einkommen

Rz. 32 Ergibt sich nach Verlustabzug (Verlustrücktrag) ein positives Einkommen, ist aber die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer mindestens so hoch wie die auf den ausländischen Einkommensteil entfallende inländische Körperschaftsteuer, ergibt sich für den ausländischen Einkommensteil keine positive Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer. Soweit die ausländi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.2 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 16 Voraussetzung für die Anwendung des § 40 Nr. 3 auf seiten der ausschüttenden Körperschaft ist, dass diese eine von der Körperschaftsteuer befreite Anrechnungskörperschaft ist, die Ausschüttungen vornimmt (zum Begriff der Anrechnungskörperschaft vgl. § 43). Die Steuerbefreiung wird regelmäßig auf § 5 KStG beruhen, doch ist § 40 Nr. 3 nach seinem Wortlaut auch anwendbar...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.2.2 Es ergibt sich ein positives Einkommen

Rz. 30 Ergibt sich nach Verlustausgleich ein positives Einkommen und wird die ausländische Steuer in voller Höhe angerechnet, ist die anrechenbare ausländische Steuer m. E. auch in voller Höhe bei Entwicklung des Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals abzuziehen, der aus dem positiven ausländischen Einkommensteil hervorgeht, d. h. bei dem nach § 32 aufzuteilenden Betrag, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.2.3.4.1 Anrechnung der französischen KSt

Rz. 64 Ist eine inländische Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % an einer französischen Kapitalgesellschaft beteiligt, ist eine Anrechnung der französischen Körperschaftsteuer möglich, wenn die inländische Kapitalgesellschaft einen Antrag auf Erstattung der französischen Kapitalertragsteuer mit dem Vordruck RF 1 A (fünf Ausfertigungen) an die französische Zahlstelle stel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.2.1 Vergleich Tarifbelastung — Ausschüttungsbelastung

Rz. 38 Bei der Ermittlung der Tarifbelastung eines Eigenkapitalteils, der aus einem Einkommensteil entstanden ist, auf dessen Steuer ausländische Körperschaftsteuer angerechnet worden ist, ist zu berücksichtigen, dass der entstehende Eigenkapitalteil sowohl um die anrechenbare ausländische als auch um die verbleibende inländische Steuer vermindert worden ist. Falls die auslä...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.1 Aufteilung in EK 30 und EK 02 (EK 01)

Rz. 23 Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 ist ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag (EK 30) und in einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag (EK 0) aufzuteilen. Aus der Aufteilung entsteht: EK 30 und EK 02, wenn der aufzuteilende Betrag aus einem inländisch...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.2.3.4.3 Erstattung der französischen KSt

Rz. 69 Eine Besonderheit des deutsch-französischen DBA besteht darin, dass in den Fällen der Bruttobesteuerung (vgl. Rz. 84ff.) die französische Körperschaftsteuer zu erstatten ist, wenn sie die inländische Körperschaftsteuer vor der Anrechnung übersteigt. Dieser Fall tritt immer ein, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen — z. B. infolge Verlustausgleichs oder -abzugs —...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.2.5 Auswirkungen des Verlustabzugs (-rücktrags) auf die Aufteilung

Rz. 72 Ist bei Ermittlung des Einkommens ein Verlustabzug (-rücktrag) zu berücksichtigen, ist dieser vorrangig von allen dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegenden inländischen und ausländischen Einkünften mit und ohne anrechenbarer ausländischer Steuer abzuziehen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einkünfte zueinander stehen, nachdem die Abzugsbeträge bei Er...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2 Inländische Steuerbetragsermäßigungen

Rz. 17 Als inländische Steuerbetragsermäßigungen werden solche bezeichnet, die nicht in der Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 26 bestehen. Das Wesen der Steuerbetragsermäßigungen besteht im Abzug des sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls ergebenden Ermäßigungsbetrags von der vollen oder steuersatzermäßigten Steuerschuld. Inländische Steuerbetragsermäßigungen führ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.2.3.1 Das französische Körperschaftsteuersystem

Rz. 60 In Frankreich besteht ein System der Teilanrechnung. Jeder Gewinn vor Steuern wird grundsätzlich mit einer Körperschaftsteuer von 50 % belastet. Im Falle der Ausschüttung wird auf die Steuerschuld des Anteilseigners die Hälfte der auf die Ausschüttung entfallenden Körperschaftsteuer angerechnet. Wird für die Ausschüttung ein steuerfreier Gewinn verwendet, wird eine Au...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1.2 Ermäßigungsgründe

Rz. 12 Einem Steuersatz von 30 % unterliegen gem. § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG Zinserträge im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist die Körperschaftsteuer stets abgegolten. Eine Einbeziehung in die Veranlagung (z. B. in Verlustfällen) ist nicht möglich (vgl. § 50 Rz. 19ff.). Aus diesem Grunde werden die kuponsteuerpflichtigen Zinserträge bei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift, Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das deutsche Steuerrecht kennt eine Reihe von Steuerermäßigungen, die in zwei Gruppen unterteilt werden können: Bei Steuersatzermäßigungen ermäßigt sich die Körperschaftsteuer dadurch, dass statt des tariflichen Steuersatzes ein durch einen Prozentsatz festgelegter ermäßigter Steuersatz auf das Einkommen oder Einkommensteile angewendet wird (vgl. Rz. 11—14). Steuerbetrag...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.1 Allgemeines

Rz. 10 Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 sind ausländische Steuern von den ihnen unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen. Bedingt durch die unterschiedliche Behandlung ausländischer Einkünfte (Steuerbefreiung durch DBA, Steuerpflicht bei Fehlen eines Befreiungsgrundes) und ausländischer Steuern (Anrechnung, alternativer Abzug von der Bemessungsgrundlage, Anrechnungs- und Abz...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.2.2 Liquiditätsvorteile bei Teilausschüttungen

Rz. 9 Aus jeder Aufteilung gehen zwei Teilbeträge hervor. Bei einem dieser Teilbeträge ist die fiktive Tarifbelastung höher, bei dem anderen niedriger als die effektive Tarifbelastung des aufgeteilten Betrags. Das kann bei Teilausschüttungen — insbesondere, wenn keine oder unbedeutende nichtabziehbare Ausgaben angefallen sind — zu Liquiditätsvorteilen führen, weil bei einer ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 10 Aufteilung nach Verlustrücktrag

Rz. 85 Wird laufender steuerlicher Gewinn um einen Verlustabzug gem. § 10d EStG aus einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum vermindert ("Verlustvortrag"), ergeben sich bei der Aufteilung keine besonderen Probleme. Für das Abzugsjahr wird nur eine Körperschaftsteuerveranlagung durchgeführt. Die Berechnung der Körperschaftsteuer und die Aufteilung gem. § 32 wird von Anfang ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.2 Zuordnungsprobleme

Rz. 43 Bei den nichtabziehbaren Steuern vom Einkommen besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Einkommensteil und der auf ihn entfallenden inländischen oder ausländischen Steuer vom Einkommen. Der Zusammenhang dieser Steuern mit bestimmten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals lässt sich wegen des erkennbaren Kausalzusammenhangs zwischen Einkommensteil...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.4 Sonderregelung für steuerbefreite Körperschaften

Rz. 23 Eine Sonderregelung gilt nach Abs. 1 S. 4 für Bezüge, die in dem (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Körperschaft anfallen, wenn diese Körperschaft wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist. Solche Körperschaften sind, wenn sie Kapitalgesellschaften sind, Anrechnungskörperschafte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.2 Aufteilung in EK 40 und EK 30

Rz. 24 Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 ist ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag (EK 30) und in einen ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag (EK 40) aufzuteilen. Der aufzuteilende Betrag kann sich ergeben aus in- oder ausländischen Einkommensteilen ohne St...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.3 Aufteilung in mit der Ausschüttungsbelastung belastete und unbelastete Teilbeträge

Rz. 32 Bei der Aufteilung zwischen EK 36 und EK 01/EK 02 (Vz 1977 bis Vz 1993) berechnet sich der Zugang zum EK 36 nach der Formel: Es ist gleichgültig, ob die Steuerermäßigung in einer inländischen Steuerbetragsermäßigung oder in der Anrechnung ausländischer Steuern besteht. Die Richtigkeit dieser Formel ist verhältnismäßig einfach zu beweisen. I...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.1 Regelzuordnung

Rz. 25 Die Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG ist nur möglich, wenn sowohl das Einkommen als auch der mit ausländischer Steuer belastete Einkommensteil positiv sind. Rz. 26 Ist die ausländische Steuer mindestens so hoch wie die inländische Körperschaftsteuer, die sich vor Anrechnung für den ausländischen Einkommensteil ergibt, wird de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 9.2.1 Anzurechnende ausländische Steuer

Rz. 80 Eine Aufteilung bei Anrechnung ausländischer Steuern kommt nur in Betracht, wenn sich nach der Anrechnung der ausländischen Steuern noch eine positive Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer ergibt. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ist ausländische Steuer von den ihr unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen. Der Abzug ist vor der Aufteilung vorzunehmen, so dass ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.1.3 Der Einkommensteil unterliegt dem Steuersatz von 22,5 %

Rz. 47 Ein Einkommensteil, der der Körperschaftsteuer von 22,5 % unterliegt, entsteht bis zum Vz 1998 aus ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Sinn des § 34c Abs. 4 EStG (vgl. § 26 Rz. 140). Die Tarifermäßigung gem. § 34c Abs. 4 EStG schließt die Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 34c Abs. 1 EStG aus. Die Ermäßigung ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.2.2 Fiktive Anrechnung ausländischer Steuern

Rz. 55 Es gibt zwei Arten der fiktiven Anrechnung: die fiktive Anrechnung einer der Höhe nach der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer bei Bezug von Schachteleinnahmen aus Entwicklungsländern gem. § 26 Abs. 3 (vgl. § 26 Rz. 102ff.); diese fiktive Anrechnung führt im Ergebnis zu einer Freistellung von inländischer Körperschaftsteuer und ist damit ke...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 9.2.3 Nichtanrechenbare und nichtabziehbare ausländische Steuer

Rz. 82 Ausländische Steuer ist weder auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbar noch bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar, soweit sie im Ausland noch einem Ermäßigungsanspruch unterliegt (vgl. § 26 Rz. 25) oder wenn sie auf ausländische Einkünfte erhoben worden ist, die gem. § 34c Abs. 4 EStG auf Antrag mit 22,5 % besteuert werden (ausländische Schiff...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1 Allgemeines

Rz. 15 Ist eine Anrechnungskörperschaft (Kapitalgesellschaft, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, sonstige Körperschaft nach § 43) von der Körperschaftsteuer befreit (vgl. § 5), nimmt sie trotzdem am Anrechnungsverfahren teil. Das bedeutet, dass sie ihr Eigenkapital zu gliedern hat. Schüttet sie aus, hat sie die Ausschüttungsbelastung herzustellen, d. h. es sind Körpersc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.2.2 Prozentsatz der steuerlichen Belastung

Rz. 40 Die Grundsätze der Ermittlung der Steuerbelastung sind auch hier sinngemäß anzuwenden. Da aber die ausländische Körperschaftsteuer nicht zur Tarifbelastung gehört, ist in diesen Fällen nicht der Prozentsatz der körperschaftsteuerlichen Belastung des Einkommens, sondern der Prozentsatz der körperschaftsteuerlichen Belastung des Nettozuflusses im Inland, d. h. des um di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.2 Ausschüttung unter Verwendung des EK 04

Rz. 4 In der Gliederungsrechnung gehört das EK 04 — ebenso wie die anderen Eigenkapitalteile — zu dem für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapital (grundlegend zur Bedeutung des EK 04 vgl. § 30 Rz. 169ff.). Erfolgt jedoch tatsächlich eine Ausschüttung aus dem EK 04, unterscheidet sich die Behandlung des EK 04 von der der anderen Eigenkapitalteile. Eine Ausschüttung aus dem E...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.5 Ausländische Steuern in den Fällen des § 34c Abs. 4 und 5 EStG

Rz. 39 In den Fällen des § 34c Abs. 4 EStG (aufgehoben mit Wirkung ab Vz 1999) werden ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf Antrag bis zum Vz 1989 mit 28 %, ab Vz 1990 mit 25 % und ab Vz 1994 mit 22,5 % besteuert (vgl. § 26 Rz. 136 ff). In den Fällen des § 34c Abs. 5 EStG wird die Körperschaftsteuer auf Antrag für bestimmte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.1.2 Der Einkommensteil unterliegt dem Steuersatz von 25 %

Rz. 45 Ein Einkommensteil, der der Körperschaftsteuer von 25 % unterliegt, entsteht bis zum Vz 1989 nur aus ausländischen Einkünften im Sinn des § 34c Abs. 5 EStG, die auf Antrag pauschaliert mit 25 % besteuert werden (vgl. § 26 Rz. 155ff.). Nachdem der in § 26 Abs. 6 Satz 4 KStG enthaltene Sondersteuersatz von 28 % für ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiff...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.1.1 Vergleich Tarifbelastung — Ausschüttungsbelastung

Rz. 34 Nach § 32 Abs. 2 muss zunächst ermittelt werden, ob die Tarifbelastung des aufzuteilenden Eigenkapitalteils die Ausschüttungsbelastung übersteigt oder nicht. Mit "Tarifbelastung" ist nicht die Tarifbelastung des § 27 gemeint, die immer 40 % beträgt, sondern die Belastung des Einkommensteils nach Abzug der Steuerermäßigung (vgl. Jost, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KSt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2 Verwendung des EK 01

Rz. 1a Bis einschließlich Vz 1993 wurden Auskehrungen aus dem EK 01 nach den allgemeinen Regeln behandelt. Die Ausschüttung führte zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung, beim Anteilseigner wurde die Ausschüttungsbelastung angerechnet. Diese Regelung barg für Nichtanrechnungsberechtigte, insbesondere für ausländische Anteilseigner, einen erheblichen Nachteil. Die ausländ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4 Ausdehnung des internationalen Schachtelprivilegs bei DBA (Abs. 5)

Rz. 51 Die meisten von der Bundesrepublik abgeschlossenen DBA enthalten das sog. internationale Schachtelprivileg. Danach stellt der Sitzstaat einer Gesellschaft, die an einer Gesellschaft in dem anderen Vertragsstaat wesentlich beteiligt ist, die Gewinnausschüttungen von der Steuer vom Einkommen frei. Folge dieser Freistellung ist, dass die Gewinnausschüttungen bei der empf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.2.3 Verlust an Ausschüttungsvolumen durch sonstige nichtabziehbare Ausgaben

Rz. 10 Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 sind die nicht in Körperschaftsteuer bestehenden nichtabziehbaren Ausgaben ("sonstige nichtabziehbare Ausgaben") vorrangig vom voll belasteten Eigenkapital, falls ein solches nicht oder nicht in hinreichendem Umfang vorhanden ist, vom mit der Ausschüttungsbelastung belasteten Eigenkapital abzuziehen (vgl. § 31 Rz. 42ff.). Die Zuordnungsregeln des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.1.2 Prozentsatz der steuerlichen Belastung

Rz. 36 In der Praxis hat sich eine an sich überflüssige andere Methode zum Auffinden der Aufteilungsgrundlagen entwickelt. Hiernach wird zunächst der Prozentsatz der steuerlichen Belastung des Einkommens (Einkommensteils) ermittelt, aus dem der aufzuteilende Teilbetrag entsteht. Diese Berechnung erfolgt nach folgender Formel:mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 9.2.2 Bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbare ausländische Steuer

Rz. 81 Ausländische Steuern vom Einkommen sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar, wenn sie im Grundsatz anrechenbar sind, statt der Anrechnung gem. § 34c Abs. 1 EStG der alternative Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG beantragt wird (vgl. § 26 Rz. 51) oder nicht anrechenbar sind und aus diesem Grunde der ausschließliche Abzug gem. § 34 Abs. 3 EStG in Betrach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.2.1 Es ergibt sich kein positives Einkommen

Rz. 28 Ergibt sich nach dem Verlustausgleich kein positives Einkommen, scheitert die Anrechnung daran, dass sich schon vor der möglichen Anrechnung keine positive inländische Körperschaftsteuer ergibt. Die positiven ausländischen Einkünfte haben in diesem Fall den Verlust des anderen Einkommenssektors aufgefangen, der gem. § 33 Abs. 1 als Negativbetrag in das EK 02 gemündet ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.4 Formelle Anforderungen

Rz. 20 Der steuerbefreite Anteilsinhaber darf nur dann von der Körperschaftsteuererhöhung absehen, wenn der Anteilsinhaber ihm seine Steuerbefreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweist. Ist der Anteilsinhaber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich; es wird dann vermutet, dass die Voraussetzungen des § 40 Nr....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2 Ausgaben im Sinne des § 3c EStG

Rz. 60 Ausgaben, deren Abzug wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen des § 3c EStG ausgeschlossen ist, sind entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang bei der Ermittlung des EK 02 abzuziehen und binden damit keine Körperschaftsteuer. Diese Behandlung erscheint sachgerecht, weil es sich im Grunde genommen bei diesen Ausgaben um Aufwendungen hand...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.4 Abzug ausländischer Steuern bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Rz. 37 Nichtanrechenbare ausländische Steuern vom Einkommen können gem. § 34c Abs. 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden (vgl. § 26 Rz. 59). Außerdem kann auch eine im Grundsatz anrechenbare ausländische Steuer gem. § 34c Abs. 2 EStG auf Antrag alternativ bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden (vgl. § 26 Rz. 51, ferner Rz. 29, 30). Rz. 38 Wird di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.1.1 Der Einkommensteil unterliegt dem Tarifsteuersatz

Rz. 44 Entsteht ein dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegender Einkommensteil aus ausländischen Einkünften im Sinn des § 34d EStG, erfolgt keine Anrechnung ausländischer Steuern, wenn keine ausländische Steuer erhoben worden ist, weil die ausländischen Einkünfte in dem ausländischen Staat nicht steuerbar oder aber steuerbefreit sind, z. B. auf Grund eines DBA; wenn im...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.3.2 Zuordnung zu niedriger belasteten Teilbeträgen

Rz. 50 Übersteigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Nr. 4 bis 1989 das zur Verrechnung zur Verfügung stehende EK 56, ab 1990 bis 1993 das zur Verrechnung zur Verfügung stehende EK 50, ab 1994 bis 1998 das zur Verfügung stehende EK 45, ab 1999 das zur Verfügung stehende EK 40, ist aber ein positiver Bestand in dem mit der Ausschüttungsbelastung belastete...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.3.2 Anrechnungsgründe

Rz. 22 Bei der zur Aufteilung führenden Anrechnung kann es sich handeln um eine direkte Anrechnung gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG (vgl. § 26 Rz. 5ff.); hierzu gehört auch die Anrechnung des französischen "avoir fiscal" (vgl. Rz. 60ff.), indirekte Anrechnung gem. § 26 Abs. 2, 5 (vgl. § 26 Rz. 68ff.), fiktive Anrechnung auf Grund eines DBA (vgl. § 26 Rz. 102ff.); die...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3 Zusammentreffen mehrerer Aufteilungen

Rz. 25 Besteht das Einkommen aus mehreren unterschiedlich belasteten Einkommensteilen, sind grundsätzlich so viele Aufteilungen durchzuführen, wie unterschiedlich besteuerte Einkommensteile vorhanden sind. Besteht das Einkommen aus mit 40 % und mit 30 % zu besteuernden inländischen, aus mit 20 % bzw. 12,5 % zu besteuernden inländischen und aus mit 25 % und 22,5 % zu besteuer...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.2.3.2 Regelungen des DBA mit Frankreich

Rz. 61 Die Besonderheiten des französischen Steuersystems haben sich in dem deutsch- französischen DBA vom 21.7.1959[1] in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9.6.1969[2] niedergeschlagen[3]. Die Anrechnung der anrechenbaren französischen Körperschaftsteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen über die Grenze gewährt. Gewinnausschüttungen unterliegen in Frankreich grunds...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.2.3.4.2 Keine Anrechnung der französischen KSt

Rz. 68 Der Steuerpflichtige kann ohne Verzicht auf die Erstattung der französischen Kapitalertragsteuer im üblichen Antragsverfahren auf die Anrechnung der französischen Steuergutschrift auf die inländische Steuer verzichten (vgl. Abschn. B 2 des BMF-Schreibens vom 22.10.1970; Rz. 61). In diesem Fall wird nur die Bardividende zur Besteuerung herangezogen; die Anrechnung der ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.3.3 Zuordnung bei nicht ausreichenden belasteten Teilbeträgen

Rz. 51 Übersteigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben alle Teilbeträge mit einer positiven Tarifbelastung, ist es nicht möglich, den negativen Überhang mit unbelasteten Teilbeträgen zu verrechnen und somit letztlich vollständig von Körperschaftsteuer zu entlasten. § 31 Abs. 2 Satz 2 sieht für diese Fälle vielmehr vor, dass der Überhang — als negativer Teilbetrag — auf d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 40 ist im Zusammenhang mit § 27 zu sehen. § 27 enthält den für das Körperschaftsteuerrecht und das Anrechnungsverfahren wesentlichen Grundsatz, dass bei jeder Ausschüttung der Anrechnungskörperschaft die Ausschüttungsbelastung von 30% durch Körperschaftsteuererhöhung oder Körperschaftsteuerminderung herzustellen ist. Diese Regelung korrespondiert mit § 20 Abs. 1 Nrn....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 Kennzeichen der Steuersatzermäßigungen ist, dass ein vom Regelsteuersatz abweichender ermäßigter Steuersatz (30 %, 28 %, 25 %, 22,5 %; vgl. Rz. 12ff.) auf fest umgrenzte Teile des Einkommens, nur in Ausnahmefällen auf das gesamte Einkommen angewendet wird. Ist ein Einkommensteil mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, hat die Steuersatzermäßigung Vorrang vor ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1 Inländische Steuerermäßigungen

Rz. 41 Die Steuerermäßigungen, die eine Aufteilung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital nach sich ziehen, der aus mit der Tarifbelastung besteuerten inländischen Einkünften entstanden ist, sind im Wesentlichen in folgenden Vorschriften geregelt: § 15 5. VermBG (bis 1989) §§ 16, 17 Berlin FG (bis 1991) § 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BerlinFG (vgl. 9). Diese Ermäßigungen s...mehr