Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 161 BGB – Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit.

Gesetzestext (1) 1Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 10 EGBGB – Name.

Gesetzestext (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 133 BGB – Auslegung einer Willenserklärung.

Gesetzestext Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. A. Normzweck. Rn 1 Die Auslegung einer Willenserklärung soll den rechtlich maßgebenden Sinn der Erklärung ermitteln (BGH FamRZ 87, 476; BeckOK/Wendtland § 133 Rz 17). Ihre Aufgabe erstreckt sich auf die Vorfrage, ob ein Verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 513 BGB – Anwendung auf Existenzgründer.

Gesetzestext Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis überstei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1946 BGB – Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung.

Gesetzestext Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. A. Allgemeines. Rn 1 Die Annahme/Ausschlagung kann erst ab dem Erbfall erfolgen; der Ablauf der Ausschlagungsfrist muss nicht abgewartet werden. B. Vor dem Erbfall. Rn 2 Eine vor dem Erbfall abgegebene Annahme-/Ausschlagungserklärung ist wirkungslos). Vor dem Erbfall kann nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1666a BGB – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen.

Gesetzestext (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2311 BGB – Wert des Nachlasses.

Gesetzestext (1) 1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) 1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2050 BGB – Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben.

Gesetzestext (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1612a BGB – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder.

Gesetzestext (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindesmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft.

Gesetzestext (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 927 BGB – Aufgebotsverfahren.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. 2Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. 3Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1716 BGB – Wirkungen der Beistandschaft.

Gesetzestext 1Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß. A. Grundlagen. Rn 1 Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, dass die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht einge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 462 BGB – Ausschlussfrist.

Gesetzestext 1Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. 2Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. A. Gesetzliche Fristen (S 1). Rn 1 Die Fristen sind Ausschlussfristen (BGHZ 47, 387, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 21 HaagUntProt – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 473 BGB – Unübertragbarkeit.

Gesetzestext 1Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich. A. Zweck, Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm will Verpflichteten vor einer Übertragung des Vorkaufsrechts auf ihm nicht genehme Dritte schützen (RG 155,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 216 BGB – Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen.

Gesetzestext (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327k BGB – Beweislastumkehr.

Gesetzestext (1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war. (2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 134 BGB – Gesetzliches Verbot.

Gesetzestext Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. A. Normzweck. Rn 1 Die Privatautonomie besteht in den Schranken der gesetzlichen Ordnung. Missbilligt eine Norm ein Rechtsgeschäft und ordnet sie die Rechtsfolge selbst an (lex perfecta), wie die §§ 248 I, 307–310, 311b II, V, 723 III, 92...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 472 BGB – Mehrere Vorkaufsberechtigte.

Gesetzestext 1Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. 2Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die Übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. A. Zweck, Anwendungsbereich. Rn 1 Wie § 461 für den Wiederkauf ordnet die Norm die Unteilbarkeit des Vorka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 270 BGB – Zahlungsort.

Gesetzestext (1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Erhöhen sich infolge einer nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 584b BGB – Verspätete Rückgabe.

Gesetzestext Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 35 BGB – Sonderrechte.

Gesetzestext Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. A. Begriff. Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle mitgliedschaftlich strukturierten juristischen Personen des Privatrechts sowie für Personengesellschaften. Ein Sonderrecht ist eine auf satzungsmäßiger Grundlage beruhende unentziehbare bevo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 3 ProdHaftG – Fehler.

Gesetzestext (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere berechtigterweise erwartet werden kann. (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 20 WEG – Bauliche Veränderungen.

Zusammenfassung Gesetzestext (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 118 BGB – Mangel der Ernstlichkeit.

Gesetzestext Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Systematisch betrifft die nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung den Bereich zwischen geheimem Vorbehalt und Scheingeschäft. Weder erwartet der Erklärende, wie bei § 116, dass die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2288 BGB – Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außer Stande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert. (2) 1Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben.

Gesetzestext Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. A. Allgemeines. Rn 1 Der bescheiden elegante Wortlaut von § 242 lässt nicht erkennen, welche zentrale Bedeutung der Vorschrift wie dem mit ihr verknüpften Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben im deutschen Recht zukommt. Nach diesem Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1961 BGB – Nachlasspflegschaft auf Antrag.

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Nachlassgläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Nachlass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 631 ff BGB

A. Rechtsgrundlagen. I. Allgemeines. Rn 1 Die Erscheinungsformen des Werkvertrages sind vielfältig und waren als solche in der bis zum 31.12.17 geltenden Fassung des Gesetzes in den §§ 631–651 nur unvollkommen geregelt. Mit der Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts (s Rn 6 f) zum 1.1.18 hat sich das mit Sonderregeln für den Bau- und den Verbrauchervertrag sowie d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2197 ff BGB

A. Grundlagen der Regelungen. Rn 1 Um den Willen des Erblassers nach seinem Tode auch ggü den Erben möglichst sicher zur Geltung zu bringen, aber auch, um eine Instanz zur neutralen, von den Erben unabhängigen Verwaltung und Teilung des Nachlasses zu haben, sieht das BGB die Möglichkeit vor, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung bestimmt. Entgegen dem Wortsinn ist nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 744 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung.

Gesetzestext (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen. A. Gemeinschaftliche Verwaltung. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 416 BGB – Übernahme einer Hypothekenschuld.

Gesetzestext (1) 1Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. 2Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 714 BGB – Beschlussfassung

Gesetzestext Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. A. Rechtsnatur von Gesellschafterbeschlüssen. Rn 1 Gesellschafterbeschlüsse sind mehrseitige Rechtsgeschäfte aus einer Vielzahl empfangsbedürftiger Willenserklärungen durch Stimmabgabe. Die Stimmabgabe ist gestaffelt möglich, mit der letzten Stimmabgabe ist der Beschl gefasst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 801 BGB – Erlöschen; Verjährung.

Gesetzestext (1) 1Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. 2Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 10 VersAusglG – Interne Teilung.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). (2) 1Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 445b BGB – Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

Gesetzestext (1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 7 ROM III – Formgültigkeit.

Gesetzestext (1) Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform. (2) Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 439 BGB – Nacherfüllung.

Gesetzestext (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 12 EGBGB – Schutz des anderen Vertragsteils.

Gesetzestext 1Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1107 BGB – Einzelleistungen.

Gesetzestext Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. A. Sonderregeln für Einzelleistungen. I. Grundsatz. Rn 1 Die jeweiligen Einzelleistungen verhalten sich zum Stammrecht wie die Hypothekenzinsen zum Kapital. Die Norm erfasst rückständige und erst fällig werdende Leistungen (Staud/Reymann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1953 BGB – Wirkung der Ausschlagung.

Gesetzestext (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3) 1Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 24 BGB – Sitz.

Gesetzestext Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. A. Bestimmung. Rn 1 Jeder Verein muss einen Sitz haben, der bedeutsam ist für Behördenzuständigkeiten (§§ 21, 22, 45 III, 55), den allg Gerichtsstand (§ 17 ZPO) sowie die Eigenschaft als inländischer oder ausländischer Verein. Grds wählt der Verein se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1361a BGB – Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben.

Gesetzestext (1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1591 ff BGB

A. Grundlagen. Rn 1 Die durch Verwandtschaft (§ 1589) begründete Rechtsbeziehung zweier Personen entfaltet zahlreiche rechtliche Wirkungen im Familien-, Erb-, Vermögens- und Sozialrecht, aber auch im Öffentlichen Recht, insb im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das historische Sprachverständnis einer genetisch bestimmten Generationenfolge spiegelt sich nur tw in der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 921 BGB – Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen.

Gesetzestext Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 688 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung.

Gesetzestext Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. A. Überblick. Rn 1 § 688 enthält die charakteristische Leistung für den Vertragstyp Verwahrungsvertrag. Der Verwahrer hat einer beweglichen Sache Raum zu gewähren und die Obhut über sie zu übernehmen. Der Hinterleger hat die bewegli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 485 BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. A. Sinn und Zweck. Rn 1 § 485 hat § 485 I, II, V aF abgelöst. Er gibt dem Verbraucher in seinem Anwendungsbereich ein Widerrufsrecht. Die früheren II und III wurd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 481a BGB – Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt.

Gesetzestext 1Ein Vertrag über ein lang fristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. 2 § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 570 BGB – Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts.

Gesetzestext Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu. A. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Die Bestimmung ergänzt § 546. Ihr liegt die Vorstellung zu Grunde, dass die durch das Zurückbehaltungsrecht gewährte Sicherheit außer Verhältnis zu den Ansprüchen des Mieters stünde (BGH ZMR 03, 415, 416). Wäre der Mieter befugt, gegen den...mehr