Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1798 BGB – Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge.

Gesetzestext (1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet. (2) Für die Pflichten des Vormunds bei der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift.

Gesetzestext (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 93 BGB – Wesentliche Bestandteile einer Sache.

Gesetzestext Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. A. Normzweck und Bedeutung. Rn 1 Die Regelung dient der Erhaltung wirtschaftlicher Werte, dadurch, dass eine Sache und ihre wesentlichen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2368 BGB – Testamentsvollstreckerzeugnis.

Gesetzestext 1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos. A. Zweck. Rn 1 Das Zeugnis (zur bloßen Amtsannahmebestätigung Braunschw FGPrax 19, 83; Kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2107 BGB – Kinderloser Vorerbe.

Gesetzestext Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern.

Gesetzestext (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. A. Allgemeines. Rn 1 Die Norm schafft kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1617b BGB – Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft.

Gesetzestext (1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. 2Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Mon...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1878 BGB – Aufwandspauschale.

Gesetzestext (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem 17 fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1359 BGB – Umfang der Sorgfaltspflicht.

Gesetzestext Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. A. Einleitung. Rn 1 Die Vorschrift dient der Erhaltung des Rechtsfriedens in der ehelichen Lebensgemeinschaft, die typischerweise durch engen räumlichen und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2106 BGB – Eintritt der Nacherbfolge.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an. (2) 1Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 542 BGB – Ende des Mietverhältnisses.

Gesetzestext (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht A. Grundsätzliches. I. Entstehungsge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 654 BGB – Verwirkung des Lohnanspruchs.

Gesetzestext Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. A. Überblick. I. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift des § 654 enthält eine Regelung zum Schicksal des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs, wenn der Makler vertragswidrig auch für die an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 319 BGB – Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung.

Gesetzestext (1) 1Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. 2Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der Dritte die B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1605 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext (1) 1Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3Die §§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 585 BGB – Begriff des Landpachtvertrags.

Gesetzestext (1) 1Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. 2Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 653 BGB – Maklerlohn.

Gesetzestext (1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen. A. Überblick. Rn 1 Die Norm setzt den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 798 BGB – Ersatzurkunde.

Gesetzestext 1Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers.

Gesetzestext (1) Der Darlehens nehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Anhang zu Art 4 ROM I

Rn 1 Mangels Rechtswahl beginnt die objektive Anknüpfung mit einer Zuordnung des Vertrages zu einer der im Katalog von Art 4 I spezifizierten Vertragsarten, die unionsrechtlich autonom auszulegen sind (s Vor ROM I Rn 12 ff). Diese Liste enthält eine Auswahl häufig verwendeter – innerhalb der EU zT unterschiedlich ausgestalteter – Verträge und anderer Rechtsgeschäfte, und or...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 12 HTÜ

Art 12 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschließen, die nach seinem Rechte nicht erbrechtlicher Art sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung.

Gesetzestext 1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558c BGB – Mietspiegel; Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 918 BGB – Ausschluss des Notwegrechts.

Gesetzestext (1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. (2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 109 BGB – Widerrufsrecht des anderen Teils.

Gesetzestext (1) 1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. 2Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. (2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2043 BGB – Aufschub der Auseinandersetzung.

Gesetzestext (1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Ane...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 1 ROM II – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) 1Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1980 BGB – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Gesetzestext (1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 449 BGB – Eigentumsvorbehalt.

Gesetzestext (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor § 1577 BGB

A. Grundlagen. Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Kleffmann in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 778 BGB – Kreditauftrag.

Gesetzestext Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge. A. Überblick: Bedeutung und Gegenstand. Rn 1 Der Kreditauftrag ist ein Auftrag iSd § 662 (oder Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 430 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger.

Gesetzestext Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. A. Bedeutung. Rn 1 Die Vorschrift regelt als Gegenstück zu § 426 I den Ausgleich unter den Gesamtgläubigern. Eine Ausgleichspflicht besteht jedoch nur dann, wenn ein Gesamtgläubiger mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht, es sei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 566a BGB – Mietsicherheit.

Gesetzestext 1Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. 2Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet. A. Haftung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 596a BGB – Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende.

Gesetzestext (1) 1Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. 2Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen. (2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 228 BGB – Notstand.

Gesetzestext 1Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 2Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadenser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 27 BGB – Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands.

Gesetzestext (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1568a BGB – Ehewohnung.

Gesetzestext (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätze.

Gesetzestext (1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 24 EuErbVO – Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen.

Gesetzestext (1) Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Person für die Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1124 BGB – Vorausverfügung über Miete oder Pacht.

Gesetzestext (1) 1Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zu Gunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. 2Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2140 BGB – Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge.

Gesetzestext 1Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. 2Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss. A. Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1041 BGB – Erhaltung der Sache.

Gesetzestext 1Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. 2Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. A. Grundsatz. Rn 1 Die nicht abdingbare Norm gilt im Verhältnis Eigentümer/Nießbraucher (vgl BGH NotBZ 09, 279) und sie wirkt begrenzend für Ersatzpfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1684 BGB – Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern.

Gesetzestext (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 736a BGB – Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. (2) Beteiligte sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 822 BGB – Herausgabepflicht Dritter.

Gesetzestext Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 § 822 ermöglicht dem B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1039 BGB – Übermäßige Fruchtziehung.

Gesetzestext (1) 1Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. 2Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag.

Gesetzestext (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. A. Regelungsgehalt und allgemeine Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1282 BGB – Leistung nach Fälligkeit.

Gesetzestext (1) 1Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. 2Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. 3Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 397 BGB – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis.

Gesetzestext (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe. A. Grundlagen. I. Überblick. Rn 1 § 397 regelt zwei Tatbestände, nämlich den Erlassvertrag in I und das negative Schuldanerkenntnis in II. En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 790 BGB – Widerruf der Anweisung.

Gesetzestext 1Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. 2Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt. A. Erklärung des Widerrufs. Rn 1 Die le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 305 ff BGB

A. Schutzzweck. Rn 1 Der Grund für die über §§ 138, 242 hinausgehende richterliche Inhaltskontrolle von AGB liegt im einseitigen Ausnutzen der Vertragsgestaltungsfreiheit durch den Verwender (BGH NJW 10, 1131). Dies birgt die Gefahr der unangemessenen Risikoabwälzung auf den Kunden (BGHZ 130, 50). Die richterliche Kontrollkompetenz dient als Korrektiv dafür, dass aufgrund des...mehr