Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1003 BGB – Befriedigungsrecht des Besitzers.

Gesetzestext (1) 1Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1253 BGB – Erlöschen durch Rückgabe.

Gesetzestext (1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam. (2) 1Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. 2Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1856 BGB – Nachträgliche Genehmigung.

Gesetzestext (1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweigerung durch den Betreue...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 491 BGB – Verbraucherdarlehensvertrag.

Gesetzestext (1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) 1Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 331 BGB – Leistung nach Todesfall.

Gesetzestext (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 284 BGB – Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Gesetzestext An Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. A. Allgemeines. Rn 1 Mit § 284 versucht das Gesetz, das viel diskutie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 452 BGB – Schiffskauf.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung. A. Zweck. Rn 1 § 452 berücksichtigt, dass SchReg für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke vergleichbare Bedeutung hat wie Grundbuch für Grundstücke. Außerdem ist die sachenrechtliche Behandlung von Schi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1957 BGB – Wirkung der Anfechtung.

Gesetzestext (1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2) 1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 § 1957 enthält als gesetzliche Fikti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 16 KSÜ

Zusammenfassung Art 16 KSÜ(1) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. (2) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 347 BGB – Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt.

Gesetzestext (1) 1Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. 2Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden p...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1388 BGB – Eintritt der Gütertrennung.

Gesetzestext Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein. A. Allgemeines. Rn 1 Mit der Rechtskraft der gestaltenden Entscheidung über den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es tritt Gütertrennung ein. Das gilt sowohl im Fall der Entscheidung nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 451 BGB – Kauf durch ausgeschlossenen Käufer.

Gesetzestext (1) 1Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. 2Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Wird infolge der Verweige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 49 EGBGB – (Änderung anderer Vorschriften)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1956 BGB – Anfechtung der Fristversäumung.

Gesetzestext Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. A. Allgemeines. Rn 1 Das Recht, bei Fristversäumnis die Ausschlagung anzufechten, wurde aus ›Billigkeitsgründen‹ (RGRK/Johannsen § 1956 Rz 1) geschaffen und ist ebenso wie die Anfechtung der erklärten Annahme möglich. Ist jedoch die Frist versäumt, weil die erteilte ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 364 BGB – Annahme an Erfüllungs statt.

Gesetzestext (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt. A. Leistung an Erfüllungs statt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 20 EGBGB – Anfechtung der Abstammung.

Gesetzestext 1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. A. Anfechtungsstatut. Rn 1 Die ist mit der Kindschaftsrechtsreform am 1.7.98 in Kraft getretene Vorschrift regelt das auf die Anfechtung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 99 BGB – Früchte.

Gesetzestext (1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile. (3) Früchte sind auch die Erträge, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen.

Gesetzestext (1) 1Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 457 BGB – Haftung des Wiederverkäufers.

Gesetzestext (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht.

Gesetzestext (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1089 BGB – Nießbrauch an einer Erbschaft.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung. A. Grundsatz. Rn 1 Die Gläubigerschutzvorschriften der §§ 1085–1088 gelten auch beim Nießbrauch an einer Erbschaft. Der Nachlassgläubiger, § 1967 II, soll nicht wegen des Nießbrauchs den Zugriff auf den Nachlass verlieren. B. Nießbrauch an einer Erbschaft. I. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 98 BGB – Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar.

Gesetzestext Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Fassung EGBGB

Vom 18.8.1896, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Art 3 ZukunftsfinanzierungsG vom 11.12.23 (BGBl 2023 I Nr 354)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. A. Allgemeines. Rn 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 5 ROM III – Rechtswahl der Parteien.

Gesetzestext (1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung.

Gesetzestext (1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2112 BGB – Verfügungsrecht des Vorerben.

Gesetzestext Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt. A. Grundregel. I. Verfügungsbefugnis. Rn 1 Der Vorerbe darf grds über den Nachlass verfügen, der der Nacherbschaft unterliegt. Gemeint sind alle Verfügungen iSd § 185, also alle Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 421 BGB – Gesamtschuldner.

Gesetzestext 1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn.

Gesetzestext (1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 243 BGB – Gattungsschuld.

Gesetzestext (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache. A. Bedeutung. Rn 1 § 243 enthält Regelungen für die häufig vorkommende Gattungsschuld als Gegenbegriff z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356b BGB – Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 771 BGB – Einrede der Vorausklage.

Gesetzestext 1Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). 2Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 537 BGB – Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters.

Gesetzestext (1) 1Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 2Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (2) So...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1369 BGB – Verfügungen über Haushaltsgegenstände.

Gesetzestext (1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 21 AGG – Ansprüche.

Gesetzestext (1) 1Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. (2) 1Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Scha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1094 BGB – Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts.

Gesetzestext (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkaufberechtigt ist. (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. A. Der Rechtstyp. Rn 1 Das Vorkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht; es ermöglicht dem Berech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 323 bis 326 BGB

A. Bedeutung der §§ 323–326. Rn 1 Die meisten primären Vertragsansprüche stammen aus gegenseitigen Verträgen (vgl Vor §§ 320 ff Rn 1). Für das Erlöschen oder die Undurchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Unmöglichkeit gilt § 275. Für ersetzende (›Schadensersatz statt der Leistung‹) oder ergänzende Schadensersatzansprüche gelten die §§ 280 ff, 276 ff. Beim gegenseitigen Vertrag ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 420 BGB – Teilbare Leistung.

Gesetzestext Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt. A. Allgemeines. Rn 1 Die Norm stellt zwei Vermutungen bei teilbaren Leistungen auf: Die Teilung des Schuldverhältnisses sowie die Verpflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2265 BGB – Errichtung durch Ehegatten.

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. A. Allgemeines. Rn 1 Das gemeinschaftliche Testament ermöglicht Ehegatten, ihrem typischerweise besonderen Bedürfnis nach gemeinsamer Bestimmung der Erbfolge Rechnung zu tragen. Im Unterschied zum Erbvertrag (§ 2276) kann das gemeinschaftliche Testament privatschriftlich errichtet werden, wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2010 BGB – Einsicht des Inventars.

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. A. Einsichtsberechtigte. Rn 1 Einsichtsberechtigt sind etwa die Miterben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, die Nachlassgläubiger und das Finanzamt (Grüneberg/Weidlich § 2010 Rz 1). B. Rechtliches Interesse. Rn 2 § 2010 verlangt für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 131 BGB – Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen.

Gesetzestext (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. 2Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 995 BGB – Lasten.

Gesetzestext 1Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. 2Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind. A. Regelungsinhalt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung.

Gesetzestext (1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1987 BGB – Vergütung des Nachlassverwalters.

Gesetzestext Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen. A. Allgemeines. Rn 1 Der Verwalter hat einen Anspruch auf Vergütung, die aus dem Nachlass geschuldet wird, einer ausdr Anordnung bedarf es nicht (BGH NJW 18, 2960). Für die Festsetzung ist das Nachlassgericht zuständig. Eine Abschlagszahlung kann der Nachlassverwalter nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1313 bis 1320 BGB

A. Allgemeines. Rn 1 Eine staatlich wirksame Ehe kann nur durch den Tod aufgelöst oder durch richterliche Entscheidung geschieden (§ 1564 I 1) oder aufgehoben (§ 1313 I 1) werden. Das Vorliegen einer Nichtehe (vgl § 1310) wird durch ein Feststellungsverfahren bestätigt und hat wegen der zugrunde liegenden schwerwiegenden formellen oder materiellen Fehler keinerlei familienrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 518 BGB – Form des Schenkungsversprechens.

Gesetzestext (1) 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. (2) Der Mangel der Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 341 BGB – Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung.

Gesetzestext (1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen. (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 291 BGB – Prozesszinsen.

Gesetzestext 1Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 § 291 stellt eine selbständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 151 BGB – Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden.

Gesetzestext 1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entne...mehr